Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.03.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94   

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BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94 (https://dejure.org/1995,416)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1995 - 4 C 23.94 (https://dejure.org/1995,416)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 4 C 23.94 (https://dejure.org/1995,416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarklage - Rechtsschutzinteresse - Unwirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens - Bauvorbescheid - Bebauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bundesrecht - Landesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 29; VwGO § 40, § 42

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzinteresse für eine Nachbarklage; Verhältnis Bauvorbescheid - Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrecht: Rechtsschutzinteresse bei Nachbarklage (IBR 1995, 440)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2803 (Ls.)
  • MDR 1995, 572
  • NVwZ 1995, 894
  • DVBl 1995, 760 (Ls.)
  • BauR 1995, 523
  • ZfBR 1995, 217
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 14.85 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88 - DVBl 1989, 673; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung in der Baugenehmigung erneut geregelt werden müsse.

    Denn auch der Klägerin gegenüber wäre der Beklagte in einem Baugenehmigungsverfahren an seine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Freizeitbades auf dem Grundstück der Beigeladenen im Bauvorbescheid gebunden, sobald dieser ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 14.85 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88 - DVBl 1989, 673; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung in der Baugenehmigung erneut geregelt werden müsse.
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94
    Wie die Revision zutreffend ausführt, kann eine Bauvoranfrage abstrakt auf die Klärung der Frage ausgerichtet sein, ob auf einem Grundstück eine bestimmte Nutzung überhaupt zulässig ist; der Bauvorbescheid kann über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem bestimmten Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = ZfBR 1987, 260).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94
    Voraussetzung jeder Klage ist, daß die Inanspruchnahme des Gerichts für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, daß die Klage also geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) [BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2008 - 3 L 281/03

    Klage einer Nachbargemeinde gegen geplanten Verbrauchermarkt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 12 LB 22/07

    Prüfungsumfang für ein Außenbereichsvorhaben (Windfarm) im Zusammenhang der Klage

    Denn das - insoweit durch Bundesrecht nicht gebundene (BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894, 895) - niedersächsische Landesrecht enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in einer solchen Konstellation der Bauvorbescheid durch die später erteilte Baugenehmigung konsumiert wird.
  • OVG Hamburg, 30.03.2011 - 2 Bf 374/06

    Baugenehmigungsverfahren - bauordnungsrechtliche Anforderungen an die

    Soweit sich die Kläger für ihr Rechtsschutzinteresse auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 (BauR 1995, 523) beriefen, sei die Entscheidung nicht einschlägig.

    Insoweit sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.2.1995, BauR 1995, 523) geklärt, dass die Entscheidung über die Ausnutzung der Genehmigung allein der Bauherr treffe.

    Ob sich die Kläger insoweit auf die im Baunachbarstreit gemachten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 1995 (BauR 1995, 523) berufen können, kann dahinstehen.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94   

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https://dejure.org/1995,350
BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2122
  • NVwZ 1995, 894 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 387
  • DVBl 1995, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (104)

  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Zur Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, kann er sich zwar grundsätzlich - wie hier geschehen - gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonals bedienen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade bei dem Bevollmächtigten des Beklagten Revisionsbegründungen in einer Fallzahl zu fertigen waren, die für die Ausbildung von Übung und Routine bei den Vorkehrungen für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend gewesen wären (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N. und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 ).

  • BFH, 20.07.2016 - I R 6/16

    Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch

    Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt; zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die in Verfahren vor diesem Gericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (BVerwG-Beschluss vom 7. März 1995  9 C 390/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2122).

    Denn ein Prozessbevollmächtigter --im Finanzprozess auch ein mit der Prozessführung beauftragter Steuerberater-- hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; s.a. BVerwG-Beschluss in NJW 1995, 2122; Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I R 59/01, BFH/NV 2003, 181).

  • VGH Bayern, 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741

    Verwaltungsprozessrecht: Maßnahmen zur Fristenüberwachung // Frist für Begründung

    Der Rechtsanwalt hat den Ablauf der Begründungsfrist stets eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit dieser fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (im Anschluss an BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) und die Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Da ihm dazu offensichtlich die Akten vorgelegen haben, hätte er alle zur Fristwahrung erforderlichen Umstände, auch die richtige Adressierung des Begründungsschriftsatzes, eigenverantwortlich prüfen müssen (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O.), zumal ihm bekannt war, dass die Frist am 20. August 2007 endete (Schriftsatz vom 20.8.2007 mit der Angabe "Fristende 20.08.2007") und er vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Frist nicht verlängerbar sei.

    Diese Verpflichtung, von der ihn auch Anweisungen an das Büropersonal nicht befreien konnten (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen.

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