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   BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88   

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BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88 (https://dejure.org/1992,1421)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 5 C 35.88 (https://dejure.org/1992,1421)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 5 C 35.88 (https://dejure.org/1992,1421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Gemeinnützige Arbeit - Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 1
    Arbeit, inhaltliche Bestimmtheit des Angebots gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sozialhilferecht, Angebot gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit an Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kürzung ergänzender Hilfe bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1611 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 371
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 115.81

    Sozialhilfe - Arbeitsbegriff - Verweigerungsgrund - Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß "Arbeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 BSHG auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG ist, und zwar auch dann, wenn dem Hilfesuchenden (Hilfeempfänger) nicht das übliche Arbeitsentgelt, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird (BVerwGE 67, 1 , 68, 91 und 68, 97 ).

    Wie der Senat (BVerwGE 67, 1 ) ausgeführt hat, sind die §§ 18 ff. BSHG Hilfenormen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 67, 1 und 68, 97 ) muß das Angebot zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen.

    In BVerwGE 67, 1 (6 f.) hat der Senat die inhaltliche Unbestimmtheit einer Aufforderung beanstandet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Stadtbücherei zu melden, um eine sitzende Tätigkeit in der Jugendbücherei aufzunehmen.

    Denn eine erneute Aufforderung zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit kann für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr ergehen (BVerwGE 29, 99 ; 67, 1 ; 68, 91 ).

    Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte sich bei Anordnung der Kürzungen und der Einstellung der laufenden Hilfe für den Kläger des dargelegten Charakters der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit als einer "Hilfe zur Arbeit" im Sinne einer "Art der Hilfe in besonderer Lebenslage" (vgl. BVerwGE 67, 1 ) bewußt gewesen ist und hinsichtlich des Ausmaßes der getroffenen Anordnungen die rechtlichen Grenzen eingehalten hat, die § 25 Abs. 1 BSHG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst Hilfenorm ist, dem Ermessen des Sozialhilfeträgers zieht.

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 22.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88
    Denn eine erneute Aufforderung zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit kann für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr ergehen (BVerwGE 29, 99 ; 67, 1 ; 68, 91 ).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 67.82

    Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit - Hilfeempfänger - Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88
    Denn eine erneute Aufforderung zur Leistung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit kann für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr ergehen (BVerwGE 29, 99 ; 67, 1 ; 68, 91 ).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 35.88
    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 68, 97 ) ausgeführt hat, genügt es nicht, daß der Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden lediglich einer Einrichtung zuweist (in jenem Fall: einem übergangswohnheim) und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der Leitung dieser Einrichtung überläßt.
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren

    Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein (BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371).
  • LSG Hamburg, 11.07.2005 - L 5 B 161/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Voraussetzung für eine Absenkung wegen der

    Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entspricht, insbesondere zumutbar ist, oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99 f.; Urt. v. 4. Juni 1992 - 5 C 35.88 -, info also 1992, S. 199, 200; Beschl. v. 12. Dezember 1996 - 5 B 192/95 -, juris).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Niewaldt, a.a.O., § 16 Rn. 25; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 100; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 200).

    Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 201).

  • LSG Sachsen, 02.04.2008 - L 2 B 141/08 AS-ER

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Bestimmtheit von Arbeitsangeboten bei

    Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar ist oder zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 - 5 C 35/88 -, info also 1992, S. 199, 200; BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 5 B 192/95 -, zitiert nach Juris).

    Das Bestimmtheitsgebot erfordert insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (LSG Hamburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1992, a.a.O.; Berlit, ZFSH/SGB 2008, S. 3, 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 12 S 2637/02

    Beschwerdeeinlegung- und begründungsfrist nach PKH-Bewilligung

    Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit muss, soweit sie wie hier durch Verwaltungsakt erfolgt, hinsichtlich der Art der Arbeit, ihres zeitlichen Umfangs und ihrer zeitlichen Verteilung sowie - wird die 2. Alternative des § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG gewählt - der Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.02.1983, BVerwGE 67, 1, 6, vom 13.10.1983, BVerwGE 68, 97, 99 f. und vom 04.06.1992, NVwZ 1993, 371).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2006 - L 8 AS 478/05

    Bestimmtheitserfordernis bei einer Aufforderung zur Ableistung von Arbeit im

    Die Heranziehung zur "vollschichtigen" Arbeit durfte weiterhin nach Sinn und Zweck der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht verlangt werden (vgl BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35/88 - FEVS 43, Seite 89; Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67/82 - BVerwGE 68, Seite 91 = FEVS 33, Seite 89).
  • VG Göttingen, 01.04.2003 - 2 B 112/03

    Bestimmtheit; gemeinnützige Arbeit; Gesamtplan; Hilfe zur Arbeit; wöchentliche

    Der einstweilige Rechtsschutzantrag wäre zwar statthaft, weil das mit dem Bescheid vom 26. Februar 2003 ausgesprochene Angebot zur Arbeit einen mit dem Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.1983 -5 C 66.82-, BVerwGE 68, 97 (99) und vom 04.06.1992 -5 C 35.88-, FEVS 43, 89 (92); Beschluss der Kammer vom 08.12.1992 -2 B 2276/92-; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 12.03.1999.

    Ausgehend von diesem Gesetzeszweck fallen unter den Personenkreis derjenigen, die keine Arbeit finden können, sowohl diejenigen Hilfesuchenden, die aus in ihrer Person liegenden (subjektiven) Gründen den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht oder nur eingeschränkt gewachsen sind, als auch Hilfesuchende, die durch außerhalb ihrer Person liegende (objektive) Gründe, insbesondere infolge der vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und eines allgemeinen Arbeitsplatzmangels, keine Beschäftigung finden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., 5; Urteil vom 04.06.1992 -5 C 35.88-, FEVS 43, 89, 91).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2011 - L 25 AS 211/10

    Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit der Beschwerde; allgemeiner Grundsatz des

    Das BSG zitiert in dem genannten Urteil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), welches als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert habe, es müssten die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein (Bezugnahme auf BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2011 - L 32 AS 27/10

    Arbeitsgelegenheit; Sanktionsbescheid; Bestimmtheit; Maßnahmeangebot

    Das BVerwG hatte als Anforderungen an die Bezeichnung von Arbeitsgelegenheiten formuliert, es müsse die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein ( BVerwGE 67, 1, 6; 68, 97, 99; BVerwG, Urteil vom 4.6.1992 - 5 C 35/88, NVwZ 1993, 371) .
  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 12 B 99.3472

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kürzung des Regelsatzes -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Verwaltungsgerichtshof folgt (z.B. Urteil vom 4. Juni 1992, FEVS 43, 89), handelt es sich bei einer Arbeitsaufforderung gemäß § 20 BSHG um einen auch belastenden Verwaltungsakt.
  • OVG Bremen, 28.01.2000 - 1 B 406/99

    D (A), Altfallregelung, Libanesen, Erlasslage, Auslegung,

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2005 - 6 N 82.05

    Postulationsfähigkeit eines Klägers für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Rüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 A 3774/06

    Zulässigkeit einer Berufung in einem Verfahren über die Voraussetzungen für eine

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2002 - 1 M 106/02

    Kürzung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei Weigerung des Hilfeempfängers der

  • VG Göttingen, 19.08.2003 - 2 B 282/03

    Alleinerziehende; Arbeit; Arbeitsunwilligkeit; Arbeitsverweigerung; gemeinnützige

  • VG Meiningen, 15.12.2005 - 8 K 821/00

    Sozialhilferecht; Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit; Kürzung und Einstellung

  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 11 K 2115/02

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung von

  • VG Weimar, 28.12.1999 - 5 E 4173/99

    Sozialhilferecht; Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit

  • SG Hildesheim, 06.01.2009 - S 43 AS 2390/08
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