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   BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00   

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BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00 (https://dejure.org/2001,34)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 (https://dejure.org/2001,34)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 (https://dejure.org/2001,34)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf kostenloses Studium - Äquivalenzprinzip - Aufbaustudium - Ausbildungsangebot - Ausbildungslenkende Tendenz - Auslandsstudium - Belastungsgleichheit - Berufsausübungsregelung - Berufsfreiheit - Bildungsguthaben - Bundesfreundliches Verhalten - Gebührenpflicht ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art.... 20; ; GG Art. 70 ff.; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 105 ff.; ; VwGO § 138 Nr. 1; ; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl II 1973 S. 1569) Art. 13; ; Europäische Sozialcharta (BGBl II 1964 S. 1261) Art. 10; ; LHGebG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) § 1; ; LHGebG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) § 2; ; LHGebG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) § 4; ; LHGebG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) § 5; ; LHGebG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) § 6

  • ladisch.de

    Studiengebühr in Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf kostenloses Studium; Äquivalenzprinzip; Aufbaustudium; Ausbildungsangebot; ausbildungslenkende Tendenz; Auslandsstudium; Belastungsgleichheit; Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Bildungsguthaben; bundesfreundliches Verhalten; Gebührenpflicht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • zaoerv.de PDF, S. 77 (Kurzinformation)

    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Europäische Sozialcharta

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Studiengebühren für Langzeitstudierende rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12, 20, 70, 105 GG
    Grundrechte, Gebührenpflicht für Langzeitstudium

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 32
  • NJW 2002, 1063 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 206
  • DVBl 2002, 60
  • DÖV 2002, 217
 
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Wird zitiert von ... (287)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.).

    Dieses (Teilhabe-)Recht steht, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Schaffung von Studienplätzen ausgeführt hat, unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 33, 303, 333).

    Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (BVerfGE 33, 303, 336).

    In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 377, 397 ff.; 30, 292, 313 f.; 33, 303, 337 f.).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums, wie der erkennende Senat bereits im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen entschieden hat (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142, 146 f.).

    Der erkennende Senat hält es allerdings für möglich, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (vgl. BVerwGE 102, 142, 147).

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; 97, 332, 345; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Die Gebühr gemäß § 1 LHGebG knüpft mit anderen Worten an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als einer staatlichen Infrastruktureinrichtung durch den Studierenden an und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl. BVerfGE 97, 332, 343).

    Vielmehr betreffen die einschlägigen Entscheidungen lediglich die Festsetzung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen und besagen, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit dem Normgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.; 97, 332, 345; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 = DVBl 2001, 488 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester (sog. Bildungsguthaben) die Studiengebühr nach § 1 Abs. 2, § 4 LHGebG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfGE 33, 303, 331 ff.; 43, 291, 313 ff.; 85, 36, 53 f.).

    Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben eingeräumt ist, entspricht der anerkannten Wertung, dass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerfGE 43, 291, 364; 62, 117, 147 f.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Die Gefahr einer gezielten Auswahl besteht namentlich bei Regelungen nicht, die den zuständigen Spruchkörper nach dem Schwerpunkt des Falles bestimmen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 95, 322, 329 ff.).

    Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen Verfassungsverstoß nur dann, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. BVerfGE 95, 322, 333).

  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 22.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Zumutbarkeit des Aufwands zur Beseitigung der dem

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Das Berufungsurteil ist nämlich ohne weiteres in dem Sinne zu verstehen, dass ein solcher Erlass in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen ist und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids nicht davon abhängt, ob ein Erlass geboten ist (vgl. etwa Urteile vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.92 - BVerwGE 69, 227, 237 und vom 17. Juni 1994 - BVerwG 8 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 92 S. 17 = NVwZ 1995, 1213 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfGE 48, 403, 415; 72, 175, 196; 72, 200, 242 f.; 75, 246, 280; 95, 64, 86).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    bb) Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, weil kein Anhalt dafür besteht, dass die Studiengebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. zum Äquivalenzprinzip etwa BVerwGE 80, 36, 39; 109, 272, 274; Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 - Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 = NVwZ-RR 2000, 533 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 29.67

    Zwangsmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
    Ahndet der Gesetzgeber den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen einer öffentlichen Einrichtung damit, dass der Betreffende von der weiteren Nutzung ausgeschlossen wird, mag dies unter Umständen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwGE 32, 308, 313 ff.; 59, 242, 244 f.).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • VG Gießen, 16.03.2006 - 3 E 5843/04

    Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen

    3. Die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts v. 19.3.2003 (2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2001 (6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50) sind uneingeschränkt auf die hessischen Vorschriften über Langzeitstudiengebühren anwendbar.

    Auch die negative Entscheidung des BVerwG (BVerwGE 115, 32 ff) zum baden-württembergischen Modell der Studiengebühren und der negative Eilbeschluss des HessVGH v. 9.11.2004 stünden dem nicht entgegen.

    Das Gericht sieht sich insoweit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34; Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris; HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl.

    Eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 1.000.- DM sei keine kostendeckende Gebühr, da sie unter den tatsächlichen Kosten des Studiums an einer Hochschule liege und der durch das Studium erlangte Vorteil durch sie nur teilweise abgeschöpft werde (so bereits auch BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    (3) Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, weil kein Anhalt dafür besteht, dass die Studiengebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Die Gebühr liegt weit unter den tatsächlichen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule während eines Semesters verursacht (so BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    (4) Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip folgt auch nicht aus der weiteren Erwägung, Studenten in höheren Semestern hätten den kostenintensiven Teil ihres Studiums bereits absolviert, sodass die Höhe der zu zahlenden Studiengebühr nicht von den durchschnittlichen Kosten eines Studiums aus festgelegt, sondern aufgrund gesonderter, vom Gesetzgeber zu Unrecht unterlassener Erhebungen ermittelt werden müsse (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/2000).

    (5) Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    Da die Gebühr selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt sie einer Grundgebühr (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00).

    37 (8) Soweit der Kläger die Anwendbarkeit der Ausführungen des BVerwG (Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/2000) auf die hessische Gesetzeslage in Abrede stellt, verweist er auf die im dortigen Gesetz enthaltenen umfangreicheren Ausnahme- und Übergangsregelungen.

    (1) Die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelung des § 3 StuGuG verkürzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O., m.w.N.).

    (3) Soweit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein für jedermann tragbares bzw. ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern ein Studium ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147), ist nicht ersichtlich, dass durch die Studiengebühr eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.

    Damit wird durch die Einführung der Studiengebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet ((vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147).

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; vgl. nunmehr auch BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, juris, Rn. 65; HessVGH, Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04).

    Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Gesetzgeber mit seiner Absicht, auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln sie durchgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die vorliegenden Übergangs- und Härtefallregelungen zu Gunsten der Studierenden weiter zu fassen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder sogenannte "unechte" Rückwirkung (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03).

    Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    Studierende konnten angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. 0.).

    (3) Der Gesetzgeber andererseits hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50), dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen.

    Nach Auffassung des BVerwG (Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50) bildet bereits die Verlängerung der Regelstudienzeit um bis zu 4 Semester (§ 2 Abs. 1 StuGuG) einen hinreichenden Puffer um nicht ein Verhalten zu privilegieren, das mit einem ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist.

    (a) Die Zumutbarkeit der Studiengebühr wird nicht grundsätzlich dadurch in Frage gestellt, dass eine große Anzahl von Studierenden neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BVerwG Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Insoweit durfte der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

  • VG Düsseldorf, 14.05.2004 - 15 L 1277/04

    Einstufung eines eine Studiengebühr fordernden Bescheids als Anforderung einer

    Diesbezüglich wird einerseits sowohl auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 als auch auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001 verwiesen, die die gesetzliche Einführung einer Zweitstudiengebühr - um die es für den Antragsteller geht - als rechtmäßig angesehen haben, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 (208); Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, DÖV 2001, 833 (Leitsatz) bzw. Juris-Nr.: MWRE105240100 (Langtext).

    Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.

    Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

    Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich zu nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.

    Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.

    Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen.

    Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden- Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze.

    Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.".

    Daher ist es grundsätzlich gerechtfertigt, solche Bewerber unter weiter gehenden Beschränkungen zu einem Zweitstudium zuzulassen als sie für Erststudienbewerber gelten, Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., S. 364 zur Zweitstudienklausel für Numerus-clausus-Fächer sowie BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O., S. 208 und Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 -, a. a. O., Abs. 26 zur Zweitstudiengebühr.

    Denn das hier als Teilhaberecht berührte Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium eigener Wahl steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und garantiert nicht die Kostenfreiheit des Studiums, BVerwG Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., S. 207.

  • VG Düsseldorf, 15.03.2006 - 20 K 5773/04

    Erhebung von Studiengebühren wegen eines bereits abgeschlossenen Erststudiums;

    Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff.

    Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.

    Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

    Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.

    Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.

    Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen.

    Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden- Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze.

    Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des Status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.".

    Die Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - auch von anderen Gerichten einhellig vertreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 und 1728/04 -.

  • VG Düsseldorf, 11.03.2004 - 15 L 370/04

    Erhebung von Studiengebühren für "Langzeitstudenten" in Nordrhein-Westfalen

    Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff.

    Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.

    Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

    Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.

    Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.

    Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen.

    Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze.

    Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

  • VG Düsseldorf, 25.03.2004 - 15 L 382/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren für ein Hochschulstudium nach

    Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff.

    Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.

    Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

    Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

    Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.

    Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

    Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.

    Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen.

    Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze.

    Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

    Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.".

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1109/07

    Zur Rechtmäßigkeit der Hessischen Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Dass Gebühren auch erhoben werden können, um das Verhalten des Gebührenschuldners zu lenken, ist allgemein anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, BVerwGE 115, 32; Bay VGH, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 7 B 00.1151 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hierbei ist im übrigen unerheblich, dass die Einnahmen aus den erhobenen Studiengebühren gemäß § 4 StuGuG dem Landeshaushalt zufließen und nach der geltenden Gesetzeslage die Hochschulen zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung des Gesetzes erhalten, denn die Hochschulen werden im wesentlichen mit Landesmitteln finanziert und die gebührenpflichtigen Studierenden erhalten tatsächlich den Vorteil, der mit der erhobenen Gebühr teilweise abgegolten werden soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, Az.: 4 A 98/03).

    Ein Anspruch auf ein kostenloses Studium wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.).

    Dessen ungeachtet durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.).

    Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder so genannte "unechte" Rückwirkung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03).

    Demgegenüber konnten Studierende angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. O.).

    Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz und der Hessischen Landesverfassung vereinbar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, und zwar in Übereinstimmung mit allen hessischen Verwaltungsgerichten (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 - 3 E 5843/04 - juris Rdnr. 27 m. w. N.) und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DVBl. 2000 S. 1782 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = juris Rdnrn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rdnrn. 22 ff.).

    Der Vorteil besteht für diese Studierenden in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot ihrer Hochschule zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 44; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 48).

    Gegen deren Verfassungsmäßigkeit hat es entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken geäußert, wie auch vorhergehend schon nicht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 29 f.) und nachgehend nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. März 2006 (a.a.O).

    Da die Studiengebühr in der vorgesehenen Staffelung beginnend mit 500 EUR bei weitem nicht - wie bereits ausgeführt - die Kosten auch eher günstiger Studiengänge abdecken, ähneln sie einer Grundgebühr (so BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - a.a.O., juris Rdnr. 47).

    Der Gesetzgeber darf mit der Einführung von Gebühren auch lenkende Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O. juris Rdnr. 40; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 42 m.w.N.), hier letztlich auch mit dem Ziel, eine möglichst effiziente Nutzung der Lehrangebote und insofern auch den effizienten Einsatz der zur Finanzierung der Hochschulen bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 17).

    Das aus diesem Grundrecht in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Teilhaberecht ist nicht beeinträchtigt, weil das Studienguthabengesetz jedenfalls ein Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semestern von der Gebühr freistellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnrn. 23 f.).

    Anderes könnte nur angenommen werden, wenn ausgehend von rechtstaatlichen Grundsätzen wie denen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 51 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 UZ 428/07).

    Einerseits konnte kein Studierender bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren, die zudem in diesem Zeitpunkt bereits in mehreren anderen Bundesländern erfolgt war (vgl. etwa das bad.-württ. Landeshochschulgesetz vom 5. Mai 1997), darauf vertrauen, ein überlanges, weit über die Regelstudienzeit hinausgehendes Studium ohne eigenen Kostenbeitrag gebührenfrei auf Kosten der Allgemeinheit fortführen und beenden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 53; VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 52).

    Andererseits hatte der Landesgesetzgeber im Interesse der Überzeugungskraft der beabsichtigten verhaltenslenkenden Wirkung und angesichts einer Zahl von etwa 17.000 Langzeitstudierenden an Hessischen Hochschulen im Sommersemester 2004 (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 53 m.w.N.) ein berechtigtes Interesse daran, auch diesen Personenkreis durch ein baldiges Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes mit einer Anknüpfung an absolvierte Studienzeiten zu einem möglichst zügigen Studienabschluss zu bewegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 52).

    Diese Regelung verstößt weder gegen den Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973, S. 1569) über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), noch stehen Verpflichtungen nach der Europäischen Sozialcharta (BGBl. II 1964, S. 1261) entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 86 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnrn. 55 ff.; OVG NW, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 15 A 1596/07- juris Rdnrn. 29 ff.).

    Schließlich ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm geltend gemachten Härtefallgründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung und damit für die Begründetheit der Anfechtungsklage unerheblich, diese vielmehr in einem gesonderten, selbständigen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 58 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Letztlich kann die Frage, ob die nordrhein-westfälischen Studienbeiträge Gebühren oder Beiträge sind, offenbleiben, da beide Entgeltabgaben sog. Vorzugslasten darstellen und mit einer Einordnung in dem einen oder dem anderen Sinne keine unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden sind (so im Ergebnis für Langzeitstudiengebühren bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23).

    Dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, wie von dem Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt, mit der Erhebung der Studienbeiträge neben der Beschaffung (zusätzlicher) Einnahmen für die Hochschulen des Landes auch den Zweck einer doppelten Verhaltenssteuerung - im Hinblick auf die Hochschulen eine Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen, im Hinblick auf die Studierenden ein zielstrebiges Studium - verfolgt (siehe dazu auch: LTDrucks 14/725 S. 1, 29 f.), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit einer - jedenfalls auch - verhaltenslenkenden Zielsetzung von Vorzugslasten: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 18, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - [...] Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f. und vom 3. Dezember 2003 a.a.O. S. 45 f.).

    Dementsprechend ergibt sich, wie der erkennende Senat im Hinblick auf die Ausstattung von Studienplätzen (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f.) und die Erhebung von Studienabgaben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f.; vgl. darüberhinaus auch: Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 79 S. 224) bereits entschieden hat, aus dem Teilhaberecht kein Anspruch auf eine Kostenfreiheit des gewählten Studiums.

    Der Gesetzgeber ist durch dieses Recht nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Entgeltabgabepflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 37 bzw. S. 24).

    Eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere für die Ergreifung oder Weiterführung eines Studiums darf auch durch die Erhebung von allgemeinen Studienabgaben nicht errichtet werden (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 37 bzw. S. 24; vgl. in dem oben genannten Zusammenhang auch Urteil vom 23. Oktober 1996 a.a.O. S. 147 bzw. S. 57).

    Durch die grundsätzliche Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die um vier Semester - bzw. bei konsekutiven Masterstudiengängen um zwei Semester - verlängerte Regelstudienzeit wird ein Darlehensanspruch nur für diejenigen Studierenden ausgeschlossen, deren Belegung mit - nicht durch einen Darlehensanspruch abgesicherten - Langzeitstudienabgaben der erkennende Senat (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 ff. bzw. S. 23 ff.) und das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 25 ff.) bereits im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen für zulässig erachtet haben.

    Sie treffen nicht vergleichbar einer Berufswahlregelung Bestimmungen über den Zugang zum Hochschulstudium, sondern gestalten die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (so für Langzeitstudiengebühren bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 25; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 28 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 21 ff.).

    Ferner gehen Studienabgaben in der hier in Rede stehenden Höhe als Kostenfaktor in die Studienplanung der Studierenden ein und wirken auf diese Weise als steuerndes, wenn auch nicht notwendig immer entscheidendes Element im Hinblick auf eine Beschleunigung des Studiums (vgl. für Langzeitstudiengebühren: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 40 bzw. S. 26 und auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 31).

    Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (Urteile vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 46 f. bzw. S. 31 f. und vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 5.04 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 91 S. 34 f.).

    Nach diesen Grundsätzen besteht keine gesetzgeberische Verpflichtung, bei der Erhebung von Studienabgaben für kostenintensive Studiengänge Beträge festzusetzen, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 47 bzw. S. 31; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ) stehen.
  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und

    b) Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Erlass des Landeshochschulgebührengesetzes auch nicht in verfassungswidriger Weise die Interessen der anderen Länder oder des Bundes unberücksichtigt gelassen und ihnen gegenüber seine Gesetzgebungskompetenz missbräuchlich wahrgenommen (zum Grundsatz der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten vgl. BVerfGE 61, 149, 205; 81, 310, 337 m. w. N.; BVerwGE 115, 32, 34).

    Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).

    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Art. 13 Abs. 2 c) IPwskR wird schließlich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts als normativer Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen (Wieder-) Einführung von Studiengebühren genannt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, BVerfGE 112, 226, 245; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 49; Urt. v. 03.12.2003, a.a.O; a.A. Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994, BGE 120 Ia 1; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 232; VG Hannover, Beschl. v. 08.06.2007 - 6 B 8296/06 -).

    Diese Gewährleistung umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes verkürzt seien könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36).

    Der Gesetzgeber ist durch den Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a. a. O., BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142, 146).

    Der Zugang zum Studium darf mithin nicht durch unüberwindliche soziale Barrieren versperrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 37; BVerwGE 102, 142, 147).

    Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39).

    Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45).

    Denn der Sache nach diente das Bildungsguthaben nur der (rechnerischen) Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 4 LHGebG a.F. (vgl. BVerwGE 115, 32, 47).

    Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46).

    Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

  • VG Gießen, 23.08.2006 - 3 E 2039/05

    Verfassungsmäßigkeit der Langzeitstudiengebühr in Hessen, insbesondere des § 6

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Langzeitstudiengebühren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1-34; Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, BVerfGE 112, 226-254; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, juris), der Rechtsprechung der Obergerichte (HessVGH, Urt. v. 18.4.1986, 6 UE 1265/85, juris; Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04, amtl.

    (b) Die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst für sich genommen nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium, der durch die Regelungen des StuGuG und der HImmaVO verkürzt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50, m.w.N.).

    (d) Soweit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein für jedermann tragbares bzw. ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern ein Studium ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147), ist nicht ersichtlich, dass durch die Studiengebühr eine in diesem Sinne unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.

    Damit wird durch die Einführung der Studiengebühr nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet ((vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; vgl. auch BVerwGE 102, 142, 147).

    Mit der Einführung einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt, vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50; vgl. nunmehr auch BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, 2 BvF 1/03, juris, Rn. 65; HessVGH, Beschl. v. 9.11.2004, 5 TG 2386/04).

    Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Gesetzgeber mit seiner Absicht, auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Von der Auferlegung einer Zahlungspflicht als einer Änderung der Studienbedingungen ist die Frage zu unterscheiden, mit welchen Mitteln sie durchgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die vorliegenden Übergangs- und Härtefallregelungen zu Gunsten der Studierenden weiter zu fassen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder so genannte "unechte" Rückwirkung (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, 2 ME 364/03).

    Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50; HessVGH, Beschl. v. 17.5.2005, 5 TG 589/05).

    Studierende konnten angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze würden beenden können (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50).

    (c) Der Gesetzgeber andererseits hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2001, - 6 C 8/00 - BVerwGE 115, 32-50), dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen.

    Nach Auffassung des BVerwG (Urteil vom 25.07.2001, 6 C 8/00, BVerwGE 115, 32-50) bildet bereits die Verlängerung der Regelstudienzeit um bis zu 4 Semester (§ 2 Abs. 1 StuGuG) insoweit einen hinreichenden Puffer.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06

    Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1939/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1859/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07

    Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 2045/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

  • VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04

    ; Studiengebühren; Langzeitstudierende; Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2004 - 2 ME 364/03

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

  • VG Minden, 26.03.2007 - 9 K 3614/06

    Studiengebühren für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig Gericht

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 15 A 1596/07

    Erstes Berufungsverfahren wegen Studiengebühren für das Erststudium in

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3878/04

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3358/04

    Mündliche Verhandlung zu Studiengebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3797/04

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3635/04

    Mündliche Verhandlung zu Studiengebühren

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • VG Gera, 09.04.2013 - 2 K 441/12

    Langzeitstudiengebühr

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • VG Köln, 14.03.2005 - 6 K 1740/04

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Studiengebühr i.H.v. 650,- EUR für ein

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • VG Meiningen, 09.05.2005 - 1 S 839/04

    Zur Frage der Verfassungsgemäßheit landesrechtlicher Gebühren für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2009 - 3 L 282/07

    Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • VG Köln, 19.07.2004 - 6 K 1962/04

    Antrag auf Korrektur eines Studienkontos und Gewährung von Bonusguthaben;

  • VG Minden, 14.07.2005 - 9 K 1728/04

    Studiengebühren für das Zweitstudium rechtmäßig

  • VG Minden, 14.07.2005 - 9 K 1786/04

    Studiengebühren für das Zweitstudium rechtmäßig

  • VG Minden, 14.07.2005 - 9 K 1906/04

    Studiengebühren für das Zweitstudium rechtmäßig

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

  • VG Gera, 27.08.2004 - 2 E 1089/04

    Hochschulrecht; Studiengebühr

  • VG Köln, 19.07.2004 - 6 K 2665/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Studiengebührenbescheids; Anforderungen an

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 23.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 24.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16

    Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG;

  • VG Gera, 27.12.2010 - 2 K 370/10

    Hochschulrecht

  • VG Gera, 29.09.2010 - 2 K 370/10

    Festsetzung von Langzeitstudiengebühren für das Zweitstudium nach dem

  • VG Köln, 19.07.2004 - 6 K 2216/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Studiengebühren;

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

  • VG Köln, 19.07.2004 - 6 K 3395/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Studiengebührenbescheids gegenüber eines

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe gegen die Erhebung von

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 25.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06

    Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 26.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 5.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Minden, 14.07.2005 - 9 K 50/05

    Studiengebühren für das Zweitstudium rechtmäßig

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

  • OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06

    Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen; Verfassungsmäßigkeit - Studiengebühr;

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 50.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Gießen, 23.05.2006 - 3 E 1396/05

    ERSTER BERUFSQUALIFIZIERENDER ABSCHLUSS; KONSEKUTIVER STUDIENGANG;

  • VG Minden, 14.07.2005 - 9 K 544/05

    Studiengebühren für das Zweitstudium rechtmäßig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 48.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 49.07

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Köln, 23.06.2004 - 6 L 897/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Studiengebührenbescheids gegenüber einem

  • VG Kassel, 17.06.2005 - 6 G 626/05

    Vereinbarkeit der Vorschriften des hessischen Studienguthabengesetzes (StudGuthG

  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06

    Einschränkungen des im Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - VGH B 16/04

    Studiengebühr für Seniorenstudenten bestätigt

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16

    Ausbildungschancen; Ausbildungsförderung; BAföG-Bericht; Deutsches Studentenwerk;

  • VG Köln, 23.06.2004 - 6 L 1030/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids über die Erhebung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Vermitteln im Internet; Bemessung der Gebühren

  • OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 17/08

    Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)

  • VG Köln, 26.04.2004 - 6 L 721/04

    Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren für Langzeitstudenten ; Zulässigkeit der

  • VG Köln, 26.04.2004 - 6 L 533/04

    Erhebung von Gebühren an den Universitäten sowie Fachhochschulen und

  • VG Köln, 26.04.2004 - 6 L 542/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Studiengebühren nach dem Gesetz

  • VG Köln, 26.04.2004 - 6 L 562/04

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Fachhochschulstudenten auf Erlass einer

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 27.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 8.06

    Kollektivverfolgung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsvermutung;

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 29.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 28.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • VG Münster, 19.10.2007 - 1 K 2077/06

    Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Münster auch für bereits vor

  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens;

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 30.10

    Filmabgabe verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 8.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 9.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2006 - 2 A 11274/05

    Langzeitstudent muss Studiengebühr zahlen

  • VG Hamburg, 13.10.2008 - 15 K 1163/08

    Erhebung von Studiengebühren; unbillige Härte; Sparmaßnahmen; Äquivalenzprinzip

  • VG Bremen, 16.08.2006 - 6 V 1583/06

    Erhebung von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz

  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2004 - 4 L 441/04

    Studiengebühren, Langzeitstudiengebühren

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 6.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Gelsenkirchen, 29.01.2006 - 4 K 5216/04

    Studiengebühren, Zweitstudium, Seniorenstudium

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 7.08

    Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

  • VG Sigmaringen, 27.03.2008 - 8 K 1981/06

    Studiengebühren; kein Europarechtsverstoß; Recht auf Hochschulzugang

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 23 U 173/09

    Abweisung der Klage auf Rückforderung von Investitionszuschüssen aus Mitteln des

  • VG Trier, 28.06.2005 - 2 K 472/05

    Studiengebühren für Langzeitstudierende

  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2012 - 12 A 1426/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Heranziehung von

  • VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2020 - 2 S 1170/19

    Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften

  • VGH Hessen, 24.07.2009 - 5 A 829/09

    Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

  • VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.283

    Studienbeitrag

  • VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17

    Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz -

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08

    Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der

  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06

    Berücksichtigung; Billigkeit; Erhöhung; Erlass; Gebühr; Gremientätigkeit;

  • BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04

    Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.

  • VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04

    Studiengebührenpflicht für auswärtige Studenten an Hamburger Hochschulen

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 4.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip.

  • VG Braunschweig, 06.01.2004 - 6 A 252/03

    Ein gleichzeitig betriebenes Zweitstudium, das für den angestrebten

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

  • VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.1044

    Studienbeitrag

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1584/05

    Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nach dem Hessischen

  • VGH Bayern, 16.05.2007 - 7 B 06.2642

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenbefreiung // Befreiung wegen geringen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 12 A 2150/09

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Studiengang "Master

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2015 - 9 S 1611/15

    Exmatrikulation eines störenden Studenten; Hausverbot; Verhältnismäßigkeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 2 W 44/17

    Wohnungseigentümer: Streitwert für Protokollberichtigung

  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1019/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

  • VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 3/16

    Zweitstudiengebühr nach kostenpflichtigem Erststudium

  • VG Bremen, 01.07.2008 - 6 K 657/07

    Studiengebühr für "Langzeitstudierende

  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2004 - 4 L 193/04

    Studiengebühren, Langzeitstudiengebühren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - 15 A 4408/18

    Hochschulbibliothek Säumnisgebühren Gebührenobergrenze

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 14 A 3021/08

    Vereinbarkeit einer erhöhten Besteuerung für Hunde der Rasse American

  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2004 - 4 L 491/04

    Studiengebühren, Langzeitstudiengebühren

  • OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07

    Hamburg; Studiengebühr; Gremientätigkeit

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

  • VG Gelsenkirchen, 07.04.2004 - 4 L 767/04

    Studiengebühren, Härtefall, Existenzminimum, BAFöG- Höchstsatz

  • VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10

    Kombination von Grundgebühr, Mindestgebühr und Freileerungen für

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07

    Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 8 BV 21.1145

    Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer liquidierten UG (haftungsbeschränkt),

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2019 - 2 LB 17/17

    Altersdiskriminierung; Altersstudiengebühren; Seniorenstudiengebühren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - 3 L 436/10

    Erlass von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit wegen unbilliger

  • VGH Bayern, 23.04.2010 - 22 ZB 10.43

    Gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungsplan, Vorzeitige Besitzeinweisung,

  • BVerwG, 15.03.2021 - 6 BN 2.20

    Rückwirkende Änderung der Modalitäten der Einbeziehung der Modulnoten in die

  • VG Halle, 29.08.2020 - 8 A 386/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 1 B 50.11

    Verwaltungsgebühr; Untersagung von Sportwettvermittlung und darauf bezogene

  • VG Berlin, 21.07.2016 - 2 K 582.15

    Informationsfreiheitsgesetz: Gebühr für die Herausgabe von Abschriften

  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 128/13

    Heranziehung eines Gebührenschuldners zu Abwassergebühren i.R.e. Ausgleichs von

  • OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09

    Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines

  • BVerwG, 03.08.2007 - 6 B 33.07

    Rückwirkende Anordnung der Gesetzeskraft der Umlage-Verordnung Kredit- und

  • VG Dresden, 07.12.2016 - 1 K 3922/14

    Kinderhort - Erstattung des Elternbeitrags wegen Streiks

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 2 S 1229/08

    Studiengebührenbefreiung im Ermessenswege; Wahlfreiheit der Hochschulen und

  • BVerwG, 22.01.2014 - 4 B 53.13

    Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines

  • BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07

    Gebühr für die Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten - Kostendeckungsprinzip -

  • VG Göttingen, 04.03.2004 - 4 A 184/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2009 - 15 A 2318/07

    Wirksamkeit der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 1

  • VG Sigmaringen, 10.11.2008 - 8 K 878/07

    Atypischer Fall, in dem trotz studienerschwerender Behinderung keine Befreiung

  • VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853

    Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2008 - 2 A 11200/07

    Zweitstudiengebühr kann auch für Masterstudiengang erhoben werden

  • VG Gelsenkirchen, 29.11.2006 - 4 K 2911/06

    Studiengebühren, Zweitstudium, Seniorenstudium

  • VG Koblenz, 04.11.2008 - 1 K 921/08

    Eine teure Akteneinsicht

  • VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06

    Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen

  • VG Arnsberg, 20.06.2005 - 12 L 468/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren; Bemessung von Studienguthaben

  • VG Münster, 20.08.2004 - 1 L 860/04

    Studiengebühren für Langzeitstudenten bleiben unbeanstandet

  • VG Gelsenkirchen, 29.11.2006 - 4 K 36/06

    Studiengebühren, Zweitstudium, Seniorenstudium

  • VG Gelsenkirchen, 29.11.2006 - 4 K 1462/06

    Studiengebühren, Zweitstudium, Seniorenstudium

  • VG Arnsberg, 02.11.2005 - 12 K 1204/05

    Rechtmäßigkeit von Studiengebührenbescheiden; Verfassungsmäßigkeit der Einführung

  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2009 - 15 A 3141/07

    Rechtmäßigkeit eines Studienbeitragsbescheides im Hinblick auf die

  • BVerwG, 09.04.2009 - 6 B 80.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 1565/11

    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 34.09

    Vorliegen eines hochschulgebührenrechtlichen Erststudiums bei einem

  • BVerwG, 15.03.2006 - 10 BN 1.06

    Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Beantwortung der

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 436.05

    Kostenverordnung zum Emissionshandel teilweise nichtig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 9 A 1.19

    Gebührensatzung; Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Nutzungsentgelt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 1.17

    Rettungsdienst - Einsätze der Bundeswehr - Abrechnungsvereinbarung -

  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985

    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2019 - 9 A 5.18

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der

  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2008 - 2 LC 1270/04

    Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass von Langzeitstudiengebühren bei

  • OVG Thüringen, 23.09.2008 - 1 KO 810/05

    Berücksichtigung von Gremientätigkeit bei Langzeitstudiengebühren; Studiengebühr;

  • VGH Hessen, 29.09.2006 - 7 N 153/06

    Normenkontrolle: Wasserrechtliche Anlagenverordnung zur Überprüfung von

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 5 UZ 2445/05

    Studiengebühren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2017 - 3 M 271/17

    Zu der Notwendigkeit und den Anforderungen der Anordnung des Sofortvollzuges

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 271/10

    Kindergartenbetreuung; beitragsfreies Vorschuljahr

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 438.05

    Kostenverordnung zum Emissionshandel teilweise nichtig

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2008 - 2 ME 90/08

    Exmatrikulation nach nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung zum Studium;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2003 - 1 S 964/02

    Gebühr für Ausstellung eines Personalausweises

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 C 16.01

    Voraussetzungen an ein in die Gesetzgebungskompetenz eines anderen Landes

  • VG Mainz, 15.10.2008 - 7 K 101/08

    Volle Zweitstudiengebühr bei vorangegangenem Studium an der Fachhochschule für

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 14.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

  • VG Hannover, 08.06.2007 - 6 B 8296/06

    Studienbeitrag; Studienbeitragserhebung; Studiengebühr; Studium; UN-Sozialpakt;

  • OVG Bremen, 20.07.2006 - 2 A 215/05

    Frage der Bejahung einer Verfolgungsgefahr aufgrund missionarischer Betätigung;

  • VG Bremen, 14.12.2005 - 6 K 2826/04

    Verwaltungskostenbeitrag

  • VG Frankfurt/Main, 21.07.2004 - 12 G 2920/04

    Es besteht kein Anspruch auf ein kostenloses Studium

  • VG Augsburg, 20.07.2012 - Au 3 K 12.448

    Indirekteinleitung; Gewässeraufsicht; Gebühren

  • VG Münster, 16.10.2008 - 10 K 987/07

    Baugenehmigung für die Änderung einer landwirtschaftlichen Fläche in ein

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 37.06

    Klage gegen die Erhebung von Kosten für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06

    Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen

  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 7 ZB 06.1176

    Langzeitstudiengebühren, Wahrnehmung eines kommunalen Mandats, Befreiung wegen

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 16.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegungs-

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 33.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegungs-

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 34.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegungs-

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 35.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegungs-

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 36.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegungs-

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 19.02

    Autonomie der Landesmedienanstalten im Hinblick auf die verfassungsrechtlich

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 38.02

    Autonomie der Landesmedienanstalten im Hinblick auf die verfassungsrechtlich

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 17.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • OVG Hamburg, 23.06.2010 - 3 So 101/09

    Studiengebührenpflicht schwangerer Studentinnen auch bezüglich der letzten sechs

  • VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08

    Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig

  • VG München, 10.10.2008 - M 6a K 07.4350

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Studentin; Lebensunterhalt durch

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 1715/07

    Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 1803/07

    Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

  • VG Oldenburg, 14.02.2008 - 5 A 3709/06

    Berücksichtigung bereits übernommener Gremientätigkeiten bei der Erhebung von

  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 510.05

    Klage gegen die Erhebung von Kosten für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2007 - 15 A 1540/05

    Gewährung von Hochschulleistungen nach dem Studienkonten- und

  • VG Darmstadt, 07.09.2006 - 7 E 443/04

    Gebührenerhebung für die Zulassung von Fernunterrichtslehrgängen

  • VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02

    Schulrecht; Zur Rechtmäßigkeit der Beteiligung (leiblicher) Eltern an den

  • OVG Berlin, 06.04.2005 - 1 S 20.05

    Höhe von Friedhofsgebühren für eine Bestattung; Verstoß gegen das

  • BVerwG, 29.05.2002 - 6 B 15.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegungs-

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 3 L 14/20

    Gebühren für die Durchführung von Schlachtgeflügeluntersuchungen

  • VGH Bayern, 24.04.2008 - 7 ZB 07.1068

    Zweitstudium; Gebühren für Zweitstudium; Unterscheidung Zweitstudiengebühren -

  • VGH Bayern, 12.02.2008 - 7 BV 06.2844

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld

  • VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99

    Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr;

  • OVG Thüringen, 09.08.2017 - 1 ZKO 522/15

    Gewährung von Reisekosten für Auslandsstudium im Rahmen der Ausbildungsförderung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht -Übernahme von Schulgeld

  • VG Minden, 14.01.2011 - 5 K 478/10
  • VG Minden, 14.01.2011 - 5 K 454/10
  • VG Minden, 20.09.2010 - 5 K 241/09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2008 - 15 A 1932/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren; Lebensalter als ein die

  • VG München, 17.07.2019 - M 18 K 16.2309

    Gebührenbescheid im Anerkennungsverfahren als Prüflaboratorium

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1837/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

  • VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05

    Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der Umlage enthaltenen

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 1978/07

    Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

  • VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06

    Rechtmäßiger Verwaltungskostenbeitrag für Studierende in Hamburg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2005 - 8 B 220/05

    Erhebung von Studiengebühren für ein Studium an einer Fernuniversität; Verbrauch

  • VG Lüneburg, 21.09.2005 - 1 A 86/03

    Studiengebühr; Studienguthaben; Studienzeit

  • VG Göttingen, 04.03.2004 - 4 A 98/03

    Berechnung; Berufsausübung; Berufsausübungsregelung; Beschränkung; Erlass;

  • VG Hannover, 02.05.2003 - 6 B 1526/03

    Atypischer Sachverhalt; Aufschubinteresse; Benutzungsgebühr;

  • VG Hannover, 14.04.2003 - 6 B 1377/03

    Kinder; Langzeitstudiengebühr; Studiengebühr; Studienguthaben; Zweitstudium

  • VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639

    Gebühren für glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis bei Befreiung vom

  • VG Freiburg, 17.01.2019 - 1 K 8412/17

    Anwendungsumfang des HSchulGebG BW § 20 Abs 1 S 1; Vereinbarkeit der Norm mit

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 9010/17

    Verhältnis des Studiengangs "Staatsexamen Pharmazie" zum Bachelorstudiengang

  • VG Gera, 27.08.2004 - 2 E 1066/04

    Hochschulrecht; Studiengebühr

  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99

    Abgabeneinziehung; atypischer Sachverhalt; BaföG; Berufsfreiheit; Einheitsbetrag;

  • VG Freiburg, 14.01.2019 - 1 K 8412/17

    Zweitstudiengebühr; Übergangsregelung; Bereits aufgenommenes Zweitstudium;

  • VG Ansbach, 01.04.2015 - AN 4 K 14.01708

    Geltendmachen von Säumnisgebühren bei Überschreiten der Ausleihfrist einer

  • VG Hannover, 20.11.2012 - 6 A 1316/11

    Hochschulzulassung; Semesterbeitrag; Studienbeitragspflicht

  • VG München, 13.09.2011 - M 2 K 11.1678

    Kosten für die Überwachung von Abwasseranlagen; Äquivalenzprinzip

  • VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07

    Studiengebühr für Zweitstudium

  • VG Hannover, 12.02.2007 - 6 A 4955/06

    Anrechnung; Fachhochschule ; Fakultät; Langzeitstudiengebühr; Langzeitstudium;

  • VG Göttingen, 29.03.2004 - 4 B 21/04

    Antrag eines Studenten auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen einen

  • VG Augsburg, 13.12.2011 - Au 3 K 11.508

    Indirekteinleitung; Gewässeraufsicht; Gebühren

  • VG Schleswig, 15.07.2008 - 2 A 118/06
  • VG München, 14.03.2008 - M 6a K 07.3002

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

  • VG Darmstadt, 23.11.2005 - 7 G 1591/05

    Exmatrikulation bei Nichtzahlung der Studiengebühren; zur Verfassungsmäßigkeit

  • VG Magdeburg, 15.11.2005 - 7 A 185/05

    Erhebung von Gebühren für "Langzeitstudenten"

  • VG Oldenburg, 21.01.2004 - 7 A 163/03

    Gebühren für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen an die

  • VG Hannover, 30.04.2002 - 6 A 4482/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Hochschulrecht; personenbezogene Merkmale;

  • VG Magdeburg, 22.08.2023 - 4 A 129/21

    Kostenfestsetzung für einen Ablehnungsbescheid

  • VG Hamburg, 12.04.2013 - 15 K 771/10

    Verwaltungsgebühr, Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Fischerboot eines

  • VG Ansbach, 26.07.2011 - AN 15 K 11.00485

    Gebühr für fachbehördliche Überwachung kommunaler Kläranlage mit 60 EW; kein

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1836/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

  • VG Lüneburg, 20.03.2007 - 1 A 301/06

    Langzeitstudiengebühren bei Anrechnung von "Vorstudienzeiten" an einem

  • VG Bremen, 07.12.2006 - 6 V 2369/06

    Studiengebühren

  • VG Karlsruhe, 17.11.2003 - 12 K 4084/02

    Verwaltungsgebühr für Befreiung eines niedergelassenen Zahnarztes vom

  • VG Lüneburg, 08.07.2003 - 1 B 30/03

    Erlass; Hochschule; Langzeitstudent; Langzeitstudierender; Studiengebühr;

  • VG München, 13.09.2011 - M 2 K 11.1461

    Kosten für die Überwachung von Abwasseranlagen; Äquivalenzprinzip

  • VG Augsburg, 06.06.2008 - Au 7 K 08.414

    Teilnehmerentgelt nach BayMG; Inhaber eines Kabelanschlusses; Kosten des

  • VG Hannover, 04.10.2007 - 6 A 4862/06

    Anrechnung; Fachhochschule; Konsekutiver Studiengang; Langzeitstudiengebühr;

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2003 - 2 PA 370/03
  • VG Bremen, 27.12.2006 - 6 V 2575/06

    Studiengebühr (rechtskräftig)

  • VG Weimar, 16.06.2005 - 2 K 6146/04

    Hochschulrecht Erfolglose Klage gegen Langzeitstudiengebühr; Äquvalenzprinzip;

  • VG Freiburg, 10.10.2001 - 1 K 2047/00
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