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   BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88   

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https://dejure.org/1992,259
BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88 (https://dejure.org/1992,259)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1992 - 5 C 1.88 (https://dejure.org/1992,259)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 (https://dejure.org/1992,259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen - Hausunterricht für Behinderte nach Ende der allgemeinen Schulpflicht

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Maßgeblicher Zeitraum - Hausunterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Hausunterricht nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 995
  • FamRZ 1992, 1286 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1482
  • DÖV 1993, 212
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Der Behörde ist es zwar unbenommen, "verfahrensbegleitende" Bescheide zu erlassen (BVerwGE 39, 261 , Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - ).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, gilt zwar für den Fall, daß die Behörde den Sozialhilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (s. BVerwGE 39, 261 ); BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - ).

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich - Ausnahme z.B. im Fall der Untätigkeitsklage - nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d.h. bis zur letzten behördlichen Entscheidung (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - ).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, gilt zwar für den Fall, daß die Behörde den Sozialhilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (s. BVerwGE 39, 261 ); BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - ).

  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe ablehnt, der Hilfesuchende sie aber durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen erstreiten muß (vgl. z.B. BVerwGE 40, 343 ), würde es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn der Hilfesuchende sich etwa entgegenhalten müßte, der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitraum liege in der Vergangenheit, für die Vergangenheit könne Sozialhilfe aber nicht verlangt werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 35, 287/288; 40, 343/346; 57, 237/239; 60, 236/237 f.; 66, 335/338).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe ablehnt, der Hilfesuchende sie aber durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen erstreiten muß (vgl. z.B. BVerwGE 40, 343 ), würde es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn der Hilfesuchende sich etwa entgegenhalten müßte, der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitraum liege in der Vergangenheit, für die Vergangenheit könne Sozialhilfe aber nicht verlangt werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 35, 287/288; 40, 343/346; 57, 237/239; 60, 236/237 f.; 66, 335/338).
  • BVerwG, 15.06.1970 - V C 11.70

    Anforderungen an die Berücksichtigung eines Wunsches des Sozialhilfeempfängers

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe ablehnt, der Hilfesuchende sie aber durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen erstreiten muß (vgl. z.B. BVerwGE 40, 343 ), würde es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn der Hilfesuchende sich etwa entgegenhalten müßte, der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitraum liege in der Vergangenheit, für die Vergangenheit könne Sozialhilfe aber nicht verlangt werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 35, 287/288; 40, 343/346; 57, 237/239; 60, 236/237 f.; 66, 335/338).
  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe ablehnt, der Hilfesuchende sie aber durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen erstreiten muß (vgl. z.B. BVerwGE 40, 343 ), würde es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn der Hilfesuchende sich etwa entgegenhalten müßte, der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitraum liege in der Vergangenheit, für die Vergangenheit könne Sozialhilfe aber nicht verlangt werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 35, 287/288; 40, 343/346; 57, 237/239; 60, 236/237 f.; 66, 335/338).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 23.76

    Gewährung von Pflegegeld - Beurteilung des Umfanges einer notwendigen Pflege

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Der Behörde ist es zwar unbenommen, "verfahrensbegleitende" Bescheide zu erlassen (BVerwGE 39, 261 , Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - ).
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88
    Wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe ablehnt, der Hilfesuchende sie aber durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen erstreiten muß (vgl. z.B. BVerwGE 40, 343 ), würde es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn der Hilfesuchende sich etwa entgegenhalten müßte, der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitraum liege in der Vergangenheit, für die Vergangenheit könne Sozialhilfe aber nicht verlangt werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 35, 287/288; 40, 343/346; 57, 237/239; 60, 236/237 f.; 66, 335/338).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).
  • OVG Sachsen, 13.12.2005 - 4 B 886/04

    Übernahme von Kosten für die Barbetragsverwaltung in einer vollstationären

    Der Beklagte hat die Hilfegewährung damit dem Grunde nach abgelehnt, weshalb das zeitliche Geltungsende dieser Ablehnung sich auch nur auf den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum bezieht (sh. dazu: BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, NVwZ 1993, 995).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Der Anspruch auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 12 Nr. 3 EinglHV ist nicht auf die Zeit bis zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beschränkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 B 1360/12 - ; ferner BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1/88 - ).
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