Rechtsprechung
   BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92   

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BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92 (https://dejure.org/1993,156)
BVerwG, Entscheidung vom 06.01.1993 - 4 NB 38.92 (https://dejure.org/1993,156)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Januar 1993 - 4 NB 38.92 (https://dejure.org/1993,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren - Nachteil des Grundstückseigentümers - Nutzung des Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2132 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 561
  • DVBl 1993, 448
  • DÖV 1993, 876
  • BauR 1993, 433
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (DVBl. 1989, 359 f.) ab.

    Von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 (a.a.O.) weiche das Normenkontrollgericht nicht ab.

    Die Nichtvorlagebeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.) geltend macht.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 11. November 1988 (a.a.O.) ausgeführt, die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließe Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein.

    Die Anfechtungsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist erheblich weiter gefaßt als die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO und schließt Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne dieser Vorschrift ohne weiteres mit ein (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = DVBl. 1989, 359 f.).

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Grundsätzliche Bedeutung hätten auch die Fragen, "ob das objektive Interesse von Grundstückseigentümern, daß die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die Erstaufstellung oder durch die Änderung eines Bebauungsplans nicht, jedenfalls möglichst wenig eingeschränkt werden, bei Festschreibung des Bestandes nur dann 'abwägungserheblich' im Sinne von BVerwGE 59, 79 ff. ist, wenn 'Anhaltspunkte für Wünsche nach einer veränderten Nutzung durch den Eigentümer' schon im Verfahren zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorlagen", und "ob die Nichtberücksichtigung dieses objektiven Interesses ohne das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann".

    Auch wegen der Frage, "ob das objektive Interesse von Grundstückseigentümern, daß die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die Erstaufstellung oder durch die Änderung eines Bebauungsplans nicht, jedenfalls möglichst wenig eingeschränkt werden, bei Festschreibung des Bestandes nur dann 'abwägungserheblich' im Sinne von BVerwGE 59, 79 ff. ist, wenn 'Anhaltspunkte für Wünsche nach einer veränderten Nutzung durch den Eigentümer' schon im Verfahren zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorlagen", und "ob die Nichtberücksichtigung dieses objektiven Interesses ohne das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen kann", brauchte das Normenkontrollgericht die Sache dem Senat nicht vorzulegen; denn ob und in welchem Umfang die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ein ihr nicht bekanntes Interesse eines Eigentümers an einer andersartigen Nutzung seines Grundstücks berücksichtigen muß, hängt von der konkreten Situation ab.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Die Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) habe nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis abgesteckt; darum gehe es aber nicht, wenn eine aktuelle Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte geltend gemacht werde.

    Der vom Normenkontrollgericht herangezogene (Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87) hat nur die äußersten Grenzen für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO abgesteckt.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Nicht klärungsbedürftig ist schließlich, daß dem Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob es eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält oder nicht, ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zusteht (BVerwG, Beschluß vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 ).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Auch kann die Antragsbefugnis im Einzelfall verwirkt sein, etwa wenn sich der Antragssteller - wie die Antragsgegnerin hier geltend macht - mit seinem eigenen früheren Verhalten (oder dem seines Rechtsvorgängers) in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92
    Der Senat hat zu dem angesprochenen Fragenkreis jüngst in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden.
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss über die Normenkontrolle, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss v. 6.1.1993 - 4 NB 38/92 -, NVwZ 1993, 561 - juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss über die Normenkontrolle, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, B.v. 6.1.1993 - 4 NB 38/92 -, NVwZ 1993, 561 - juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auch eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtlage an sich günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 73).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86   

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https://dejure.org/1992,1995
BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86 (https://dejure.org/1992,1995)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1992 - 1 BvR 583/86 (https://dejure.org/1992,1995)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 1 BvR 583/86 (https://dejure.org/1992,1995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erlösen aus der Überlassung von Sand- und Kiesvorkommen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Substanzausbeutungsverträge - Steuerrechtliche Behandlung - Bodenschätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1189
  • NVwZ 1993, 561 (Ls.)
  • WM 1992, 1442
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.12.1984 - V ZR 189/83

    Bimsabbau-Pacht - § 306 f BGB <Fassung bis 31.12.01>, §§ 537 f BGB

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Der Bundesfinanzhof interpretiert den Begriff "Pacht" unter Heranziehung des § 581 BGB und im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BFH, in: BFH/NV 1985, S. 74, 75; vgl. auch BGH, NJW 1985, S. 1025 ; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.10.1973 - VIII R 78/70

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz bürgerlich-rechtlicher Übereignung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Soweit das Finanzgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa BFH, BStBl. 1974 II S. 130) Substanzausbeutungsverträge auch dann als Pachtverträge behandelt, wenn sie bürgerlich-rechtlich in das Gewand von Kauf- und Rückkaufvertrag gekleidet sind, ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 ) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Die Auslegung von Gesetzen und die Fortbildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte (vgl. BVerfGE 71, 354 [362 f.]).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87

    Verfassungswidrige Benachteiligung des mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf nicht zu einer Auslegung der Steuergesetze führen, die sich als Diskriminierung der Ehe darstellt (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]; 78, 128 [130] m.w.N.).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvR 482/86
    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Auch der Umstand, daß die durch die Ausbeutung des Bodenschatzes eintretende Substanzminderung des Grund und Bodens grundsätzlich einkommensteuerlich nicht in Form von Abschreibungen berücksichtigt wird (§ 11 d Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), vermag die Unvereinbarkeit der Besteuerung mit Art. 14 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahme-Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 BvR 482/86 -, Betriebsberater 1987, S. 598).
  • BFH, 25.06.1985 - IX R 60/82

    Entgelt für die zeitlich begrenzte Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Der Bundesfinanzhof interpretiert den Begriff "Pacht" unter Heranziehung des § 581 BGB und im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BFH, in: BFH/NV 1985, S. 74, 75; vgl. auch BGH, NJW 1985, S. 1025 ; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf nicht zu einer Auslegung der Steuergesetze führen, die sich als Diskriminierung der Ehe darstellt (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]; 78, 128 [130] m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    b) Eine Verletzung des Art. 14 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn diese Grundgesetzbestimmung schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, es sei denn, sie belasten den Betroffenen übermäßig und beeinträchtigen ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 81, 108 [122] m.w.N.).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf nicht zu einer Auslegung der Steuergesetze führen, die sich als Diskriminierung der Ehe darstellt (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; 69, 188 [205 f.]; 78, 128 [130] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1992 - 1 BvR 583/86
    a) Als willkürlich kann eine Rechtsprechung nur dann angesehen werden, wenn sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufweist, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 55, 72 [89 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BFH, 16.12.2004 - III R 8/98

    Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah die unterschiedliche steuerliche Behandlung veräußerter Bodenbestandteile aus im Privatbesitz befindlichen Grundstücken gegenüber der Überlassung eines Grundstücks zur sukzessiven Ausbeute derartiger Bodenschätze als verfassungsrechtlich unbedenklich an (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 10. Februar 1987 1 BvR 482/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 598; vom 3. Juni 1992 1 BvR 583/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 36).
  • BFH, 21.07.1993 - IX R 9/89

    Entgelt für den Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks als Einkünfte aus

    Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 3. Juni 1992 1 BvR 583/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt der Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks unter gleichzeitiger Begründung eines Rückkaufrechts zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Verkäufer (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1967 VI 331/64, BFHE 90, 215, BStBl II 1968, 30; in BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130; in BFH/NV 1985, 74; in BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296, sowie BVerfG in HFR 1993, 36).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 10/07

    Verkauf eines Bodenschatzes als private Vermögensverwaltung

    Anders ist es, wenn der formale Kaufvertrag als Pachtverhältnis zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 1 BvR 583/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 36; Leingärtner/Stalbold, a.a.O., Kap. 13, Rz 51) oder wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG oder um einen gewerblichen Bodenschatzhandel (vgl. Felsmann, a.a.O., A Rz 1191) handelt.
  • BFH, 24.10.2012 - IX R 6/12

    Substanzausbeute, Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung, Grundsätzliche

    Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Entgelte für die Überlassung von Bodenschätzen als Einkünfte i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind (so Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987  1 BvR 482/86, Betriebs-Berater 1987, 598; vom 3. Juni 1992  1 BvR 583/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 36, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1189).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 75/91

    Keine Absetzungen für Substanzverringerung bei Bodenschätzen, die im

    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut bestätigt worden (Beschluß vom 3. Juni 1992 1 BvR 583/86, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 273).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

    Verfassungsrechtlich ist eine zusammenfassende Würdigung mehrerer Verträge unter Abweichung von der ihnen durch die Parteien beigelegten Bezeichnung zulässig, weil das Steuerrecht seine eigenen Tatbestände prägt und die Parteien zwar vertragliche Gestaltungen vornehmen, nicht jedoch deren steuerrechtliche Folgen bestimmen können (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, unter 1.a cc und vom 3. Juni 1992 1 BvR 583/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 36, unter 2.).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.12.2011 - 5 K 47/10

    Berücksichtigung von im Zusammenhang mit einem sog. Sandausbeutevertrag erzielten

    Im Übrigen wird auf den Beschluss des BVerfG vom 3. Juni 1992 (1 BvR 583/86, DStR 1993, 273) Bezug genommen, wonach die hier in Rede stehende Rechtsprechung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
  • FG Köln, 13.02.2014 - 6 K 2745/10

    Arbeitslohn trotz eines zivilrechtlich unwirksamen Dienstverhältnisses

    Gleichwohl knüpft der steuerliche Tatbestand an wirtschaftliche Vorgänge, Zustände und Veranstaltungen an und beschreibt diese lediglich mit den zivilrechtlichen Begriffen (BVerfG-Beschlüsse vom 27.12.1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212 und vom 3.6.1992 1 BvR 583/86, WM 1992, 1442, NJW 1993, 1189; Drüen a. a. O. Rn. 326).
  • FG Nürnberg, 25.11.2008 - II 19/06

    Anwendung des § 17 UStG auf Vorsteuerbeträge nach Rücktritt vom

    Art. 14 GG schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten aus dem Steuerschuldverhältnis, sofern nicht dadurch nahezu das gesamte Vermögen entzogen wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 03.06.1992 1 BvR 583/86, HFR 1993, 36 und vom 07.06.2005 2 BvR 1822/04, BVerfG K 5, 292, [...]).
  • FG Münster, 17.02.1997 - 13 K 5055/94
    Diese Rechtsprechung ist verfassungsgemäß ( BVerfG-Beschluß vom 03.06.1992 1 BvR 583/86 , HFR 1993, 36).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2916
BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91 (https://dejure.org/1992,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91 (https://dejure.org/1992,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 1992 - 2 BvR 1463/91 (https://dejure.org/1992,2916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Nr. 2 Bayerisches Sammlungsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1253
  • NVwZ 1993, 561 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    a) Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt bei Straf- und Bußgeldtatbeständen eine "analoge" Auslegung aus, die den möglichen Wortsinn überschreitet (BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 82, 236 [269]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Das Bundesverfassungsgericht greift bei Entscheidungen der Fachgerichte nur ein, wenn diese übersehen haben, daß Grundrechte berührt sind, oder wenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigt oder willkürlich entschieden hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet auch die Werbung von Mitgliedern (vgl. BVerfGE 28, 295 [305]; 57, 220 [245 f.] für die Mitgliederwerbung von Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG ; Scholz in Maunz/Dürig, Art. 9 Rdnr. 82).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Art. 9 Abs. 1 GG fehlt zwar ein Gesetzesvorbehalt, ihm wohnt aber eine "immanente Schranke" inne (BVerfGE 39, 334 [367]).
  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Die Vorschrift schützt daher insbesondere vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit (BVerfGE 30, a.a.O.; 70, 1 [25]; 80, 244 [253]).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    a) Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt bei Straf- und Bußgeldtatbeständen eine "analoge" Auslegung aus, die den möglichen Wortsinn überschreitet (BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 82, 236 [269]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Die Vorschrift schützt daher insbesondere vor einem Eingriff in den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit (BVerfGE 30, a.a.O.; 70, 1 [25]; 80, 244 [253]).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend (vgl. BVerfGE 47, 109 [121]; 64, 389 [393]).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Diese Verfassungsnorm, die auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl. BVerfGE 38, 348 [371 f.]; 81, 132 [135]; st. Rspr.), schließt nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
    Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet auch die Werbung von Mitgliedern (vgl. BVerfGE 28, 295 [305]; 57, 220 [245 f.] für die Mitgliederwerbung von Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG ; Scholz in Maunz/Dürig, Art. 9 Rdnr. 82).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung -

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 92/00

    Recht auf Installation einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts auf

    bb) Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nach typisierender Betrachtungsweise ein überwiegendes Interesse des Hauseigentümers am Verbot von Parabolantennen dann gebilligt, wenn das Anwesen über eine Gemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder einen Kabelanschluß verfügt (BVerfG NJW 1993, 1253; 1994, 1148; 1995, 1666).

    dd) Eine vom typischen Durchschnittsfall (BVerfG NJW 1993, 1253; OLG Frankfurt NJW 1992, 2490) abweichende Interessenlage ist hier nicht gegeben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21

    Öffentlicher Spendenaufruf über das Internet; Förderbeitrag als Spende; Rücklage

    So hat beispielsweise auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21. August 1991 - 3 Ob OWi 43/91 - (BayObLGSt 1991, 101 [102 f.]) eine von der Vorinstanz bejahte Spendensammlung in Form der (Förder)Mitgliederwerbung trotz "vollem Stimmrecht" der Vereinsmitglieder bestätigt (vgl. hierzu auch nachfolgend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. August 1992 - 2 BvR 1463/91 -, juris).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 09.10.1992 - 57-VI-91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5984
VerfGH Bayern, 09.10.1992 - 57-VI-91 (https://dejure.org/1992,5984)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.10.1992 - 57-VI-91 (https://dejure.org/1992,5984)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09. Oktober 1992 - 57-VI-91 (https://dejure.org/1992,5984)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1125
  • NVwZ 1993, 561 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 23.02.1995 - 5St RR 79/94

    eidesstattliche Versicherung per Telefax - § 156 StGB, grundsätzlich genügt für

    b) Nach nunmehr herrschender Auffassung können Prozeßhandlungen wie Rechtsmittel und Verfassungsbeschwerden in wirksamer Weise mittels Telefax eingelegt und begründet werden (BGH.NJW 1990, 188 ; 1994, 1879 und 1881; BFH NJW 1982, 2520; BVerwG CR 1989, 833; BAG NJW 1990, 3165 ; BayVerfGH NJW 1993, 1125 ; OLG Köln NJW 1992, 1774 m. w. Nachw.).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2014 - 54-VI-13

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche

    Wäre der Beschwerdeführerin das tatsächliche Fristende (2. Juli 2013) bekannt gewesen, so hätte sie den an diesem Tag fertiggestellten Beschwerdeschriftsatz wohl noch fristwahrend, z. B. per Telefax (vgl. VerfGH vom 9.10.1992 VerfGHE 45, 137/141), beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.
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