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   VGH Bayern, 03.12.1987 - 3 B 87.00505   

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VGH Bayern, 03.12.1987 - 3 B 87.00505 (https://dejure.org/1987,7283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.1987 - 3 B 87.00505 (https://dejure.org/1987,7283)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 3 B 87.00505 (https://dejure.org/1987,7283)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 83
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80]; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - Nr. 3 B 87.00505 - <NVwZ 1989, 83>).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von

    Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989, BVerwGE 82, 356, 358; BayVGH, Urteil vom 03. Dezember 1987, NVwZ 1989, 83; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1982, Schütz, ES/A II 5.1 Nrn. 3 und 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 1987, ESVGH 37, 125, 127 sowie Urteil des Senats vom 11. Dezember 1984 - 2 A 95/84 - UA S. 15).
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