Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausländerrecht: Abschiebungshaft, Ausschöpfung der Höchstdauer der Haft wegen Verzögerung der Abschiebung infolge Identitätstäuschung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Informationsverbund Asyl und Migration , S. 6 (Kurzinformation)
§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG
Unzulässigkeit der Sicherungshaft bei Unmöglichkeit der Abschiebung
Verfahrensgang
- LG Münster, 13.12.1994 - 5 T 896/94
- OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95
Papierfundstellen
- NVwZ 1995, 826
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Abschiebehaft
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95
Aus alledem folgt, daß lediglich eine vorübergehende, also nicht auf Dauer bestehende Undurchführbarkeit der Abschiebung eines Ausländers für den Haftrichter auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem rechtstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Pflicht begründet, von einer Anordnung der Abschiebungshaft abzusehen (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076 ). - BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93
Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen - …
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95
Nur für den Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG eröffnet § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG dem Ausländer die Möglichkeit der Glaubhaftmachung, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (vgl. BGH NJW 1993, 3069, 3070). - BayObLG, 01.12.1988 - BReg. 3 Z 159/88
Auszug aus OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95
verborgen hält (vgl. BayObLG-Report 1993, 40 und BayObLGZ 1988, 382, 384).
- OLG Schleswig, 17.09.2007 - 2 W 186/07
Abschiebehaft keine Beugehaft
Als Beugehaft mit repressivem Charakter darf sie weder angeordnet, noch aufrechterhalten werden (BayObLGR 2002, 301; BayObLGR 2004, 136; OLG Düsseldorf AuAS 1997, 257; OLGR Frankfurt 1996, 20; OLG Hamm NVwZ 1995, 826; Senat AuAS 1999, 16).Eine Fortdauer oder Verlängerung der Abschiebungshaft kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Sicherungszweck noch erreicht werden kann, weil sich die Abschiebung des Betroffenen durch dessen obstruktives Verhalten zwar verzögert, nicht aber dauerhaft unmöglich wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung noch sinnvoll weiter betreiben kann (vgl. z.B. OLG Hamm NVwZ 1995, 826; BayObLGR 2004, 136; BayObLGR 2002, 301; OLGR München 2005, 300).
- OLG Zweibrücken, 23.12.2005 - 3 W 236/05
Prozesskostenhilfe im Abschiebungshaftverfahren
Vielmehr darf die Sicherungshaft nur dann nicht angeordnet werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Abschiebung während der unter Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Haftzeit angeordneten Haft nicht durchgeführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschl. vom 08.03.2005 - 3 W 53/05 - OLG Hamm NVwZ 1995, 826, 827, zitiert nach Juris, m.w.N.). - OLG Zweibrücken, 23.04.2002 - 3 W 76/02
Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach der …
Die Haftanordnung setzt nämlich nach § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht den Nachweis voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb einer Haftzeit von bis zu drei Monaten durchführbar ist (Senat, NVwZ-Beilage 2002, 46; OLG Hamm NVwZ 1995, 826, 827).
- OLG Zweibrücken, 10.09.2001 - 3 W 204/01
Abschiebehaft - Sicherung der Zurückschiebung - Bearbeitungsdauer des Vollzugs …
Nach den vorstehenden Ausführungen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass von vornherein feststeht, die Abschiebung des Betroffenen könne während der unter Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Dauer angeordneten Abschiebungshaft (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 3 W 101/01; OLG Hamm NVwZ 1995, 826, 827) oder auch nur innerhalb der in § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgesehenen Haftdauer von 6 Monaten (vgl. LG Berlin NVwZ Beilage 2/2001 S. 24) nicht durchgeführt werden. - BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
Zulässige Dauer der Abschiebungshaft
Dies rechtfertigt die Annahme des begründeten Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (vgl. OLG Hamm NVwZ 1995, 826 ). - BayObLG, 18.05.1998 - 3Z BR 121/98
Voraussetzungen für die Anordnung von Vorbereitungshaft
Im Hinblick darauf, daß der Betroffene mit einem verfälschten Paß unerlaubt eingereist ist und bei einer Personenkontrolle versucht hat, mit Hilfe dieses Dokuments seine Identität zu verschleiern, läßt hinreichend konkret befürchten, daß er seine Abschiebung ohne deren Sicherung durch Haft vereiteln oder zumindest wesentlich erschweren würde (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG und zur Indizwirkung der Identitätsverschleierung für den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG BayObLGZ 1993, 127 f.; OLG Düsseldorf InfAuslR 1995, 233/234; OLG Hamm NVwZ 1995, 826 ; OLG Karlsruhe/Freiburg FGPrax 1995, 207/208). - BayObLG, 14.08.1997 - 3Z BR 317/97
Abschiebungshaft bei Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisepflicht
Die in § 57 Abs. 2 AuslG aufgeführten Verhaltensweisen begründen die - nur gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.7.1994 (InfAuslR 1994, 342) widerlegbare - Vermutung, daß die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (vgl. OLG Hamm NVwZ 1995, 826 ). - BayObLG, 07.02.1997 - 3Z BR 30/97
Zulässigkeit des Haftantrags in Abschiebungssachen
Die durch dieses Verhalten bedingte Verzögerung seiner Abschiebung hat der Betroffene auch im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten (vgl. BGH NJW 1996, 2796 ; OLG Hamm NVwZ 1995, 826, 827; OLG Stuttgart FGPrax 1996, 159). - BayObLG, 02.08.2001 - 3Z BR 237/01
Anhörung eines Ausländers, wenn wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit die …
Dies rechtfertigt die Annahme des begründeten Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (vgl. BayObLGZ 1993, 127 f.; OLG Düsseldorf InfAus1R 1995, 233/234; OLG Ham NVwZ 1995, 826). - BayObLG, 20.04.1998 - 3Z BR 84/98
Absehen von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in einem Verfahren der …
c) Das Landgericht hat ferner verkannt, daß die durch einen nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsel begründete gesetzliche Vermutung, die Abschiebung werde ohne Inhaftnahme erschwert oder vereitelt (vgl. OLG Hamm NVwZ 1995, 826 ), nur dann widerlegt ist, wenn die Umstände des Einzelfalls ergeben, daß der Betroffene sich trotz seines im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG relevanten Verhaltens der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen will (vgl. BVerfG InfAus1R 1994, 342/344).