Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 15.09.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2548
VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1993,2548)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1993 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1993,2548)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1993,2548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Klage einer Gemeinde gegen verkehrsrechtliche Weisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 93
  • NVwZ 1995, 185 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 191
  • VBlBW 1994, 52
  • DVBl 1994, 348
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.03.1976 - VII C 71.72

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Rahmen der gemeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Allerdings regeln die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in erster Linie unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch im örtlichen Bereich (BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - VII C 71/72 - NJW 1976, 2175/2176; Urteil vom 28.11.1969 - VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241/243), woraus die Gemeinde keine eigenen Rechte ableiten kann.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.06.1983 (VII C 102.82 - NVwZ 1983, 610) eine Klagebefugnis der Gemeinde verneint, betraf dies eine gegen eine verkehrsregelnde Maßnahme nach § 45 Abs. 1 - und nicht nach § 45 Abs. 1 b - StVO gerichtete Klage; entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1976, a.a.O., dem zudem noch die Rechtslage vor 1980, mithin vor Einführung der Berücksichtigung städtebaulicher Belange in das Straßenverkehrsrecht zugrunde lag.

    Nachdem die Klagebefugnis der Klägerin bereits unmittelbar aus § 45 Abs. 1 b StVO folgt, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie sich auch ohne eine solche gesetzliche Grundlage unmittelbar aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung) ergibt, das Rechte der Gemeinde allerdings nur nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Normierung einräumt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 a.a.O.; Urteil vom 29.06.1983, a.a.O.; zur Klagebefugnis einer Gemeinde aus der kommunalen Planungshoheit vgl. auch Urteil des Senats vom 20.04.1983 - 5 S 1281/82 - UPR 1984, 389).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1983 - 5 S 1281/82

    Einziehen einer Gemeindestraße; Gemeindenachbarklage; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Nachdem die Klagebefugnis der Klägerin bereits unmittelbar aus § 45 Abs. 1 b StVO folgt, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie sich auch ohne eine solche gesetzliche Grundlage unmittelbar aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung) ergibt, das Rechte der Gemeinde allerdings nur nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Normierung einräumt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 a.a.O.; Urteil vom 29.06.1983, a.a.O.; zur Klagebefugnis einer Gemeinde aus der kommunalen Planungshoheit vgl. auch Urteil des Senats vom 20.04.1983 - 5 S 1281/82 - UPR 1984, 389).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1981 - 5 S 448/81

    Zum Planfeststellungsermessen beim Bau von Kreisstraßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Dies bedeutet zwar nicht, daß die Straßenverkehrsbehörde bei der Kennzeichnung etwa einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone auf eine bloße Rechtskontrolle der gemeindlichen verkehrsplanerischen Entscheidung oder gar auf deren Vollzug beschränkt ist; es bleibt ungeachtet der Formulierung "zur Kennzeichnung" ihre von ihr nach außen zu verantwortende Ermessensentscheidung über die Einrichtung eines Fußgängerbereichs, eines verkehrsberuhigten Bereichs oder - wie hier - einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone, in der sie alle berührten öffentlichen und privaten Interessen, darunter insbesondere auch das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ebenso wie die kommunale Planungsentscheidung über die örtliche Verkehrsberuhigung, einzubeziehen hat (so auch Steiner, Schlußbericht, a.a.O., S. 111 ff.; zu einer vergleichbaren Konstellation zwischen kommunalem Baulastträger und staatlicher Planfeststellungsbehörde bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl. ferner Urteil des Senats vom 26.11.1981 - 5 S 448/81 - VBlBW 1982, 202).
  • VGH Bayern, 18.09.1991 - 11 CS 91.2202
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Dies ist nicht der Fall, denn das Straßenverkehrsrecht räumt ihr gegenüber der Straßenverkehrsbehörde eine klagefähige Rechtsposition auf Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung ein (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluß vom 18.09.1991 - 11 CS 91.2202 - NZV 1992, 166 f. sowie Steiner, Schlußbericht zum Forschungsauftrag "Sperrung von Innenstädten für den motorisierten Individualverkehr", 1993, S. 112 f.; ders. NVwZ 1984, 201/202; ders. NJW 1980, 2339/2343; Dürr, VBlBW 1993, 361/370; Randelzhofer, DAR 1987, 237/241; a.A. Jahn, NZV 1990, 209/215 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 67.68

    Einrichtung bewachter Parkplätze zur Begrenzung von Dauerparken -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Allerdings regeln die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in erster Linie unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch im örtlichen Bereich (BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - VII C 71/72 - NJW 1976, 2175/2176; Urteil vom 28.11.1969 - VII C 67.68 -, BVerwGE 34, 241/243), woraus die Gemeinde keine eigenen Rechte ableiten kann.
  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Die Klage wäre mangels Klagebefugnis nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die von ihr behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen könnten (st.Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 - BVerwGE 44, 1/3; Urteil vom 26.07.1989 - IV C 35.88 - BVerwGE 82, 246/249; Beschluß vom 24.01.1991, NVwZ 1991, 574/575).
  • BVerwG, 03.07.1986 - 7 B 141.85

    Straßenverkehr - Anspruch auf Verkehrseinrichtung - Bedarfsampel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Die Auffassung des Senats von dem den Gemeinden in § 45 Abs. 1 b StVO eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht auf Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung wird auch gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des von verkehrsregelnden Maßnahmen betroffenen oder solche Maßnahmen erstrebenden Bürgers aus § 45 Abs. 1 StVO (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - und Beschluß v. 03.07.1986 - 7 B 141.85 - Buchholz 442.151, § 45 StVO Nrn. 16, 17; Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - NZV 1993, 284 f.).
  • BVerwG, 20.05.1958 - I C 193.57
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Den Gemeinden ist daher bei städtebaulich begründeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ein Gestaltungsspielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen zu gewähren (BVerwGE 6, 342, 345).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1985 - 5 S 864/84

    Rechtliche Einordnung der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Weisungen in Ausübung der Fachaufsicht sind mangels Außenwirkung grundsätzlich keine Verwaltungsakte (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 1990, § 9 Rd.-Nr. 27), auch nicht wenn sie gegenüber einer Gemeinde ergehen, sofern diese im übertragenen Wirkungskreis handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29.04.1985 - 5 S 864/84 - VBlBW 1986, 217; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, Stand Oktober 1989, § 129 Rd.-Nr. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93
    Die Auffassung des Senats von dem den Gemeinden in § 45 Abs. 1 b StVO eingeräumten subjektiven öffentlichen Recht auf Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung wird auch gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des von verkehrsregelnden Maßnahmen betroffenen oder solche Maßnahmen erstrebenden Bürgers aus § 45 Abs. 1 StVO (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - und Beschluß v. 03.07.1986 - 7 B 141.85 - Buchholz 442.151, § 45 StVO Nrn. 16, 17; Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - NZV 1993, 284 f.).
  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts -

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • BVerwG, 26.06.1981 - 7 C 27.79

    Keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung von widmungswidrigem Verkehr

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08

    Klagebefugnis von Straßenanliegern ; Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten

    Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur "Kennzeichnung" (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - VII C 27.79 - BVerwGE 62, 376 ; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ; Senat, Urt. v. 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019).

    Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 - 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 - 8 S 2940/92 - Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 ) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO - ) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 ).

    Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan "Im Weiertsfeld" Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der "Schwarzwaldstraße" - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b).

    Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV - StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 ).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung durch Zwischenurteil geändert und die Klage für zulässig erklärt (vgl. DVBl 1994, 348).
  • VG Braunschweig, 18.08.2009 - 6 A 211/08

    Klage eines Anliegers gegen straßenrechtliche Widmung

    Derartige Einwände von Anliegern gegen die Widmung einer Straße sind jedenfalls dann nur noch eingeschränkt möglich, wenn der Widmung eine (förmliche) Planungsentscheidung vorausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.09.1994 - 23 A 2673/92 -, S. 11; OVG Saarland, U. v. 28.11.1995 - 2 R 13/94 -, S. 14; VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.07.1995 - 5 S 679/94 -, NVwZ 1995, 185, 186; Hess. VGH, U. v. 19.10.1993 - 2 UE 1976/90 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, U. v. 02.06.1993 - 12 L 6/90 -, juris Rn. 8 ff.; VG Gelsenkirchen, U. v. 04.12.2007 - 14 K 589/03 -, juris Rn. 51 ff.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 232).

    Inwieweit dies auch gilt, wenn die Widmungsverfügung - wie hier - nicht auf einer förmlichen Planung beruht, braucht die Kammer für das vorliegende Verfahren nicht zu entscheiden (allgemein gegen die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte z.B. VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.07.1995 - 5 S 679/94 -, NVwZ 1995, 185, 186).

  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 4 A 617/14

    Anfechtbarkeit einer naturschutzrechtlichen Weisung

    Anders als beispielsweise im staatlichen Straßenverkehrsrecht oder im staatlichen Bauaufsichtsrecht, bei welchem örtliche Planungen einer weisungsunterworfenen Gemeinde zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 5 S 646/93 -, [...]), steht dem Kläger im Bereich des staatlichen Naturschutzrechts auch keine geschützte Rechtsposition zu, hinsichtlich derer er einen Eingriff durch die angefochtene Weisung des Regierungspräsidiums geltend machen könnte.
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712

    Beschwerde gegen unterlassene (einfache) Beiladung; Tempo 30-Zone;

    Nach § 45 Abs. 1 c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, der insoweit eine klagefähige Rechtsposition gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zukommt (VGH Mannheim vom 21.10.1993, DVBl 1994, 348).
  • VG Köln, 28.01.2008 - 11 K 153/07
    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17/93 -, NZV 1994, 493; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, DVBl 1994, 348; BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, aaO..
  • VG Karlsruhe, 11.07.2001 - 3 K 1694/00

    Klagebefugnis einer Kommune gegen verkehrsrechtliche Weisung

    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 -11 C 17/93-, BVerwGE 95, 333; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 -5 S 646/93-, DVBl. 1994, 348; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, aaO.).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2440
OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92 (https://dejure.org/1993,2440)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.09.1993 - 7 L 5832/92 (https://dejure.org/1993,2440)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. September 1993 - 7 L 5832/92 (https://dejure.org/1993,2440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 35 Abs. 1 GewO; § 35 Abs. 6 GewO
    Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung; Anfechtungsklage; Untersagungsvoraussetzungen; Dauerverwaltungsakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung; Anfechtungsklage; Untersagungsvoraussetzungen; Dauerverwaltungsakt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen; Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung; Anfechtungsklage; Erfolglosigkeit; Untersagungsvoraussetzung; Dauerverwaltungsakt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 185
  • NVwZ 1996, 134
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92
    a) Diesem Befund steht nicht entgegen, daß im Anfechtungsstreit gegen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO in der Regel allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (st. Rspr. d. BVerwG seit dem Urt. v. 2.2.1982, NVwZ 1982, 503 = DVBl 1982, 694; ihm folgend OVG Lüneburg, GewArch 1986, 196).

    Denn das in § 35 VI GewO normierte Wiedergestattungsverfahren, das zwingend mit einem - nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist zulässigen - Antrag bei der Behörde beginnt, schließt es aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände bereits im laufenden Anfechtungsprozeß zu berücksichtigen (BVerwG, DVBl 1982, 694 [695]; OVG Lüneburg, GewArch 1986, 196 [197]).

    Für diesen Fall muß es nach Auffassung des Senats mangels einer dafür bestehenden spezialgesetzlichen Regelung bei den allgemeinen Regeln verbleiben, wie sie für "jeden anderen Dauerverwaltungsakt" (BVerwG, NVwZ 1982, 503 = DVBl 1982, 694) gelten, wonach es auch im Anfechtungsstreit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (BVerwG, NVwZ 1982, 503 = DVBl 1982, 694 unter Hinweis auf seine ältere Rspr. zu § 35 GewO; BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 - 1 C 20/78 zu § 15 II GewO, GewArch 1982, 200).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92
    In dem dort entschiedenen Fall ist diese Erkenntnis allerdings nicht mit der Unanwendbarkeit der Sonderregel des § 35 VI GewO begründet worden, sondern mit der allgemeinen Erwägung, daß dem Betreffenden "kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zugebilligt werden kann, wenn die Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müßte" (aaO; vgl. zu diesem Rechtsgedanken bei Anfechtungsklagen etwa VGH Mannheim, DVBl 1982, 966, Ls. 16; dem folgend BVerwG, NVwZ 1986, 208 = DVBl 1986, 190 [193]).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92
    Für diesen Fall muß es nach Auffassung des Senats mangels einer dafür bestehenden spezialgesetzlichen Regelung bei den allgemeinen Regeln verbleiben, wie sie für "jeden anderen Dauerverwaltungsakt" (BVerwG, NVwZ 1982, 503 = DVBl 1982, 694) gelten, wonach es auch im Anfechtungsstreit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (BVerwG, NVwZ 1982, 503 = DVBl 1982, 694 unter Hinweis auf seine ältere Rspr. zu § 35 GewO; BVerwG, Urt. v. 2.2.1982 - 1 C 20/78 zu § 15 II GewO, GewArch 1982, 200).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1982 - X 575/77

    Erste Teilerrichtungsgenehmigung für das Kernkraftwerk Süd in Wyhl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92
    In dem dort entschiedenen Fall ist diese Erkenntnis allerdings nicht mit der Unanwendbarkeit der Sonderregel des § 35 VI GewO begründet worden, sondern mit der allgemeinen Erwägung, daß dem Betreffenden "kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zugebilligt werden kann, wenn die Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müßte" (aaO; vgl. zu diesem Rechtsgedanken bei Anfechtungsklagen etwa VGH Mannheim, DVBl 1982, 966, Ls. 16; dem folgend BVerwG, NVwZ 1986, 208 = DVBl 1986, 190 [193]).
  • VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10

    Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen

    Das rechtmäßig-Werden eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsaktes ist nicht möglich, denn für die Beurteilung als rechtswidrig genügt der gesetzwidrige Erlassvorgang, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Mager in NVwZ 1996, 134).

    Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung des OVG Lüneburg für den Fall der Gewerbeuntersagung nach § 35 Gewerbeordnung in der Konstellation, dass die Voraussetzungen für die Untersagung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (noch) nicht, im Zeitpunkt der gerichtlichen mündlichen Verhandlung indes dann vorlagen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1993, NVwZ 1995, 185).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2008 - 7 PA 190/07

    Zulässigkeit der Verwertung von Eintragungen im Bundeszentralregister bei

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der behördlichen Prognoseentscheidung ist dabei - anders als grundsätzlich in Gewerbeuntersagungsverfahren (s. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - 1 B 93.97 -, NVwZ-RR 1997, 621; grundlegend Urt. v. 2.2.1982 - 1 P 17.87 [richtig: 1 C 17.79 - d. Red.] - DVBl. 1982, 698; vgl. aber auch Nds. OVG, Urt. v. 15.9.1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185) - nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (vgl. NdsOVG, Urt. v. 15.1.1998 - 7 L 781/97 - juris unter Hinweis auf VGH Kassel, Urt. v. 18.3.1985 - 8 OE 136/81 - NJW 1986, 83), so dass auch nach Erlass des Ablehnungsbescheides eingetretene oder bekannt gewordene Umstände im gerichtlichen Verfahren noch berücksichtigt werden können.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 194/11

    Sondernutzungsgebührenfestsetzung in Niedersachsen im Zusammenhang mit der

    Der mit der Klage geltend gemachte Aufhebungsanspruch scheitert schließlich nicht daran, dass dem Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zugebilligt werden könnte, wenn dieselbe Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müsste (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.9. 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185 [186]); denn das ist hier nicht der Fall.
  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 6.95

    Kommunale Steuern: Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungssteuer

    Von der Relevanz europarechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO geht - unabhängig von der Frage, ob ein europarechtlicher Verstoß die Nichtigkeit oder nur die Unanwendbarkeit des überprüften Satzungsrechts zur Folge hat - auch das Bundesverwaltungsgericht aus(Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - n.v. undvom 25. März 1994 - BVerwG 3 B 77.93 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 92; vgl. auch Sommer NVwZ 1996, 135 [OVG Niedersachsen 15.09.1993 - 7 L 5832/92]).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2006 - 7 ME 288/04

    Entstehen einer sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde durch

    b) Der Ausschluss des Aufhebungsanspruchs folgt auch nicht aus der Erwägung, dass ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht besteht, wenn die Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müsste (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2007 - 7 ME 193/06

    Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen;

    § 35 Abs. 6 GewO verbietet lediglich die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geben waren (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 15. Sept. 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 173/11

    Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die Geltendmachung von

    Der mit der Klage geltend gemachte Aufhebungsanspruch scheitert schließlich nicht daran, dass dem Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsakts zugebilligt werden könnte, wenn dieselbe Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müsste (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.09.1993 - 7 L 5832 -, NVwZ 1995, 185 ).
  • BVerwG, 14.06.1996 - 8 NB 5.95

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Von der Relevanz europarechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO geht - unabhängig von der Frage, ob ein europarechtlicher Verstoß die Nichtigkeit oder nur die Unanwendbarkeit des überprüften Satzungsrechts zur Folge hat - auch das Bundesverwaltungsgericht aus (Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 3 NB 2.94 - n.v. und vom 25. März 1994 - BVerwG 3 B 77.93 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 92; vgl. auch Sommer NVwZ 1996, 135 [OVG Niedersachsen 15.09.1993 - 7 L 5832/92]).
  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 23 ZB 21.448

    Verbot des Haltens von Rindern

    Diese erst nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung aufgetretenen, die behördlicherseits angestellte negative Zukunftsprognose bestätigenden Umstände sind trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (ebenso zum insoweit vergleichbaren Fall der Gewerbeuntersagung NdsOVG, U.v. 15.9.1993 - 7 L 5832/92 - NVwZ 1995, 185, 186; B.v. 24.8.2007 - 7 ME 193/06 - juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 7 LA 42/07

    Letzte mündliche Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Beurteilung der

    § 35 Abs. 6 GewO verbietet die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegeben waren (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 15. Sept. 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185 ; zuletzt Beschl. v. 24. August 2007 - 7 ME 193/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • OVG Niedersachsen, 26.09.2014 - 7 PA 67/14

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Leistungsunfähigkeit infolge

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1997 - 7 L 4558/96

    Unternehmensberatung; Gewerbe; Freier Beruf

  • VG Bremen, 15.11.2012 - 5 V 1891/12

    Fahrerlaubnisentziehung für Rückfall eines Alkoholikers

  • OVG Niedersachsen, 21.01.1998 - 7 L 4223/97

    Gewerbeuntersagung; Abgabenschulden (Entstehungszeitpunkt); Anhörung

  • VG Hannover, 19.08.2004 - 6 A 3109/03

    Bildungsauftrag; Bildungsinhalte; Dauerverwaltungsakt; Ergänzungsschule;

  • OVG Niedersachsen, 06.10.1997 - 7 L 651/96

    Genehmigung für den; Linienverkehr, grenzüberschreitender; Verkehrsbedürfnisse;

  • OVG Niedersachsen, 17.09.1997 - 7 L 2655/96

    Gewerbeuntersagung;; Beitragsrückstände; Gewerbeuntersagung; Prognose;

  • OVG Niedersachsen, 09.12.1997 - 7 L 4897/97

    Gewerbeuntersagung; Gewerbeuntersagung, erweiterte; Streitwert;

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