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   BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90   

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BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 (https://dejure.org/1990,52)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 (https://dejure.org/1990,52)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 (https://dejure.org/1990,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Asylrechtliche Prognose - Beweiswürdigung - Tamilen - Terrorismus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 152
  • NJW 1991, 1432 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 382
  • DVBl 1991, 541
 
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Wird zitiert von ... (386)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August/September 1983 von dreitägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im September 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 sowie BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 und BVerwG, NVwZ 1991, 377).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

    Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Eine sachgerecht erarbeitete asylrechtliche Prognose setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (BVerwGE 85, 92 = NVwZ 1990, 878 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 91/89]) voraus, daß das Tatsachengericht die der Prognose zugrundeliegende Beweiswürdigung in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise offenlegt (wie BVerwG, NVwZ 1991, 384).

    Mangels entsprechender Verfahrensrüge bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das angefochtene Urteil fehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht die von ihm festgestellten generellen Tatsachen (vgl. insoweit Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 ) und die darauf aufbauende Beweiswürdigung an keiner Stelle seines Urteils durch Angabe der maßgeblichen Beweismittel belegt hat.

    Wegen der Vielzahl von Ungewißheiten über die asylrelevante Situation in einem Verfolgerstaat verlangt sie eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O. und vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4).

    Dies setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O.) voraus, daß das Tatsachengericht die in seiner Prognose berücksichtigten tatsächlichen Verhältnisse über Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart bezeichnet und in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offenlegt, aus denen es auf eine Verfolgungsgefahr für die Zukunft schließt.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August/September 1983 von dreitägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im September 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 sowie BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 und BVerwG, NVwZ 1991, 377).

    Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung rechtfertigen nicht den Einsatz brutaler Gewalt gegenüber Personen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden objektivierbaren Verdachtsmomente bestehen (in Fortführung von BVerfGE 80, 315, 339 = NVwZ 1990, 151).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Emigrantenorganisation - Einheitlicher Asylgrund -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Nach dem Tatsachenvortrag des Beigeladenen, von dessen Wahrheit das Berufungsgericht sich ausweislich seiner Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), ist der Beigeladene im Jahre 1983 von srilankischen Sicherheitskräften unter dem Vorwurf der Beteiligung an Terroranschlägen inhaftiert und in der Haft gefoltert worden.

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 ).

    Die für eine Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität haben nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33 S. 97).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Wird sie jedoch wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt, knüpft sie also - wie im Fall des Beigeladenen - objektiv an die betätigte separatistische Überzeugung des Betroffenen oder dessen Volkszugehörigkeit an, so kann ihr die Eigenschaft politischer Verfolgung nicht abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 80, 352; auch BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - EuGRZ 1990, 114; Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - Dok.Ber. A 1990, 153 = InfAuslR 1990, 205).

    Der Beigeladene war mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder aktiver Terrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne; ihm waren auch keine Unterstützungshandlungen "im Vorfeld" zugunsten terroristischer Aktivitäten anzulasten (vgl. insoweit BVerfGE 80, 339 und BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August/September 1983 von dreitägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im September 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 sowie BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 und BVerwG, NVwZ 1991, 377).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Beteiligung an

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90
    Von einer solchermaßen erarbeiteten Prognosebasis kann nur dann die Rede sein, wenn die tatrichterlichen Ermittlungen einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach zureichend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 75.84

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 12.02.1990 - 9 B 2.90

    Begründung eines Bescheides - Bewilligung eines Armenrechts - Allgemeine

  • BVerwG, 17.04.1958 - II C 163.57
  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 5.73

    Tamilen

  • BVerwG, 08.03.1963 - VII B 90.61
  • VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86

    Zur fehlenden asylerheblichen Gruppenverfolgung von Tamilen im Norden Sri Lankas

    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, veröffentlicht in InfAuslR 1991, 145).

    Nach der in diesem Zusammenhang gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 13) hätte es sich bei der Inhaftierung und Mißhandlung des Beigeladenen zwar vielleicht nicht um repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus, sicherlich jedoch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (338)).

    Daher ist davon auszugehen, daß bei seiner Festnahme über seine bloße Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe und zu einer bestimmten Altersgruppe, aus der sich die LTTE üblicherweise zusammensetzt, Anhaltspunkte gegeben waren, die bei objektiver Betrachtung einen entsprechenden Verdacht gegen ihn begründeten, so daß letztlich der Einsatz brutaler Gewalt gegenüber seiner Person im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedenfalls nicht asylerhebliche Relevanz erlangt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 13/14).

    Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -- und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 und 9 C 74.90 --).

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 3 UE 3457/04

    Abschiebungsverbot; Sierra Leone; Genitalverstümmelung; Verfolgung; soziale

    Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch bzw. einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152).
  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (vgl. BVerfGE 80, 315 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 ).
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