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   VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00, 8-VIII-00   

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VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00, 8-VIII-00 (https://dejure.org/2003,5701)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.2003 - 7-VII-00, 8-VIII-00 (https://dejure.org/2003,5701)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 2003 - 7-VII-00, 8-VIII-00 (https://dejure.org/2003,5701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes in Bayern zur so genannten Schleierfahndung mit der Bayerischen Verfassung; Effizienz der Schleierfahndung; Gestattung von Einschränkungen der gewährleisteten Grundrechte nur bei zwingender Erforderlichkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes in Bayern zur so genannten Schleierfahndung mit der Bayerischen Verfassung; Effizienz der Schleierfahndung; Gestattung von Einschränkungen der gewährleisteten Grundrechte nur bei zwingender Erforderlichkeit; ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Polizeiaufgabengesetz - Schleierfahndung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1313 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1375
  • DVBl 2003, 861
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Es kann deshalb offen bleiben, ob die Antragsbefug­nis für das Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV noch besteht, obwohl zwischen par­lamentarischer Beratung und Beschlussfassung zum Gesetz vom 23. Dezember 1994 sowie der Antragstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind (vgl. VerfGH 47, 241/253 f.).

    Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt danach den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus (VerfGH 47, 241/254; BVerfGE 65, 1/43 ).

    Die Vorschriften regeln nicht die strafver­folgende, repressive Tätigkeit der Polizei (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), sondern ihre präventive Tätigkeit (Gefahrenabwehr), insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (vgl. VerfGH 47, 241/257; Kastner, Verwaltungsarchiv 92 [2001], 216/234 ff.).

    Die Bekämpfung der grenz­überschreitenden Kriminalität bezieht ihre Legitimität aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz seiner Bürger (Art. 99 Satz 2 BV; vgl. VerfGH 47, 241/255; BVerfGE 49, 24/56 f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Einer enumerativen Aufzählung von Delikten (Straftatenkatalog) bedarf es deshalb nicht (Kastner, a.a.O., S. 244 f.; a.A. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/266 f.).

    Diese Ziele verpflichten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige polizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1 a BGSG geschehen und vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (vgl. Kastner, a.a.O., S. 242 f.; im Ergebnis wohl auch Möllers, a.a.O., S. 386 f.).

    Eine verfas­sungsrechtlich begründete Forderung nach einem solchen "Zurechnungszusammen­hang" (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/265) macht jedoch von vornherein nur dort einen Sinn, wo die Gefahr nicht gleichsam anonym ist.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Das Rechtsstaatsprinzip verbietet lediglich belastende Gesetze, die schlechthin untauglich sind, den Gesetzeszweck zu erfüllen (Meder, RdNr. 16 zu Art. 3; BVerfGE 100, 313/373).

    Auf Seiten der Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der Ziele und Belange maßgeblich, denen die Identitätskontrolle dient (vgl. BVerfGE 100, 313/375 f.).

    Eine Art. 13 Abs. 2 Satz 2 PAG in jeder Hinsicht ver­gleichbare Befugnis zur ereignis- und verdachtsunabhängigen Sistierung wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher nicht zu vereinbaren (vgl. auch BVerfGE 100, 313/383).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    All das beugt unverhältnismäßigen Beschränkungen der Grundrechte vor (vgl. BVerfGE 92, 191/199), besagt aber noch nicht, dass jenseits einer solchen Gefahr oder eines derartigen Verdachts die Verhältnismäßigkeit gene­rell nicht mehr gewahrt ist (vgl. Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 255).

    Die Androhung des Bußgelds soll die Bereitschaft des Aufgeforderten erhöhen, wahrheitsgemäß und lückenlos Auskunft zu erteilen, damit ihm aufwendigere und umständlichere Maßnahmen erspart bleiben (vgl. BVerfGE 92, 191/198; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Aufl. 2002, RdNr. 2 zu § 111).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Er hat die Rechtsstaatlichkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) zu wahren und darf deshalb nicht ohne Rücksicht auf seine Kompetenzen tätig werden; unbestimmte Rechtsbegriffe müssen sich mit hinreichender Bestimmtheit auslegen und anwenden lassen (VerfGH 41, 17/24); der Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit ist zu beachten.

    In diesem Rahmen darf der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (vgl. VerfGH 41, 17/24; VerfGH BayVBl 2003, 14/16).

  • VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass das Gesetz einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist, und dass es zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des legitimen Zwecks einen angemessenen Ausgleich schafft (vgl. VerfGH 49, 141/149).

    Der Verfassungsgerichtshof kann fachbezogene Erwägun­gen nur beanstanden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (VerfGH 49, 141/149; VerfGHE vom 18. November 2002 Vf. 3-VII-01 S. 16).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Dieses Recht ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV; vgl. VerfGH 50, 156/178).

    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG scheidet aus, weil der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung der angefochtenen Rechtsvorschrift keine "Auslegung des Grundgesetzes" im Sinn des Art. 100 Abs. 3 GG vornimmt, sondern eine Kontrolle anhand der Bayerischen Verfassung durchführt (vgl. VerfGH 50, 156/181).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Zur näheren Bestimmung dieses Rechts lassen sich die einschlägigen Grundaussagen des Bun­desverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1/41 ff.) heranziehen.

    Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt danach den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus (VerfGH 47, 241/254; BVerfGE 65, 1/43 ).

  • Drs-Bund, 06.11.2000 - BT-Drs 14/4485
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    In der Bundestagsdrucksache 14/4485 werde berichtet, dass - bezogen auf das erste Halbjahr 2000 - bei Identitätskontrollen im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BGSG die Identität von insgesamt 280.728 Personen festgestellt worden sei.

    In der Bundestagsdrucksache 14/4485 werde weiter berichtet, dass im ersten Halbjahr 2000 aufgrund von § 22 Abs. 1 a BGSG 159.315 Personen kurzzeitig angehalten und befragt worden seien; dabei seien 797 Fälle unerlaubter Einreise ermittelt worden.

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
    Sie muss nach Umfang und Ausmaß dem Gefahren- oder Risikopo­tential, dem sie gilt, angemessen sein (vgl. BVerwGE 69, 37/44).
  • VG Bayreuth, 29.01.2002 - B 1 K 01.468
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • VerfGH Bayern, 18.11.2002 - 3-VII-01
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 22.11.1996 - 9-VII-93

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    (a) Bei den in § 22 Abs. 1a BPolG vorgesehenen Maßnahmen des kurzzeitigen Anhaltens, Befragens und Verlangens, mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen, handelt es sich um Eingriffe von geringer Intensität (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2014 - 7 A 11202/13 -, juris, Rn. 29; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, juris, Rn. 114; jeweils zur Identitätskontrolle; vgl. auch Gnüchtel, NVwZ 2013, 980 [983], demzufolge die Eingriffsintensität der Maßnahme nach § 22 Abs. 1a BPolG auf geringerer Stufe als die Identitätsfeststellung anzusiedeln sei; a.A. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 71, zur Identitätsfeststellung; VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 -, juris, Rn. 81; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 376).

    Hinzu kommt, dass unter den europarechtlichen Rahmenbedingungen, die systematische Kontrollen an Schengen-Binnengrenzen ausschließen (vgl. Art. 20, Art. 21 Schengener Grenzkodex), ein geeigneter Kontrollraum zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise durch Stichproben nach nicht zu beanstandender Einschätzung des Gesetzgebers nicht auf das unmittelbare Grenzgebiet beschränkt werden soll (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, juris, Rn. 111).

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Maßnahmen als Element des Grenzschutzes dem Schutz bedeutsamer Güter dienen, deren Verletzung strafbewehrt ist, wobei nicht allein die unerlaubte Einreise selbst (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), sondern auch die teilweise mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren versehene Schleuserkriminalität (§ 96 AufenthG) als Begleiterscheinung der unerlaubten Einreise einzubeziehen ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, juris, Rn. 118).

    Hier kommt in Anlehnung an den Normzweck des § 22 Abs. 1a BPolG als Einschränkung die Verhinderung und Unterbindung unerlaubter Einreise in Betracht, die dem Schutz bedeutsamer Güter dient, deren Verletzung strafbewehrt ist, wobei nicht allein die unerlaubte Einreise selbst (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), sondern auch die teilweise mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren versehene Schleuserkriminalität (§ 96 AufenthG) als Begleiterscheinung der unerlaubten Einreise einzubeziehen ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, juris, Rn. 118).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Dafür, dass die Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG ebenso wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG innerhalb des vom Grundgesetz vorgege­benen Kompetenz­rahmens bleiben, insbesondere nicht die strafverfolgende, repres­sive, sondern die gefahrenabwehrende, präventive Tätigkeit der Polizei regeln, gelten die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 entspre­chend (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44).

    Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV; vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/178; VerfGH 56, 28/43).

    Es schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Spei­cherung, Ver­wendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 24.10.1989 = VerfGH 42, 135/141; VerfGH 56, 28/43; BVerfGE 65, 1/43).

    Daneben berühren Eingriffe wie die in Rede stehende Durchsuchung auch den Schutzbereich der allgemeinen Handlungs­freiheit (vgl. VerfGH 56, 28/54).

    Kriterien sind insoweit die Gestaltung der Einschreit­schwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. VerfGH 56, 28/49; BVerfG vom 14.7.1999 = BVerfGE 100, 313/375 f.).

    a) Gesetzliche Regelungen müssen grundsätzlich so gefasst sein, dass der Betrof­fene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann und sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/248 f.; VerfGH 56, 28/45).

    Dies betrifft vornehmlich den Bereich der Abwehr abstrakter Gefahren in Räumen mit grö­ßerem abstrakten Gefahrenpotential (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in die von Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG in Bezug genommene Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG handlungsbegrenzende Tatbe­standselemente als ungeschriebene Tatbe­standsmerkmale in Auslegung dieser Norm hineingelesen (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kon­trollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] gesche­hen und vom Landesver­fassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzes­text bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Dass die in Rede stehende Durchsuchung von Sachen zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet ist, steht außer Frage (vgl. VerfGH 56, 28/48 f.).

    In seiner Entscheidung vom 28. März 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die Re­gelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 PAG, die es der Polizei ermöglichen, in be­stimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durch­zuführen, als mit den Art. 101 und Art. 100 in Verbin­dung mit Art. 101 BV vereinbar erachtet; bei dem betroffenen Personenkreis ergebe sich ins­gesamt nur das Bild einer geringfügigen Grundrechtsbeeinträchtigung (VerfGH 56, 28/43 ff.).

    Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof insoweit im Weg der Auslegung handlungsbegrenzende Tatbestandselemente in den gesetzlichen Wortlaut hineingelesen (Lageerkenntnisse, einschlägige polizeili­che Erfahrung; vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichts­hof in der Entschei­dung vom 28. März 2003 mit der Durchsuchungsproblematik nur insoweit befasst, als sie speziell die Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststel­lung betrifft; dabei hat er wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. VerfGH 56, 28/54).

    Insoweit handelt es sich, wenn man auch § 111 OWiG mit der Pflicht zu Personenstands- und Adressangaben gegenüber zuständigen Behörden wertet (vgl. VerfGH 56, 28/53), um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff.

    Unbescha­det des Umstands, dass § 1 PAuswG nicht vorschreibt, einen Personalausweis mit sich zu führen, tritt die Notwen­digkeit, seine Identität zu belegen, auch in typischen Situa­tionen des täglichen Le­bens auf, etwa in Betrieben, Kantinen, bei Veranstaltun­gen, im Gesundheitswesen oder im Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Auch unter dem Gesichts­punkt der Strafandrohung geht es dabei vielfach um die Bekämpfung schwerwiegen­der Straftaten, teilweise um mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren be­drohter Verbre­chen (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Auch bei dem im Vergleich mit der Identitätskontrolle wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff der Sistierung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 einen entsprechend strengeren Regelungsstandard bei den Ein­schreitschwellen angenommen (vgl. VerfGH 56, 28/53).

    Darüber hinaus wird die ab­strakte Ge­fahr im Rahmen der so genannten Schleierfahndung schon daraus hergeleitet, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG aufgeführten Örtlichkeiten und Einrichtungen zu den Räumen mit größerem abstraktem Gefahrenpotenzial gezählt werden (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur Identitätsfest­stel­lung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in die Grund­rechtspositionen aus Art. 101 und aus   Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV darstellt, genügen aller­dings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitäts­kontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (vgl. VerfGH 56, 28/50), nicht.

    Für eine sol­che Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr kön­nen naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizei­be­amten bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie ir­gend­welche Auffälligkeiten registrieren (vgl. VerfGH 56, 28/48).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie ich es für richtig halte - verdachts- und ereignisunabhängige polizeiliche Maßnahmen der Schleierfahndung im grenzfernen Bereich wie hier generell verfassungswidrig sind (anders der Verfassungsgerichtshof für die Identitätsfeststellung VerfGH 56, 28).

    Die Methode ist auch deshalb abzulehnen, weil der Verfassungsgerichtshof die "Verdachts- und Ereignisunabhängigkeit" der Schleierfahndung je nach Maßnahme verschiedenartig einschränkt: für die Identitätsfeststellung in VerfGH 56, 28, jetzt für die Durchsuchung von Sachen.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Dies verlangt nach Art. 11 Abs. 1 BayPAG zunächst eine im einzelnen Fall bestehende und somit "konkrete Gefahr" (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 119; allgemein zum Begriff der konkreten Gefahr vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; BVerwGE 116, 347 ).

    Der Gesetzgeber verlangt, dass für die Durchführung einer solchen Kennzeichenkontrolle entsprechende Lageerkenntnisse vorliegen müssen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 115).

    Auch handelt es sich hierbei um einen auslegungsfähigen Begriff (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 103; ebenso SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 196).

  • VG Koblenz, 28.02.2012 - 5 K 1026/11

    Identitätsfeststellung eines Zugreisenden

    Die Bedenken des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift teilt das Gericht nicht (vgl. zur vergleichbaren Regelung im bayerischen Polizeiaufgabengesetz BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375).

    § 22 Abs. 1a BPolG ist hierbei die notwendige gesetzliche Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375).

    Insoweit verkennt der Kläger, dass der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch die Aufforderung, sich auszuweisen, in seiner Art und Intensität denkbar gering ist (vgl. hierzu BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375; BayVerfGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, NVwZ 2006, 1284: "Bei der Identitätskontrolle ist es hinnehmbar, dass die Einschreitschwelle sehr niedrig angesetzt ist.

    Insoweit handelt es sich, wenn man auch § 111 OWiG mit der Pflicht zu Personenstands- und Adressangaben gegenüber zuständigen Behörden wertet (vgl. VerfGH 56, 28/53), um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff.

    Unbeschadet des Umstands, dass § 1 PAuswG nicht vorschreibt, einen Personalausweis mit sich zu führen, tritt die Notwendigkeit, seine Identität zu belegen, auch in typischen Situationen des täglichen Lebens auf, etwa in Betrieben, Kantinen, bei Veranstaltungen, im Gesundheitswesen oder im Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. VerfGH 56, 28/51)").

    Andererseits ist durch das Erfordernis entsprechender Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung hinreichend gewährleistet, dass das Gesetz generell ein vollkommen willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren ermöglicht (BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 -Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375).

  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    Da die nach § 4 Abs. 2 und 4 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen aber allesamt der Datenerhebung dienen, ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für diese Maßnahmen die "verbindende Klammer" (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 67; vgl. ferner SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202;BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 96, jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ermächtigt zu Eingriffen in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen polizeilichen Maßnahme sind (vgl. zur entsprechenden rechtlichen Einordnung von Maßnahmen der sog. Schleierfahndung: BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 25 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 95; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 66 f.).

    Mit dem Erfordernis "konkreter Lageerkenntnisse" wird eine relevante, die polizeilichen Befugnisse schon auf der Normebene beschränkende Eingriffsschwelle nicht formuliert (i.E. a.A. wohl SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 218, 221 f.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 115; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 95 f., jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    Der erkennende Senat teilt zum anderen und dessen ungeachtet aber auch nicht die mitunter - und auch von der Beklagten - vertretene Auffassung, die dem Angehalten- und Befragtwerden sowie der Verpflichtung, ein mitgeführtes Ausweispapier zur Prüfung auszuhändigen, eine nur "sehr geringfügige" Eingriffsqualität zuspricht (so aber BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 114; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 237; vgl. ferner Kastner, VerwArch 92 [2001], 216, 254 f.).

    Die nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen der Datenerhebung sollen gerade auch dazu dienen, die Voraussetzungen für weitergehende, auf gesonderten Rechtsgrundlagen beruhende Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu schaffen, indem die dafür erforderliche Tatsachengrundlage erst ermittelt wird (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung: Bü-Drs. 18/1487, S. 14; siehe ferner BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 109).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass § 22a Abs. 1 PolG BW und § 14a Abs. 1 HSOG den Einsatz der Kennzeichenkontrolle nicht ausdrücklich vom Vorliegen polizeilicher Lageerkenntnisse abhängig machen, denn ein solches Erfordernis wird vom Gesetzgeber ersichtlich vorausgesetzt und lässt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung in die Vorschrift hineinlesen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 115).
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/45; NVwZ 2014, 141/142 f.).
  • BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21

    Zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB - notwendige Feststellungen

    Das bedeutet aber nicht, dass das Gesetz generell ein willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren ermöglicht (BayVerfGH, Entsch. v. 28.03.2003 - Vf. 7-VII-00 = VerfGHE BY 56, 28 = DVBl. 2003, 861 = BayVBl. 2003, 560 = NVwZ 2003, 1375).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches der Verfassungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz persönlicher Daten erstmals in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1985 (VerfGHE 38, 74) anerkannt hat, ist eine spezielle Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/43; vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/99; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173 Rn. 24).

    Auch die Häufung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Rechtsnorm ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Norm insgesamt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entspricht (vgl. VerfGHE 56, 28/45; BVerfG vom 7.7.1971 BVerfGE 31, 255/264; vom 20.10.1992 BVerfGE 87, 209/225; 110, 33/57; vom 24.7.2017 NVwZ 2017, 1526 Rn. 38).

    Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren; zu Letzteren gehören die Eingriffsschwelle, die erforderliche Tatsachenbasis und das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (vgl. VerfGHE 56, 28/49; BVerfGE 156, 11 Rn. 95 m. w. N.).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. VerfGHE 56, 28/49; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/347; 156, 11 Rn. 95 f. m. w. N.; vom 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 157).

    Auf Seiten der Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der Ziele und Belange maßgeblich, denen die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung dient (vgl. VerfGHE 56, 28/49).

    Auch im Polizeirecht sind Grundrechtseingriffe im Bereich der Gefahrenvorsorge noch im Vorfeld einer konkreten Gefahr und den damit verbundenen qualifizierten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich zulässig (vgl. VerfGHE 56, 28/51; 59, 29/41 ff.; BVerfGE 115, 320/362; 141, 220 Rn. 104, 112; 155, 119 Rn. 150).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Das genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, weil mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/45; BayVBI 2014, 688 Rn. 92).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • VerfGH Bayern, 28.08.2020 - 10-VIII-19

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 59-VII-20

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der EinreiseQuarantäneverordnung des

  • VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09

    Teilweise erfolgreiche Popularklage: Bußgeldbewehrtes Verbot von Werbeanlagen

  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 10 C 12.141

    Polizeiliche Durchsuchung einer Person nach Identitätsfeststellung; Aufenthalt an

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 21-VII-17

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung einer Stadt über die Sperrung einer Brücke an

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • BayObLG, 01.06.2021 - 206 StRR 54/21

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Gewaltbegriff, Rechtmäßigkeit der

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

  • VerfGH Bayern, 24.02.2010 - 7-VI-08

    Durchsuchung eines PKW im Rahmen der so genannten Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 3 K 16.485

    Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge

  • VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052

    Zur Verfassungsmäßigkeit des verdeckten Einsatzes automatisierter

  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 229.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

  • VG Koblenz, 11.04.2012 - 5 K 947/11
  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

  • VerfGH Bayern, 05.02.2018 - 16-VII-16

    Bauliche Mindestanforderungen für stationäre Einrichtungen für pflegebedürftige

  • VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12

    Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags am Maßstab

  • VerfGH Bayern, 09.12.2010 - 3-VI-09

    Arrest im Strafvollzug

  • OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 26/03

    Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtswidrig) - Betretensbefugnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 - 12 N 77.17

    Information zu den exakten geographischen Grenzen in einer polizeilichen

  • VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227

    Verfassungsmäßigkeit der Befugnisnormen zur präventivpolizeilichen Durchsuchung;

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1886

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

  • VG Berlin, 25.06.2018 - 1 K 230.16

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme; Identitätsfeststellung und

  • VGH Bayern, 05.02.2014 - 10 ZB 11.1583

    Durchsuchung von Sachen; Antrag auf Zulassung der Berufung; Wiedereinsetzung

  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.1597
  • VGH Bayern, 12.11.2007 - 24 ZB 07.1799

    Sicherheitsrecht: Fahrzeugdurchsuchung // Schleierfahndung; grenzüberschreitende

  • VGH Bayern, 20.08.2009 - 15 ZB 08.2745

    Umstreichanordnung; örtliche Bauvorschrift in Bebauungsplan; unbestimmter

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