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   BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02   

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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02 (https://dejure.org/2003,271)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2003 - 6 C 5.02 (https://dejure.org/2003,271)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 (https://dejure.org/2003,271)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 Satz 2, 247; TKG § 43 Abs. 3 Satz 4; VwKostG §§ 3, 21; TNGebV § 1 i. V. m. B. 4 der Anlage zu § 1; Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2
    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Folgenbeseitigungsanspruch; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 288 Abs. 1 Satz 2; 291 Satz 2; 247
    Blockzuteilung; Folgenbeseitigungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; Gebühren für Rufnummernzuteilung; Gebührenbemessung; Gebührenhöhe; Gebührenüberhöhung; Kostendeckungsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Nummernvergabe; Ortsnetz; Prozesszinsen; ...

  • aufrecht.de

    BVerwG; Urteil vom 30. April 2003; Az.: 6 C 5.02

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit der Gebührenregelung bezüglich der Zuteilung von Rufnummer für Funknetze nach der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV); Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Maßstab für die ...

  • Judicialis

    BGB § 288 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § ... 291 Satz 2; ; BGB § 247; ; TKG § 43 Abs. 3 Satz 4; ; VwKostG § 3; ; VwKostG § 21; ; TNGebV § 1 i.V.m. B.4 der Anlage zu § 1; ; Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verletzung des Äquivalenzprinzip bei Gebührenfestsetzung für Rufnummernzuteilung - Kostendeckungsprinzip; Folgenbeseitigungsanspruch; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 873 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1385
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 ; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).

    Denn zum einen darf der mit der Gebühr verfolgte Kostendeckungszweck schon um des gebotenen Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit und innerer Regelungskonsistenz willen (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht ohne Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, a.a.O., S. 346; Beschluss vom 6. Februar 1979 a.a.O., S. 227).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 ; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).

    Denn zum einen darf der mit der Gebühr verfolgte Kostendeckungszweck schon um des gebotenen Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit und innerer Regelungskonsistenz willen (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht ohne Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992, a.a.O., S. 346; Beschluss vom 6. Februar 1979 a.a.O., S. 227).

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 ; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).

    Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 128 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a.O., S. 345).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. Urteil vom 19. September 2001 - BVerwG 6 C 13.00 - BVerwGE 115, 125 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 ; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 ).

    Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. Urteil vom 19. September 2001, a.a.O., S. 128 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a.O., S. 345).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Auch dieser Zusammenhang, der durch die demokratische Funktion der Entscheidung des Gesetzgebers über die verfolgten Gebührenzwecke bestätigt wird, führt zu dem Schluss, dass bei der Bemessung der Gebühr der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung - ggf. neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken - zumindest nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a., Umdruck S. 27 ff.).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Denn der Staat legt öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen hingegen in der Regel nicht gewinnbringend an, sondern verfügt über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 ).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 ).
  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Der Folgenbeseitigungsanspruch kann auch noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 21.72

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02
    Denn der Staat legt öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen hingegen in der Regel nicht gewinnbringend an, sondern verfügt über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 ; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip, nach dem die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 13).
  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03

    Rechtsstellung der einlösenden Bank bei Unwirksamkeit der Scheckbegebung wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2024 - 4 KN 1/23
    Auch dieser Zusammenhang, der durch die demokratische Funktion der Entscheidung des Gesetzgebers über die verfolgten Gebührenzwecke bestätigt wird, führt zu dem Schluss, dass bei der Bemessung der Gebühr der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung - ggf. neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken - zumindest nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden darf (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

    In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die Verwaltungskosten den überwiegenden Teil ausmachten und damit die Grenze, nach der sich die Gebührensätze nicht mehr ansatzweise auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes zurückführen ließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, juris Rn. 16) und damit eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorläge, nicht erreicht ist.

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