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   BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00   

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BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00 (https://dejure.org/2001,60)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 (https://dejure.org/2001,60)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 (https://dejure.org/2001,60)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Politische Verfolgung - Bürgerkrieg - Bürgerkriegspartei - Staatsähnlichkeit - Quasi-staatliche Herrschaftsgefüge - Afghanistan

  • Judicialis

    GG Art. 16 a Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53 Abs. 4; ; EMRK Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Ausländerrecht; Politische Verfolgung im andauernden Bürgerkrieg;Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche Verfolgung

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 16
  • NVwZ 2001, 815
  • DVBl 2001, 997
  • DÖV 2001, 560
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) das Verfahren - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG - zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -).

    Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 a Abs. 1 GG versprochen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 f., 336; Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 m.w.N.).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne der o.a. übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Je nach ihrer Stärke kommt einer solchen Bedrohung zwar erhebliches indizielles Gewicht für eine solche Annahme zu, das aber in dem Maße abnimmt, in dem der Bürgerkrieg ohne entscheidende Veränderung der Machtverhältnisse andauert (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Die Tatsachengerichte müssen jedoch beachten, dass allein wegen eines andauernden äußeren Bürgerkriegsgeschehens die Annahme politischer Verfolgung nicht praktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist den Erwägungen hierzu im ersten Revisionsurteil nicht entgegengetreten; es hat lediglich angemerkt (Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O. BA S. 9 = NVwZ 2000, 1165, 1167 = DVBl 2000, 1518, 1519 f.), es bedürfe "erneuter fachgerichtlicher Beurteilung, ob der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen seien, die Annahme politischer Verfolgung ausschließt".

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Darüber hinaus gewähren das Ausländerrecht in §§ 32, 32 a, 33, 53, 54 und 55 AuslG sowie Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Abschiebung (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwGE 99, 331; 101, 328, 340; 102, 249; 104, 260; 104, 265; 109, 1, 5f.; 109, 12, 17; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).

    Besteht es erst kurze Zeit, spricht dies - zumal in einem andauernden Bürgerkrieg - gegen eine "stabilisierte", zu politischer Verfolgung fähige Herrschaft (vgl. das Bosnien-Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 334 zu einer Zeitspanne von zwei Monaten).

    Kennzeichnend dafür ist vor allem die Erringung eines weitgehenden - auch für die Staaten typischen - tatsächlichen (Schutz- und) Gewaltmonopols im Innern, ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist (vgl. etwa Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 331; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254, 257 f.).

    Das setzt aber grundsätzlich voraus, dass dem Revisionsgericht eine abschließende Sachentscheidung ermöglicht wird und die Nichtberücksichtigung mit der Prozessökonomie in so hohem Maße unvereinbar wäre, dass ihr der Vorrang vor dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit neuer Tatsachen im Revisionsverfahren eingeräumt werden darf (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104, 105 ff. m.w.N.; zu Asylverfahren ferner Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12, 21 f.; Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 340; Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 9 C 8.92 - InfAuslR 1993, 235; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).

    Das setzt vor allem - wie das Bundesverwaltungsgericht ständig und insoweit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet ausgesprochen hat (vgl. das aufgehobene Revisionsurteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306, 310 m.w.N.) - eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates.

    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im ersten Revisionsurteil ausgeführt (a.a.O. BVerwGE 105, 306, 312), gegen die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt spreche die Feststellung des Berufungsgerichts, alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber seien zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen, deren Loyalität zweifelhaft sei.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Kennzeichnend dafür ist vor allem die Erringung eines weitgehenden - auch für die Staaten typischen - tatsächlichen (Schutz- und) Gewaltmonopols im Innern, ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist (vgl. etwa Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 331; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE 104, 254, 257 f.).

    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Damit ist es ferner unvereinbar, wenn das Berufungsgericht eine übergreifende, staatsähnliche Friedensordnung allein wegen der prinzipiellen Versagung des Schutzes für bestimmte Personengruppen verneinen will (vgl. UA S. 17/18 und Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 f.).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Anders als der Senat im Revisionsverfahren hat es dabei aktuelle Tatsachen zugrunde zu legen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); im Übrigen sind für die tatrichterliche Prognose die allgemeinen Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes zu beachten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 208 ff.).

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 23.98

    Kein Asyl für Funktionäre der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Darüber hinaus gewähren das Ausländerrecht in §§ 32, 32 a, 33, 53, 54 und 55 AuslG sowie Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Abschiebung (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwGE 99, 331; 101, 328, 340; 102, 249; 104, 260; 104, 265; 109, 1, 5f.; 109, 12, 17; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).

    Das setzt aber grundsätzlich voraus, dass dem Revisionsgericht eine abschließende Sachentscheidung ermöglicht wird und die Nichtberücksichtigung mit der Prozessökonomie in so hohem Maße unvereinbar wäre, dass ihr der Vorrang vor dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit neuer Tatsachen im Revisionsverfahren eingeräumt werden darf (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104, 105 ff. m.w.N.; zu Asylverfahren ferner Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12, 21 f.; Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 340; Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 9 C 8.92 - InfAuslR 1993, 235; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Ausgenommen ist die rechtskräftig gewordene, aber auflösend bedingte (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198, unter Hinweis auf das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260, 263), Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im ersten Revisionsurteil.

    Darüber hinaus gewähren das Ausländerrecht in §§ 32, 32 a, 33, 53, 54 und 55 AuslG sowie Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Abschiebung (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwGE 99, 331; 101, 328, 340; 102, 249; 104, 260; 104, 265; 109, 1, 5f.; 109, 12, 17; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 a Abs. 1 GG versprochen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 f., 336; Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 m.w.N.).

    Die Bundesrepublik Deutschland gestattet ebenso wie andere Staaten in Europa Flüchtlingen, die durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen zur Flucht veranlasst worden sind (sog. "De-facto-Flüchtlinge"), aus humanitären Gründen den Aufenthalt, obwohl die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch verfolgter Flüchtling nicht gegeben sind (BVerfGE 74, 51, 66 f.; 80, 315, 346).

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Das setzt aber grundsätzlich voraus, dass dem Revisionsgericht eine abschließende Sachentscheidung ermöglicht wird und die Nichtberücksichtigung mit der Prozessökonomie in so hohem Maße unvereinbar wäre, dass ihr der Vorrang vor dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit neuer Tatsachen im Revisionsverfahren eingeräumt werden darf (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104, 105 ff. m.w.N.; zu Asylverfahren ferner Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12, 21 f.; Urteil vom 6. August 1996 a.a.O. BVerwGE 101, 328, 340; Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 9 C 8.92 - InfAuslR 1993, 235; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00
    Es muss deshalb vorliegend bei der Regel bleiben, dass die Tatsacheninstanzen den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln und würdigen, während das Revisionsgericht auf die rechtliche Überprüfung beschränkt ist (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 9 C 279.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 176).
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

  • BVerwG, 19.01.1993 - 9 C 8.92

    Revisionsgericht - Berücksichtigung neuer Tatsachen - Erlaß der

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des groben

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Abgesehen davon, dass sich eine der vorliegenden vergleichbare Konstellation künftig bei Beachtung des erwähnten Urteils vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) kaum mehr ergeben dürfte, kann der Senat die im Laufe des Revisionsverfahrens erfolgte Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse an die Klägerinnen berücksichtigen, weil dies der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient (vgl. etwa Urteil des 9. Senats vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 m.w.N.; vgl. ferner zu neuen Bescheiden Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 17.99 - BVerwGE 112, 51, 58).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Gibt es allerdings solche Strukturen, so spricht dies für eine verfestigte, auf Dauer angelegte übergreifende Ordnungsmacht (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 - NVwZ 2000, 1165).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung gelten nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16 a GG, sondern auch für § 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (im Anschluss an das gleichzeitig ergangene Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 -).

    Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat (vgl. im Einzelnen das gleichzeitig ergangene Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 a.a.O.).

    Entsprechendes gilt für Bedrohungen der Herrschaftsgewalt im Innern, etwa durch lokale Machthaber, autonome Stammes- oder Clanfürsten oder rebellierende Untertanen (vgl. das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00).

    Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, können die unzureichenden Feststellungen nicht dadurch vervollständigt werden, dass der Senat neue Tatsachen zur Entwicklung der Lage in Afghanistan seit der Berufungsentscheidung vom Juli 1997 verwertet (vgl. auch dazu im Einzelnen das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 20.00).

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