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Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.1992 - C-62/90   

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https://dejure.org/1992,861
EuGH, 08.04.1992 - C-62/90 (https://dejure.org/1992,861)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.1992 - C-62/90 (https://dejure.org/1992,861)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - C-62/90 (https://dejure.org/1992,861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EWG-Vertrag, Artikel 30 ff.
    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot für Privatpersonen, im Einfuhrmitgliedstaat verschreibungspflichtige, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arzt verschriebene und in einer Apotheke gekaufte ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 30; ; EWGV Art 36; ; AMG § 73 Abs. 2; ; AMG § 6a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot für Privatpersonen, im Einfuhrmitgliedstaat verschreibungspflichtige, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arzt verschriebene und in einer Apotheke gekaufte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsverletzung Deutschlands wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag; Einfuhr von in Deutschland verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Privatpersonen; Untersagung der Einfuhr von in einem anderen Mitgliedstaat verschriebenen ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen - Grenzen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1553
  • NVwZ 1993, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus EuGH, 08.04.1992 - C-62/90
    Artikel 36 bleibt auch anwendbar, da die Harmonisierung der nationalen Regelungen auf dem Gebiet der Herstellung und der Vermarktung von Arzneispezialitäten noch nicht vollständig erreicht ist (Urteil vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15; Urteil vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26).

    17 Der Gerichtshof hat in dem erwähnten Urteil vom 7. März 1989 in der Rechtssache Schumacher, Randnr. 20, entschieden, daß der Kauf eines Arzneimittels in einer Apotheke in einem anderen Mitgliedstaat eine Garantie bietet, die derjenigen gleichwertig ist, die auf dem Verkauf des Arzneimittels durch eine Apotheke in dem Mitgliedstaat beruht, in den das Arzneimittel von einer Privatperson eingeführt wird, und daß dies um so mehr gilt, als die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Apothekers und die Bedingungen für die Ausübung dieses Berufs in den Richtlinien 85/432 und 85/433 geregelt sind.

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.04.1992 - C-62/90
    23 Das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz des Arztgeheimnisses, das einer der Aspekte des erstgenannten Rechts ist, stellen von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützte Grundrechte dar (vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 08.04.1992 - C-62/90
    Diese Rechte beanspruchen jedoch keine uneingeschränkte Geltung, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 08.04.1992 - C-62/90
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache ERT Ä (Rechtssache C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 43) entschieden hat, ist, wenn ein Mitgliedstaat sich auf die Vertragsbestimmungen beruft, um eine nationale Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Freiheit zu behindern, diese im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen.
  • EuGH, 16.04.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 08.04.1992 - C-62/90
    Artikel 36 bleibt auch anwendbar, da die Harmonisierung der nationalen Regelungen auf dem Gebiet der Herstellung und der Vermarktung von Arzneispezialitäten noch nicht vollständig erreicht ist (Urteil vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15; Urteil vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Nach Meinung des Apothekerverbands sowie der deutschen und der österreichischen Regierung kann der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht unter nur geringerer Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels erreicht werden als in Deutschland, wo der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln durchgängig verboten sei (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 42).

    Die griechische Regierung schließt sich dieser Auffassung an und hebt die Bedeutung hervor, die der Abgabe der Arzneimittel durch Apotheken und der Rolle des Apothekers sowohl in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes beigemessen werde (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 20, sowie Richtlinien 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten [ABl.

    Dass der Kauf eines Arzneimittels in der Apotheke eines anderen Mitgliedstaats erfolge, sei unerheblich, da die Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und die Bedingungen für die Berufsausübung gemeinschaftsweit harmonisiert seien (vgl. zur Richtlinie 85/432 Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 20, und Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr. 53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den mit den Beschränkungen verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die geschützten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-404/92 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 18).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Daher bietet der Kauf einer Brille bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat Garantien, die denen gleichwertig sind, die beim Kauf einer Brille bei einem Optiker im Inland gegeben sind (vgl. zum Kauf von Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat die Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 20, und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehört das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und durch Art. 7 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bestätigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, C-62/90, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994, X/Kommission, C-404/92 P, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 17).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Das folgt namentlich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die im Hinblick auf die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen "Schumacher" (Urt. v. 7.3.1989 - Rs. 215/87, Slg. 1989, 617, 640 Tz. 20 = NJW 1989, 2185) und "Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland" (Urt. v. 8.4.1992 - Rs. C-62/90, Slg. 1992, I-2575, 2607 f. Tz. 17, 18) nachträglich in das Arzneimittelgesetz eingefügt worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2003 - C-322/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KANN EINE NATIONALE MASSNAHME WIE DAS

    68: - Urteile vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89 (Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 27), vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 12), vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 42) und vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00 (Ferring, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 34).

    74: - Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 19).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-404/92

    X / Kommission

    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das in Artikel 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar (Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23).
  • LG Frankfurt/Main, 25.04.2001 - 12 O 50/01

    Internetapotheke III: Kein Versandhandel in Deutschland

    Der Europäische Gerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 08.04.1992, Rechtssache C-62/90) erläutert, daß jeder Eingriff in einem Fall wie diesem in den grenzüberschreitenden Warenverkehr eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 28 EGV darstelle.

    Die Vorlagefrage Ziffer 1.) ist in dieser Fragestellung vom Europäischen Gerichtshof bereits beantwortet, und zwar aufgrund der Urteile des EuGH in der Rechtssache 215/87 Schumacher gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost und in der Rechtssache C 62/90 Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland.

    Diese Bestimmung (§ 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG) ist durch die 8. AMG-Novelle in das Arzneimittelgesetz eingefügt worden, und zwar als notwendige gesetzgeberische Schlußfolgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 215/87 (Schumacher gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main Ost) und Rechtssache C-62/90 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland).

  • EuGH, 10.11.1994 - C-320/93

    Ortscheit / Eurim-Pharm

    14 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 36 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der Herstellung und des Inverkehrbringens von Arzneispezialitäten so lange weiterhin anwendbar ist, wie die Harmonisierung der nationalen Regelungen in diesem Bereich noch nicht vollständig erreicht ist (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 14).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 EWG-Vertrag, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (siehe Urteil vom 8. April 1992, Kommission/Deutschland, Randnrn. 10 und 11, Urteil Schumacher vom 7. März 1989, Randnrn. 17 und 18, Urteil Delattre vom 21. März 1991, Randnr. 53, und Urteil Eurim-Pharm vom 16. April 1991, Randnr. 27, alle a. a. O.).

  • LSG Bayern, 16.08.2002 - L 4 B 193/02

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einer einstweiligen Anordnung; Hinweis

    Die Antragsgegnerin beruft sich nach der pauschalen Prüfung der Rechtslage im vorliegenden Fall auf EG-Recht, insbesondere auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 3, 4, 28, 30 EGV), der den Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die Internetapotheke in den Niederlanden nicht ausschließt: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unterliegt die Abgabe von Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat dem Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 59 EGV; EuGH vom 12.07.2001 C 157/99; EuGH vom 28.04.1998 C 120/95; EuGH vom 12.03.1990 C 62/90).

    Wie der EuGH am 08.04.1992 (C 62/90) und am 07.03.1989 (Az.: 215/87) entschieden hat, verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 30 f. EGV, wenn er einer Privatperson die Einfuhr von Arzneimitteln, die im Einfuhrmitgliedstaat verschreibungspflichtig sind und die (in einem anderen Mitgliedstaat) durch einen Arzt verschrieben und in einer Apotheke gekauft worden sind, selbst in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge untersagt.

    Beschränkungen der Einfuhr solcher Arzneimittel durch Privatpersonen sind daher nicht zulässig (EuGH vom 07.03.1989 Az.: 215/97; EuGH vom 08.04.1992 C 62/90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-120/95

    Nicolas Decker gegen Caisse de maladie des employés privés.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09

    eDate Advertising - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • EuGöD, 05.07.2011 - F-46/09

    V / Parlament

  • OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 6 U 240/00

    Apothekenpflichtige Arzneimittel - Internet-Vertrieb - Verstoß gegen deutsches

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 30/05

    Porfimer

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1996 - C-201/94

    The Queen gegen The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 73/92

    "Zulassungsnummer"; Anbringung der Gebrauchsanleitung auf der Verpackung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1994 - C-320/93

    Lucien Ortscheit GmbH gegen Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2010 - C-108/09

    Ker-Optika - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-553/07

    Rijkeboer - Datenschutz - Grundrechte - Richtlinie 95/46/EG - Recht auf Auskunft

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-423/98

    Albore

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-195/98

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-305/05

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Verhinderung der Nutzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1999 - C-94/98

    Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker

  • EuG, 20.05.2003 - T-179/02

    Pflugradt / EZB

  • EuGH, 21.03.1996 - C-297/94

    Bruyère u.a.

  • EuGH, 08.06.1993 - C-373/92

    Kommission / Belgien

  • SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01

    Anspruch einer krankenversicherten Stotterers auf Erstattung der für eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-223/98

    Adidas

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.1992 - C-13/91, C-113/91   

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Debus

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    1. Freier Warenverkehr; Ausnahmen; Schutz der öffentlichen Gesundheit; Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen; Rechtfertigung; Voraussetzungen und Grenzen; Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg Schwefeldioxyd ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Debus

  • Wolters Kluwer

    1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen - Rechtfertigung - Voraussetzungen und Grenzen - Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bier: Schwefeldioxydgehalt

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; italienisches Gesetz Nr. 1354 Art. 4 Buchst. c

  • rechtsportal.de

    1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen - Rechtfertigung - Voraussetzungen und Grenzen - Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 53 (Ls.)
  • BB 1994, 696
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.05.1986 - 304/84

    Ministère public / Muller

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.

    18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    32 Hierzu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede ° auch spätere ° entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629).
  • EuGH, 05.02.1981 - 108/80

    Kugelman

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    18 Weiter ist daran zu erinnern, daß es, wie sich insbesondere aus den erwähnten Urteilen Muller, Kommission/Deutschland und Bellon sowie aus dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) ergibt, Sache der zuständigen nationalen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats ist, darzutun, daß ihre Regelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 12.06.1980 - 88/79

    Grunert

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.
  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445) ist es, soweit beim jeweiligen Stand der Forschung noch Unsicherheiten hinsichtlich der Schädlichkeit von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln bestehen, mangels einer vollständigen Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen.
  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-13/91
    14 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, a. a. O., vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887, vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84, Muller, Slg. 1986, 1511, und vom 12. März 1987 über das sogenannte "Reinheitsgebot für Bier" in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) ferner ergibt, steht unter diesen Umständen das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß einer Regelung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, mit der die Verwendung von Zusatzstoffen von einer vorherigen Zulassung abhängig gemacht wird, die durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Wirkung für bestimmte Zusatzstoffe erteilt wird und sich auf alle oder nur auf einige Erzeugnisse oder aber auf bestimmte Verwendungszwecke bezieht.
  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Danach ist die Berufung auf Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 1987 - RS 178/84 - Slg. 1987, 1262 RN 46, vom 4. Juni 1992 - C 13/91 und C 131/91 - Slg. 1992, I-3636 RN 17, 24, 29, und vom 1. Juni 1994 - C 317/92 - Slg. 1994, I-2054 RN 18).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    21 und 24, vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32, und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, IN.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Das vorlegende Gericht stimmt dieser Auffassung jedoch nicht zu und weist daraufhin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das nationale Gericht gehaltensei, jede — auch spätere — dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Bestimmungdes nationalen Rechts unangewendet zu lassen, ohne daß es die vorherigeBeseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendeinanderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte (Urteilvom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992,I-3617).
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Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.1992 - C-290/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1023
EuGH, 20.05.1992 - C-290/90 (https://dejure.org/1992,1023)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.1992 - C-290/90 (https://dejure.org/1992,1023)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - C-290/90 (https://dejure.org/1992,1023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Richtlinie 65/65 des Rates, Artikel 1 Nr. 2
    Rechtsangleichung - Arzneispezialitäten - Definition des Arzneimittels in der Richtlinie 65/65 - Anwendung auf ein gegebenes Erzeugnis durch die nationalen Behörden - Ermessen - Qualifikation von Augenspüllösungen, die nach dem Eindringen schädlicher Stoffe in das Auge ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 30; ; RL Nr. 65/65/EWG Art. 1 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln; Vertrieb von Arzneimitteln; Erfüllen der Voraussetzungen des Arzneimittelbegriffs; Qualifizierung einer Augenspüllösungen als Medikament durch die Behörden eines ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EWGV Art. 9 ff., Art. 30, Art. 36

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Augenspüllösungen - Begriff Arzneimittel - Kosmetische Mittel.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2365 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 53
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-290/90
    17 Unter diesen Umständen obliegt es, wie sich aus diesen Urteilen sowie dem Urteil vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89 (Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23) ergibt, den nationalen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle, für jedes Erzeugnis festzustellen, ob es ein Arzneimittel ist oder nicht, wobei sie alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Gefahren, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen haben.
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-290/90
    Ein Stoff, der im Sinne der ersten gemeinschaftsrechtlichen Definition ein "Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten" ist, jedoch nicht als solches "bezeichnet wird", fällt nämlich grundsätzlich in den Anwendungsbereich der zweiten gemeinschaftsrechtlichen Definition des Arzneimittels (Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 22).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-60/89

    Strafverfahren gegen Monteil und Samanni

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-290/90
    16 Bei diesem Stand des Gemeinschaftsrechts lässt sich kaum vermeiden, daß zwischen den Mitgliedstaaten vorübergehend - zumindest bis zu einer umfassenderen Harmonisierung der zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen - Unterschiede bei der Qualifizierung der Erzeugnisse fortbestehen (vgl. zuletzt Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnrn.
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    26 und 35, sowie in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, "Upjohn I", Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-150/00, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-3891, Randnr. 64).

    Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel eingestuft ist, hindert somit nicht daran, ihm im Einfuhrmitgliedstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3773, Randnrn.

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

    Diese Angleichung ist jedoch unvollständig geblieben (vgl EuGHE 1992, I-3317 RdNr 15-17 mwN- Kommission ./. Deutschland; Schroeder, EuZW 1994, 81 und 85), weil bei einer Regelung, nach der ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Arzneimittel zugleich in alle anderen Mitgliedstaaten exportiert werden darf, zu befürchten gewesen wäre, dass sich die Zulassungsanforderungen dann auf dem Sicherheitsniveau des großzügigsten Mitgliedstaats eingependelt hätten.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Da eine vollständige Harmonisierung fehle, könnten bei der Qualifizierung eines Erzeugnisses als Arzneimittel zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede fortbestehen (Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.

    31 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, Delattre, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    51 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 65/65 zwar im Wesentlichen bezweckt, die Hindernisse für den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen, und hierfür in Artikel 1 eine Definition des Arzneimittels gibt, dass sie aber nur einen ersten Schritt zur Harmonisierung der nationalen Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen darstellt (u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 15).

    57 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

    35 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 27, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.

    58 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 65/65 zwar im Wesentlichen bezweckt, die Hindernisse für den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen, und hierfür in Artikel 1 eine Definition des Arzneimittels gibt, dass sie aber nur einen ersten Schritt zur Harmonisierung der nationalen Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen darstellt (u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 15).

    64 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    79 Demnach war es Sache der Kommission, darzulegen, aus welchen Gründen die österreichischen Behörden ihrer Ansicht nach die Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens überschritten, indem sie Präparate mit Chromaten als Arzneimittel einstuften (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 20; in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Diese haben dabei alle Merkmale des Erzeugnisses, insbesondere seine Zusammensetzung, seine beim jeweiligen Stand der Wissenschaft festzustellenden pharmakologischen Eigenschaften, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei längerem Gebrauch zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 21.3.1991 - Rs. C-60/89, Slg. 1991, I-1547, 1568 Tz. 29 - Monteil und Samanni; Urt. v. 21.3.1991 - Rs. C-369/88, Slg. 1991, I-1487, 1535 Tz. 35 = LRE 28, 3 - Delattre; Urt. v. 20.5.1992 - Rs. C-290/90, Slg. 1992, I-3317, 3347 Tz. 17 = NVwZ 1993, 53 - Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/02

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EGV

    Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 27, und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 65/65 zwar im Wesentlichen bezweckt, die Hindernisse für den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen, und hierfür in Artikel 1 eine Definition des Arzneimittels gibt, dass sie aber nur einen ersten Schritt zur Harmonisierung der nationalen Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen darstellt (u.a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr.15).

    Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen-, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17).

    Demnach war es Sache der Kommission, darzulegen, aus welchen Gründen die österreichischen Behörden ihrer Ansicht nach die Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens überschritten, indem sie Präparate mit Chromaten als Arzneimittel einstuften (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 20; in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2005 - 13 A 1010/02

    Pferdesalbe als Arzneimittel oder Tierpflegemittel; Gemeinschaftsrechtlicher

    EuGH, Urteile vom 21.3.1991 - Rs C-369/88 -, LRE 28, 1, vom 16.4.1991 - Rs C-112/89 -, LRE 28, 19, und vom 20.5.1992 - Rs C-290/90 -, LRE 28, 170; BVerwG, Urteile vom 24.11.1994 - 3 C 2.93 -, BVerwGE 97, 132 = NVwZ-RR 1995, 625, und vom 18.12.1997 - 3 C 46.96 -, BVerwGE 106, 90 = NJW 1998, 3433; BGH, Urteile vom 10.2.2000 - I ZR 97/98 -, LRE 38, 157 = ZLR 2000, 375, vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00 -, NJW 2001, 2812, und vom 11.7.2002 - I ZR 34/01 -, BGHZ 151, 286 = NJW 2002, 3469; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2003 - 13 A 5022/00 -, LRE 46, 313 = ZLR 2004, 208.

    Der Senat geht dabei im Grundsatz davon aus, dass auch die konkrete dosisabhängige pharmakologische Wirkung eines Präparats oder seiner Inhaltsstoffe die Verbrauchereinschätzung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, mit bestimmt, vgl. EuGH, Urteile vom 16.4.1991 - Rs C-12/89 -, a. a. O., und vom 20.5.1992 - Rs C-290/90 -, a. a. O.; BGH, Urteile vom 11.7.2002 - I ZR 34/01 -, a. a. O., und vom 25.4.2001 - 2 StR 374/00 -, a. a. O., und dass es nicht gerechtfertigt ist, die Frage der konkreten therapeutischen Wirksamkeit eines Präparats im Rahmen des Arzneimittelbegriffs außer Betracht zu lassen.

    EuGH, Urteil vom 20.5.1992 - Rs C-290/90 -, a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-77/97

    Österreichische Unilever GmbH gegen Smithkline Beecham Markenartikel GmbH. -

    Wie es im Urteil C-290/90 (Kommission/Deutschland) heißt, "obliegt es ... den nationalen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle, für jedes Erzeugnis festzustellen, ob es ein Arzneimittel ist oder nicht, wobei sie alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften ..., die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Gefahren, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen haben"(25).

    Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317) über den Handel mit aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Spüllösungen für die Augen.

    (20) - Urteil Kommission/Deutschland, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 16).

    (25) - Urteil Kommission/Deutschland, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    8 - Siehe u. a. Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317).

    13 - Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227).

    23 - Ständige Rechtsprechung, siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn. 16 und 17), vom 14. Juli 1983 (Sandoz, angeführt in Fußnote 5, Randnr. 18), vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 23), vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Claude Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 23), vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnrn.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2005 - 13 A 1009/02
    vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 1991 - Rs C-369/88 -, LRE 28, 1, vom 16. April 1991 - Rs C-112/89 -, LRE 28, 19, und vom 20. Mai 1992 - Rs C-290/90 -, LRE 28, 170; BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, BVerwGE 97, 132 = NVwZ-RR 1995, 625 und vom 18. Dezember 1997 - 3 C 46.96 -, BVerwGE 106, 90 = NJW 1998, 3433; BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - I ZR 97/98 -, LRE 38, 157 = ZLR 2000, 375, vom 25. April 2001 - 2 StR 374/00 -, NJW 2001, 2812, und vom 11. Juli 2002 - I ZR 34/01 -, BGHZ 151, 286 = NJW 2002, 3469; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2003 - 13 A 5022/00 -, LRE 46, 313 = ZLR 2004, 208.

    Der Senat geht dabei im Grundsatz davon aus, dass auch die konkrete dosisabhängige pharmakologische Wirkung eines Präparats oder seiner Inhaltsstoffe die Verbrauchereinschätzung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, mit bestimmt, vgl. EuGH, Urteile vom 16. April 1991 - Rs C-112/89 -, a. a. O., und vom 20. Mai 1992 - Rs C-290/90 -, a. a. O.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - 1 ZR 34/01 -, a. a. O. und vom 25. April 2001 - 2 StR 374/00 -, a. a. O., und dass es nicht gerechtfertigt ist, die Frage der konkreten therapeutischen Wirksamkeit eines Präparats im Rahmen des Arzneimittelbegriffs außer Betracht zu lassen, so aber BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, a. a. O., Nds. OVG, Urteil vom 17. November 1992 - 10 L 233/89 -.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - Rs C-290/90 -, a. a. O.

  • VG Köln, 08.04.2014 - 7 K 3150/12

    Vertrieb eines diätetischen Lebensmittels in Kapselform ohne

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 273/99

    Zulässigkeit des Vertriebs nicht als Arzneimittel zugelassener Sportlernahrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3139/17

    Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel;

  • EuGH, 09.06.2005 - C-317/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3138/17

    Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2003 - 13 A 5022/00

    Medizinprodukte; Zahnbleichmittel; Erteilung der CE-Kennzeichnung als

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 256/96

    Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln im Falle von

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1999 - 10 S 1797/97

    Abgrenzung zwischen Arzneimittel, Wirkstoffen, Nahrungsergänzungsmitteln und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einzelstaatliche Maßnahmen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

  • OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 40/05

    Einordnung eines Produkts (hier: "Glukokine") als Arzneimittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - 13 B 717/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2005 - 13 A 2062/03

    Einordnung eines antiparasitären Klauenbehandlungsmittel als Arzneimittel;

  • FG Bremen, 07.10.2004 - 4 K 195/02

    Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln; Rechtmäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 21 A 1491/98

    Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz; Bußgeldverfahren wegen

  • VG Stade, 28.08.2003 - 6 B 1091/03

    Sofortige Untersagung des Inverkehrbringens von Red Rice Kapseln

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-317/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.1995 - C-391/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Freier

  • KG, 08.11.2002 - 5 U 149/02

    Einordnung eines Produkts als Arzneimittel; Werbeverbot bei fehlender

  • VG Köln, 27.02.2002 - 9 K 5765/97

    Lebensmittelrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs von in den

  • VG Köln, 27.02.2002 - 9 K 7932/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ablehnung der Erteilung einer begehrten

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 273/90
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