Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 12.04.1991 | BVerwG, 05.10.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1011
BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89 (https://dejure.org/1991,1011)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1991 - 8 C 3.89 (https://dejure.org/1991,1011)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 (https://dejure.org/1991,1011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Kosten - Grundsteuererlaß bei Grundbesitz - Erhaltung in öffentlichem Interesse - Absetzungen für Abnutzung - Substanzverringerung - Sonderabschreibungen - Schuldzinsen - Eigenkapitalzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GrStG § 32 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 46
  • NJW 1991, 1696
  • NVwZ 1991, 999 (Ls.)
  • DVBl 1991, 589
  • DÖV 1991, 506
  • BStBl II 1992, 577
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum -

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Nicht richtig gesehen wird bei dieser Überlegung aber außerdem, daß die Beziehung zwischen dem Grundsteuer- und dem Denkmalschutzrecht nicht einseitig an den auf Denkmalschutz gerichteten Gemeininteressen festgemacht werden darf, sondern daß sie darüber hinaus die - vor der Gewährleistung durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG immerhin rechtfertigungsbedürftige - Auswirkung des Denkmalschutzes auf das Privateigentum einschließt (vgl. dazu das Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 2 S. 1 [4 f.]).

    Zu den Rechtsfragen, die mit den "denkmalschutzrechtlichen" Tatbestandsmerkmalen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 zusammenhängen, hat der Senat namentlich in seinem Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 - (Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 2) Stellung genommen.

  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 25.58
    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Da keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, daß nicht an der dem Ausgangspunkt entsprechenden Beurteilung festzuhalten ist, muß es im Zusammenhang mit den Abschreibungen bei der Würdigung bleiben, die jenem Ausgangspunkt entspricht: Die durch § 7 EStG für das Einkommensteuerrecht zugelassenen Abschreibungen für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zugleich "Kosten" im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973, soweit sie "normal" sind, d. h. soweit sie in der Tat auf einen Ausgleich für Abnutzung oder Substanzverringerung zielen; die einkommensteuerrechtliche Zulässigkeit erhöhter (oder Sonder-) Abschreibungen wird, weil es dabei nicht um Wertausgleich, sondern um sog. Verschonungssubventionen geht, durch § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 nicht honoriert (ebenso - für eine andere Konstellation des Grundsteuererlasses - das Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 25.58 - BVerwGE 9, 241 [244 f.]).

    Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital sind zumindest nicht Kosten im eigentlichen und engeren Sinne dieses Wortes, sondern ein (formalisierter) Teil des Gewinnes (Urteil vom 23. Oktober 1959, a. a. O. S.

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Betriebswirtschaftlich dient die Zulässigkeit von Abschreibungen wesentlich dazu, "die durch Nutzung und Zeitablauf bedingte Entwertung der Anlage auszugleichen" (Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 37 [41]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 52.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Dem läßt sich nicht überzeugend entgegenhalten, daß sich die Einkommen- und die Grundsteuer, wenn man sie insgesamt betrachtet, wesentlich unterscheiden und dieser Unterschied vor allem auch darin liegt, daß es sich bei der Grundsteuer um eine vom Ertrag unabhängige sog. Objektsteuer handelt (vgl. etwa Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 52.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 19 S. 4 [5]).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 215/78

    Grundstücksbelastung - Anschaffungskosten - Werbungskosten - Befreiung von einer

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Auch wenn das mit dem Bundesfinanzhof (z. B. Urteil vom 21. Dezember 1982 - VIII R 215/78 - BStBl II 1983 S. 410 [412]) im zweitgenannten Sinne zu beantworten sein sollte, ließe sich daraus nichts für eine unterschiedliche Behandlung von Einkommensteuer und Grundsteuererlaß nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 erschließen.
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Dabei mag auf sich beruhen, ob für eine solche Differenzierung "sachlich einleuchtende Gründe [schlechthin] nicht auffindbar" wären und sie deshalb wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig gehalten werden müßte (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]).
  • BVerwG, 18.08.1966 - VII C 156.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem vom Berufungsgericht angeführten - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. August 1966 - BVerwG VII C 156.63 - zu § 26 a des Grundsteuergesetzes in seiner Fassung vom 10. August 1951 (BGBl I S. 519 - GrStG 1951) entschieden, daß als "Kosten" auch eine "Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung" (§ 7 EStG) angesetzt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1983 - 3 A 1889/81
    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 3.89
    Ein durchgreifendes Gegenargument vermag der erkennende Senat schließlich auch nicht der beispielsweise vom Oberverwaltungsgericht Münster vorgebrachten Erwägung zu entnehmen, daß bei § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 deshalb zwischen dem Erwerbsaufwand und dem Aufwand für die Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude unterschieden werden müsse, weil ausschließlich der "Besitz und die Unterhaltung denkmalwürdiger Gebäude" erleichtert, nicht aber "die Anschaffung eines solchen Besitzes begünstigt werden" solle (Urteil vom 29. Juni 1983 - 3 A 1889/81 - ZKF 1984, 116 [117]).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Denn die Grundsteuerpflicht ist grundsätzlich nicht von der Ertragskraft des Grundbesitzes abhängig (Beschluß vom 10. Februar 1994 - BVerwG 8 B 229.93 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 25 S. 1; Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 52.81 - Buchholz 408.4 § 33 GrStG Nr. 19 S. 4 und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - BVerwGE 88, 46 = Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 3 S. 1 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - (BVerwGE 88, 46 ) im einzelnen dargelegt, daß und weshalb derartige "normale", d.h. auf einen Ausgleich für Abnutzung oder Substanzverminderung zielende Abschreibungen zu den "Kosten" im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG gehören; zugleich hat es ausgeführt, daß "die einkommensteuerrechtliche Zulässigkeit erhöhter (oder Sonder-) Abschreibungen ... durch § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG 1973 nicht honoriert" wird, weil "es dabei nicht um Wertausgleich, sondern um sog. Verschonungssubventionen geht" (a.a.O., S. 51 m.w.N.).

    dd) Schließlich entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Februar 1991, a.a.O., S. 51 f.), daß das Berufungsgericht weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kostenfaktoren in die Rentabilitätsberechnung eingestellt hat.

  • VG Halle, 08.10.2010 - 4 A 297/09

    Grundsteuererlass wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden

    Nicht als Kosten zu berücksichtigen sind demgegenüber die steuerrechtlich zulässigen Sonderabschreibungen, weil es dabei nicht um Wertausgleich, sondern um sog. Verschonungssubventionen geht (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - BVerwGE 88, 46 ).

    Nicht zu den Kosten im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG gehören ferner Schuldzinsen (BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - a.a.O. S. 51 und vom 8. Juli 1998 - BVerwG 8 C 23.97 - a.a.O. S. 138).

    Im Rahmen des § 32 GrStG kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer die für den Grundbesitz erforderlichen Investitionen mit eigenen Mittel finanziert oder dafür Fremdmittel eingesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - a.a.O. S. 51).

  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20

    Grundsteuer

    9) Nur am Rande sei hier noch darauf verwiesen, dass Zinsaufwendungen für langfristige Kredite - nunmehr unstreitig - nicht in Ansatz gebracht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 3/89 und OVG RP, Urteil vom 2.7.1997, a.a.O.; Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 7 GrStR.).
  • OVG Sachsen, 10.09.2019 - 5 A 345/19

    Grundsteuererlass, Denkmalschutz, Erwerb unrentablen Grundbesitzes, Kausalität,

    Nicht zu den Kosten gehören hingegen Schuld- und Eigenkapitalzinsen (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris Rn. 18 bis 26, m. w. N.), jedenfalls auf die Kosten für die Anschaffung des Grundbesitzes und die einem Neubau gleichkommende Wiedererrichtung des Baudenkmals (BVerwG, Beschl. v 21. Februar 1991 - 8 B 115.90 -, juris Rn. 2, und Urt. v. 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 -, juris Rn. 20).
  • VG Potsdam, 17.01.2017 - 11 K 4147/15

    Steuerrecht: Anspruch auf Grundsteuererlass

    Unter Beachtung dieser grundsätzlichen Ausführungen, dem Umstand, dass die § 32 und 33 GrStG Ausnahmeregelungen zu der grundsätzlich ertragsunabhängigen Grundsteuerpflicht des Grundbesitzes darstellen (vgl. zu § 32 GrStG: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 - und Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 - zu § 33 GrStG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 - und Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52.81 -) und der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von atypischen bzw. vorübergehenden Ereignissen ist für die hier maßgebliche Regelung des § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG und die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vertretenmüssen" zu fordern, dass der Vermieter im Falle des Leerstandes sämtliche Möglichkeiten zur Bewerbung des Mietobjektes nutzt, um hierdurch eine Wiedervermietung schnellstmöglich zu erreichen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.1997 - 6 A 10770/96

    Grundsteuer; Grundbesitz; Öffentliches Erhaltungsinteresse

    Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1991 (BVerwGE 88, 46 ff.) war es allerdings überwiegende Auffassung, daß im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur Herstellungskosten Bemessungsgrundlage für die AfA sein konnten, weil § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG zwar die Erhaltung eines Denkmals, nicht jedoch dessen Erwerb begünstige (vgl. Troll a.a.O., Rdnr. 5 zu § 32; Röttsinger a.a.O. S. 68; Peters/Gefaeller, auch ZKF 1986, 201 [202]).

    Insbesondere steht spätestens aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1991 (a.a.O.) fest, daß weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen Kosten im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 2 S 1450/01

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung - Leerstand

    Die Vorschrift des § 33 GrStG durchbricht die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer - die grundsätzlich eine ertragsunabhängige Abgabe darstellt - für die geregelten Ausnahmefälle des Erlasses wegen Ertraglosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 52.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 19 und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 3).
  • BFH, 11.10.1995 - II R 52/92

    Abzug von Schuldzinsen bei der Ertragsberechnung von Gegenständen, deren

    Auch habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinem Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 3.89 - (BStBl II 1992, 577) zur Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) entschieden, daß weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kosten berücksichtigt werden könnten.

    Zwar trifft der Hinweis des FA zu, daß das BVerwG in seinem Urteil in BStBl II 1992, 577 zur Frage des Grundsteuererlasses nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG entschieden hat, daß bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen Einnahmen und Kosten weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen als Kosten berücksichtigt werden könnten.

  • VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 2609/09

    Grundsteuer

    Insoweit geht die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3/89 -, Juris, Rn. 13, von einem grundsätzlich weiten Kostenbegriff im Sinne des Einkommensteuerrechtes aus.
  • VG Gelsenkirchen, 22.07.2004 - 16 K 5646/03

    Kosten; Rohertrag; Unrentierlichkeit

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 3/89 - BVerwGE 88, S. 46 (51).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 - 8 C 3.89 -, BVerwGE 46, S. 46 (51) und vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, Juris-Dokument, ohne danach zu differenzieren, für welche Art von Maßnahme Schuldzinsen aufgewendet werden.

  • VG Oldenburg, 12.03.2009 - 2 A 2964/05

    Denkmal; Erlass; Grundsteuer; Kausalität; Prognose; Rohertrag; Unrentabilität;

  • BFH, 08.09.2005 - II B 129/04

    NZB: Revisionszulassungsgründe; Anspruch auf GrSt-Erlass; Denkmalschutz

  • VG Aachen, 19.03.2009 - 4 K 2572/05

    Grundsteuererlass: Berücksichtigungsfähige Rechnungsposten

  • VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1221/05

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ; Anspruch

  • OVG Thüringen, 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98

    Kommunale Steuern; Erlass der Grundsteuer aus persönlichen und sachlichen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2000 - 4 K 26/98

    Bemessung der Höhe von Schulkostenbeiträgen; Antrag auf Feststellung der

  • VGH Bayern, 31.03.1993 - 4 B 91.968

    Erlass der Grundsteuer für wegen seiner Bedeutung für Kunst und Geschichte im

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1991 - 2 S 1582/89

    Zusammentreffen von Eigentümerinteresse und öffentlichem Interesse beim

  • VGH Bayern, 03.07.2002 - 4 ZB 02.648

    Grundsteuererlaß bei denkmalgeschützten Grundbesitz

  • BVerwG, 21.02.1991 - 8 B 115.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Aufwand für die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 92.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1308
BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 92.89 (https://dejure.org/1991,1308)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.1991 - 8 C 92.89 (https://dejure.org/1991,1308)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 (https://dejure.org/1991,1308)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1308) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heranziehungsbescheid - Aufrechterhaltung von Bescheiden - Erschließungsbeitragsrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 999
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 92.89
    Landesrechtliche Bestimmungen über den Inhalt eines Abgabenbescheids lassen diese Pflicht unberührt (im Anschluß an das Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff.).

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Im Rahmen der Überprüfung eines angefochtenen Heranziehungsbescheids nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich [etwa] als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, daß dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert wird (vgl. u.a. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 [98]).

    Richtig ist auch, daß diese bundesrechtlich-prozeßrechtliche Regel unter dem Vorbehalt der Maßgeblichkeit höherrangigen oder spezielleren Rechts steht (u.a. Urteil vom 19. August 1988, a.a.O.), d.h. sowohl höherrangiges als auch spezielleres Recht bindend vorgeben kann, daß eine "Ersatzbeurteilung" der gekennzeichneten Art unzulässig oder aber geboten sein soll.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. August 1988 (a.a.O.) entschieden, daß erschließungsbeitragsrechtlich die Deckung eines Bescheids durch die §§ 127 ff. BBauG/ BauGB einzig die Gründe und nicht den Spruch betrifft.

  • VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 K 6154/14

    Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot - Untersagung planmäßig

    Hierzu gehört die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.1991, 8 C 92.89, juris, Rn. 9; Urt. v. 19.8.1988, 8 C 29.87, juris, Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (98) = juris, Rn. 12 f., vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, juris, Rn. 9, und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 26.
  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

    Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 - 8 C 92.89 - und vom 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 (98) = juris, Rn. 12 f., vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, juris, Rn. 9, und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris, Rn. 19; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 26.
  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 55.91

    Erhebung von Beiträgen auf Grund der Verbesserung durch eine Fahrbahnerneuerung -

    Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (im Anschluß an dieUrteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff. undvom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 VwGO Nr. 32 S. 4 ff.).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sodann - insoweit noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 32 S. 4 ff., vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 undvom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 sowieBeschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - n.v.) - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob sich der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid aufgrund anderer als der im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften als rechtmäßig erweise, und dies grundsätzlich für möglich gehalten, soweit nicht "der Verwaltungsakt durch die in dieser Weise nachgeschobenen Gründe ... in seinem Ausspruch geändert, also die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung durch eine andere ersetzt wird" (BU S. 9).

    Im Urteil vom 12. April 1991 (a.a.O.) hat der Senat - gegen die seinerzeit aus bayerischem Landesrecht abgeleitete, ebenfalls auf § 157 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte vergleichbare Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - präzisierend ausgeführt: Das Erschließungsbeitragsrecht treffe eine abschließende Regelung der streitigen Frage, wobei offenbleiben könne, ob diese Regelung dem materiell-inhaltlichen Erschließungsbeitragsrecht oder dem erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht zuzurechnen sei; sollte das letztere zutreffen, greife Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG ein.

  • BVerwG, 11.08.1993 - 8 C 1.92

    Heranziehung zu den Kosten von Baumaßnahmen an einer Straße - Umstellung eines

    Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (im Anschluß an die Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff., vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 32 S. 4 ff. und vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 55.91 -).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sodann - insoweit noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 32, vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 29/87] und vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 [BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81] sowie Beschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - n.v.) - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob sich der zu unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid aufgrund anderer als der im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften als rechtmäßig erweise.

    Im Urteil vom 12. April 1991 (a.a.O.) hat der Senat - ebenfalls zu einem Urteil des Berufungsgerichts - präzisierend ausgeführt: Das Erschließungsbeitragsrecht treffe eine abschließende Regelung der streitigen Frage, wobei offenbleiben könne, ob diese Regelung dem materiell-inhaltlichen Erschließungsbeitragsrecht oder dem erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht zuzurechnen sei; sollte das letztere zutreffen, greife Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG ein.

  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 11.92

    Heranziehung zu den Kosten des Fahrbahnausbaus nach den Bestimmungen des

    Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (im Anschluß an die Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff. und vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 VwGO Nr. 32 S. 4 ff.; wie Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 55.91 -).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sodann - insoweit noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 32 S. 4 ff., vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 29/87] und vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 [BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81] sowie Beschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - n.v.) - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob sich der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid aufgrund anderer als der im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften als rechtmäßig erweise, und dies grundsätzlich für möglich gehalten, soweit nicht "der Verwaltungsakt durch die in dieser Weise nachgeschobenen Gründe ... in seinem Ausspruch geändert, also die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung durch eine andere ersetzt wird" (BU S. 9).

    Im Urteil vom 12. April 1991 (a.a.O.) hat der Senat - gegen die seinerzeit aus bayerischem Landesrecht abgeleitete, ebenfalls auf § 157 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte vergleichbare Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - präzisierend ausgeführt: Das Erschließungsbeitragsrecht treffe eine abschließende Regelung der streitigen Frage, wobei offenbleiben könne, ob diese Regelung dem materiell-inhaltlichen Erschließungsbeitragsrecht oder dem erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht zuzurechnen sei; sollte das letztere zutreffen, greife Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG ein.

  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 12.92

    Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung - Heranziehung

    Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (im Anschluß an die Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff. und vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 VwGO Nr. 32 S. 4 ff.; wie Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 55.91 -).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sodann - insoweit noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 32 S. 4 ff., vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 29/87] und vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 [BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81] sowie Beschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - n.v.) - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob sich der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid aufgrund anderer als der im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften als rechtmäßig erweise, und dies grundsätzlich für möglich gehalten, soweit nicht "der Verwaltungsakt durch die in dieser Weise nachgeschobenen Gründe ... in seinem Ausspruch geändert, also die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung durch eine andere ersetzt wird" (BU S. 9).

    Im Urteil vom 12. April 1991 (a.a.O.) hat der Senat - gegen die seinerzeit aus bayerischem Landesrecht abgeleitete, ebenfalls auf § 157 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte vergleichbare Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - präzisierend ausgeführt: Das Erschließungsbeitragsrecht treffe eine abschließende Regelung der streitigen Frage, wobei offenbleiben könne, ob diese Regelung dem materiell-inhaltlichen Erschließungsbeitragsrecht oder dem erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht zuzurechnen sei; sollte das letztere zutreffen, greife Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG ein.

  • VG Schwerin, 26.09.2016 - 16 A 1757/15

    Dublin III-VO; Rücküberstellung nach Italien; Bescheid nach altem Recht;

    1 Satz 1 nicht rechtswidrig (so ständige höchstrichterliche Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87-, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 56.91

    Zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützter Heranziehungsbescheid -

    Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (im Anschluß an die Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff. und vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 VwGO Nr. 32 S. 4 ff.) wie Urteil vom 4. Juni 1993 - (BVerwG 8 C 55.91 -).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht sodann - insoweit noch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 92.89 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 32 S. 4 ff., vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 29/87] und vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 [BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81] sowie Beschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - n.v.) - gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob sich der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid aufgrund anderer als der im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften als rechtmäßig erweise, und dies grundsätzlich für möglich gehalten, soweit nicht "der Verwaltungsakt durch die in dieser Weise nachgeschobenen Gründe ... in seinem Ausspruch geändert, also die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung durch eine andere ersetzt wird" (BU S. 9).

    Im Urteil vom 12. April 1991 (a.a.O.) hat der Senat - gegen die seinerzeit aus bayerischem Landesrecht abgeleitete, ebenfalls auf § 157 Abs. 1 Satz 2 AO gestützte vergleichbare Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - präzisierend ausgeführt: Das Erschließungsbeitragsrecht treffe eine abschließende Regelung der streitigen Frage, wobei offenbleiben könne, ob diese Regelung dem materiell-inhaltlichen Erschließungsbeitragsrecht oder dem erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht zuzurechnen sei; sollte das letztere zutreffen, greife Art. 84 Abs. 1 letzter Halbsatz GG ein.

  • BVerwG, 27.10.1993 - 8 C 33.92

    Erschließungsbeitrag - Landesrecht - Heranziehungsbescheid

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1995 - 15 B 2839/93

    Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; Selbstverwaltungsangelegenheiten;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2009 - 1 LB 38/08

    Abfall; Abfallentsorgungsanlage; Auditierung; Beschwer; Betreiberpflicht;

  • VG Hamburg, 22.06.2018 - 1 E 2009/18

    Anbringen einer Parkkralle zur präventiven "Sicherstellung" des Kraftfahrzeuges

  • VG Gelsenkirchen, 01.10.2020 - 5 K 3313/19

    Bauruine am Bahnhof Altenessen muss abgerissen werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2016 - 13 A 3080/15

    Verpflichtung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zum Aufstellen von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 18 B 632/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers;

  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 20 ZB 15.106

    Unbegründeter Antrag auf Zulassung der Berufung

  • BVerwG, 02.06.2014 - 8 B 88.13

    Untersagung der Tätigkeit als Betreiben eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts

  • VG Hamburg, 22.11.2016 - 16 A 5054/14

    Subsidiärer Schutz; EU-Binnenmigration

  • OVG Saarland, 13.06.1991 - 1 R 88/87

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Erschließungsbeitragsfreiheit für

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4660/20

    Drittanfechtungsklage gegen abfallrechtliche Ausnahmezulassung zur Beseitigung

  • VG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 5 K 3676/21

    Zum Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wegen vorschriftswidriger Aufbewahrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - 12 A 2630/13

    Rückwirkung der Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4542/20

    Verpflichtungsklage auf Abgabe einer Annahmeerklärung zur Beseitigung von

  • VG Cottbus, 31.05.2018 - 3 L 700/17

    Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Fahrschulen, insbesondere in Fällen des

  • VG Karlsruhe, 29.04.2022 - 9 K 4536/20

    Erteilung einer Ausnahmezulassung zur Beseitigung von Abfällen ohne Antrag und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2019 - 2 L 113/16

    Sondernutzungsgebühren für Altkleidercontainer

  • VG Düsseldorf, 15.12.2014 - 3 L 1231/14

    Betriebsuntersagung; Ministerpräsidentenkonferenz; Glücksspielstaatsvertrag;

  • VGH Hessen, 25.03.1993 - 5 UE 544/89

    Bezeichnung der Abgabe nach ihrer Art - Umdeutung eines Erschließungsbeitrags in

  • VG Schleswig, 07.10.2020 - 6 B 3/20

    Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der Duldung der Errichtung mehrerer

  • VG München, 08.03.2022 - M 28 K 20.6718

    Beseitigung von Bauschutt und Aushubmaterial

  • VG Cottbus, 15.03.2018 - 5 K 265/11

    (Keine) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Vertagung bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1991 - 3 A 960/86

    Erschließung; Zustimmung; Nichtigkeit; Bezugnahme auf Plan schlechter Qualität;

  • VG München, 14.10.1997 - M 1 K 96.3601

    Anwendbarkeit von § 114 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf einen

  • VG Bremen, 07.09.2021 - 5 V 1581/21

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung - Folgenabwägung;

  • VG München, 19.11.2009 - M 2 S 09.3101

    Abgrenzung Straßenausbaubeitragsrecht zu Erschließungsbeitragsrecht; erstmalige

  • BVerwG, 13.11.1992 - 8 B 161.92

    Zulassung einer Revision

  • VG München, 21.09.2010 - M 2 K 09.2904

    Abgrenzung Straßenausbaubeitragsrecht/Erschließungsbeitragsrecht; erstmalige

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2280
BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89 (https://dejure.org/1990,2280)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1990 - 8 C 33.89 (https://dejure.org/1990,2280)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1990 - 8 C 33.89 (https://dejure.org/1990,2280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Steuerbegünstigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 380
  • NJW-RR 1991, 398
  • NVwZ 1991, 999 (Ls.)
  • DÖV 1991, 517
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Steuerbegünstigte andere Wohnungen können sich auch mit nicht anerkennungsfähigen freifinanzierten Wohnungen oder gewerblich genutzten Räumen in einem Gebäude befinden, da eine andere Wohnung - im Gegensatz zu einem Familienheim - nicht das gesamte Grundstück einschließt (vgl. Urteile vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 [9] und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - Buchholz 454.4 § 40 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 [3 f.]).

    Für jede "andere Wohnung" ist deshalb gesondert deren Anerkennungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

    Wohnung im Rechtssinne ist eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (st.Rspr.; vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O., vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4 f. und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 [39] jeweils m.weit.Nachw.).

    Namentlich kann eine Überschreitung der Wohnflächengrenze bei Wohnungen, die für sich genommen die Wohnflächengrenze für andere Wohnungen einhalten, nur dadurch eintreten, daß die Wohnungen vom Verfügungsberechtigten oder mit dessen Willen zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßt werden (vgl. Urteile vom 22. August 1979, a.a.O. S. 80 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

    Überschreitet die Gesamtwohnfläche zweier derart von einem Haushalt insgesamt genutzten Wohnungen die maßgebende Wohnflächengrenze, so ist die Anerkennung der Steuerbegünstigung zu versagen oder zu widerrufen (vgl. Urteile vom 22. August 1979, a.a.O. S. 77 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 13.01.1988 - 8 C 82.85

    Wohnungsrecht - Kaufeigentumswohnung - Steuerbegünstigung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - ausgesprochen, die "andere Wohnung" bilde eine Art Auffangtatbestand für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 II. WoBauG nicht vorlägen.

    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 ( II. WoBauG ) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (vgl. Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 [30] und vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 [2]).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem zunächst von der Familie des Eigentümers bewohnten Gebäude mit nur einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw. und vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f.).

    Aus den gleichen Erwägungen können schließlich nach dem Urteil des Senats vom 13. Januar 1988 (a.a.O. S. 3) Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 108 qm, die vor der Bezugsfertigkeit als Eigentumswohnungen an Erwerber veräußert und von diesen oder deren Angehörigen nach Eintritt der Bezugsfertigkeit unverzüglich bezogen worden sind und seither zu Dauerwohnzwecken genutzt werden, auch dann als steuerbegünstigte "andere Wohnungen" anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit die Eintragung des Wohnungseigentums beim Grundbuchamt noch nicht beantragt war.

    Denn die Förderung "anderer Wohnungen" hängt nicht von deren sachenrechtlicher Selbständigkeit ab (vgl. Urteil vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 6.79

    Anerkennung zweier Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    An der in dem Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 6.79 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 29 S. 75 [80]) geäußerten gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht mehr fest.

    Zwei baulich voneinander getrennte Wohnungen sind im steuerbegünstigten Wohnungsbau nur dann als eine einzige Wohnung zu behandeln, wenn darin tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (vgl. Urteil vom 22. August 1979, a.a.O. S. 77 f.).

    Namentlich kann eine Überschreitung der Wohnflächengrenze bei Wohnungen, die für sich genommen die Wohnflächengrenze für andere Wohnungen einhalten, nur dadurch eintreten, daß die Wohnungen vom Verfügungsberechtigten oder mit dessen Willen zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßt werden (vgl. Urteile vom 22. August 1979, a.a.O. S. 80 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

    Überschreitet die Gesamtwohnfläche zweier derart von einem Haushalt insgesamt genutzten Wohnungen die maßgebende Wohnflächengrenze, so ist die Anerkennung der Steuerbegünstigung zu versagen oder zu widerrufen (vgl. Urteile vom 22. August 1979, a.a.O. S. 77 und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4).

    Erst ein festgestellter Verstoß gegen die Vorschriften über die Wohnfläche oder die zulässige Benutzung einer Wohnung führt vielmehr zum Wegfall der Förderung (vgl. auch Urteil vom 22. August 1979, a.a.O. S. 77 f.).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Eine Wohnung, die nicht mehr als 108 qm Wohnfläche hat, darf sowohl vermietet oder auf sonstige Weise zu Dauerwohnzwecken fremdgenutzt als auch vom Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt werden, ohne daß dies den "Vorschriften des § 82 ( II. WoBauG ) über die zulässige Benutzung" widerspricht (vgl. § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ) und deswegen die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung rechtfertigt (vgl. Urteile vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 [30] und vom 13. Januar 1988 - BVerwG 8 C 82.85 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 13 S. 1 [2]).

    Diese Rechtsprechung fortführend und ergänzend hat der Senat in dem Urteil vom 21. November 1986 (a.a.O. S. 31 f.) klargestellt, daß allein die Umwandlung einer vor Baubeginn als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung mit nicht mehr als 108 qm Wohnfläche in eine Kauferbbaurechts- oder Kaufeigentumswohnung nicht den Widerruf der Anerkennung rechtfertigt, weil Kaufeigentums-(Erbbaurechts-)Wohnungen und "andere Wohnungen" im steuerbegünstigten Wohnungsbau - abgesehen von den unterschiedlichen Wohnflächengrenzen - gleichermaßen förderungsfähig sind (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. b und e in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 II. WoBauG ).

    Eine Auswechselung von Eigennutzung und Fremdnutzung ist insoweit ebenso förderungsunschädlich wie bei einem zunächst von der Familie des Eigentümers bewohnten Gebäude mit nur einer nicht mehr als 108 qm großen Wohnung, das als "andere Wohnung" steuerbegünstigt bleibt, wenn der Eigentümer es vermietet oder Dritten sonstwie zum Dauerbewohnen überläßt (vgl. Urteile vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 m.weit.Nachw. und vom 13. Januar 1988, a.a.O. S. 2 f.).

  • BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80

    Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Eine selbständige Eigentumswohnung wurde dieser Teil erst während des Berufungsverfahrens durch die Teilungserklärung und Eintragung im Wohnungsgrundbuch am 27. November 1985 (vgl. auch Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 [4]).

    Diese Aufteilung führte zwar wohnungseigentumsrechtlich nicht zu einer Verselbständigung der beiden Wohnbereiche (vgl. Urteil vom 26. August 1981, a.a.O.).

    Die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1981 (a.a.O.) offengelassene Frage, ob eine Eigentumswohnung wohnungsbauförderungsrechtlich in zwei anerkennungsfähige andere Wohnungen aufgeteilt werden kann, ist mit Blick auf die neuere - im angefochtenen Urteil zu Unrecht für nicht einschlägig erachtete - Rechtsprechung des Senats zu bejahen (im Ergebnis ebenso: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/ Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 13 [S. 55/Stand: März 1989]).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Freilich erfaßt der "Auffang"- oder Grundtatbestand des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG nur selbständig förderungsfähige Wohnungen, die nicht nach ihrer baulichen Beschaffenheit, Größe und Benutzung einem der in § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG vorausgenannten Wohnungstypen (Familienheime mit nur einer Wohnung, Familienheime mit zwei Wohnungen, eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen) zugeordnet werden müssen (vgl. Urteile vom 16. August 1985, a.a.O. S. 66/3 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 -).

    Bei einer derartigen Wohnung ist es - ebenso wie bei einem Einfamilienhaus mit nicht mehr als 108 qm Wohnfläche und bei einem Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen jeweils dieser Größe (vgl. Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 -) - ohne Bedeutung, ob die Eigentumswohnung von dem Eigentümer oder dessen Angehörigen genutzt wird.

  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    In dem für die Anerkennungsfähigkeit der beiden Wohnungen als steuerbegünstigt maßgebenden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (§ 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980, BGBl. I S. 1085, und zuvor bereits st.Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 [9] und vom 24. August 1983 - BVerwG 8 C 127.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 37 S. 16 [17]), die nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gegen Ende des Jahres 1982 eintrat, war freilich nur eine ungeteilte Eigentumswohnung des Klägers im Rechtssinne vorhanden.

    Wohnung im Rechtssinne ist eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (st.Rspr.; vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O., vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4 f. und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 [39] jeweils m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 51.83

    Wohnungsrecht - Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Andere Wohnung -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    In dem vom Oberverwaltungsgericht zitierten Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 51.83 - (BVerwGE 72, 63 [66 f.] = Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 12 S. 1 [3 f.]) hat der Senat zum Verhältnis der vier in § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bezeichneten Wohnungstypen im einzelnen dargelegt, daß unter den zuletzt aufgeführten "anderen Wohnungen" sämtliche förderungsfähigen Wohnungen zu verstehen sind, die nicht ausschließlich als eine der drei vorausgenannten Arten von Wohnungen anerkannt werden können, weil § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG insoweit gleichsam als gesetzlicher "Auffangtatbestand" (oder Grundtatbestand) konzipiert ist.

    Freilich erfaßt der "Auffang"- oder Grundtatbestand des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG nur selbständig förderungsfähige Wohnungen, die nicht nach ihrer baulichen Beschaffenheit, Größe und Benutzung einem der in § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG vorausgenannten Wohnungstypen (Familienheime mit nur einer Wohnung, Familienheime mit zwei Wohnungen, eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen) zugeordnet werden müssen (vgl. Urteile vom 16. August 1985, a.a.O. S. 66/3 und vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 18.89 -).

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 103.83

    Wohnungsbauförderung - Steuerbegünstigung - Arztpraxis

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Wohnung im Rechtssinne ist eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts objektiv geeignet und vom Verfügungsberechtigten bestimmt sind (st.Rspr.; vgl. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O., vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 4 f. und vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 [39] jeweils m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 33.89
    Denn zu einer abgeschlossenen Wohnung gehören nur solche Räume ausschließlich, die hinter dem Wohnungsabschluß liegen (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 [47]), sich also bei einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hinter der jeweiligen Wohnungstür befinden.
  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht