Weitere Entscheidung unten: BSG, 14.08.2000

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   BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99   

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BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99 (https://dejure.org/2000,1156)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2000 - VII R 96/99 (https://dejure.org/2000,1156)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - VII R 96/99 (https://dejure.org/2000,1156)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts - Wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten - Rechtsbehelfsfrist

  • Judicialis

    AO 1977 § 80 Abs. 3; ; AO 1977 § 122 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1
    Bekanntgabe an Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 80, AO 1977 § 122
    Bekanntgabe; Bevollmächtigter; Haftungsbescheid; Zustellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 41
  • NVwZ 2001, 473
  • BB 2001, 86
  • BStBl II 2001, 86
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.07.1980 - I R 148/79

    Steuerberater - Steuerbescheide - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Hingegen müsse die Bekanntgabe von Bescheiden nach § 122 Abs. 1 AO 1977 in der Regel auch dann gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgen, wenn sich dieser gegenüber dem FA vertreten lasse (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3).

    Der BFH hat deshalb in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3 die Vertretung durch einen Steuerberater nicht als der ordnungsgemäßen Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen hinderlich angesehen.

  • BFH, 11.08.1954 - II 239/53 U

    Rechtswirksamkeit der Zustellung eines Einspruchsbescheides an den

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Abs. 1 VwZG a.F. (vgl. Urteile vom 11. August 1954 II 239/53 U, BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327; vom 25. Oktober 1963 III 7/60 U, BFHE 77, 764), auf die der Gesetzgeber ausdrücklich verwiesen hat, können bei der Ermessensentscheidung verschiedene Umstände berücksichtigt werden, die entweder zu einer Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an den Bevollmächtigten führen.

    So ist ein Ermessensmissbrauch u.a. dann gegeben, wenn sich das FA bei gleichbleibenden Verhältnissen eine Zeit lang ständig an den Bevollmächtigten, dann aber ohne ersichtlichen Grund an den Steuerpflichtigen selbst wendet (Urteil in BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327).

  • BFH, 25.10.1963 - III 7/60 U

    Rechtsmittelfrist einer Einspruchsentscheidung - Ermessensmißbrauch durch

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Abs. 1 VwZG a.F. (vgl. Urteile vom 11. August 1954 II 239/53 U, BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327; vom 25. Oktober 1963 III 7/60 U, BFHE 77, 764), auf die der Gesetzgeber ausdrücklich verwiesen hat, können bei der Ermessensentscheidung verschiedene Umstände berücksichtigt werden, die entweder zu einer Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an den Bevollmächtigten führen.

    Ferner ist ein Ermessensfehler z.B. dann angenommen worden, wenn das FA durch die Aufführung des Bevollmächtigten im Rubrum (bei einer Einspruchsentscheidung) und in den Gründen einer Entscheidung --auch wenn keine schriftliche Vollmacht eingereicht worden ist-- ersichtlich von einer Bevollmächtigung ausgeht und die Entscheidung trotzdem nicht dem Bevollmächtigten bekannt gibt (Urteil in BFHE 77, 764).

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Dem entspricht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 1997 3 C 35.96 (BVerwGE 105, 288, 292), wonach zwar eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen ist, wem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG-- (= § 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) bekannt gegeben wird, jedoch eine Bekanntgabe an den Adressaten des Verwaltungsakts den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lässt.

    Eine dahin gehende Auslegung der Vorschrift, welche der Finanzbehörde noch weiter gehende Bindungen auferlegen würde als dies § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG tut, würde dem vorgenannten Sinn des vom Gesetzgeber geschaffenen Wahlrechts gerade widersprechen und überdies der Rechtssicherheit abträglich sein, weil die Auslegung von Willenserklärungen oftmals mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass die Finanzbehörde bei der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den vermeintlichen Bevollmächtigten Gefahr liefe, sich den Vollmachtsmangel, bei der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen hingegen Ermessensmissbrauch entgegenhalten lassen zu müssen, ohne dass ihr überhaupt ein "sicherer" Weg zur Bekanntgabe ihres Bescheids zu Gebote stünde (vgl. hierzu auch BVerwG-Urteil in BVerwGE 105, 288).

  • BFH, 19.10.1994 - II R 131/91

    Auslegung einer Empfangsvollmacht hinsichtlich einer Empfangsberechtigung für

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Die Vollmacht stellt zwar eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 X B 209/98, BFH/NV 2000, 163; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 131/91, BFH/NV 1995, 475).
  • BFH, 04.08.1999 - X B 209/98

    PKH; Zustellungsvollmacht für das Einspruchsverfahren

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Die Vollmacht stellt zwar eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 X B 209/98, BFH/NV 2000, 163; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 131/91, BFH/NV 1995, 475).
  • BFH, 12.03.1998 - IX B 112/97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH dem FA bei der nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gebotenen Ermessensentscheidung in der Regel nur dann kein Wahlrecht eingeräumt, wenn der Steuerpflichtige ihr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (gerade auch) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 82/87, BFH/NV 1990, 686; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 22. Juli 1987 I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274 --Leitsatz--; BFH-Beschlüsse vom 12. März 1998 IX B 112/97, BFH/NV 1998, 941, und vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).
  • BFH, 28.02.1990 - I R 82/87

    Fehlerhafte Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH dem FA bei der nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gebotenen Ermessensentscheidung in der Regel nur dann kein Wahlrecht eingeräumt, wenn der Steuerpflichtige ihr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (gerade auch) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 82/87, BFH/NV 1990, 686; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 22. Juli 1987 I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274 --Leitsatz--; BFH-Beschlüsse vom 12. März 1998 IX B 112/97, BFH/NV 1998, 941, und vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).
  • BFH, 24.04.1985 - I S 1/85

    Voraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH dem FA bei der nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gebotenen Ermessensentscheidung in der Regel nur dann kein Wahlrecht eingeräumt, wenn der Steuerpflichtige ihr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (gerade auch) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 82/87, BFH/NV 1990, 686; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 22. Juli 1987 I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274 --Leitsatz--; BFH-Beschlüsse vom 12. März 1998 IX B 112/97, BFH/NV 1998, 941, und vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).
  • BFH, 23.11.1999 - VII R 38/99

    Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung; Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 05.10.2000 - VII R 96/99
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH dem FA bei der nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gebotenen Ermessensentscheidung in der Regel nur dann kein Wahlrecht eingeräumt, wenn der Steuerpflichtige ihr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (gerade auch) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 82/87, BFH/NV 1990, 686; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 22. Juli 1987 I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274 --Leitsatz--; BFH-Beschlüsse vom 12. März 1998 IX B 112/97, BFH/NV 1998, 941, und vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).
  • BFH, 29.07.1987 - I R 367/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

  • BFH, 29.07.1987 - I R 379/83

    Steuerbescheid - Einspruchsentscheidung - Fehlende schriftliche Vollmacht -

  • BFH, 02.10.1986 - VII R 58/83

    Ordnungsgemäße Unterschrift der Revisionsschrift - Verspätete Einlegung eines

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 24/87

    Bekanntgabe - Unwirksamkeit - Heilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1989 - 22 A 235/86
  • BFH, 22.07.1987 - I R 180/84
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 30/02

    Steuerbescheid - Wann muss Finanzamt an Bevollmächtigte zustellen?

    Dies kann durch Erteilung einer uneingeschränkten Allgemeinvollmacht, die alle Rechtshandlungen umfasst oder durch eine Empfangs- bzw. Zustellungsvollmacht geschehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BStBl II 2001, 463, BFH/NV 2000, 549; in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242, sowie BFH-Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Allein daraus ist ersichtlich, dass der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999, 1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.

    Dagegen ist der Behörde in den übrigen Fällen, in denen ein Vertreter bestellt, eine Vollmacht jedoch nicht vorgelegt worden ist, durch den Gesetzestext des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt (vgl. dazu auch BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Das gesetzgeberische Ziel, die Behörde durch Einräumung eines weitgehenden Ermessens nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW in BB 1990, 2249, und Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), hat der Gesetzgeber später in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/4292) anlässlich der Ausgestaltung der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten in der AO 1977 ausdrücklich benannt.

    Es stellt auch weder für den Vertretenen, noch für den Vertreter eine unzumutbare Belastung dar, der Behörde bei Bestellung eines Bevollmächtigten eine Vollmacht vorzulegen, sofern der Vertretene die Bekanntgabe bzw. Zustellung von Verwaltungsakten an sich selbst nicht will (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, und BFH in BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242; siehe dazu auch Rüsken, BFH-PR 2001, 33).

    Das Urteil des Senats in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86 stützt hingegen die Auffassung des FG nicht.

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 9 K 1339/12

    Keine Verpflichtung des FA zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an einen

    Durch das Einräumen einer Auswahlmöglichkeit soll das Verfahren vereinfacht werden (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; grundlegend: Müller-Franken in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, Stand Juni 2008, § 122 Rn. 150; a.A. Seer in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Stand Februar 2011, § 122, Rn. 42, wonach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO so auszulegen sei, dass es zu keinem Wertungswiderspruch zu § 80 Abs. 3 AO kommt).

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird der Ermessensspielraum des Finanzamts hingegen nicht schon dadurch "auf null" reduziert, dass sich die Bestellung eines Bevollmächtigten im Wege einer Auslegung der Erklärung des Beteiligten oder seines Vertreters unter Berücksichtigung aller (insbesondere auch außerhalb der Vollmachtserklärung liegender) Umstände des Einzelfalles ermitteln lässt (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Jedoch kann aus § 122 Abs. 1 AO nicht hergeleitet werden, dass die Finanzbehörde die Grenzen des ihr durch Satz 3 dieser Vorschrift eröffneten Auswahlermessens überschreitet, wenn sie einen Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt, obwohl sie gemäß Satz 3 die Möglichkeit hätte, dessen Bevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten auszuwählen; dass sie also mit anderen Worten einen Verwaltungsakt stets dem Bevollmächtigten bekannt geben muss, wenn sie ihm diesen aufgrund einer --wenn auch nur im Wege der Auslegung diesbezüglicher Erklärungen des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu ermittelnden-- Bestellung eines Vertreters bekannt geben kann (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Eine dahin gehende Auslegung der Vorschrift, welche der Finanzbehörde noch weiter gehende Bindungen auferlegen würde als dies § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG tut, würde dem vorgenannten Sinn des vom Gesetzgeber geschaffenen Wahlrechts gerade widersprechen und überdies der Rechtssicherheit abträglich sein, weil die Auslegung von Willenserklärungen oftmals mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass die Finanzbehörde bei der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den vermeintlichen Bevollmächtigten Gefahr liefe, sich den Vollmachtsmangel, bei der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen hingegen Ermessensfehlgebrauch entgegenhalten lassen zu müssen, ohne dass ihr überhaupt ein "sicherer" Weg zur Bekanntgabe ihres Bescheids zu Gebote stünde (vgl. hierzu ausführlich: BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001 m.w.N.).

    Aus § 80 Abs. 3 Satz 1 AO, lässt sich nicht herleiten, dass das Finanzamt einen Verwaltungsakt stets dem Bevollmächtigten bekannt geben muss, wenn ein solcher bestellt ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Ansonsten wäre § 122 Abs. 1 Satz 3 AO neben § 80 Abs. 3 AO bedeutungslos (siehe ausführlich BFH-Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; a.A. der der Senat ausdrücklich nicht folgt: Seer in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Loseblatt Stand Februar 2011, § 122 Rn. 42, wonach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO so auszulegen sei, dass es zu keinem Wertungswiderspruch zu § 80 Abs. 3 AO komme).

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    § 122 Abs. 1 Satz 3 AO regelt seinem Wortlaut nach nur die -hier nicht entscheidungserhebliche- Frage, ob eine wirksame Bekanntgabe (auch) an einen Bevollmächtigten erfolgen kann; er stellt klar, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber vorgenommene Bekanntgabe im Verhältnis zum Betroffenen wirksam ist (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Die Einräumung des insoweit bestehenden Auswahlermessens sollte nach den gesetzgeberischen Vorstellungen dem Ziel dienen, die Behörde nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr dadurch die Möglichkeit lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86 mwN).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Finanzbehörde bei der nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO gebotenen Ermessensentscheidung in der Regel nur dann kein Wahlrecht eingeräumt, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (gerade auch) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige (vgl. BFH, Urteile vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; vom 23. November 1999 VII R 38/99, BFH/NV 2000, 549; vom 28. Februar 1990 I R 82/87, BFH/NV 1990, 686; vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346; vom 22. Juli 1987 I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274; BFH, Beschlüsse vom 12. März 1998 IX B 112/97, BFH/NV 1998, 941 und vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320).

    Die Vollmacht stellt zwar eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; BFH, Beschluss vom 4. August 1999 X B 209/98, BFH/NV 2000, 163).

    Eine dahin gehende Auslegung der Vorschrift, dass diese der Finanzbehörde noch engere Bindungen als § 7 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) auferlegt, würde dem vorgenannten Sinn des vom Gesetzgeber geschaffenen Wahlrechts gerade widersprechen und überdies der Rechtssicherheit abträglich sein, weil die Auslegung von Willenserklärungen oftmals mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass die Finanzbehörde bei der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den vermeintlichen Bevollmächtigten Gefahr liefe, sich den Vollmachtsmangel, bei der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen hingegen Ermessensmissbrauch entgegenhalten lassen zu müssen, ohne dass ihr überhaupt ein "sicherer" Weg zur Bekanntgabe ihres Bescheids möglich wäre (BFH, Urteil vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

  • FG Münster, 07.09.2023 - 5 K 2915/22

    Verfahrensrecht - Zur Bekanntgabe eines Haftungsbescheides, wenn sich die dem

    angewiesen, das ihnen durch § 122 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, in Fällen, in denen der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtige, den Verwaltungsakt grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BStBl II 2001, 86).

    Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich auch aus der Rechtsprechung ergab (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 klargestellt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/7457, Seite 74).

    Zwar stellt eine Vollmacht eine verfahrensrechtliche Willenserklärung dar, deren Inhalt durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86; BFH-Urteil vom 19.10.1994 II R 131/94, BFH/NV 1995, 475), jedoch kann die dem Beklagten am 04.09.2015 übermittelte Vollmacht nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auch auf das Haftungsverfahren bzw. den unter der Steuernummer xxx/xxxx/xxx1 erlassenen Haftungsbescheid erstreckte.

    Die Vorschrift stellt lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten der Bekanntgabe dar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 4 K 21/13

    Verfahrensrecht: Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch

    Allein daraus ist ersichtlich, dass der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999, 1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.

    Dagegen ist der Behörde in den übrigen Fällen, in denen ein Vertreter bestellt, eine Vollmacht jedoch nicht vorgelegt worden ist, durch den Gesetzestext des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt (vgl. dazu auch BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Das gesetzgeberische Ziel, die Behörde durch Einräumung eines weitgehenden Ermessens nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW in BB 1990, 2249, und Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), hat der Gesetzgeber später in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/4292) anlässlich der Ausgestaltung der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten in der AO 1977 ausdrücklich benannt.".

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 940/18

    Bekanntgabe des Steuerbescheids an Steuerpflichtigen oder an Steuerberater -

    Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen aufgrund einer das Ermessen des Bekl verengenden besonderen Sachlage ("Ermessensreduktion auf Null") besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt; anderenfalls ist die Finanzbehörde grundsätzlich in der Auswahl des Bekanntgabeadressaten frei (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 193, 41, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 86).

    Auch eine allgemein erteilte Verfahrensvollmacht, die nicht eindeutig und ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt, kann folglich stillschweigend oder konkludent eine Empfangsvollmacht enthalten und deshalb Grundlage dafür sein, dass die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten wirksam bekannt geben kann (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Aus § 122 Abs. 1 AO kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Finanzbehörde die Grenzen des ihr durch Satz 3 dieser Vorschrift eröffneten Auswahlermessens überschreitet, wenn sie einen Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt, obwohl sie gemäß Satz 3 die Möglichkeit hätte, dessen Bevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten auszuwählen; dass sie also mit anderen Worten einen Verwaltungsakt stets dem Bevollmächtigten bekannt geben muss, wenn sie ihm diesen aufgrund einer - wenn auch nur im Wege der Auslegung diesbezüglicher Erklärungen des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu ermittelnden - Bestellung eines Vertreters bekannt geben kann (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03

    Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe

    Auch der Bundesfinanzhof nimmt im Hinblick auf die vergleichbaren Regelungen in § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen nur dann an, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41; vgl. auch Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn 48 m.w.N).
  • LSG Bayern, 30.09.2016 - L 1 R 673/13

    Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen

    Der Umfang einer Vollmacht ist demnach so zu bestimmen, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss (BFH, Urteil vom 05.10.2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 941/18

    Inhaltsgleich zu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.11.2019

    Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen aufgrund einer das Ermessen des Bekl verengenden besonderen Sachlage ("Ermessensreduktion auf Null") besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt; anderenfalls ist die Finanzbehörde grundsätzlich in der Auswahl des Bekanntgabeadressaten frei (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 193, 41, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 86).

    Auch eine allgemein erteilte Verfahrensvollmacht, die nicht eindeutig und ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt, kann folglich stillschweigend oder konkludent eine Empfangsvollmacht enthalten und deshalb Grundlage dafür sein, dass die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten wirksam bekannt geben kann (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

    Aus § 122 Abs. 1 AO kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Finanzbehörde die Grenzen des ihr durch Satz 3 dieser Vorschrift eröffneten Auswahlermessens überschreitet, wenn sie einen Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst bekannt gibt, obwohl sie gemäß Satz 3 die Möglichkeit hätte, dessen Bevollmächtigten als Bekanntgabeadressaten auszuwählen; dass sie also mit anderen Worten einen Verwaltungsakt stets dem Bevollmächtigten bekannt geben muss, wenn sie ihm diesen aufgrund einer - wenn auch nur im Wege der Auslegung diesbezüglicher Erklärungen des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters zu ermittelnden - Bestellung eines Vertreters bekannt geben kann (BFH-Urteil vom 05.10.2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86).

  • LSG Sachsen, 06.08.2008 - L 2 AS 32/08

    Ausübung von Ermessen bei der Zustellung an Bevollmächtigte

    Ferner ist ein Ermessensfehler dann angenommen worden, wenn die Behörde durch die Aufführung des Prozessbevollmächtigten im Rubrum und in den Gründen einer Entscheidung - auch wenn keine schriftliche Vollmacht eingereicht worden ist - ersichtlich von einer Bevollmächtigung ausgeht und die Entscheidung trotzdem nicht den Prozessbevollmächtigten bekannt gibt (BFH, Urteil vom 25.10.1963 - III 7/60 U -, BFHE 77, 764; BFH, Urteil vom 05.10.2000 - VII R 96/99 -, zitiert nach Juris, Rn. 13).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei der Ermessensentscheidung in der Regel nur dann kein Wahlrecht eingeräumt, wenn der Betroffene ihr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er einen bestimmten Vertreter (gerade auch) zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt (BFH, Urteil vom 23.11.1999 - VII R 38/99 -, BFH/NV 2000, 549; BFH, Urteil vom 05.10.2000, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 26.03.2003 - V 234/00

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Kläger oder den Bevollmächtigten

  • BFH, 23.01.2004 - IV B 100/02

    Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11

    Wirksame Einspruchsrücknahme

  • BFH, 08.12.2004 - IX B 24/04

    GbR - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

  • FG München, 02.07.2003 - 1 K 4049/02

    Wirksamkeit eines dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Steuerbescheids bei

  • LSG Bayern, 29.09.2016 - L 1 R 673/13

    Auslandsrente - Ruhen Inlandsrente - Rückforderung

  • FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 5/01

    Umfang der Ermittlungspflichten zur Feststellung eines Bevollmächtigten:

  • BFH, 31.10.2014 - IX S 19/14

    Erfolglose Anhörungsrüge bei nicht entscheidungserheblicher Gehörsverletzung -

  • FG Hessen, 22.11.2004 - 6 K 4872/01

    Zustellung; Vollmacht; Geschäftsführer; Haftungsbescheid; Gesellschaft - Umfang

  • FG München, 15.04.2020 - 4 K 3055/19

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei Erteilung einer Vollmacht

  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05

    Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei

  • BFH, 28.11.2001 - I B 71/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Auslegung von Willenserklärungen

  • FG München, 21.03.2002 - 14 K 4784/98

    Zustellung des Bescheids an den Steuerpflichtigen persönlich nach vorheriger

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 272/20

    Verwirkung von festgesetzten Säumniszuschlägen (hier: Grunderwerbsteuer)

  • FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 107/05

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen bei Zusammenveranlagung gegen nur einen

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 3 K 225/09

    Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Klagefristbeginn bei Übersendung eines

  • FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 348/12

    Abgabenordnung: Heilung von Bekanntgabefehlern - Definition: Verwaltungsakt

  • FG Münster, 03.11.2021 - 6 K 24/21

    Wahrung der Klagefrist im Rahmen eines Einkommensteuerbescheides

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 229/04

    Bekanntgabe eines Grundsteuerbescheides

  • FG Nürnberg, 19.10.2005 - III 38/05

    Bekanntgabe eines Steuerbescheides an den Bevollmächtigten

  • FG München, 10.09.2021 - 4 K 3055/19

    Voraussetzungen für die Herabsetzung der Grundwerwerbsteuer

  • FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14

    Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid,

  • BSG, 10.09.2007 - B 12 KR 64/06 B
  • FG Düsseldorf, 11.02.2005 - 8 K 2373/04

    Feststellungsfrist; Fristhemmung; Prüfungsanordnung; Bekanntgabe;

  • FG Hamburg, 30.08.2016 - 2 K 84/16

    Heilung eines Bekanntgabemangels - Prämien wertlos gewordener Knock-out-Optionen

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 1 V 31/02

    Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung; Grenzen des Auswahlermessens

  • FG Hamburg, 24.09.2003 - IV 279/00

    Mangels Bekanntgabe nicht wirksam werdender Steuerbescheid:

  • FG Saarland, 04.12.2001 - 1 K 111/00

    Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten /

  • FG Saarland, 19.08.2002 - 1 K 288/02

    Bekanntgabepflicht einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten /

  • FG München, 06.10.2010 - 10 K 4036/08

    Keine Erstreckung der Zurückweisung wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen auf

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Rechtsprechung
   BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4014
BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B (https://dejure.org/2000,4014)
BSG, Entscheidung vom 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B (https://dejure.org/2000,4014)
BSG, Entscheidung vom 14. August 2000 - B 2 U 86/00 B (https://dejure.org/2000,4014)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Anforderungen - Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    SGG § 160 Abs 2 Nr 3; ; SGG § 109; ; SGG § 128 Abs 1 Satz 1; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einem Maßnahmegesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 473
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.02.1999 - B 2 U 141/98 B

    Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209, 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Es muß eine über den Einzelfall hinaus reichende (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21) Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 sowie ua Beschluß des Senats vom 11. Mai 1999 - B 2 U 3/99 B -), die also noch klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209, 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700).
  • BSG, 31.08.1993 - 2 BU 61/93

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209, 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Es muß eine über den Einzelfall hinaus reichende (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21) Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 sowie ua Beschluß des Senats vom 11. Mai 1999 - B 2 U 3/99 B -), die also noch klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Es muß eine über den Einzelfall hinaus reichende (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21) Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht - ausreichend - geklärt ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 sowie ua Beschluß des Senats vom 11. Mai 1999 - B 2 U 3/99 B -), die also noch klärungsbedürftig ist.
  • BSG, 14.08.1981 - 12 BK 15/81

    Beitragsnachentrichtungsverfahren - Erlöschen einer Vollmacht - Rechtsnachfolger

    Auszug aus BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B
    Insbesondere ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, daß der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in diesem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1300 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B

    (Vertragsärztliche Versorgung - § 116 SGB 5 - keine Ermächtigung eines Arztes für

    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57 f mwN) .
  • LG Frankfurt/Main, 25.03.2019 - 4 O 307/18

    Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse

    Ausnahmen können - wie bei Parlamentsgesetzen - für solche Verordnungen oder Satzungen gelten, die nach Adressatenkreis und Regelungsgehalt einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz (zur Definition vgl. Stein/Itzel/Schwall, Handbuch des Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 108; BayObLGZ 1997, 31; BVerfGE 25, 371 [BVerfG 07.05.1969 - 2 BvL 15/67] ; BSG, NVwZ 2001, 473) entsprechen (insbesondere bei Bebauungsplänen).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener

    Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 30 S 57 f mwN).
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