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   BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00   

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BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00 (https://dejure.org/2000,68)
BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 (https://dejure.org/2000,68)
BVerwG, Entscheidung vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 (https://dejure.org/2000,68)
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Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, zu den Voraussetzungen der Antragsbefugnis des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans (hier verneint bei Geltendmachung einer rechtswidrigen Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum; Nachbargrundstück; Ortsrandlage; Aussichtslage

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren - Antragsbefugnis - Eigentumsverletzung - Grundeigentum - Nachbargrundstück - Ortsrandlage - Aussichtslage

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Normenkontrolle: Keine Antragsbefugnis bei Verschlechterung der Aussicht infolge durch Änderung des B- Planes geschaffener Bebaubarkeit des bisher unbebauten Nachbargrundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrolle: Antragsbefugnis von Anwohnern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haben Nachbarn Recht auf schöne Aussicht? (IBR 2000, 559)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 314 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1413
  • DÖV 2001, 43 (Ls.)
  • BauR 2000, 1834
  • BauR 2000, 1843
  • ZfBR 2000, 564
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).

    Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 - DVBl 1999, 100) entschieden, dass das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter hat, die für die Abwägung erheblich sind.

    Diese auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) zurückgehende Rechtsprechung wird dann zusammenfassend referiert: Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwGE 107, 215 ).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Diese auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) zurückgehende Rechtsprechung wird dann zusammenfassend referiert: Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwGE 107, 215 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind insbesondere geringfügige und für die Gemeinde mangels entsprechender Hinweise der betroffenen Grundstückseigentümer nicht erkennbare negative Auswirkungen der Beplanung auf Nachbargrundstücke nicht abwägungserheblich (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung jedoch regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 = NVwZ-RR 1998, 416 - ZfBR 1997, 314; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 = NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung jedoch regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 = NVwZ-RR 1998, 416 - ZfBR 1997, 314; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 = NVwZ 1998, 732 = ZfBR 1998, 205).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2000 - 3 S 690/99

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Beibehaltung der Aussichtslage

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    VGH Mannheim vom 11.05.2000 - Az.: VGH 3 S 690/99 -.

    BVerwG 4 BN 38.00 VGH 3 S 690/99.

  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

    Auszug aus BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00
    Die Rüge, dass der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst zumutbarerweise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 1 C 11757/17

    Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung außerhalb des Siedlungsbereichs einer

    Diese folgt bereits daraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks ist und sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes wendet, die unmittelbar einen Teil ihres Grundstücks betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38/00 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142).
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