Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.10.2000

Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98   

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https://dejure.org/2000,534
BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98 (https://dejure.org/2000,534)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 (https://dejure.org/2000,534)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - II ZR 385/98 (https://dejure.org/2000,534)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 54, S. 1, 427, 607, 705, 714

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - Gründungsstadium - Rechte und Pflichten - Privatrechtliche Betätigung - Anwendbares Recht - Haftung der Gründungsmitglieder

  • Judicialis

    BGB § 54 Satz 1; ; BGB § 427; ; BGB § 607; ; BGB § 705; ; BGB § 714

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 54 S. 1; BGB § 427; BGB § 607; BGB § 705; BGB § 714
    Darlehensvertrag mit einem im Gründungsstadium befindlichen nicht rechtsfähigen kommunalen Zweckverband

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 54 S. 1, §§ 427, 607, 705, 714
    Rechtsfähigkeit eines im Gründungsstadium befindlichen kommunalen Zweckverbandes; Haftung der Gründungsmitglieder nach Scheitern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behandlung des gescheiterten öffentl- rechtl Zweckverbandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 42 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 54 Satz 1, 427, 607, 705, 714 BGB; § 61 Abs. 2 KommVerf.
    Öffentlich-rechtlicher Zweckverband/fehlgeschlagene Bildung eines Abwasserverbands/Darlehensrückzahlung durch Gründerkommunen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    In Gründung befindlicher Zweckverband als Kreditnehmer

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 190
  • NJW 2001, 748
  • ZIP 2001, 373
  • NVwZ 2001, 468 (Ls.)
  • NJ 2001, 373
  • VersR 2001, 992
  • WM 2001, 364
  • DVBl 2001, 804
  • BB 2001, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.04.1997 - III ZR 98/96

    Verbindlichkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Bürgermeisters nach der

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenverteilung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gemeindevertretung in der DDR-Kommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Willensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, WM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036, 2037).

    Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungsprozeß der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so BGH, Urt. v. 17. April 1997 aaO, WM 1997, 2410, 2412), dann greift dieser auch im Falle der Verbandsgründung.

  • BGH, 18.12.1997 - VII ZR 155/96

    Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Bürgermeisters als Vertreter der

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenverteilung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gemeindevertretung in der DDR-Kommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Willensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, WM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036, 2037).
  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Für beide Rechtsformen steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und Pflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).
  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98

    Regressanspruch der ehemaligen Treuhandanstalt gegen den vorläufigen

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zuletzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet sind.
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    a) Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine gesetzliche Haftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (Senat, BGHZ 142, 315).
  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 31/73

    Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Zwar ist der Darlehensnehmer zur Darlehensrückzahlung vertraglich nur verpflichtet, wenn der Darlehensgeber den Kredit vertragsgemäß zur Verfügung gestellt und damit seine eigene Verpflichtung zur Kreditgewährung ordnungsgemäß erfüllt hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 101; Urt. v. 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, NJW 1980, 41, 43).
  • BGH, 05.05.1972 - V ZR 63/70

    Formbedürftigkeit der Übereignung von Grundstücken

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zuletzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet sind.
  • BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80

    Genehmigung der Änderung eines von einer BGB -Gesellschaft vollmachtlos

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Für beide Rechtsformen steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und Pflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).
  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Schon wegen der gesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Übertragung des für die gescheiterte Vorgesellschaft entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige Innenhaftung der Gründer (Senat, BGHZ 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG DStR 2000, 744 für die Vor-Genossenschaft) auf den gescheiterten wirtschaftlichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen Vorverband - kein Raum.
  • BGH, 09.03.1998 - II ZR 366/96

    Haftung auf Handeln im Namen einer GmbH vor deren Errichtung; Zustimmung zur

    Auszug aus BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98
    Danach kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgründungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der Existenz einer fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1998 - II ZR 366/96, ZIP 1998, 646, 647).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft

  • BGH, 12.06.1997 - IX ZR 110/96

    Auswirkung des Konkurses der Gesellschaft auf einen Prozeß gegen die

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

  • BGH, 24.07.1998 - V ZR 140/97

    Vollmachtserteilung durch den Bürgermeister einer Gemeinde zu Zeiten der

  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 129/97

    Wirksamkeit von Erklärungen des Landrats als Vertreter des Landkreises zu Zeiten

  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 272/97

    Formularmäßige Vereinbarung der Rechtsfolgen von Zahlungen an einen Treuhänder in

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

    Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 2/15 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Nichteinigung bei der Festlegung

    § 54 Satz 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Anwendung der Vorschriften der Gesellschaft, §§ 705 ff BGB (vgl BGHZ 146, 190 mwN; ob anstelle dieses Verweises das Vereinsrecht anzuwenden ist mit Ausnahme der auf die Rechtsfähigkeit bezogenen Normen, vgl dazu Reuter in Münchener Komm, 6. Aufl 2012, BGB, vor § 21 RdNr 86).

    Für beide Rechtsformen steht die Fähigkeit, Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten zu sein, nicht im Zweifel (vgl BGHZ 146, 190 mwN) .

    Im Zivilrecht wird der körperschaftlichen Struktur bzw der Grad ihrer Verfestigung entscheidende Bedeutung für die Frage beigemessen, ob ein dem Vereinsrecht folgender Verband oder eine Gesellschaft vorliegt (vgl BGHZ 146, 190 mwN; vgl auch Reuter in Münchener Komm, 6. Aufl 2012, BGB, vor § 21 RdNr 53; § 54 RdNr 5) .

  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 2 U 897/04

    Regionale Organisationen des Kolpingwerks haften für insolventes

    Gleichermaßen sehen sich die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins bei wirtschaftlicher Betätigung einer gesamtschuldnerischen Außenhaftung ausgesetzt (vgl. BGHZ 146, 190 [201]).
  • OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Insolvenzverfahren; Innenhaftung; Vorgesellschaft;

    (3) Da die Klägerin den Klageantrag auf die quotale Beteiligung des Beklagten beschränkt hat, bedarf keiner Entscheidung, ob dieser gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgenossen für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin einzustehen hat oder - etwa wegen der Ausstrahlungen des Sozialstaatsprinzips oder des § 105 Abs. 2 GenG - lediglich einer pro-rata-Haftung unterliegt (so: BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a) für Kapitalgesellschaften; vgl. zum Meinungsstand: BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6; für Außenhaftung bei Vor-GmbH: OLG Stuttgart NZG 2001, 86; BSG ZIP 2000, 454 [498]).

    Einem solchen System der Gründerhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich der Vor-Verein in dieses nicht einfügen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a)) und es hierdurch nicht vollständig geschlossen werden kann.

  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Der Beklagte wird als fehlerhafter Verband nicht durch die ihm angehörenden Mitgliedsgemeinden vertreten, sondern durch den Verbandsvorsitzenden, der von der Verbandsversammlung gewählt und zum außenvertretungsberechtigten Organ bestimmt wurde (vgl. entsprechend zur Vertretungsbefugnis des gewählten Verbandsvorsitzenden eines fehlerhaften Zweckverbandes im Zivilrecht: BGH, Urteil vom 18.12.2000 - IIZR 385/98-NJW 2001, 748 ff; Saugier, a. a. O., S. 107, 116).
  • OLG Dresden, 26.10.2006 - 4 U 944/06

    Zur Parteifähigkeit einer unselbständigen Sonderkasse eines kommunalen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 748 (749); ZIP 2000, 699) ist ein nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verband überdies in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten aus einem privatrechtlichen Vertrag anzusehen und damit - je nach dem Grad seiner körperschaftlichen Verselbständigung - entweder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein gleichzustellen mit der Folge, dass er im Umfang dieser Gleichstellung zugleich als parteifähig anzusehen ist.
  • VG Schleswig, 26.02.2021 - 9 A 442/17

    Städtebaulicher Vertrag - Vertragsstrafe

    Denn § 28 GO stellt eine interne Zuständigkeitsregelung dar, die auf die Vertretung der Klägerin nach außen ohne Einfluss ist und allein den internen Willensbildungsprozess der Klägerin betrifft (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. November 2015 - 4 A 16/14 -, juris Rn. 84; vgl. auch: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 385/98- juris Rn.26; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf.
  • OLG Brandenburg, 22.08.2006 - 11 U 53/05

    Haftung des Vertretenen bei Zweifeln an der Bevollmächtigung bzw. deren Umfang

    Zwar käme eine Inanspruchnahme des Beklagten als Gründungsgesellschafter des vorgelagert gegründeten, nach zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen zu beurteilenden (vgl. BGH NJW 2001, 748 f) (Vor-) Gründungszweckverbandes in Betracht.
  • OLG Brandenburg, 09.05.2007 - 13 U 109/06

    Entsorgungsvertrag: Anspruch eines Müllentsorgungsunternehmens gegen einen

    Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters oder Landrates hat aber in der Regel nur Innenwirkung, so auch nach der Kommunalverfassung der neuen Bundesländer (vgl. BGH NJW 1998, 3056, 3058; 2001, 748 und Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 164 Rdnr. 5 a, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2003 - 5 U 205/01

    Zur rechtlichen Bedeutung der Eintragung eines Grunstücks im Lagerbuch einer

    (BGH, ZOV 1997, 411; VIZ 1998, 280; NJW 01, 748; Heinrichs in Palandt, 61. Aufl., BGB, Einführung vor § 164, Rn. 5 a) .
  • OLG Jena, 18.09.2012 - 4 U 695/11

    Staatshaftungsanspruch eines fehlerhaft gegründeten - körperschaftlich

    Auf die Beteiligung nicht rechtsfähig (gewordener) öffentlich-rechtlicher Verbände am Privatrechtsverkehr sind stets die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation anzuwenden, die jeweils am weitestgehenden mit der Struktur des betreffenden öffentlich rechtlichen Verbandes übereinstimmen (vgl. zur Haftung der Mitgliedsgemeinden eines Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium für bereits eingegangene Darlehensverbindlichkeiten des Abwasserzweckverbandes nach dem Recht der GbR bzw. nach dem Recht des nichtrechtsfähigen Vereins: BGH, Urteil vom 18.12.2000, II ZR 385/98, zit, nach juris).
  • OLG Naumburg, 28.07.2004 - 4 W 16/04

    Klärung der mitgliedschaftlichen Stellung einer Gemeinde in einem

  • VG Halle, 15.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • OLG Brandenburg, 09.03.2004 - 6 U 150/02

    Werkvertrag zwischen einer Druckerei und dem Mitglied einer losen

  • OLG Brandenburg, 29.11.2007 - 5 U 208/06

    Körperschaft des öffentlichen Rechts: Rechtspersönlichkeit eines noch nicht

  • OLG Koblenz, 16.02.2004 - 12 U 37/03

    Anwendung des Grundsatzes des unternehmensbezogenen Geschäfts im

  • VG Schleswig, 27.11.2015 - 4 A 16/14

    Reichweite von Ablösebeträgen für Abwasseranschlussbeiträge

  • VG Halle, 26.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • VG Dresden, 20.03.2001 - 4 K 1841/00
  • OLG Naumburg, 22.06.2006 - 2 U 30/06
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Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1182
BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99 (https://dejure.org/2000,1182)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - III ZR 121/99 (https://dejure.org/2000,1182)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 (https://dejure.org/2000,1182)
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Zugesicherte Erschließungskosten-Höchstgrenze

§ 839 Abs. 3 BGB, §§ 852, 209 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen falscher Auskunft, wenn gegen einen entgegen dieser Auskunft erlassenen belastenden Verwaltungsakt Widerspruch erhoben wird, "Rechtsbegriff der Zumutbarkeit"

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 29
  • NVwZ 2001, 468
  • VersR 2001, 1424
  • WM 2001, 145
  • DVBl 2001, 80 (Ls.)
  • BauR 2001, 376
  • ZfBR 2001, 411
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).

    Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

    Die genannten Entscheidungen betrafen nämlich Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte (Senatsurteil BGHZ 122, 317, 323).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324).

    Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.).

    Erst durch die endgültige Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs erhielt der Kläger diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen die Beklagte zu erheben (vgl. zu diesen Fragen insbesondere: Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324 bis 326).

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 252/89

    Ablehnung der Genehmigung einer Nutzungsänderung wegen planungsrechtlicher

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend stellt der Senat für die mögliche Verjährungsunterbrechung jeweils auf Widerspruch und Klage ab (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; ferner BGHZ 122, 317, 324).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß die gegen einen im Gegensatz zu einer vorangegangenen Auskunft erlassenen Verwaltungsakt eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) nicht geeignet sind, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen unrichtiger Auskunftserteilung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB zu unterbrechen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2; bestätigt im Senatsurteil BGHZ 122, 317, 324).

  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87

    Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes;

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 190/90

    Amtshaftung einer Gemeinde aus Organisationsverschulden bei auf fehlender

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Insoweit hat der Senat vielmehr keine Bedenken, die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 122, 317 auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 bis 3, jew.m.w.N.).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23).
  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Hiermit steht in Übereinstimmung, daß auch "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (nur) solche Rechtsbehelfe sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil BGHZ 137, 11, 23).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99
    Dementsprechend passen die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242), nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt.
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02

    Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

    b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653).

    Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).

    c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbrechung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469).

  • BGH, 03.05.2001 - III ZR 191/00

    Feststellungsinteresse bei künftigem Schaden; Amtshaftungsanspruch bei

    "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 = WM 2001, 146; ferner Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; BGHZ 137, 11, 23).

    Insoweit besteht eine Parallele zum Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war, den der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet hatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen.

  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).

    Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.).

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14

    Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung:

    Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993, III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 und vom 12. Oktober 2000, III ZR 121/99, WM 2001, 145).

    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

    Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger/Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2007 - 18 U 70/06

    Annahme einer gebündelten Amtspflichtverletzung bei vorsätzlichem Begehen aller

    Zu dieser Grundsatzentscheidung gehören neben der vom Kläger angeführten Entscheidung auch die Entscheidungen NJW 1998, 2051 und WM 2001, 145.

    Beispiel: BGH WM 2001, 145: Die Gemeinde hatte dem Kläger die Auskunft erteilt, die Erschließungskosten für ein Grundstück würden 13 DM je qm nicht überschreiten.

  • BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03

    Amtspflichten bei der Überführung einer großen Anzahl Angestellter in eine

    Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens, wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468).
  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99

    Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims

    Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Schleswig, 10.11.2005 - 11 U 145/04

    Inanspruchnahme eines Landes unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung

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  • OLG Jena, 24.03.2004 - 3 U 132/03

    Amtspflichtverletzung wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung;

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  • OLG Naumburg, 18.10.2005 - 3 U 38/05

    Haftung einer Gemeinde aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)

  • OLG Frankfurt, 10.11.2016 - 1 U 159/14

    Amtshaftung: Beobachtung des Wohnhauses eines Beamten durch Dienstherrn als

  • BGH, 26.10.2000 - III ZR 52/99

    Haftung einer Gebietskörperschaft für eine gegenüber dem Betreiber eines

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