Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3861
OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98 (https://dejure.org/1998,3861)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.12.1998 - 1 K 1103/98 (https://dejure.org/1998,3861)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - 1 K 1103/98 (https://dejure.org/1998,3861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB; § 47 VwGO; § 14 BauGB; § 41 Abs. 1 GemO ND
    Tagesordnung; Ratssitzung; Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tagesordnung; Ratssitzung; Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1001
  • ZfBR 1999, 231 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem häufig erhobenen Einwand in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1990 (- 4 NB 8.90 -, DVBl. 1991, 445, 446) unter anderem das folgende ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 25.03.1994 - 1 K 3200/92

    Fremdenverkehr; Ort; Ortsmitte; Restaurationsbetrieb; Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98
    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 25. März 1994 (- 1 K 3200/92 -, UPR 1995, 74, 75) in einem Fall angenommen, die den vorhandenen Bestand "zementierende" Festsetzung entbehre der städtebaurechtlichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98
    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -) sind an die Geltendmachung der Rechtsverletzung keine weitergehenden Anforderungen zu stellen, als sie für das Nachteilserfordernis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.) galten.
  • BVerwG, 27.07.1998 - 4 BN 31.98

    Bebauungsplan; Festsetzungen über Einzelhandelsbetriebe; Branchendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, DVBl. 1987, 1004, 1005 f.; bekräftigt im Beschl. v. 27.7.1998 - 4 BN 31/98 -, BauR 1998, 1197 = UPR 1998, 459) ist diese zusätzliche Differenzierungsmöglichkeit darauf beschränkt, bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zu regeln.
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98
    Die Antragsgegnerin darf die Erteilung des Einvernehmens allein davon abhängig machen, ob das Vorhaben nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, BauR 1997, 444, 446).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.1998 - 1 K 1103/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, DVBl. 1987, 1004, 1005 f.; bekräftigt im Beschl. v. 27.7.1998 - 4 BN 31/98 -, BauR 1998, 1197 = UPR 1998, 459) ist diese zusätzliche Differenzierungsmöglichkeit darauf beschränkt, bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zu regeln.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (so bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 43.98 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 K 1103/98 - NVwZ 1999, 1001).
  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 6 K 3624/21

    Baden-Baden: Zurückstellung des Bauantrages für ein Logistikzentrum bleibt

    Dementsprechend hängt auch die Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von der Einhaltung von Verfahrensschritten und Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans ab - etwa einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange -, die erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens anstehen bzw. vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - 4 BN 22.16 - juris, Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 06.10.2016 - 2 Bs 127/16 - BauR 2017, 212 - juris, Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.10.2012 - 1 C 10493/12 - NVwZ-RR 2013, 258 - juris, Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200 - juris, Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 - NVwZ 1999, 1001 - juris, Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2007 - 1 A 10351/07

    Festlegung eines zentralen Versorgungsbereichs i.S.v. § 34 Abs 3 BauGB durch ein

    Darüber hinaus hindert ein fingiertes Einvernehmen die Gemeinde beispielsweise nicht, etwa eine Veränderungssperre zu erlassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Dezember 1998, NVwZ 1999, 1001) oder in anderer Weise im Nachhinein planerisch tätig zu werden, etwa durch Aufstellung eines Bauleitplans oder aber durch Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts.
  • VG Braunschweig, 11.09.2013 - 2 A 1311/12

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erteilung einer Ausnahme von der

    Wegen ihres Sicherungszweckes (§ 14 Abs. 1 BauGB) ist lediglich nachzuprüfen, ob sich die abzeichnende Planung schon jetzt als offensichtlich nichtig, und dementsprechend die Veränderungssperre sich als zur Sicherung der Planung nicht als erforderlich im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB erweist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003 - 4 BN 60/03 -, BRS 66 Nr. 115; NdsOVG, Urt. vom 17.12.1998 - 1 K 1103/98 -, BRS 60 Nr. 59).

    Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (NdsOVG, Urteil vom 17.12.1998 a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 KN 26/18

    Veränderungssperre für einen "Repowering"-Bebauungsplan gemäß § 249 Abs. 2 BauGB

    Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Aufspaltung der Zuständigkeit bestehen nicht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der NGO schon: Nds. OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 -, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2006 - 7 D 68/06

    Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans;

    BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, OVGE 45, 246; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 K 1103/98 -, BRS 60 Nr. 59,.
  • VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 112/02

    Bauleitplanung; Einzelhandelsbetrieb; Gewerbegebiet; innenstadtrelevantes

    Einen derartigen "Anlagentyp" stellt auch der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Warensortimenten dar (vgl. Fickert/Fieseler, aaO Rn. 128.3; Nds. OVG, U. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 -, NVwZ 1999, 1001; U. v. 26.03.2003 - 1 LB 32/02 -; OVG Koblenz, U. v. 24.08.2000 - 1 C 11457/99 -, BRS 63 Nr. 83, jew. m.w.N.) mit der Folge, dass dieser, soweit beispielsweise eine - dann als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO anzunehmende - Verödung der Innenstadt durch Ausbleiben der Kunden von Einzelhandelsgeschäften bzw. eine dadurch ggf. bedingte Gefährdung der Existenz des zentrumorientierten Einzelhandels hinreichend nachgewiesen werden kann, grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet (ganz oder teilweise) ausgeschlossen werden kann.

    Denn der Erlass einer Veränderungssperre, um deren Rechtmäßigkeit es hier allein geht, soll die Erarbeitung eines endgültigen und tragfähigen Planungskonzepts gerade erst ermöglichen; demgemäß ist in diesem Rahmen - anders als der Kläger möglicherweise meint - für eine "antizipierte Normenkontrolle" des künftigen Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Lemmel, aaO Rn. 10 m.w.N.; Nds. OVG, U. v. 17.12.1998, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2003 - 1 MN 256/03

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre und gleichzeitiger Antrag auf

    Die beabsichtigte Planung darf nur nicht offensichtlich rechtswidrig sein (Urt. d. Sen. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 - BRS 60 Nr. 59).
  • VG Gelsenkirchen, 01.07.2020 - 5 L 442/20

    Wasserpfeifengaststätte (Shisha-Bar); Wettbüros; Zurückstellung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 K 1103/98 -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, 132. Lieferung 2019, § 14 Rn. 55.
  • VG Gießen, 05.09.2008 - 8 E 1331/06

    Verhinderungsplanung durch Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen

    Ein Mangel des Planungsentwurfs ist dann nicht behebbar, wenn die Planungsvorstellungen der Gemeinde rechtlich überhaupt nicht verwirklicht werden können (VGH Bad.-Württ., U. v. 02.03.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797, 798), sodass sich die abzeichnende Planung schon jetzt als offensichtlich nichtig und dementsprechend als nicht zur Sicherung durch Erlass einer Veränderungssperre geeignet darstellt (vgl. Nds. OVG, U. v. 17.12.1998 - 1 K 1103/98 -, NVwZ 1999, 1001, 1002).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2000 - 1 C 10758/99

    Ausschluß von Einzelhandelsnutzung durch Veränderungssperre)

  • VG Hannover, 23.02.2010 - 4 A 4031/08

    Feststellungsklage; Immissionskonflikt; Veränderungssperre; hinreichende

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4663
VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97 (https://dejure.org/1998,4663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 (https://dejure.org/1998,4663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. November 1998 - 5 S 657/97 (https://dejure.org/1998,4663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Berichtigung der falschen Paragraphenfolge

Art. 63 Abs. 2 Verf, Verkündung eines nach Ausfertigung geänderten Wortlauts der Rechtsverordnung führt zur Nichtigkeit;

§ 59 Abs. 2 NatSchG, zur (hier bejahten) Einhaltung der "Anstoßfunktion" der Bekanntmachung;

zu den Voraussetzungen von § 59 Abs. 7 NatSchG und § 21 Abs. 2 NatSchG;

§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO, Addition der wirtschaftlichen Interessen bei mehreren Antragstellern im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der Paragraphenreihenfolge nach Verkündung; Anstoßfunktion - Beschreibung des Schutzgebietes; Angabe des Schutzzweckes; Verwertung von naturschutzfachlichen Stellungnahmen ohne Benachrichtigung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 157 (Ls.)
  • NJW 1999, 2298
  • NVwZ 1999, 1001 (Ls.)
  • VBlBW 1999, 141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1991 - 5 S 615/91

    Landschaftsschutzverordnung; Konflikt zwischen Naturschutz und Denkmalschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97
    Nach dieser Vorschrift ist der angegebene Schutzzweck seinerseits Maßstab für die Frage, ob die Naturschutzverordnung und ihre Verbote zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, VBlBW 1992, 299).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 5 S 251/91

    Naturschutz: Zur Konkretisierung des Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97
    Daher muß der wesentliche Schutzzweck in der Verordnung selbst im Sinne einer Konkretisierung hinreichend bestimmt benannt werden; diese Konkretisierung darf sich nicht erst und nur aus (Verfahrens-)Unterlagen ergeben, die nicht normativer Bestandteil der Verordnung sind (vgl. NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - UPR 1993, 151 = VBlBW 1993, 139).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1986 - 5 S 2110/85

    Gleichzeitige Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes und eines flächenhaften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97
    Anstoßfunktion bedeutet, daß dem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung sein Interesse an Information und Beteiligung bewußt gemacht werden können muß; daher genügt, daß zur Kennzeichnung des von der Verordnung erfaßten Gebiets an geläufige geographische Bezeichnungen angeknüpft wird; dies reicht nur dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. NK-Urt. des Senats v. 11.10.1993 - 5 S 1266/92 - sowie NK-Beschl. des Senats v. 28.07.1986 - 5 S 2110/85 -, NuR 1986, 340).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97
    Die Zulässigkeit dieses Planungsvorbehalts hat der Senat in seinem Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 (S. 50 ff) - bejaht.
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97
    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Naturschutzverordnung unterliegen sie deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00

    Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der

    Auf die Normenkontrollanträge u.a. der Antragsteller - ausgenommen der Antragsteller zu 18 und zu 47 - erklärte der Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 wegen eines Verfahrensmangels im Bereich der Ausfertigung bzw. der Verkündung der Rechtsverordnung für nichtig; der Senat deutete ferner Zweifel an, ob die Behörde der Bestimmung des § 59 Abs. 7 NatSchG über die Abgrenzung des Schutzgebiets hinreichend Rechnung getragen hat.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

    Die Antragsteller machen unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG über die Anhörung der berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger und Gemeinden sowie über die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten geltend, weil das Regierungspräsidium Freiburg nach der Nichtigerklärung der ersten Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 durch das Senatsurteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die angegriffene Naturschutzverordnung - auf der Basis einer erneuten (Abwägungs-)Vorlage vom 15.06.1999 - mit der Unterzeichnung durch den Regierungspräsidenten am 07.07.1999 und anschließender Verkündung im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 30.07.1999 (S. 357) neu erlassen habe, ohne zuvor die Verfahrensschritte des § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG wiederholt bzw. neu durchgeführt zu haben.

    Darin haben die Antragsteller das Unterbleiben einer erneuten Anhörung und Auslegung nach § 59 Abs. 1 und 2 NatSchG allein mit der Begründung beanstandet, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 für nichtig - und nicht nur für unwirksam - erklärt habe, so dass auch das zugrunde liegende Verfahren "verbraucht" sei.

    In dem am 10.11.2000 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz halten die Antragsteller die erneute Durchführung des Anhörungs- und Auslegungsverfahrens ferner deshalb für erforderlich, weil § 2 Abs. 1 und 2 NatSchVO mit der neu vorgenommenen Grobbeschreibung der Grenzen des Schutzgebiets und der neu zum Bestandteil der Naturschutzverordnung erklärten Flurkarte im Maßstab 1:1500 (gegenüber einer Karte im Maßstab 1:5000 in der ersten Verordnung vom 30.10.1996) geändert worden sei, weil die Behörde vor Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung neue fachliche Stellungnahmen und Äußerungen der Bezirksstelle vom 01.02.1999, vom 07.05.1999 und vom 19.05.1999 verwertet habe, weil die Bürger nicht über die § 24a-Biotopkartierung informiert worden seien, obwohl nach der Kartieranleitung der Landesanstalt für Umweltschutz sicher gestellt werden müsse, dass die Kartierung der Naturschutzgebiete zusammen mit den Erhebungen (der Biotope) im gesamten Kartierbereich abgeschlossen werde, und weil der Senat in den obiter dicta seines Urteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren zu den fachlichen Einwendungen der Antragsteller eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten habe, die mittels eines (erneuten) Anhörungs- und Auslegungsverfahrens zu erbringen gewesen wäre.

    Sollten die Antragsteller - hinreichend substantiiert - (nochmals) die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nebst Karten beanstanden, so wäre dem aus den im Senatsurteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - unter III Nr. 1 dargelegten Gründen nicht zu folgen.

    a) Sie ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Freiburg vor ihrem Erlass die Entscheidungsformel des rechtskräftigen Senatsurteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - über die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 noch nicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht hatte, dies vielmehr erst im Gesetzblatt vom 15.08.2001 (S. 509) geschehen ist.

    Danach ist unschädlich, dass das Regierungspräsidium Freiburg seine Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - und überhaupt erst nach Erlass der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 07.07.1999 erfüllt hat, wiewohl Hinderungsgründe für eine zeitnahe bzw. frühere Veröffentlichung der Entscheidungsformel über die Nichtigerklärung der ersten Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 nicht erkennbar sind.

    Die vom Senat mit Blick auf diese Regelung im Urteil vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 - unter III Nr. 2 geäußerten Bedenken gegen die erste Naturschutzverordnung "Buttenberghalde" vom 30.10.1996 haben die Behörde veranlasst, § 2 Abs. 1 NatSchVO neu zu fassen.

    Zielsetzung der angegriffenen Verordnung ist danach die Erhaltung des im Schutzgebiet vorhandenen ökologischen Gefüges in seiner Gesamtheit, wie dies die Bezirksstelle in ihrer im Rahmen des vorausgegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 abgegebenen Stellungnahme vom 22.07.1997 betont hat.

    Diese Überzeugung hat der Senat auf Grund der fachlichen Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 18.12.1992 (künftig: BNL-Gutachten 1992) und dessen primärer "Quelle", des "Wissenschaftlichen Gutachtens über die Schutzwürdigkeit des geplanten NSG 'Buttenberghalde' und Teilbereiche der Gebiete 'Buttenberg', 'Schädelberg' und 'Schindelberg'" von Vögtlin, September 1992 (künftig: Vögtlin-Gutachten 1992), der weiteren fachlichen Stellungnahmen der Bezirksstelle im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 sowie der ergänzenden Erläuterungen der beiden Vertreter der Bezirksstelle, Dipl.-Biologe K. und Geobotaniker H., in der mündlichen Verhandlung und im Rahmen der Augenscheinseinnahme gewonnen.

    Der Verwertung des - insbesondere im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 angefallenen - naturschutzfachlichen Materials steht nicht entgegen, dass es nicht in einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 59 Abs. 2 NatSchG - die nicht geboten war (s. o.) - bereit gehalten und auf diese Weise zugänglich gemacht worden ist, wie dies die Antragsteller fordern.

    Zur Begründung hat die Bezirksstelle in der fachlichen Stellungnahme vom 22.07.1997 im Rahmen des vorangegangenen Normenkontrollverfahrens 5 S 657/97 auf ihr Schreiben vom 14.12.1995 verwiesen, wonach die Streuobstbestände im Vergleich zu den übrigen im Gebiet vorhandenen Grünlandflächen "auf artenärmeren Glatthaferwiesen stocken"; Ursache hierfür sei eine intensivere landwirtschaftliche Nutzungsform (Düngung und/oder intensivere Beweidung); der Bereich sei auch einer Verlärmung durch die vorbeiführende K 6332 und durch Arbeiten auf dem angrenzenden Werkhof ausgesetzt.

    Dass die von der Schutzgebietsausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange sowie die eingegangenen Anregungen und Bedenken/Einwände gesehen und gewürdigt worden sind, ergibt sich aus der Vorlage an den Regierungspräsidenten vom 15.06.1999, die u.a. den umfassenden "Abwägungsvermerk" vom 25.09.1996 als Grundlage für den Erlass der ersten Naturschutzverordnung vom 30.10.1996 wie auch die fachlichen (Gegen-)Äußerungen der Beteiligten aus dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 zum Gegenstand hat.

    Die Streichung des nach dem Musterentwurf hierfür vorgesehenen § 6 hat im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren 5 S 657/97 gerade zu dem Ausfertigungsmangel und damit zur Nichtigkeit der ersten Verordnung vom 30.10.1996 geführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Die "Ausfertigung" stellt die Herstellung und Unterzeichnung der Originalurkunde der Rechtsverordnung dar, mit der (unter anderem) die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der sog. Verkündungsbefehl erteilt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - ESVGH 49, 157; Braun, a.a.O., Art. 63 Rn. 1, 26; Belz, VBlBW 1983, 393 , m.w.N.).

    Dass die Ausfertigung einer Verordnung im Anwendungsbereich dieser Norm die Herstellung einer unterzeichneten Originalurkunde erfordert, entspricht nicht nur der Auffassung unter anderem des erkennenden Senats etwa zu Polizeiverordnungen (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - VBlBW 2014, 291), sondern wird auch im Bereich der Bausenate vertreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - zu Naturschutzverordnungen, und v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327 zu einer Landschaftsschutzverordnung).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Die "Ausfertigung" stellt die Herstellung und Unterzeichnung der Originalurkunde der Rechtsverordnung dar, mit der (unter anderem) die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der sog. Verkündungsbefehl erteilt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - ESVGH 49, 157; Braun, a.a.O., Art. 63 Rn. 1, 26; Belz, VBlBW 1983, 393 , m.w.N.).

    Dass die Ausfertigung einer Verordnung im Anwendungsbereich dieser Norm die Herstellung einer unterzeichneten Originalurkunde erfordert, entspricht nicht nur der Auffassung unter anderem des erkennenden Senats etwa zu Polizeiverordnungen (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - VBlBW 2014, 291), sondern wird auch im Bereich der Bausenate vertreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - zu Naturschutzverordnungen, und v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327 zu einer Landschaftsschutzverordnung).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Die "Ausfertigung" stellt die Herstellung und Unterzeichnung der Originalurkunde der Rechtsverordnung dar, mit der (unter anderem) die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der sog. Verkündungsbefehl erteilt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - ESVGH 49, 157; Braun, a.a.O., Art. 63 Rn. 1, 26; Belz, VBlBW 1983, 393 , m.w.N.).

    Dass die Ausfertigung einer Verordnung im Anwendungsbereich dieser Norm die Herstellung einer unterzeichneten Originalurkunde erfordert, entspricht nicht nur der Auffassung unter anderem des erkennenden Senats etwa zu Polizeiverordnungen (vgl. erneut Senat, Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - VBlBW 2014, 291), sondern wird auch im Bereich der Bausenate vertreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - zu Naturschutzverordnungen, und v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327 zu einer Landschaftsschutzverordnung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

    Schon von der Absicht, eine solche Verordnung zu erlassen, geht deshalb ein hinreichender Anstoß für den Eigentümer aus, seine Belange bereits im Rechtsetzungsverfahren selbst zu wahren, wenn das geplante Schutzgebiet - etwa durch geläufige geografische Bezeichnungen - so gekennzeichnet ist, dass die Bürger aus der Bezeichnung des Schutzgebiets entnehmen können, dass ihre Grundstücke von der Verordnung erfasst werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2021 - 7 BN 7.21 - juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 13. November 1998 - 5 S 657/97 - juris Rn. 23; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 22 BNatSchG Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00

    Bekanntmachung eines Verordnungsentwurfs - Anstoßfunktion

    Die darin niedergelegte Anstoßfunktion bedeutet, dass dem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst gemacht werden können muss; hierzu genügt, dass zur Kennzeichnung des von der geplanten Verordnung erfassten Gebiets an geläufige geografische Bezeichnungen angeknüpft wird; dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - m.w.N., VBlBW 1999, 141).

    Eine mit dem Erlass der Rechtsverordnung zusammenfallende Ausfertigung der Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - a.a.O.) durch den hierfür zuständigen Landrat unter dem 20.09.1999 ist nicht belegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

    Sie konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck hinreichend bestimmt (vgl. zu den Anforderungen: Normenkontrollurteil des Senats vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 -, VBlBW 1999, 141, und Normenkontrollbeschluß des Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 -, ESVGH 43, 7 = NVwZ 1993, 909).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Auch die wesentlichen Schutzzwecke werden in § 3 Abs. 1 und 2 GbS 98 als solche hinreichend bestimmt bezeichnet (vgl. zu den Anforderungen: Normenkontrollurteil des Senats vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 -, VBlBW 1999, 141, und Normenkontrollbeschl. des Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 -, ESVGH 43, 7 = NVwZ 1993, 909).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 4 ZB 12.84

    Rückwirkendes Inkrafttreten; echte und unechte Rückwirkung; Jahresaufwandsteuer;

    Auch dann, wenn eine Satzung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wird, darf sie vor der Bekanntmachung nicht im Wege einer redaktionellen Änderung richtiggestellt und dann mit dem geänderten Wortlaut und Paragraphen bekannt gemacht werden, weil es sich hierbei nicht mehr um eine geringfügige redaktionelle Änderung, sondern bereits um eine sachliche Änderung handeln würde, die den materiellen Norminhalt berührt (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 13.11.1998 NJW 99, 2298).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1999 - 5 S 2963/96

    Verkündung von Rechtsvorschriften

    Aus dem Normenkontrollurteil des Senats vom 13.11.1998 - 5 S 657/97 (VBlBW 1999, 141/142) - folgt nichts anderes.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht