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   BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93   

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BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93 (https://dejure.org/1993,74)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 (https://dejure.org/1993,74)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 (https://dejure.org/1993,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer Veränderungssperre - Anforderungen an eine Sicherheitssperre als Sicherungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 685
  • DÖV 1994, 385
  • ZfBR 1994, 145
 
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Wird zitiert von ... (260)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, daß das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - a.a.O. undBeschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 undvom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, daß das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - a.a.O. undBeschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 undvom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111).
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Daß die bauleitplanerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin erst einsetzten, als die Antragsteller den Bauantrag stellten, führt ebenfalls nicht zu einer Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung hin, denn in der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13 undvom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Der Senat hat in seinemBeschluß vom 27. Juli 1990 (BVerwG 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4) bereits entschieden, daß die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon abhängt, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird, und klargestellt, daß es insoweit nur darauf ankommt, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann.
  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Daß die bauleitplanerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin erst einsetzten, als die Antragsteller den Bauantrag stellten, führt ebenfalls nicht zu einer Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung hin, denn in der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13 undvom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17).
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    46  21.12.1993, Az.: 4 NB 40.93, NVwZ 1994, 685; VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2005, Az.: 3 S 1524/04, Rn. 27, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 19.11.2004, Az: 3 S 1091/04, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 2, juris).

    Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 3, juris).

    Die Antizipation des Abwägungsergebnisses eines erst noch zu beschließenden Bebauungsplans und seine Einordnung bereits jetzt als ersichtlich abwägungsdefizitär ist nicht möglich und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfprogramms (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 2, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
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