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   OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91 (https://dejure.org/1991,792)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.06.1991 - 4 M 43/91 (https://dejure.org/1991,792)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 4 M 43/91 (https://dejure.org/1991,792)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begründung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Besoderes Interesse

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 12 B 60/90
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 688
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde (BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35; BVerfGE 35, 382 (401 f.) = NJW 1974, 227, 1043; BVerfGE 35 (36), 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1492), ).

    Die nach § 80 I VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung ist deshalb eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlichrechtlichen Prozesses (BVerfGE 35, 382 (402) = NJW 1974, 227, 1043; BVerfGE 35, 263 (272) = NJW 1973, 1491 (1492), 2196).

    Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar (BVerfGE 51, 268 (285) = NJW 1980, 35 (36); BVerfGE 35, 382 (402) = NJW 1974, 227 (228), ).

    Die Behörde hat im Blick auf die geschuldete Begründung auch in Rechnung zu stellen, daß für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muß, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 (402) = NJW 1974, 227 (228), 1043; BVerwG, DÖV 1974, 566).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde (BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35; BVerfGE 35, 382 (401 f.) = NJW 1974, 227, 1043; BVerfGE 35 (36), 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1492), ).

    Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 80, 244 (252) = NJW 1990, 37 (38) = NVwZ 1990, 156 m. w. Nachw.; BVerfGE 67, 43 (58 f.) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35 (36)).

    Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar (BVerfGE 51, 268 (285) = NJW 1980, 35 (36); BVerfGE 35, 382 (402) = NJW 1974, 227 (228), ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Durch Art. 19 IV 1 GG sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 80, 244 (252) = NJW 1990, 37 (37 f.) = NVwZ 1990, 156; BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 35, 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1493), 2196).

    Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde (BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35; BVerfGE 35, 382 (401 f.) = NJW 1974, 227, 1043; BVerfGE 35 (36), 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1492), ).

    Die nach § 80 I VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung ist deshalb eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlichrechtlichen Prozesses (BVerfGE 35, 382 (402) = NJW 1974, 227, 1043; BVerfGE 35, 263 (272) = NJW 1973, 1491 (1492), 2196).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Durch Art. 19 IV 1 GG sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 80, 244 (252) = NJW 1990, 37 (37 f.) = NVwZ 1990, 156; BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 35, 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1493), 2196).

    Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde (BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35; BVerfGE 35, 382 (401 f.) = NJW 1974, 227, 1043; BVerfGE 35 (36), 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1492), ).

    Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 80, 244 (252) = NJW 1990, 37 (38) = NVwZ 1990, 156 m. w. Nachw.; BVerfGE 67, 43 (58 f.) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35 (36)).

  • VGH Hessen, 22.10.1982 - IV TH 36/82
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Es bedarf einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 II Nr. 4 VwGO geführt haben (vgl. VGH München, GewArch 1987, 296 (297); BayVBl 1982, 756 (757) m. w. Nachw.; VGH Kassel, DÖV 1983, 386; Finkelnburg-Jank, Rdnr. 596).

    Wegen des Begründungsmangels ist die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichteten Klage wiederherzustellen (VGH Kassel, NJW 1983, 2404; OVG Bremen, DÖV 1980, 572).

    Trotz der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist der Ag. nicht gehindert, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit ausreichender Begründung zu erneuern (VGH Kassel, NJW 1983, 2404; Redeker-von Oertzen, § 80 Rdnr. 30; a. A. OVG Lüneburg, NJW 1969, 478).

  • VGH Hessen, 31.05.1990 - 8 R 3118/89

    Genehmigung zur Errichtung eines Kohlekraftwerkblocks; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Aus beiden Zwecken der Begründungspflicht, die letztlich im Verfassungsrecht wurzeln, ergibt sich, daß das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist (vgl. VGH Kassel, ESVGH 40, 294 (297) = NVwZ 1991, 88; Finkelnburg-Jank, Rdnr. 595).

    Der Senat teilt nicht die insbesondere vom VGH Kassel (ESVGH 40, 294 (297) = NVwZ 1991, 88) und von Kopp (§ 80 Rdnr. 52) vertretene Auffassung, nach der es nicht erforderlich sei, die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf andere als die den Verwaltungsakt tragende Gesichtspunkte zu stützen, wenn der Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Erwägungen besonders enge Voraussetzungen bereits für den Erlaß des zu vollziehenden Verwaltungsakts festgelegt habe, weil sonst die sofortige Vollziehung von der zufälligen weiteren oder engeren Fassung der Eingriffsermächtigung abhinge.

    Der Senat folgt auch nicht der vom VGH Kassel (ESVGH 40, 294 (297) = NVwZ 1991, 88) vertretenen Meinung, nach der die für den Erlaß des Verwaltungsakts maßgebenden Erwägungen für die Begründung nach § 80 III 1 VwGO ausreichten, wenn der Verwaltungsakt nur nach einer umfassenden Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange erlassen werden dürfe, wie es bei Planfeststellungsbeschlüssen der Fall sei.

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Durch Art. 19 IV 1 GG sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 80, 244 (252) = NJW 1990, 37 (37 f.) = NVwZ 1990, 156; BVerfGE 67, 43 (58) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 35, 263 (274) = NJW 1973, 1491 (1493), 2196).

    Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 80, 244 (252) = NJW 1990, 37 (38) = NVwZ 1990, 156 m. w. Nachw.; BVerfGE 67, 43 (58 f.) = NJW 1984, 2028 (2029) = NVwZ 1984, 642; BVerfGE 51, 268 (284) = NJW 1980, 35 (36)).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.12.1974 - II B 77/74
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Zunächst soll sie den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung veranlaßt haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (OVG Bremen, NJW 1968, 1539 (1540 f.); OVG Lüneburg, DVBl 1976, 81 (82); Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 595; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im VerwR, 1988, S. 1275).

    Die Begründungspflicht soll darüber hinaus der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 1976, 81 (82); OVG Bremen, NJW 1968, 1539 (1540); Finkelnburg-Jank, Rdnr. 595; Schoch, S. 1275).

  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Die Behörde hat im Blick auf die geschuldete Begründung auch in Rechnung zu stellen, daß für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muß, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 (402) = NJW 1974, 227 (228), 1043; BVerwG, DÖV 1974, 566).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.1991 - 4 M 43/91
    Art. 19 IV 1 GG verleiht dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne einer tatsächlichen wirksamen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 88 (99) = NVwZ 1988, 718 (719) m. w. Nachw.; BVerfGE 40, 272 (275) = NJW 1976, 141 m. w. Nachw. st. Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1984 - 5 S 3142/83

    Beweidungsverbot im Naturschutzgebiet; Sofortvollzug; Begründung

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1985 - 11 B 201/84

    Vollzugsinteresse; Begründung; Fehlen; Nachholung; Aussetzung

  • OVG Bremen, 14.03.1980 - 1 B 6/80

    Vollziehung; Sofortige Vollziehung; Anordnung; Widerspruch; Widerspruchsbescheid;

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • OVG Bremen, 13.02.1976 - II B 44/75

    Planung einer Bundesstraße; Prüfung der Rechtmäßigkeit eines

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es im Blick auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung der schlüssigen und konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines von dem Interesse an dem Erlaß des Verwaltungsakts zu unterscheidenden besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 4 M 43/91 - Umdruck S. 8 f.).

    Diese Anforderungen gelten auch für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 9 f.).

    Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffen ganz überwiegend Gesichtspunkte, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Juni 1991 (aaO) gewürdigt hat.

    Soweit das Verwaltungsgericht die Bedeutung der Begründungspflicht mit der Erwägung relativiert, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei für die Rechtmäßigkeit der Anordnung und deren gerichtliche Nachprüfbarkeit nicht von herausgehobener Bedeutung, stellt der Senat nochmals klar, daß die letztlich im Verfassungsrecht wurzelnde Begründungspflicht nicht nur formeller Natur ist (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 8 mwN).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann ausreichend begründet, wenn schlüssig und substantiiert dargelegt ist, daß ganz ungewöhnliche, unzumutbare Belastungen auf den bisherigen Verkehrswegen vorliegen, deren Beseitigung nicht nur die Planfeststellung zu rechtfertigen vermag, sondern darüber hinaus auch die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 11).

    Ein Gericht ist aber gehindert, selbständig Erwägungen anzustellen, die ein besonderes öffentliches Interesse rechtfertigen könnten (Senat, Beschluß vom 19. Juni 1991, aaO, Umdruck S. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2020 - 4 MB 21/20

    Anordnung nach § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO

    Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (vgl. nur Beschluss des Senats v. 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, juris Rn. 21 f., Beschl. v. 23.08.1991 - 4 M 115/91 - juris Rn. 3 f. und v. 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4, jeweils mit zahlr. weiteren Nachw. u.a. aus der Rspr. des BVerfG).

    Insoweit wäre im Übrigen eine ausdrückliche Feststellung erforderlich, dass in den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts zugleich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gesehen wird (dazu Senat, Beschluss v. 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, juris Rn. 22, Beschl. v. 23.08.1991 - 4 M 115/91 - juris Rn. 4 und v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 - juris Rn. 3, beide m.w.N.).

    Trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die Behörde nicht gehindert, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit ausreichender Begründung zu erneuern (Beschluss des Senats v. 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, juris Rn. 30 und v. 21.05.1992 - 4 M 44/92 -, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss v. 02.12.1993 - 4 M 10/93 -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

  • VG Schleswig, 20.05.2019 - 12 B 11/19

    Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand für die Dauer von 3 Jahren nach

    Grundsätzlich erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (grundlegend: OVG Schleswig, Beschl. v. 19.06.1991 - 4 M 43/91 - juris Rn. 22; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84).

    Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.06.1991 a.a.O. Rn. 22).

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