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   BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90   

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BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für spätere Enteignung bei Festsetzung des Bebauungsplans - Öffentliche Grünfläche - Fläche für den Gemeinbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche für Gemeinbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3297 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 873
  • NJ 1991, 228
  • VBlBW 1991, 428
  • DVBl 1991, 826
  • DÖV 1991, 510
  • BauR 1991, 299
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 71, 108 ).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 71, 108 ).
  • BVerwG, 10.05.1988 - 4 NB 11.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 05.08.1988 - 4 NB 23.88

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 NB 19.88

    Planungsschäden und Abwägungsgebot; Fehlende enteignungsrechtliche Vorwirkungen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Ferner kann offenbleiben, inwieweit es sich bei den in § 39 ff. BauGB geregelten Ansprüchen - insbesondere aber bei der in § 40 Abs. 3 BauGB vorgesehenen Geldentschädigung - um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG handelt (vgl. dazu Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 40, Rdziff. 2), wogegen im Hinblick auf den nach der neueren Rechtsprechung zugrunde zu legenden formalen Enteignungsbegriff (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 mit weiteren Nachweisen) Bedenken bestehen können.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

    Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann, hat nicht die Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. BVerwG BauR 1991, 299, Juris RN 3 "Götzenturmpark").

    d) Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht entgegen, dass der Bebauungsplan und damit auch dessen Auswirkungen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) jeweils zum "Götzenturmpark").

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  .
  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

    Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 S. 36 und Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 12).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90   

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https://dejure.org/1991,1256
BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90 (https://dejure.org/1991,1256)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1991 - 1 C 20.90 (https://dejure.org/1991,1256)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1991 - 1 C 20.90 (https://dejure.org/1991,1256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung - Vereinigungsfreiheit - Mitgliedsbeitrag - Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 9
  • NJW 1991, 2037
  • MDR 1992, 79
  • NVwZ 1991, 873 (Ls.)
  • DVBl 1991, 943
  • DÖV 1991, 644
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Die Vereinigungsfreiheit umfaßt das Recht auf Entstehen und Bestehen einer Vereinigung (BVerfGE 13, 174 ; 80, 244 ) einschließlich der autonomen Führung der Vereinsgeschäfte (BVerfGE 50, 290 ).

    Andererseits gibt Art. 9 Abs. 1 GG den Vereinigungen für ihre Tätigkeit nicht mehr Rechte, als Einzelpersonen zustehen (BVerwGE 10, 199 ; vgl. auch BVerfGE 50, 290 ; 54, 237 ; 70, 1 ).

    Er berührt einerseits den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nur in einem bestimmten Rand- und nicht im Kernbereich und ist andererseits zum Schutz anderer Rechtsgüter, namentlich der Willensfreiheit der von den Werbern angesprochenen Personen und deren Recht, einer Vereinigung fernzubleiben (negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), gerechtfertigt.

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Die Vereinigungsfreiheit umfaßt das Recht auf Entstehen und Bestehen einer Vereinigung (BVerfGE 13, 174 ; 80, 244 ) einschließlich der autonomen Führung der Vereinsgeschäfte (BVerfGE 50, 290 ).

    Die Mitgliederwerbung wird daher vom Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG erfaßt (Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 9 GG Rn. 82; von Münch, Grundgesetz, 2. Aufl. 1981, Art. 9 Rn. 19 Stichwort: Mitgliederwerbung; ders. in BK, Art. 9 Abs. GG Rn. 47; ebenso für die Mitgliederwerbung von Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG: BVerfGE 28, 295 ; 57, 220 ) und zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes in ihrem Kernbereich vor staatlichen Eingriffen ebenso geschützt wie Vereinsbestand und Vereinstätigkeit (BVerfGE 30, 227 ; 62, 354 ; 80, 244 ).

  • BVerfG, 13.03.1973 - 2 BvR 484/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet (BVerfGE 12, 110 ; 34, 344 ; 42, 243 ).
  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 402/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet (BVerfGE 12, 110 ; 34, 344 ; 42, 243 ).
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81

    Erfolg der Revision aufgrund der Verfahrensrüge der zu Unrecht fehlenden

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Es kann dahingestellt bleiben, ob dem von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit dem Berichterstatter am 15. November 1989 geführten Telefongespräch überhaupt eine rechtliche Bedeutung für eine Verkürzung der Äußerungsfrist zukommen kann (vgl. zum fernmündlich erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung BVerwGE 62, 6; Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Es kann dahingestellt bleiben, ob dem von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit dem Berichterstatter am 15. November 1989 geführten Telefongespräch überhaupt eine rechtliche Bedeutung für eine Verkürzung der Äußerungsfrist zukommen kann (vgl. zum fernmündlich erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung BVerwGE 62, 6; Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 S. 7).
  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Die Vereinigungsfreiheit umfaßt das Recht auf Entstehen und Bestehen einer Vereinigung (BVerfGE 13, 174 ; 80, 244 ) einschließlich der autonomen Führung der Vereinsgeschäfte (BVerfGE 50, 290 ).
  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Dazu war er ohne Rücksprache mit seinem Mandanten, für die ihm eine angemessene Zeit einzuräumen ist (BVerfGE 8, 89 ), möglicherweise nicht einmal in der Lage.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Andererseits gibt Art. 9 Abs. 1 GG den Vereinigungen für ihre Tätigkeit nicht mehr Rechte, als Einzelpersonen zustehen (BVerwGE 10, 199 ; vgl. auch BVerfGE 50, 290 ; 54, 237 ; 70, 1 ).
  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
    Die Mitgliederwerbung wird daher vom Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG erfaßt (Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 9 GG Rn. 82; von Münch, Grundgesetz, 2. Aufl. 1981, Art. 9 Rn. 19 Stichwort: Mitgliederwerbung; ders. in BK, Art. 9 Abs. GG Rn. 47; ebenso für die Mitgliederwerbung von Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG: BVerfGE 28, 295 ; 57, 220 ) und zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes in ihrem Kernbereich vor staatlichen Eingriffen ebenso geschützt wie Vereinsbestand und Vereinstätigkeit (BVerfGE 30, 227 ; 62, 354 ; 80, 244 ).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 101.76

    Mündliche Verhandlung - Fernmündlicher Verzicht - Zusammenlagerung von brennbaren

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

  • BVerwG, 01.03.1960 - I C 150.58

    Anspruch einer Vereinigung zur Unterstützung Blinder auf Genehmigung für den

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot

    Die Sammlung von Spenden durch gemeinnützige Vereine auf öffentlichen Straßen ist daher den gleichen Bestimmungen unterworfen wie eine entsprechende Tätigkeit von Einzelpersonen (vgl. BVerwG vom 12.2.1991 BVerwGE 88, 9/12).

    Dieses Abwehrrecht gibt den Vereinen aber keine weitergehenden Teilhaberechte an öffentlichen Sachen als privaten Einzelpersonen (vgl. BVerwG vom 12.2.1991 BVerwGE 88, 9/12).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

    Die Vereinigungsfreiheit vermittelt einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfG vom 15.12.1999 = NJW 2000, 1251; BVerwG vom 12.2.1991 = BVerwGE 88, 9/11 f.).
  • BVerwG, 19.12.2008 - 9 C 16.07

    Klärung der Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung einer

    Räumt das Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es grundsätzlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor Ablauf der Äußerungsfrist entscheidet (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Februar 1991 BVerwG 1 C 20.90 Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 S. 5 und Beschluss vom 7. April 1999 BVerwG 9 B 999.98 Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1983 2 BvR 1780/82 BVerfGE 64, 224 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2008 - 7 A 10285/08

    Spendensammlung durch Tierschutzverein kann beschränkt werden

    Das Sammeln von Spenden durch und für Vereinigungen ist daher den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen wie eine entsprechende Tätigkeit von Einzelpersonen (BVerwGE 88, 9 [12]), kann also durch Bestimmungen über eine staatliche Beaufsichtigung beschränkt werden, soweit diese ihrerseits im Lichte der Schutzwirkungen des Art. 9 Abs. 1 GG verhältnismäßige Maßnahmen darstellen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07

    Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln

    Die Sammlung von Spenden durch und für Vereinigungen ist daher den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen wie eine entsprechende Tätigkeit von Einzelpersonen (BVerwGE 88, 9 [12]).
  • BVerwG, 15.08.1991 - 4 C 11.90

    Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses - Nachbarschutz gegen ein

    Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger waren nicht verpflichtet, weiteres Vorbringen ausdrücklich anzukündigen; das bloße Unterlassen einer solchen Ankündigung kann daher nicht schon als Verzicht auf weiteren Vortrag angesehen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = DöV 1991, 644).
  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Da Voraussetzung für die Existenz einer Vereinigung ihr Mitgliederbestand und damit zusammenhängend auch die Möglichkeit der Gewinnung neuer Mitglieder ist, ist auch die Mitgliederwerbung als vereinszwecksichernde Außenkontakt vom Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1991 - 1 BvR 397/87 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 12.2.1991 - 1 C 20/90 - juris Rn. 16; Höfling in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 19; Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Lfg.
  • BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Nr. 2 Bayerisches Sammlungsgesetz

    Das Bayerische Oberste Landesgericht weist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1991 (NJW 1991, 2037 f.) darauf hin, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nicht bereits dann stets als eine zur Erlaubnispflicht führende Spende im Sinne der sammlungsrechtlichen Vorschriften anzusehen sei, wenn dem Mitgliedsbeitrag keine oder nur eine unwesentliche Gegenleistung der Vereinigung an ihre Mitglieder gegenüberstehe.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21

    Öffentlicher Spendenaufruf über das Internet; Förderbeitrag als Spende; Rücklage

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn dem jeweiligen Beitrag keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht und nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung im Verhältnis zur Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2010 - 7 A 10619/10.OVG -, ESOVG, unter Bezugnahme auf das BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 1 C 20/90 -, BVerwGE 88, 9 = juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 04.01.2018 - 11 CE 17.2376

    Entscheidung vor Ablauf einer Äußerungsfrist

    Davon ausgehend hat es über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Ablauf der zur Abgabe einer Erledigungserklärung gesetzten Frist und damit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (st Rspr BVerfG, B.v. 19.12.2013 - 1 BvR 859/13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.2.1991 - 1 C 20/90 - NJW 1991, 2037) entschieden, was einen offensichtlichen schweren Fehler und damit eine Unrichtigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1GKG darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 21 GKG Rn. 8, 30; OVG NW, B.v. 17.2.2015 - 4 B 1479/14 - NVwZ-RR 2015, 561/562 = juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 16.01.2018 - 11 ZB 17.2504

    Klageabweisung vor Ablauf der zur Klagerücknahme gesetzten Frist

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 B 10.970

    Fortsetzungsfeststellungsantrag; Wiederholungsgefahr; Sondernutzungserlaubnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1999 - 20 D 181/98

    Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Verkehrsflughafen

  • BVerwG, 07.04.1999 - 9 B 999.98

    Voraussetzungen einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs -

  • BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
  • VG Trier, 08.01.2007 - 2 L 976/06

    Deutsches Kinderförderungswerk e.V. aus Wetzlar darf in Rheinland-Pfalz keine

  • VG Trier, 30.08.2021 - 8 L 2530/21

    Eilantrag gegen Sammlungsverbot erfolglos

  • BayObLG, 27.02.1992 - 3 ObOWi 11/92

    Irren; Täter; Rechtsbegriff; Sammlung; Normatives; Tatbestandsmerkmal;

  • BVerwG, 14.02.1996 - 3 B 24.96

    Unzulässigkeit der Klage mangels fallübergreifendem Gewicht

  • BVerwG, 11.03.1993 - 8 B 183.92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung vor Ablauf der

  • VG Trier, 21.03.2011 - 1 L 184/11

    Sammlungsverbot für kurdischen Verein

  • VG Trier, 02.03.2010 - 1 K 536/09

    Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung hinsichtlich erlaubnispflichtiger

  • VG Trier, 17.12.2007 - 1 K 642/07

    Deutsches Kinderförderwerk e.V. aus Wetzlar auch im Hauptsacheverfahren

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