Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.01.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94   

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https://dejure.org/1995,463
BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94 (https://dejure.org/1995,463)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1995 - 7 VR 16.94 (https://dejure.org/1995,463)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 (https://dejure.org/1995,463)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen als Darstellung einer Unterhaltungsmaßnahme - Austausch von den aktuellen Sicherheitsbedürfnissen und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragenden Bauteilen als genehmigungsbedürftiger ...

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 113 VwGO, § 123 VwGO, § 18 AEG, § 5 VerkPBG
    Planfeststellung, Lärmbelästigung, Unterhaltungsmaßnahmen, Rechtsschutzinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2867 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 586
  • DVBl 1995, 520
  • DÖV 1995, 515
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.01.1994 - 7 VR 12.93

    Einwendungen gegen den Ausbau der Bahnstrecke Hamburg-Berlin - Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94
    Der Streit "betrifft" daher das Planfeststellungsverfahren für dieses Vorhaben (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Januar 1994 - BVerwG 7 VR 12.93 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 1).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 VR 10.94

    Lärmimmissionen von Dieselzügen und Elektrifizierung der Trasse - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94
    Kurzfristig bevorstehende ungenehmigte und damit rechtswidrige Streckenausbauarbeiten, gegen die das Eisenbahn-Bundesamt einschreiten müßte und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch einschreiten dürfte (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 VR 10.94 - S. 12 ff. des amtlichen Abdrucks) und die dem Senat Veranlassung geben würden, den Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, gibt es daher nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht.
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Austausch alter Anlagenteile nicht allein deswegen zu einer über eine Instandsetzung hinausgehenden planfeststellungsbedürftigen Änderungsmaßnahme, weil die neuen Bauteile den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen (BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, S. 586).

    Daß die dabei hergestellten Anlagenteile einem neueren Stand der Technik entsprechen und den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 1 S 3300/19

    Erledigung von Klageverfahren bzw. einstweiligem Anordnungsverfahren zwischen den

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beträfen, ein Fortsetzungsfeststellungantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig sei, weil die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung eines Verwaltungsakts führen könne (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1995 - 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, 586).

    Dem Antragsgegner fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil das von ihm geltend gemachte Feststellungsinteresse, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.01.1995 (a.a.O.) klargestellt habe, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden könne, weil eine einstweilige Anordnung nicht zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsakts (oder der sonstigen Leistung) führe.

    Sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1995, a.a.O.; ebenso Senat, Beschl. v. 20.03.2018 - 1 S 493/18 - OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2019 - 6 B 1349/19 - juris, und v. 19.02.2013 - 12 B 1259/12 - juris; HambOVG, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 - AuAS 2019, 209; BayVGH, Beschl. v. 08.04.2019 - 10 CE 19.444 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 07.12.2018 - 2 B 183/17 - juris; OVG Rh.-Pf.-, Beschl. v. 11.07.2017 - 7 B 11079/17 - juris; OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 26.08.2016 - OVG 12 S 37.16 u.a. - juris; Schoch, in: dems./Schneider/Bier, VwGO, 37. Erg.-Lfg., § 123 Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Daß die dabei eingebauten neuen Anlagenteile einem neueren Stand der Technik entsprechen und den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, S. 586).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95   

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https://dejure.org/1995,774
BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95 (https://dejure.org/1995,774)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1995 - 9 B 1.95 (https://dejure.org/1995,774)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 (https://dejure.org/1995,774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen für eine Verlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung - Verhinderung des Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für eine Vertagung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1231
  • NVwZ 1995, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95
    Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozeß zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl.Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2008 - VI ZR 317/07

    Unterrichtungspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Verhinderung zur

    Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung vertagt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 - GRUR 2004, 354 ; BVerwG, NJW 1992, 2042; NJW 1995, 1231; Buchholz 303, § 227 ZPO, Nr. 29).
  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 173 VwGO entwickelt worden ist, sind eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder mehrerer Parteien berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995 - 9 B 1.95, NJW 1995, 1231).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    aa) Eine Terminsverlegung rechtfertigende und zur Wahrung rechtlichen Gehörs unter Umständen gebietende "erhebliche Gründe" im Sinne des nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 ZPO sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss von 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 -, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 -, juris, Rn. 27; BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris, Rn. 8; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 6).

    Obgleich ein Mandant auch bei der Beauftragung einer Sozietät im Regelfall erwarten darf, von dem Anwalt vertreten zu werden, der innerhalb der Sozietät die Sachbearbeitung übernommen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, S. 1328 ; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5), ist in diesen Fällen ferner die Möglichkeit der Terminswahrnehmung durch einen Vertreter zu berücksichtigen, sofern hierdurch schutzwürdige Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 -, NJW 1995, S. 1231; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5).

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