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   BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02   

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https://dejure.org/2002,1898
BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 (https://dejure.org/2002,1898)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 (https://dejure.org/2002,1898)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 (https://dejure.org/2002,1898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Versammlungsrecht - Anordnung sofortiger Vollziehung - Auflage - Trauermarsch - Bombenangriff auf Lübeck - Benutzung von Fahnen - Äußere Aufmachung - Öffentliche Ordnung - Gefahr - Rechtsextremistischer Veranstalter

  • Judicialis

    VersG § 15; ; VersG § ... 15 Abs. 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 2; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 4; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8; BVerfGG § 32; VersG § 15 Abs. 1
    Einstweilige Anordnung gegen das Verbot des Mitführens von schwarzen Trauerfahnen bei einer Kundgebung gegen einen Bombenangriff im 2. Weltkrieg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 983
  • DVBl 2002, 1567 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.11.2000 - 1 BvQ 31/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Versammlungsauflage bzgl der

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Ist die Durchführung der Versammlung - wie hier - im Übrigen möglich, liegt zwar ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelhaft nicht allein in dem Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 - und vom 9. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 -, veröffentlicht in Juris).

    Darauf hat das Gericht verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen und hinzugefügt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 ; S. 2078 ; Beschluss vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 -, veröffentlicht in Juris).

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen der Modalitäten der Versammlungsdurchführung im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG allein daraufhin geprüft, ob sie zu einer hinreichenden Gefahrenminderung beitragen können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072 ; S. 2076 ).

    Zu Grunde lagen Fallgestaltungen, bei denen entweder die entsprechende Auflage vom Antragsteller gar nicht im Eilrechtsschutzverfahren angegriffen worden war oder bei denen die gerichtliche Vorinstanz eine entsprechende Auflage nicht beanstandet oder sie eigenständig als Maßgabe im Eilrechtsschutz erlassen hatte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072 ; S. 2076 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung vorzusehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Darauf hat das Gericht verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen und hinzugefügt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 ; S. 2078 ; Beschluss vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 -, veröffentlicht in Juris).
  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Nur ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Maßgabe auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG selbst vorgesehen, und zwar bisher in Situationen, in denen die Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben waren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1407; NVwZ 2000, S. 1406).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung vorzusehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ).
  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Soweit eine Auflage sich auf den Inhalt einer Aussage bezieht - dies ist bei der Berufung auf die Gefahrträchtigkeit des Symbolgehalts einer Fahne der Fall -, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2069 ).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Ist die Durchführung der Versammlung - wie hier - im Übrigen möglich, liegt zwar ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelhaft nicht allein in dem Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 - und vom 9. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 -, veröffentlicht in Juris).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02
    Nur ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Maßgabe auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG selbst vorgesehen, und zwar bisher in Situationen, in denen die Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben waren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1407; NVwZ 2000, S. 1406).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Weitere Beispiele sind Redeverbote (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713, und vom 11. April 2002 - 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500 ) oder die Untersagung der Verwendung von öffentlichkeitswirksamen Symbolen wie Fahnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983).

    Das Gericht hat aber vielfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes entschieden habe, und hinzugefügt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983); bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21

    Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration;

    Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983; dasselbe, Beschl. v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris).
  • BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22

    Eilantrag gegen die Einführung einer 2G+-Regel für Abgeordnete im Deutschen

    Daneben kann erwogen werden, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise mit Blick auf die objektive Funktion des Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei einer grundlegenden Fehlinterpretation der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die angegriffene Maßnahme im Interesse der Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßstäbe und damit aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 8, 10).

    Die Antragsteller verweisen insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -).

    Bestünde die Möglichkeit, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf die erfolgte Weise zu rechtfertigen, wäre das Versammlungsrecht generell weitgehend ausgehöhlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, Rn. 10-12).

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