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   BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94   

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BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94 (https://dejure.org/1995,400)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1995 - 1 B 153.94 (https://dejure.org/1995,400)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 (https://dejure.org/1995,400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG (1990) §§ 47, 48 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1129
  • DVBl 1995, 581 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß die Beurteilung an den Ausweisungszwecken auszurichten ist und daß schwerwiegende Gründe dann vorliegen, wenn danach das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155 [158 f.]; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können Ausweisungsgründe auch mit Rücksicht auf den generalpräventiven Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 schwerwiegend sein (BVerwGE 81, 155 [160]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6).

    Deswegen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 [397]; BVerwGE 81, 155 [161]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - aaO. S. 8).

  • BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 176.92

    Generalpräventive Erwägungen bei Ausweisung trotz laufendem Asylverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    Das Gewicht der Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 10).

    Die Rechtsprechung zum früheren Ausländerrecht ist stets davon ausgegangen, daß Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören und deswegen die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. z.B. Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - aaO.).

  • BVerwG, 13.08.1984 - 1 C 91.79

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines anerkannten

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    b) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können Ausweisungsgründe auch mit Rücksicht auf den generalpräventiven Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 schwerwiegend sein (BVerwGE 81, 155 [160]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6).

    Deswegen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 [397]; BVerwGE 81, 155 [161]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - aaO. S. 8).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    Deswegen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 [397]; BVerwGE 81, 155 [161]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - aaO. S. 8).

    Die genannten Voraussetzungen können namentlich in Fällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein, und zwar auch beim Handeln mit Haschisch (vgl. BVerfGE 51, 386 [389, 400]; s. ferner BVerfGE 90, 145 [184, 186]).

  • BVerwG, 25.03.1994 - 1 B 30.94

    Aussetzung zur Bewährung - Strafvollstreckung - Strafrest - Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    Es besteht kein Anlaß, die materielle Ausweisungsschranke des § 48 Abs. 1 AuslG in diesen Fällen nicht Platz greifen zu lassen (Beschluß vom 25. März 1994 - BVerwG 1 B 30.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 4 S. 2).
  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision -

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß die Beurteilung an den Ausweisungszwecken auszurichten ist und daß schwerwiegende Gründe dann vorliegen, wenn danach das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155 [158 f.]; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    Die Gerichte sind nach § 86 Abs. 1 VwGO befugt und ggf. verpflichtet, dies aufzuklären (BVerwGE 78, 285 [291, 295 f.]).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    Ein Gericht verletzt zudem seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die wie hier eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. z.B. Beschluß vom 1O. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94
    Die genannten Voraussetzungen können namentlich in Fällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein, und zwar auch beim Handeln mit Haschisch (vgl. BVerfGE 51, 386 [389, 400]; s. ferner BVerfGE 90, 145 [184, 186]).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift ("besondere Gefährlichkeit") festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe.

    Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer "wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität" ergebe.

    Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Schwerwiegende Gründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155 (158 f.); Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 m.w.N.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194).

    Ob ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den Tatbestand eines "schwerwiegenden Grundes" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG erfüllt und wie die dann gebotene Abwägung jeweils ausfällt, ist im wesentlichen eine Frage des Einzelfalls (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist stets davon ausgegangen, daß Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. auch BVerfGE 51, 386 (397 f.)) und deswegen die Ausweisung von Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus generalpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Höhe nicht ergangen sind (vgl. z.B. Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 176.92 - a.a.O.; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

    Ebenso folgt aus § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht, daß in Fällen von Rauschgiftdelikten nur bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ohne Strafaussetzung zur Bewährung diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Die Beschwerde führt sinngemäß aus, nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - (Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4) sei bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Erwägungen schwerwiegend im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG sind, das Gewicht der vom Ausländer begangenen und für seine Ausweisung maßgebenden Straftat "nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen"; damit seien die "Gesamtumstände der Tatbegehung, nicht bloß einzelne Merkmale" gemeint.

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Januar 1995, a.a.O. m.w.N.) ist geklärt, daß nach einer strafgerichtlichen Verurteilung generalpräventive Ausweisungsgründe nur in Ausnahmefällen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwer wiegen, nämlich dann, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

    Dies beurteilt sich aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles (Beschluß vom 10. Januar 1995, a.a.O.).

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