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   VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04   

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VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04 (https://dejure.org/2006,4445)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2006 - 69-VI-04 (https://dejure.org/2006,4445)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - 69-VI-04 (https://dejure.org/2006,4445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3552 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1284
  • DÖV 2006, 561
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Dafür, dass die Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG ebenso wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG innerhalb des vom Grundgesetz vorgege­benen Kompetenz­rahmens bleiben, insbesondere nicht die strafverfolgende, repres­sive, sondern die gefahrenabwehrende, präventive Tätigkeit der Polizei regeln, gelten die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 entspre­chend (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/44).

    Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV; vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/178; VerfGH 56, 28/43).

    Es schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Spei­cherung, Ver­wendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 24.10.1989 = VerfGH 42, 135/141; VerfGH 56, 28/43; BVerfGE 65, 1/43).

    Daneben berühren Eingriffe wie die in Rede stehende Durchsuchung auch den Schutzbereich der allgemeinen Handlungs­freiheit (vgl. VerfGH 56, 28/54).

    Kriterien sind insoweit die Gestaltung der Einschreit­schwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. VerfGH 56, 28/49; BVerfG vom 14.7.1999 = BVerfGE 100, 313/375 f.).

    a) Gesetzliche Regelungen müssen grundsätzlich so gefasst sein, dass der Betrof­fene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann und sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/248 f.; VerfGH 56, 28/45).

    Dies betrifft vornehmlich den Bereich der Abwehr abstrakter Gefahren in Räumen mit grö­ßerem abstrakten Gefahrenpotential (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in die von Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG in Bezug genommene Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG handlungsbegrenzende Tatbe­standselemente als ungeschriebene Tatbe­standsmerkmale in Auslegung dieser Norm hineingelesen (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kon­trollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] gesche­hen und vom Landesver­fassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzes­text bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Dass die in Rede stehende Durchsuchung von Sachen zur Verfolgung dieser Zwecke geeignet ist, steht außer Frage (vgl. VerfGH 56, 28/48 f.).

    In seiner Entscheidung vom 28. März 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die Re­gelungen in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 PAG, die es der Polizei ermöglichen, in be­stimmten Bereichen verdachts- und ereignisunabhängige Identitätskontrollen durch­zuführen, als mit den Art. 101 und Art. 100 in Verbin­dung mit Art. 101 BV vereinbar erachtet; bei dem betroffenen Personenkreis ergebe sich ins­gesamt nur das Bild einer geringfügigen Grundrechtsbeeinträchtigung (VerfGH 56, 28/43 ff.).

    Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof insoweit im Weg der Auslegung handlungsbegrenzende Tatbestandselemente in den gesetzlichen Wortlaut hineingelesen (Lageerkenntnisse, einschlägige polizeili­che Erfahrung; vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichts­hof in der Entschei­dung vom 28. März 2003 mit der Durchsuchungsproblematik nur insoweit befasst, als sie speziell die Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststel­lung betrifft; dabei hat er wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (vgl. VerfGH 56, 28/54).

    Insoweit handelt es sich, wenn man auch § 111 OWiG mit der Pflicht zu Personenstands- und Adressangaben gegenüber zuständigen Behörden wertet (vgl. VerfGH 56, 28/53), um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff.

    Unbescha­det des Umstands, dass § 1 PAuswG nicht vorschreibt, einen Personalausweis mit sich zu führen, tritt die Notwen­digkeit, seine Identität zu belegen, auch in typischen Situa­tionen des täglichen Le­bens auf, etwa in Betrieben, Kantinen, bei Veranstaltun­gen, im Gesundheitswesen oder im Bereich des Arbeitsschutzes (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Auch unter dem Gesichts­punkt der Strafandrohung geht es dabei vielfach um die Bekämpfung schwerwiegen­der Straftaten, teilweise um mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren be­drohter Verbre­chen (vgl. VerfGH 56, 28/50).

    Auch bei dem im Vergleich mit der Identitätskontrolle wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff der Sistierung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 einen entsprechend strengeren Regelungsstandard bei den Ein­schreitschwellen angenommen (vgl. VerfGH 56, 28/53).

    Darüber hinaus wird die ab­strakte Ge­fahr im Rahmen der so genannten Schleierfahndung schon daraus hergeleitet, dass die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG aufgeführten Örtlichkeiten und Einrichtungen zu den Räumen mit größerem abstraktem Gefahrenpotenzial gezählt werden (vgl. VerfGH 56, 28/51).

    Da die Durchsuchung mitgeführter Sachen im Verhältnis zur Identitätsfest­stel­lung einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in die Grund­rechtspositionen aus Art. 101 und aus   Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV darstellt, genügen aller­dings nur allgemeine Lageerkenntnisse oder (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze, wie sie für die bloße Identitäts­kontrolle in den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG hineinzulesen sind (vgl. VerfGH 56, 28/50), nicht.

    Für eine sol­che Prognose einer erhöhten abstrakten Gefahr kön­nen naturgemäß aber auch Eindrücke verarbeitet werden, die die handelnden Polizei­be­amten bei einer vorausgehenden Identitätskontrolle gewinnen, z.B. wenn sie ir­gend­welche Auffälligkeiten registrieren (vgl. VerfGH 56, 28/48).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie ich es für richtig halte - verdachts- und ereignisunabhängige polizeiliche Maßnahmen der Schleierfahndung im grenzfernen Bereich wie hier generell verfassungswidrig sind (anders der Verfassungsgerichtshof für die Identitätsfeststellung VerfGH 56, 28).

    Die Methode ist auch deshalb abzulehnen, weil der Verfassungsgerichtshof die "Verdachts- und Ereignisunabhängigkeit" der Schleierfahndung je nach Maßnahme verschiedenartig einschränkt: für die Identitätsfeststellung in VerfGH 56, 28, jetzt für die Durchsuchung von Sachen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 = BVerfGE 110, 33/54; BVerfG vom 27.7.2005 = DVBl 2005, 1192/1196 f.).

    Die Verwendung von Verwei­sungsketten in Regelungszusammenhängen ist zulässig (vgl. BVerfGE 110, 33/63 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Be­stimmtheitsdefizite beim Fehlen handlungsbegrenzender Tatbestandselemente an­genommen hat, betraf den Schutz des Post- und Fernsprechgeheimnisses nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 110, 33 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192 ff.).

    Eingriffe in diese Grundrechtsposition werden dadurch geprägt, dass sie sich heimlich vollziehen und der Betroffene nicht an dem Anordnungsverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfGE 110, 33/53; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196).

    Dies rechtfertigt dann auch noch strengere Anforderungen in Bezug auf den Standard an Vorhersehbarkeit und Kon­trollierbarkeit, der für den Betroffenen gewährleistet sein muss (vgl. BVerfGE 110, 33/55 f.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196).

    bb) Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld kon­kreter Gefahren zu schaffen, soweit - wie hier - die Bestimmtheitsanforderungen an die Norm gewahrt sind und ein angemessener Ausgleich zwischen den Allgemein- und Individualinteressen vorliegt (vgl. BVerfGE 100, 313/383; BVerfGE 110, 33/57 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196 ff.; BVerwGE 121, 345/353).

    Eine erhöhte abstrakte Gefahr bedeutet insbesondere, dass solche Durchsuchungen nicht aufgrund einer ungesicherten oder nur diffusen Tatsachenbasis erfolgen dürfen (vgl. auch BVerfGE 110, 33/59 ff.).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 = BVerfGE 110, 33/54; BVerfG vom 27.7.2005 = DVBl 2005, 1192/1196 f.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Be­stimmtheitsdefizite beim Fehlen handlungsbegrenzender Tatbestandselemente an­genommen hat, betraf den Schutz des Post- und Fernsprechgeheimnisses nach Art. 10 GG (vgl. BVerfGE 110, 33 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192 ff.).

    Eingriffe in diese Grundrechtsposition werden dadurch geprägt, dass sie sich heimlich vollziehen und der Betroffene nicht an dem Anordnungsverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfGE 110, 33/53; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196).

    Dies rechtfertigt dann auch noch strengere Anforderungen in Bezug auf den Standard an Vorhersehbarkeit und Kon­trollierbarkeit, der für den Betroffenen gewährleistet sein muss (vgl. BVerfGE 110, 33/55 f.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196).

    bb) Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld kon­kreter Gefahren zu schaffen, soweit - wie hier - die Bestimmtheitsanforderungen an die Norm gewahrt sind und ein angemessener Ausgleich zwischen den Allgemein- und Individualinteressen vorliegt (vgl. BVerfGE 100, 313/383; BVerfGE 110, 33/57 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196 ff.; BVerwGE 121, 345/353).

    - sie sollen die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. im einzelnen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 unter C II 3 a) aa)).

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    a) Gesetzliche Regelungen müssen grundsätzlich so gefasst sein, dass der Betrof­fene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann und sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/248 f.; VerfGH 56, 28/45).

    Gegen die Verwendung unbe­stimmter Rechtsbe­griffe bestehen deshalb keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Ausle­gungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für Auslegung und An­wendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 50, 226/248 f.).

    Bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung den verfassungsrecht­lichen Anforde­rungen an die Bestimmtheit genügt, ist auch zu berücksichtigen, mit welcher Intensi­tät das Gesetz auf die Grundrechtsstellung des Betroffenen einwirkt (vgl. VerfGH 50, 226/249; 56, 28/45).

    Für Eingriffe in das Grundrecht der Hand­lungsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund einer Durchsu­chung von Sachen, die ein Betroffener mit sich führt, kann es demgegenüber unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit als ausreichend angese­hen werden, wenn handlungsbegrenzende Elemente mit den herkömmlichen Metho­den der allgemeinen juristischen Auslegungslehre und besonders auch der verfas­sungskonformen Auslegung ermittelt werden (vgl. VerfGH 50, 226/249; 56, 28/50).

    Ohnedies ist es Aufgabe von Rechtsprechung und Literatur, gerade derart schwierig eingrenzbaren Regelwerken weitere Konturen zu geben (vgl. VerfGH 50, 226/249).

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03

    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Durch diese Auslegung wird dem Erfordernis hinrei­chender Bestimmtheit und Klarheit der Norm in gleicher Weise Rechnung getragen wie bei einer Regelung durch den Gesetzgeber selbst (vgl. BVerwG vom 25.8.2004 = BVerwGE 121, 345/353).

    Das eine Durchsu­chung mitgeführter Sachen kennzeichnende Element ist das Ein­dringen in die private Sphäre eines Betroffenen im Weg eines ziel- und zweckge­richteten Su­chens oder Ausforschens (vgl. BVerwGE 121, 345/350).

    Erst das offene Zurschaustellen oder das offene Mitsichtragen von Sachen vermag das Schutzbe­dürfnis des Betroffenen zu verringern (vgl. BVerwGE 121, 345/351).

    bb) Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld kon­kreter Gefahren zu schaffen, soweit - wie hier - die Bestimmtheitsanforderungen an die Norm gewahrt sind und ein angemessener Ausgleich zwischen den Allgemein- und Individualinteressen vorliegt (vgl. BVerfGE 100, 313/383; BVerfGE 110, 33/57 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196 ff.; BVerwGE 121, 345/353).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Zur Auslegung dieses Rechts lassen sich die einschlägigen Grundaussagen des Bun­desverfas­sungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG vom 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1/41 ff.) he­ranziehen (vgl. VerfGH 50, 156/178; 56, 28/43).

    Es schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Spei­cherung, Ver­wendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 24.10.1989 = VerfGH 42, 135/141; VerfGH 56, 28/43; BVerfGE 65, 1/43).

    Bei der Datenerhe­bung und -verwendung ist ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu be­achten (vgl. VerfGH 42, 135/141; VerfGH 50, 156/178; BVerfGE 65, 1/44).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichen­den Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Errei­chung des Zwecks ge­eignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zu­mutbaren noch gewahrt ist (vgl. VerfGH 42, 135/141; BVerfGE 65, 1/44 f.; 78, 77/85).

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Die auf diese Weise zu gewährleistende Si­cherheit der Bevölkerung ist ein Verfassungswert von Rang (vgl. VerfGH vom 19.10.1994 = VerfGH 47, 241/255).

    Das ist im Hinblick auf die Funktion des Staates als Ordnungsmacht und als Garant der Sicher­heit der Bevölkerung nicht genügend, zumal es sich dabei um Verfassungswerte handelt, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzicht­bar sind (vgl. VerfGH 47, 241/255).

    Wird diese Einschreitschwelle beachtet, wird die Eingriffsbefugnis zur Durchsuchung mitgeführter Sachen durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls - dem Interesse an der Sicherheit des Staates und dem Schutz seiner Bevölkerung (vgl. VerfGH 47, 241/255) - getragen.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Kriterien sind insoweit die Gestaltung der Einschreit­schwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigungen (vgl. VerfGH 56, 28/49; BVerfG vom 14.7.1999 = BVerfGE 100, 313/375 f.).

    Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlich­keit zu einem Schaden, und zwar zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentli­chen Sicherheit oder Ordnung führt (vgl. Nr. 2.2 Abs. 3 und Nr. 11.4 Abs. 1 VollzBek; im Bereich der Strafverfolgung ist dies vergleichbar dem hinreichenden Tatverdacht, vgl. BVerfGE 100, 313/383).

    bb) Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Eingriffsbefugnisse auch im Vorfeld kon­kreter Gefahren zu schaffen, soweit - wie hier - die Bestimmtheitsanforderungen an die Norm gewahrt sind und ein angemessener Ausgleich zwischen den Allgemein- und Individualinteressen vorliegt (vgl. BVerfGE 100, 313/383; BVerfGE 110, 33/57 ff.; BVerfG DVBl 2005, 1192/1196 ff.; BVerwGE 121, 345/353).

  • VGH Bayern, 07.06.2004 - 24 ZB 04.537
    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
         Az. 24 ZB 04.537.

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2003 Az. AU 8 K 02.1703 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2004 Az. 24 ZB 04.537 verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 100 und 101 BV (Grundrecht der Handlungsfreiheit sowie Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Durchsuchung eines Pkw des Beschwerdeführers anlässlich einer Polizeikontrolle am Abend des 10. April 2002, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2003 Az. Au 8 K 02.1703 und den Beschluss des Bay­erischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2004 Az. 24 ZB 04.537.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
    Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV; vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/178; VerfGH 56, 28/43).

    Zur Auslegung dieses Rechts lassen sich die einschlägigen Grundaussagen des Bun­desverfas­sungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG vom 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1/41 ff.) he­ranziehen (vgl. VerfGH 50, 156/178; 56, 28/43).

    Bei der Datenerhe­bung und -verwendung ist ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu be­achten (vgl. VerfGH 42, 135/141; VerfGH 50, 156/178; BVerfGE 65, 1/44).

  • VG Augsburg, 18.12.2003 - Au 8 K 02.1703
  • VerfGH Bayern, 24.10.1989 - 6-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Schließlich ist bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, u.a. -, BVerfGE 102, 254 [337] = juris, Rn. 325, m.w.N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 29).

    (b) Ausgehend von dieser als gering einzustufenden Intensität des Eingriffs, die bei der Frage zu berücksichtigen ist, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, u.a. -, BVerfGE 102, 254 [337] = juris, Rn. 325, m.w.N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 29), ist § 22 Abs. 1a BPolG hinreichend klar und bestimmt.

    Neben der eindeutigen Bestimmung von Anlass und Zweck der Norm enthält diese - soweit dies bereichsspezifisch bei einer anlasslosen Kontrollbefugnis strukturell möglich ist - auch handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale, indem die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BPolG nur in Zügen und Bahnhöfen erfolgen dürfen, bei denen aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung angenommen werden kann, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden (vgl. dazu jeweils zur Bedeutung der Lageabhängigkeit bei der sog. Schleierfahndung VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 -, juris, Rn. 117 ff.; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 213; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 34; a.A. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 53 f., zur Identitätsfeststellung).

  • VG Koblenz, 28.02.2012 - 5 K 1026/11

    Identitätsfeststellung eines Zugreisenden

    Insoweit verkennt der Kläger, dass der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch die Aufforderung, sich auszuweisen, in seiner Art und Intensität denkbar gering ist (vgl. hierzu BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, NVwZ 2003, 1375; BayVerfGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, NVwZ 2006, 1284: "Bei der Identitätskontrolle ist es hinnehmbar, dass die Einschreitschwelle sehr niedrig angesetzt ist.
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -).
  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ermächtigt zu Eingriffen in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen polizeilichen Maßnahme sind (vgl. zur entsprechenden rechtlichen Einordnung von Maßnahmen der sog. Schleierfahndung: BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 25 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 95; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 66 f.).

    Dies beruht - neben dem auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz relevanten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.8.1995, 1 BvR 2263/94 u.a., BVerfGE 93, 213, juris Rn. 55, m.w.N.; BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 29) Umstand, dass Eingriffsmaßnahmen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. eine erhebliche Eingriffsintensität aufweisen können (hierzu noch eingehend unter 2. b] bb]) - auf Folgendem:.

    v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, NordÖR 2010, 498, juris Rn. 58) - in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass "die Lageerkenntnisse (...) vorab von der Polizei zu dokumentieren (sind)", dass sodann "Ort und Zeit der Kontrolle" festzulegen seien und sich daran "die Auswahl der zu Kontrollierenden" durch Bestimmung der "lageabhängigen Zielgruppe" anschließe (vgl. Bü-Drs. 18/1487, S. 14).

    Mit diesen rudimentären Verfahrensvorgaben des Gesetzgebers, die allenfalls programmatischen Charakter haben und keine hinreichend präzise Regelung des Verfahrens darstellen (anders wohl BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 34 f. [zur sog. Schleierfahndung]), hat es aber sein Bewenden.

    Dies gilt ohne Weiteres für die in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 bis 6 HmbPolDVG a.F. geregelten, mit einem zusätzlichen Grundrechtseingriff verbundenen Maßnahmen des Festhaltens, der Personen- und Sachdurchsuchung sowie des Verbringens zur Dienststelle (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 42).

    Denn bereits durch die Auswahl einer Person für eine Kontrolle wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Person in gesteigertem Maße zugetraut wird, sie könnte eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen (zum Gesichtspunkt der Stigmatisierung vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 42; Ernst, NVwZ 2014, 633, 635; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 111 f.; vgl. auch Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschn. E Rn. 376).

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.).

    Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    a) Da die genannten Bestimmungen zum Bereich der Leistungsverwaltung gehören und ihnen keine direkte Rechtswirkung im (Außen-)Verhältnis zu den Migrantinnen und Migranten zukommt, können an ihre inhaltliche Bestimmtheit nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an unmittelbar anwendbare Befugnisnormen (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/35 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2013 - 11 LA 1/13

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung gegenüber Mitgliedern der

    Insofern kann die Einschreitschwelle niedrig angesetzt werden (Senatsbeschl. v. 4.3.2010 - 11 PA 191/09 -, NordÖR 2010, 211, juris, Rn. 6; siehe auch: Bay. VerfGH, Entscheidung v. 7.2.2006 - Vf. 69-VI-04 -, NVwZ 2006, 1284, juris, Rn. 41).
  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

    Damit sind wiederum Anlass und Zweck der Maßnahme ausreichend bestimmt (zur Bestimmtheit u.a. des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG vgl. BayVerfGH, E.v. 7.2.2006 - Vf. 69-VI-04 - BayVBl 2006, 339).

    Schließlich wird mit dem Erfordernis des Vorliegens entsprechender Lageerkenntnisse als handlungsbegrenzendes Element (BayVerfGH, E.v. 7.2.2006 a.a.O.) in Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG der Anwendungsbereich der automatisierten Kennzeichenerfassung nochmals eingeengt und begrenzt, indem die weitere Voraussetzung des Vorliegens von Lageerkenntnissen gesetzlich vorgeschrieben wird.

    Durch dieses vom Gesetzgeber mit der Novellierung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG zum Zwecke der rechtlichen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 in das Polizeiaufgabengesetz übernommene handlungsbegrenzende Tatbestandselement, das sich nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 15/10522 S. 2 Nr. 1) und dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 PAG auf die durch Art. 13 Abs. 1 PAG umschriebenen besonderen Gefährdungstatbestände bezieht, wird der Normenbestimmtheit und -klarheit hinreichend Rechnung getragen (BayVerfGH, E.v. 7.2.2006 a.a.O.), denn dadurch wird ihnen die für eine gerichtliche Kontrolle erforderliche Kontur gegeben.

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, und schützt so vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 11.9.2014 VerfGHE 67, 216 Rn. 36, 52; vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 45; BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63 Rn. 198).

    Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ergebenden Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 134; BVerfGE 115, 320/344 f.).

    Insoweit handelt es sich um einen mit einer Identitätsfeststellung vergleichbaren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen von geringfügigem Gewicht (vgl. VerfGHE 59, 29/39).

    Vielmehr ist es notwendig, die Einschreitschwelle mit der Intensität des Grundrechtseingriffs abzustimmen (vgl. VerfGHE 59, 29/42).

    Zudem muss die Intensität des Grundrechtseingriffs entsprechend herabgesetzt sein (vgl. VerfGHE 59, 29/42 f.).

  • VerfGH Bayern, 24.02.2010 - 7-VI-08

    Durchsuchung eines PKW im Rahmen der so genannten Schleierfahndung

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 7. Februar 2006 (VerfGH 59, 29) das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2003 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2004 wegen Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 100 und 101 BV (Grundrecht der Handlungsfreiheit sowie Recht auf informationelle Selbstbestimmung) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurück.

    Die Gerichte haben insoweit in den angegriffenen Entscheidungen die der streitgegenständlichen Durchsuchungsmaßnahme zugrunde liegenden Befugnisnormen (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG) entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 7. Februar 2006 (VerfGH 59, 29) verfassungskonform ausgelegt und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den konkreten Fall angewendet.

    a) Wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Februar 2006 dargelegt hat (vgl. VerfGH 59, 29/39 ff.), sind bei der Durchsuchung von Sachen, die eine von einer Identitätskontrolle betroffene Person mit sich führt, im Hinblick auf die Grundrechtspositionen aus Art. 101 und Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn strengere Anforderungen zu stellen als bei der bloßen Identitätskontrolle.

    Dabei hat das Verwaltungsgericht entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 7. Februar 2006 (VerfGH 59, 29/43) zunächst festgestellt, dass der Zustand des Pkw des Beschwerdeführers, das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, die fortgeschrittene Uhrzeit und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einer Bundesautobahn abgefahren war, als allgemeine Lageerkenntnisse bzw. (grenz-)polizeiliche Erfahrungssätze für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr noch nicht ausreichend gewesen seien.

    Wenn dort ausgeführt wird, dass zu den Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität etwa das Einschleusen von Ausländern, ihr unerlaubter Aufenthalt im Inland, Urkundenfälschung, Diebstähle hochwertiger Konsumgüter sowie namentlich auch Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelrecht zählen (vgl. VerfGH 59, 29/41; ähnlich die Aufzählung in VerfGH 56, 28/50), schließt dies andere, weniger schwere Delikte aus dem Anwendungsbereich der Eingriffsbefugnis nicht aus.

    Der Schutzbereich der vom Beschwerdeführer darüber hinaus erneut als verletzt bezeichneten Rechte aus Art. 99 Satz 2, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 BV ist, wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 7. Februar 2006 (VerfGH 59, 29/45) bereits festgestellt hat, nicht berührt.

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft dieselben polizeilichen Maßnahmen, die schon Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit der Entscheidung vom 7. Februar 2006 (VerfGH 59, 29) waren.

  • AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15

    Strafbefehlsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln:

  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 10 C 12.141

    Polizeiliche Durchsuchung einer Person nach Identitätsfeststellung; Aufenthalt an

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • VGH Bayern, 12.11.2007 - 24 ZB 07.1799

    Sicherheitsrecht: Fahrzeugdurchsuchung // Schleierfahndung; grenzüberschreitende

  • VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468

    Anlassbezogene Personenkontrolle durch die Bundespolizei im grenznahen Bereich

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2010 - 11 PA 191/09

    Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 6 K 15.00732

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung und Verhältnis von

  • VerfGH Bayern, 02.02.2017 - 36-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung erfolglos

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • VGH Bayern, 13.03.2017 - 10 ZB 16.965

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Fahrzeugdurchsuchung

  • VG München, 19.01.2011 - M 7 K 10.1557
  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1886

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 15.60

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte

  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 14.908

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und KfZ

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • VGH Bayern, 05.02.2014 - 10 ZB 11.1583

    Durchsuchung von Sachen; Antrag auf Zulassung der Berufung; Wiedereinsetzung

  • OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 851/18

    Identitätsfeststellung; Durchsuchung; gefährlicher Ort;

  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 229.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 ZB 11.1582

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist

  • VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21

    Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung

  • VG Koblenz, 11.04.2012 - 5 K 947/11
  • VG Karlsruhe, 17.05.2010 - 9 K 1513/08

    Polizeirecht: Ankündigung der Räumung eines Privatgrundstücks - Skinheadkonzert

  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 7 K 14.1160

    Unzulässigkeit einer vorbeugenden Klage (Aufhebung künftiger

  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

  • VerfGH Bayern, 15.02.2023 - 70-VI-21

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227

    Verfassungsmäßigkeit der Befugnisnormen zur präventivpolizeilichen Durchsuchung;

  • VG Berlin, 25.06.2018 - 1 K 230.16

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme; Identitätsfeststellung und

  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.1597
  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2023 - 5 K 2545/19

    Rechtmäßige Identitätsfeststellung ohne Rückgriff auf ausgeschlossene Merkmale

  • VG München, 19.01.2011 - M 7 K 10.1556
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 10 ZB 12.2349

    Hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der

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