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   BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89   

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BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89 (https://dejure.org/1991,30)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 (https://dejure.org/1991,30)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 (https://dejure.org/1991,30)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abwehrrecht des Nachbarn - Verwirkung des Abwehrrechts - Untätigkeit des Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; VwGO §§ 58, 70, § 137 Abs. 1 Nr. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten (IBR 1992, 199)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1123 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 1182
  • VBlBW 1992, 134
  • DVBl 1991, 906
  • DÖV 1992, 637
  • BauR 1991, 597
  • ZfBR 1993, 96
 
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Wird zitiert von ... (319)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Ein solches materielles Abwehrrecht des Nachbarn und dessen möglicher Verlust durch Verwirkung ist zu unterscheiden von dem verfahrensrechtlichen Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einlegen und nach erfolglosem Vorverfahren mit der Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung Klage erheben zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730 mit weiteren Nachweisen); auch das letztgenannte Recht kann - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - durch Verwirkung verlorengehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 S. 7 ; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87).

    Die Verwirkung - und zwar sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts als auch des materiellen Abwehrrechts - kann je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf einer solchen Jahresfrist eintreten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 S. 7 ).

    Die Kläger könnten, weil sie trotz der Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung und des für sie sichtbaren schnellen Fortgangs der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch über den Zeitpunkt Mitte April 1985 hinaus weitere Monate gegenüber den Beigeladenen untätig geblieben sind, sowohl ihr materielles nachbarliches Abwehrrecht als auch ihr verfahrensrechtliches Widerspruchsrecht verwirkt haben (vgl. zu letzterem BVerwGE 44, 294 ).

    Dazu gehört, daß der Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht (vgl. BVerwGE 44, 294 ).

    Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht seitens der Kläger könnte auch aus einem anderen Gesichtspunkt als demjenigen der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BVerwGE 44, 294 ; Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - BVerwGE 48, 247 ).

  • BVerwG, 18.03.1988 - 4 B 50.88

    Materielles Abwehrrecht - Nachbar - Verwirkung - Ungenehmigte Bauvorhaben -

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Ein solches materielles Abwehrrecht des Nachbarn und dessen möglicher Verlust durch Verwirkung ist zu unterscheiden von dem verfahrensrechtlichen Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einlegen und nach erfolglosem Vorverfahren mit der Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung Klage erheben zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730 mit weiteren Nachweisen); auch das letztgenannte Recht kann - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - durch Verwirkung verlorengehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 S. 7 ; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87).

    Denn es hat nicht nur die Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ohne weiteres als zulässig behandelt (vgl. dazu Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 mit weiteren Nachweisen), sondern auch für den Beginn eines Zeitraums der Verwirkung die Kenntnis der Kläger von der Baugenehmigung als unerheblich angesehen.

    Damit kann sich die vom Berufungsgericht angenommene Verwirkung nicht auf das verfahrensrechtliche Widerspruchsrecht beziehen, sondern allein auf das dahinterstehende materielle Abwehrrecht; diese materielle Rechtsposition des Nachbarn kann allerdings unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung und sogar gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt sein (vgl. Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - BVerwGE 52, 16 ).

    Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es - wie dargelegt - darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben (vgl. BVerwGE 44, 339 ; 52, 16 ).

    Das Verhalten des Berechtigten muß beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muß sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben (vgl. BVerwGE 52, 16 ).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - BVerwGE 52, 16 ).

    Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es - wie dargelegt - darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben (vgl. BVerwGE 44, 339 ; 52, 16 ).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwGE 44, 339 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.1990 - 1 B 2/90

    Neue Streitwerttabelle für öffentlich-rechtliche Baustreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Den Wert dieses Interesses schätzt der Senat innerhalb eines Rahmens von 3.000 bis 30.000 DM ein, wie er seiner Praxis bei Nachbarklagen entspricht (vgl. den Entwurf eines Streitwertkatalogs, NVwZ 1989, 1042 ), unter Berücksichtigung aller vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände auf den festgesetzten Betrag.
  • BVerwG, 09.08.1990 - 4 B 95.90

    Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte; Streitwert bei Nachbarklagen

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Danach entscheidet sich etwa die Frage, ob einem nachbarlichen Abwehrrecht gegen eine unter Verstoß gegen (nachbarschützende) Bestimmungen des Bauordnungsrechts erteilte Baugenehmigung der rechtsvernichtende Einwand der Verwirkung entgegensteht, nach Landesrecht; sie kann deshalb insoweit gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 = BRS 25 Nr. 176; Beschlüsse vom 9. August 1990 - BVerwG 4 B 95.90 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100 und vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 B 91.90 -).
  • BVerwG, 17.02.1989 - 4 B 28.89

    Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei nicht bekanntgegebener

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Ein solches materielles Abwehrrecht des Nachbarn und dessen möglicher Verlust durch Verwirkung ist zu unterscheiden von dem verfahrensrechtlichen Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einlegen und nach erfolglosem Vorverfahren mit der Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung Klage erheben zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730 mit weiteren Nachweisen); auch das letztgenannte Recht kann - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - durch Verwirkung verlorengehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 S. 7 ; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Denn es hat nicht nur die Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ohne weiteres als zulässig behandelt (vgl. dazu Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 mit weiteren Nachweisen), sondern auch für den Beginn eines Zeitraums der Verwirkung die Kenntnis der Kläger von der Baugenehmigung als unerheblich angesehen.
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 B 91.90

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Danach entscheidet sich etwa die Frage, ob einem nachbarlichen Abwehrrecht gegen eine unter Verstoß gegen (nachbarschützende) Bestimmungen des Bauordnungsrechts erteilte Baugenehmigung der rechtsvernichtende Einwand der Verwirkung entgegensteht, nach Landesrecht; sie kann deshalb insoweit gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 = BRS 25 Nr. 176; Beschlüsse vom 9. August 1990 - BVerwG 4 B 95.90 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100 und vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 B 91.90 -).
  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73

    Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89
    Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht seitens der Kläger könnte auch aus einem anderen Gesichtspunkt als demjenigen der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BVerwGE 44, 294 ; Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - BVerwGE 48, 247 ).
  • BVerwG, 18.01.1988 - 4 B 257.87

    Verwirkung - Nachbarliches Abwehrrecht - Betroffener - Rechtsverletzung -

  • BVerwG, 09.01.1989 - 4 B 221.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 27.70

    Nachbar - Verwirkung - Bauarbeiten - Nutzlose Aufwendungen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8).

    Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102) zuzulassen.

    Dieser Rechtssatz entspricht der Sache nach dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 65 f.), für die Verwirkung des (materiellen) Rechts komme es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend mache, obwohl er hierfür Anlass habe, und ob ein solches Verhalten geeignet sei, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben.

    Im Übrigen ist auch der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass in bestimmten Fallgestaltungen ein Handeln gegenüber der Behörde ausreichen kann, um die Verwirkung eines nachbarlichen Abwehrrechts zu verhindern.

    Der Senat hat entschieden, dass die Verwirkung - sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts als auch des materiellen Abwehrrechts - je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist eintreten kann (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 65).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 66 f.).

    Regelmäßig wird nämlich nur die Geltendmachung des Rechts unmittelbar gegenüber dem Verpflichteten dem durch die Untätigkeit des Berechtigten entstehenden Eindruck ausreichend entgegenwirken, dieser werde sein Recht nicht (mehr) geltend machen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - BRS 52 Nr. 218 S. 538 ).

    Zwar kann je nach den Umständen eine Verpflichtung der beklagten Behörde in Betracht kommen, von sich aus den Bauherrn über die vom Nachbarn bei ihr erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 a.a.O.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat außer der Untätigkeit der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen über einen längeren Zeitraum keine besonderen Umstände, insbesondere kein "bestimmtes Verhalten" der Klägerin festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 66: "hinzutreten" sowie Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 164 S. 13 f.), infolge dessen der Beigeladene darauf vertrauen durfte, die Klägerin würde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben.

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist im öffentlichen Recht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97; BVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032).
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