Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 19.12.2000

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   BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00   

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BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00 (https://dejure.org/2000,62)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 (https://dejure.org/2000,62)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 (https://dejure.org/2000,62)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 42, 113 Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 5, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 2 Satz 2; AEG § 18 Abs. 1
    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko; Liberalisierung des Zugangs zum ...

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts - Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss - Entscheidungsvorbehalt - Schallschutzgarantie - Schutzauflagen - Nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens - Prognoserisiko - Liberalisierung des Zugangs ...

  • Judicialis

    VwGO § 42; ; VwGO § 113 Abs. 1; ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 5; ; VwVfG § 72 Abs. 1; ; VwVfG § 74 Abs. 3; ; VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2; ; AEG § 18 Abs. 1

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 42 VwGO, § 113 VwGO, § 36 VwVfG, § 72 VwVfG, § 74 VwVfG, § 75 VwVfG, § 18 AEG
    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss; Entscheidungsvorbehalt; Schallschutzgarantie; Schutzauflagen; nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens; Prognoserisiko; Liberalisierung des Zugangs zum ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Isolierte Aufhebung von Nebenbestimmung eines VA?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Ausnahmen der isolierten Anfechtungsklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 221
  • NVwZ 2001, 429
  • DVBl 2001, 405 (Ls.)
  • DÖV 2001, 691
 
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Wird zitiert von ... (485)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Denn eine Anordnung nach diesen Vorschriften kann die Planfeststellungsbehörde nur zum Ausgleich für solche Beeinträchtigungen treffen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich prognostisch abschätzen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 84).

    Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet (vgl. BVerwGE 80, 7 ; Urteile vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 85, und vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7).

    Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 9, und vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 84 f.).

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 9, und vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 84 f.).

    Auch für einen Ermessensspielraum der Behörde ist insoweit nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.1999 - 8 C 13126/97
    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    OVG Rheinland-Pfalz vom 15.12.1999 - Az.: OVG 8 C 13126/97 -.

    BVerwG 11 C 2.00 OVG 8 C 13126/97.

  • BVerwG, 10.07.1980 - 3 C 136.79

    Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwGE 60, 269 ).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet (vgl. BVerwGE 80, 7 ; Urteile vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 85, und vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Ein solcher Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht wegen des dort geltenden Grundsatzes umfassender Problembewältigung (vgl. BVerwGE 61, 307 ) nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt.
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet (vgl. BVerwGE 80, 7 ; Urteile vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 85, und vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00
    Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Die Erklärung des Beklagten, auf die Genehmigung nächtlicher Bauarbeiten mit nachträglichen Anordnungen/Festsetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zu reagieren, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von § 74 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55 S. 15 ).

    Die Erklärung des Beklagten, auf die Genehmigung nächtlicher Bauarbeiten mit nachträglichen Anordnungen/Festsetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zu reagieren, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von § 74 Abs. 2 Satz 2 und § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 55 S. 15 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 589/17

    Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

    vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = juris, Rn. 25, vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 = juris, Rn. 13, und vom 10.7.1980 - 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269 = juris, Rn. 49 ff.
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Ob die Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nämlich keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.12.2000 - 4 TG 3639/00   

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VGH Hessen, 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 (https://dejure.org/2000,4104)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 (https://dejure.org/2000,4104)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 (https://dejure.org/2000,4104)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Leitsatz)

    Mobilfunkanlage

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    HBO §§ 62, 63 Abs. 3 Nr. 2 lit. a
    Genehmigungspflicht einer Mobilfunkanlage als gewerbliche Nutzung)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Antennen für Mobilfunkanlagen genehmigungspflichtig? (IBR 2001, 455)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 429
  • NVwZ-RR 2001, 429
  • DÖV 2001, 964 (Ls.)
  • BauR 2001, 944
  • ZfBR 2001, 414
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2002 - 1 MA 4216/01

    Anhörung; Baugenehmigung; Baugenehmigungspflicht; Gebäude; Grundverwaltungsakt;

    Es tritt zu der bisherigen Nutzung eine gewerbliche Nutzung hinzu, welche mit der bislang ausgeübten und möglicherweise genehmigten Nutzung nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang steht, sondern sich von der bisherigen Nutzung so unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder zumindest in einer die Genehmigungspflicht auslösenden Weise sein kann (vgl. vor allem Hess. VGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 -, NVwZ-RR 2001, 429 unter Hinw. auf Hess. VGH, BauR 1980, 251 und BW VGH, DÖV 2000, 82 = BWVBl. 1999, 218).
  • VGH Hessen, 06.12.2004 - 9 UE 2582/03

    Mobilfunkbasisstation im reinen Wohngebiet

    In dieser Entscheidung hat sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 -, NVwZ-RR 2001, 429, angeschlossen, wonach eine der hier zu beurteilenden Mobilfunkbasisstation vergleichbare Anlage nicht gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO 1993 von der Baugenehmigungspflicht freigestellt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 7 B 2482/03

    Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet

    etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2.7.2002 - 7 B 924/02 -, BRS 65 Nr. 158 und vom 29.4.2002 - 10 B 78/02 -, BRS 65 Nr. 202; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 8.2.2002 - 8 S 2748/01 -, BRS 65 Nr. 157; Nds. OVG, Beschluss vom 31.1.2002 - 1 MA 4216/01 -, BRS 65 Nr. 203; HessVGH, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174.
  • VG Gelsenkirchen, 06.05.2002 - 10 L 680/02

    Mobilfunkanlage genehmigungsfrei

    Eine Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Bauvorhabens nach den Bauvorschriften anderes beurteilt werden kann, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 63 (Stand: September 1998) Rz 64 m.w.N.

    Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Wohngebäude stellt nach Auffassung der Kammer keine zusätzliche gewerbliche Nutzung dieses Gebäudes dar, sie bedeutet vielmehr eine zusätzliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks, die in baurechtlicher Hinsicht selbständig zu beurteilen ist, andere Auffassung Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; Beschluss vom 08. Februar 2002 - 8 S 2748/01 -, OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 B 78/02 - .

  • VG Koblenz, 08.10.2002 - 1 K 1471/02

    Anspruch auf Baugenehmigung für Mobilfunksendeanlage

    Mithin bilden die Mobilfunksendeanlage und das Gebäude eine funktionell untrennbare Einheit mit der Folge, dass nicht lediglich die Errichtung einer Antenne mit einem bis zu 10 m hohen Mast zur Genehmigung ansteht und somit die Anlage nicht genehmigungsfrei ist (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. August 2002 - 1 L 1867/02.KO sowie zur vergleichbaren Lage in anderen Bundesländern: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 7 B 924/02 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2002, VBlBW 2002, 260, und Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, BauR 2001, 944).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2002 - 10 B 78/02

    Baugenehmigungspflicht der Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage eines

    Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; VG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2001 - 16 K 735/01 -, BauR 2002, 299.
  • VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 08.860

    Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; Antenne und

    Nach Buchstabe B Nr. 1 der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans gilt die BauNVO 1977 mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3. Als Hauptanlage ist die Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1977 nicht zulässig, da es sich um eine gewerbliche Anlage handelt (vgl. Hess. VGH, B.v. 29.07.1999, DÖV 2000, 335, 336; B.v. 19.12.2000, BauR 2001, 944; VGH BW, B.v. 08.02.2002, BauR 2003, 79, 80; VG Hamburg, U.v. 18.07.2000, 15 VG 4300/99; VG Koblenz, U.v. 08.10.2002, 1 K 1471/02.KO).
  • VG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 8 K 88/13

    Zur Versagung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses

    Dazu zählen etwa nicht das Vermieten von Wandflächen für Automatenaufsteller, deren Automaten in den öffentlichen Straßenraum hineinreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 95.68 - BGH, Urteil vom 04.05.1973 - V ZR 176/71 -, JZ 1973, 627), der Anschlag von Werbeplakaten an auf der öffentlichen Straßenfläche stehenden Pfeilern einer Bahnbrücke (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.2011 - 5 UZ 4129/00 -, NVwZ-RR 2001, 429), das Anbringen von Werbeplakaten an einem auf dem Straßengrund errichteten Bauzaun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1998 - 3 BN 2.98 -, juris) oder das Anbringen von Aluminium-Rahmen in der Größe von 60 x 90 cm an den als öffentliche Verkehrsflächen gewidmeten Auf- und Abgängen von S- und U-Bahn-Stationen für Fremdwerbung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.12005 - 2 UE 2140/02 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 28.08.2001 - 9 L 1021/01

    Vorläufige Untersagung der Fortführung von Bauarbeiten an einer Mobilfunkanlage

    vgl. zu dieser Art einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; Hess.VGH, Beschluß vom 29.7.1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83 und Beschluß vom 19.12.2000 - 4 TG 3639/00 -, BauR 2001, 944.
  • VG Gelsenkirchen, 30.08.2005 - 6 L 1073/05

    Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung

    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach (bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen) Bauvorschriften anders beurteilt werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 1. März 1989 - 4 B 24/89 -, NVwZ 1989, S. 666; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 63 (Stand: Mai 2005) Rz 64 m.w.N.
  • VG Koblenz, 29.07.2003 - 1 K 133/03

    Mobilfunkanlage bedarf einer Baugenehmigung

  • VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 09.308

    Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; Antenne und

  • VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 08.2071

    Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; isolierte Befreiung

  • VG Würzburg, 14.07.2009 - W 4 K 08.2043

    Mobilfunk-Sendeanlage auf einem achtgeschossigen Wohngebäude; isolierte Befreiung

  • VG Schleswig, 09.05.2003 - 5 A 157/02
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