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   VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06   

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VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 (https://dejure.org/2006,206)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 (https://dejure.org/2006,206)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 (https://dejure.org/2006,206)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 43 EGVtr, Art 48 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 55 EGVtr, Art 12 Abs 1 GG
    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit von im EU-Ausland konzessionierten privaten Veranstaltern ; Zulässigkeit des Verbots von Wetten durch private Wettunternehmen und die ...

  • Wolters Kluwer
  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 49; ; EG-Vertrag Art. 55; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; HSOG § 11; ; SpW/LottoG § 1 Abs. 1 S. 1; ; SpW/LottoG § 1 Abs. 5; ; StGB § 248 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordnungsrecht: Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten - Berufsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Sportwettmonopol, Vermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten in Deutschland sind verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten in Deutschland sind verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist rechtmäßig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.7.2006)

    Gericht billigt Schließung von Wettbüros in Hessen // Land setzt Verfassungsurteil ausreichend um

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1435
  • DVBl 2006, 1468 (Ls.)
  • SpuRt 2006, 212
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Da das Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).

    Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

    Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Das in Hessen durch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Spw/LottoG normierte staatliche Sportwettenmonopol ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG und mit der durch Art. 43 und 49 des EG-Vertrages verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von im EU-Ausland konzessionierten privaten Veranstaltern von Sportwetten vereinbar (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff. bezüglich des bayerischen Staatslotteriegesetzes).

    Zwar ist das in § 1 Abs. 1, Abs. 5 Spw/LottoG normierte staatliche Sportwettenmonopol - wie sich aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff. zum bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 aufgestellten Grundsätzen ergibt - in seiner jetzigen Ausgestaltung mit der Grundrechtsgewährleistung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O, S. 1264 [Randnummer 120]) mit Blick auf die Rechtslage und die Verhältnisse in Bayern festgestellt hat, handelt es sich bei der im Widerspruch zur propagierten Zielsetzung des staatlichen Sportwettenmonopols stehenden tatsächlichen Ausrichtung des staatlichen Wettangebots auf eine möglichst breite und effektive Vermarktung der Produkte unter Vernachlässigung eines effektiven und konsequenten Spielerschutzes nicht lediglich um eine unzureichende Umsetzung ausreichender landes- oder bundesrechtlicher Regelungen.

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 28. März 2006 a.a.O, S. 1266, 1267 [Randnummer 144]) von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus.

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    In seinem nachfolgenden, die Rechtslage unter Geltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg betreffenden Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - (URL: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060704_1bvr013805.html) hat das Bundesverfassungsgericht die an das Verbot privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 zu stellenden Anforderungen dahingehend präzisiert, dass die Rechtmäßigkeit dieser auf § 284 StGB gestützten Verfügungen von dem unverzüglichen Beginn einer konsequenten Ausrichtung des Sportwettenmonopols an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht abhängig ist.

    Aus dem Umstand, dass die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, Randnummern 17 und 18).

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    An hinreichenden Gründen für die sofortige Durchsetzung der Untersagungsverfügung fehlt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, GewArch 2005, 246 ff., die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf die Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB gestützten Verbots dieser Tätigkeit von dem Nachweis konkreter Gefahren für die Allgemeinheit durch die Fortsetzung der Vermittlung abhängig gemacht hatte.
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).
  • VG Gelsenkirchen, 29.05.2006 - 7 L 701/06

    Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 M 476/05

    Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Zwar hat sich der EuGH noch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst oder in ihrem Vollzug mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, vorübergehend angewendet werden darf, um eine schrittweise Anpassung an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen (vgl. BFH, Beschluss vom 14.2. 2006 - VIII B 107/04 -, IStR 2006, 345 [349], zur Vereinbarkeit des § 17 EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit bei Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Zwar ist er durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht einer eigenständigen Prüfung enthoben, ob die Anwendung des § 284 StGB bei (vorübergehend) fortbestehendem staatlichen Sportwettenmonopol gemeinschaftsrechtskonform ist, da zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muss, nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern allein die Fachgerichte zuständig sind (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 [170]).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

  • VG Wiesbaden, 22.06.2006 - 5 G 809/06

    Sofortige Schließung eines Wettbüros in Wiesbaden vorläufig gestoppt

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03

    Untersagung von Sportwetten

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VGH Hessen, 26.03.2004 - 3 TM 1626/03
  • BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06

    Lotto im Internet

    Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts sind auf die Rechtslage in den anderen Bundesländern übertragbar (so bereits ausdrücklich für landesrechtliche Regelungen über Sportwetten und Lotterien in Baden-Württemberg BVerfG, Beschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 f.; in Hessen VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1436; in Nordrhein-Westfalen OVG Münster EuZW 2006, 603).
  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob insoweit die Rechtsauffassung vertretbar war, während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 sei ein an sich materiell europarechtswidriger Regelungszustand aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten, NVwZ 2010, 1419 , Rn. 66 mwN) gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar, wie dies in dem Verfahren "Winner Wetten" vor dem Gerichtshof offenbar alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht haben (vgl. EuGH aaO Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Bot, juris, Rn. 79 ff; siehe ferner VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1439; OVG Münster NVwZ 2006, 1078, 1080).
  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    Es kann deshalb auf sich beruhen, ob insoweit die Rechtsauffassung vertretbar war, während der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 sei ein an sich materiell europarechtswidriger Regelungszustand aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 - Winner Wetten, NVwZ 2010, 1419 Rn. 66 mwN) gemeinschaftsrechtlich hinnehmbar, wie dies in dem Verfahren "Winner Wetten" vor dem Gerichtshof offenbar alle Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, geltend gemacht haben (vgl. EuGH aaO Rn. 63; Schlussanträge des Generalanwalts Bot, juris, Rn. 79 ff; siehe ferner VGH Kassel NVwZ 2006, 1435, 1439; OVG Münster NVwZ 2006, 1078, 1080).
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