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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,41
BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 (https://dejure.org/2005,41)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 (https://dejure.org/2005,41)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 (https://dejure.org/2005,41)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Überprüfung des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG); Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG; Begriff der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; Verwaltungszuständigkeit der Länder; Rechtsnatur von Rechtsverordnungen nach ...

  • Judicialis

    SGB V § 23 Abs. 1; ; SGB V § ... 27; ; SGB V § 31; ; SGB V § 31 Abs. 4; ; SGB V § 35 Abs. 5; ; SGB V § 35 a Abs. 4; ; SGB V § 71 Abs. 1; ; SGB V § 85 Abs. 2; ; SGB V § 85 Abs. 4; ; SGB V § 88 Abs. 2; ; SGB V § 130; ; SGB V § 130 Abs. 1; ; SGB V § 130 a; ; SGB V § 130 a Abs. 1; ; SGB V § 130 a Abs. 2; ; SGB V § 130 a Abs. 8; ; SGB V § 130 a Abs. 8 Satz 1; ; SGB V § 131; ; SGB V § 131 Abs. 1; ; SGB V § 131 Abs. 2; ; SGB V § 137 g Abs. 1 Satz 1; ; SGB V § 220 Abs. 1; ; SGB V § 220 Abs. 2; ; SGB V § 261 Abs. 3; ; RVO § 376; ; BPflV § 6; ; BPflV § 6 Abs. 1; ; BPflV § 6 Abs. 1 Satz 4; ; BPflV § 6 Abs. 1 Satz 6; ; BPflV § 19 Abs. 3; ; KHG § 16; ; KHG § 16 Satz 1; ; KHG § 16 Satz 1 Nr. 1; ; KHG § 17 Abs. 1 Satz 3; ; KHG § 18; ; KHG § 18 a; ; AMG § 48; ; AMG § 49; ; AMG § 78; ; AMG § 78 Abs. 1; ; SGB VI § 158; ; SGB VI § 159; ; SGB VI § 160 Nr. 1; ; SGB VI § 160 Nr. 2; ; SGB VI § 178 Abs. 3; ; SGB VI § 275 c; ; SGB VI § 275 c Abs. 1; ; SGB VI § 275 c Abs. 2; ; BSG 2003 § 2; ; ALG § 35 Abs. 1; ; ALG § 69; ; ALG § 120; ; AMPreisV §§ 1 ff.; ; AMPreisV § 2; ; VwGO § 47; ; SGB X § 53 Abs. 1; ; SGB X § 55 Abs. 1 Satz 1; ; BPflV § 3; ; BPflV § 6; ; BPflV § 6 Abs. 1 Satz 1; ; BPflV § 12 Abs. 1; ; BPflV § 13 Abs. 1; ; BPflV § 17; ; GG Art. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 3; ; GG Art. 70 ff.; ; GG Art. 72 Abs. 2; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a; ; GG Art. 74 Nr. 19a; ; GG Art. 76 ff.; ; GG Art. 80 Abs. 1; ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 80 Abs. 2; ; GG Art. 83; ; GG Art. 84 Abs. 1; ; GG Art. 87 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 100; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 125 a Abs. 2 Satz 1; ; Zwölften SGB V-Änderungsgesetzes vom 12. Juni 2003 Art. 1c; ; GKV-Modernisierungsgesetz - GMG Art. 26; ; BSSichG Art. 1; ; BSSichG Art. 1 Nr. 7; ; BSSichG Art. 1 Nr. 8; ; BSSichG Art. 2 Nr. 4; ; BSSichG Art. 2 Nr. 5; ; BSSichG Art. 4; ; BSSichG Art. 4 Nr. 1; ; BSSichG Art. 4 Nr. 2; ; BSSichG Art. 4 Nr. 3; ; BSSichG Art. 5; ; BSSichG Art. 6; ; BSSichG Art. 7 Abs. 1; ; BSSichG Art. 7 Abs. 1 Satz 3; ; BSSichG Art. 8; ; BSSichG Art. 9; ; BSSichG Art. 11; ; BSSichG Art. 12; ; GMG Art. 24; ; GMG Art. 26; ; EGV Art. 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 76, Art. 80 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1
    Zustimmungsbedürftigkeit von Verfahrensrechtsänderungen; Grenzen der Änderung von Verordnungsrecht durch den Bundestag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.10.2005)

    Klage gegen Gesundheitsreformgesetz gescheitert // Länder hatten Verfassungsgericht angerufen

Besprechungen u.ä.

  • uni-stuttgart.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Umgehung des Bundesrats bei der Verordnungsänderung durch Parlamentsgesetz (RA Dr. Christofer Lenz; NVwZ 2006, 296)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 196
  • NJW 2006, 1195 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 191
  • NZI 2006, 191
  • DVBl 2005, 1503
  • DVBl 2005, 1511
  • DÖV 2006, 165
 
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Wird zitiert von ... (422)Neu Zitiert selbst (77)

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
    Dazu gehören das "Wie" des Verwaltungshandelns, die Einzelheiten des Verwaltungsablaufs, nämlich die Art und Weise der Ausführung eines Gesetzes einschließlich der dabei zur Verfügung stehenden Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 105, 313 ).

    Verfahrensbestimmungen haben keinen die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG auslösenden Regelungscharakter, wenn sie keinen neuen Einbruch in die Verwaltungszuständigkeit der Länder darstellen (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 4. Aufl., 2001, Art. 84 Rn. 17), sondern eine bestehende und von den Ländern schon zu beachtende Verfahrensregelung nur konkretisieren (vgl. BVerfGE 10, 20 ; kritisch: Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 50) oder sogar nur wiederholen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 50, 57).

    Eine solche Teilung eines Gesetzgebungsvorhabens verbietet das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 105, 313 ; Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., 2003, Art. 77 Rn. 23; Dittmann, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 84 Rn. 15; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 77 Rn. 4).

    Eine Einwirkung des Bundes, die zu Verschiebungen in dem durch Art. 83, Art. 84 Abs. 1 GG vorgegebenen Gefüge führen kann, soll unter dem schützenden Vorbehalt der Bundesratszustimmung stehen (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 48, 127 ; 55, 274 ; 105, 313 ; Hermes, in: Dreier, GG, Art. 84 Rn. 47 f.).

    Aus demselben Grund braucht der Bundesrat weder der Aufhebung einer bei Erlass zustimmungsbedürftigen Verfahrensregelung zuzustimmen (vgl. BVerfGE 14, 197 ) noch der Änderung eines Gesetzes, von der nur materielle, nicht aber Verfahrensregelungen betroffen sind (vgl. BVerfGE 37, 363 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
    a) Durch die genannten Regelungen werden die Preise für die künftigen (vgl. daher zu Art. 14 GG: BVerfGE 68, 193 ) Leistungen und Lieferungen der betroffenen Unternehmen weiteren Reglementierungen unterworfen.

    Jede Preisreglementierung berührt die berufliche Betätigung, enthält also eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 106, 275 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 1999 - 1 BvR 264/95 u. a. -, NJW 2000, S. 1781).

    Dazu gehört die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ).

    Nachdem der Gesetzgeber wiederum (vgl. bereits BVerfGE 68, 193 ) überproportionale Ausgabensteigerungen in der Arzneimittelversorgung (BTDrucks 15/28, S. 12) und damit die Unzulänglichkeit früherer Kostendämpfungsmaßnahmen in diesem Bereich zur Kenntnis nehmen musste, durfte er eine weitere Begrenzung der Arzneimittelausgaben für notwendig halten.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
    Dazu gehören das "Wie" des Verwaltungshandelns, die Einzelheiten des Verwaltungsablaufs, nämlich die Art und Weise der Ausführung eines Gesetzes einschließlich der dabei zur Verfügung stehenden Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 105, 313 ).

    Eine - hier zeitlich begrenzte - Beendigung des Verwaltungshandelns der Länder auf einem bestimmten Gebiet löst die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht aus; denn nicht die Aufgabenzuweisung oder der Aufgabenentzug, sondern nur die Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung berührt die durch Art. 84 Abs. 1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder und ihre Kompetenz zur Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 10, 20 ; 14, 197 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 105, 313 ).

    Eine solche Teilung eines Gesetzgebungsvorhabens verbietet das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 105, 313 ; Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., 2003, Art. 77 Rn. 23; Dittmann, in: Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, Art. 84 Rn. 15; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 77 Rn. 4).

    Eine Einwirkung des Bundes, die zu Verschiebungen in dem durch Art. 83, Art. 84 Abs. 1 GG vorgegebenen Gefüge führen kann, soll unter dem schützenden Vorbehalt der Bundesratszustimmung stehen (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 48, 127 ; 55, 274 ; 105, 313 ; Hermes, in: Dreier, GG, Art. 84 Rn. 47 f.).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Solange die Einschätzung des Gesetzgebers nur durch Vermutungen und Behauptungen in Frage gestellt wird, kann das Bundesverfassungsgericht dieser Frage nicht nachgehen (vgl. BVerfGE 114, 196 ).
  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Dem mit Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) so wie hier maßgeblich gefassten § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV a.F. war zu entnehmen, der Verordnungsgeber (vgl. BVerfGE 114, 196, 235 ff.; 303, 311 ff.) erachte die von ihm selbst und damit auf gleicher Rangstufe eingeführte Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen als erfüllt, wenn der Unternehmer das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. verwende.
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erfasst neben der Berufswahl auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 18 = WRP 2016, 985.
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Rechtsprechung
   EuGH, 01.12.2005 - C-14/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,466
EuGH, 01.12.2005 - C-14/04 (https://dejure.org/2005,466)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - C-14/04 (https://dejure.org/2005,466)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - C-14/04 (https://dejure.org/2005,466)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriff 'Arbeitszeit' - Bedeutung - Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dellas u.a.

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Bedeutung - Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht - ...

  • EU-Kommission PDF

    Dellas u.a.

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Bedeutung - Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht - ...

  • EU-Kommission

    Dellas u.a

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; Gleichwertigkeitsregelung im Hinblick auf die gesetzliche Dauer der Arbeitszeit in von Privatpersonen betriebenen gemeinnützigen sozialen und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EG

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 93/104/EG
    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriff Arbeitszeit - Bedeutung - Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht - ...

  • datenbank.nwb.de

    Einstufung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereitschaftsdienst: Nationale Regelung, die für die Vergütung Anwesenheitsstunden nach Arbeitsintensität bewertet ? EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung findet keine Anwendung auf die Vergütung ? Keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeiten und Ruhezeiten ? ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS ARBEITSZEIT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dellas u.a.

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriff "Arbeitszeit" - Bedeutung - Nationale Regelung, die u. a. für die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine für den Arbeitnehmer günstigere Höchstgrenze vorsieht - ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bereitschaftsdienste sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.12.2005)

    Voller Lohn für Bereitschaftsdienste nicht zwingend // Arbeitszeitrichtlinie ist reiner Gesundheitsschutz

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Conseil d'État (Streitsachenabteilung) vom 3. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Abdelkader Dellas, Confédération générale du travail, Fédération nationale des syndicats des services de santé et des services ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat, Streitsachenabteilung (Frankreich) ïEUR Vereinbarkeit des Gleichwertigkeitssystems nach den französischen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Arbeitsdauer in den von Privatpersonen verwalteten gemeinnützigen sozialen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 191 (Ls.)
  • EuZW 2006, 121
  • NZA 2006, 89
  • DVBl 2006, 174
  • BB 2006, 112
  • DB 2006, 51
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
    33 Nach den Ausführungen des Conseil d'État ist diese Gleichwertigkeitsregelung im Hinblick auf die gesetzliche Arbeitszeit nicht grundsätzlich mit der Richtlinie 93/104 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar, da sie im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 (Simap, Slg. 2000, I-7963) und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-151/02 (Jäger, Slg. 2003, I-8389) ergangen seien, weder bewirke, dass die im Wachdienst enthaltenen Zeiten der Inaktivität, während deren die Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle anwesend sein müssten, Ruhezeiten gleichgestellt würden, noch verhindere, dass die Stunden, die Gegenstand einer besonderen Erfassung im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung seien, für die Frage, ob die Arbeitgeber ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Ruhezeiten und der Ruhepausen einhielten, insgesamt als tatsächliche Arbeitszeit angesehen würden.

    41 Nach den erwähnten Bestimmungen soll diese gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile Simap, Randnr. 49, BECTU, Randnr. 38, Jaeger, Randnr. 46, Pfeiffer u. a., Randnr. 92, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 47).

    42 Zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 ist bereits entschieden worden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Simap, Randnr. 47, und Jaeger, Randnr. 48).

    46 Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. Urteile Simap, Randnr. 52, Jaeger, Randnrn.

    Daher gehören diese Verpflichtungen zur Ausübung der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers (vgl. Urteile Simap, Randnr. 48, sowie Jaeger, Randnrn.

    56 Diese Beurteilung wird weder durch die Behauptung der französischen Regierung in Frage gestellt, dass die in Frankreich geltende Gleichwertigkeitsregelung zwar in der Anwendung eines Gewichtungssystems, das die Existenz von Zeiten der Inaktivität während des Bereitschaftsdienstes berücksichtigen solle, bestehe, gleichwohl aber die Gesamtheit der Stunden der Anwesenheit der Arbeitnehmer für die Bestimmung ihrer Rechte auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten anrechne, noch durch die Feststellung des vorlegenden Gerichts, dass die nationale Regelung, die Gegenstand der bei ihm anhängigen Verfahren ist, sich von denjenigen unterscheide, um die es in den Urteilen Simap und Jaeger gegangen sei, da die französische Regelung die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer zwar am Arbeitsort anwesend sei, um Bereitschaftsdienst zu leisten, jedoch nicht tatsächlich in Anspruch genommen werde, nicht als Ruhezeit behandle.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
    45 und 47, sowie vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 91).

    41 Nach den erwähnten Bestimmungen soll diese gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile Simap, Randnr. 49, BECTU, Randnr. 38, Jaeger, Randnr. 46, Pfeiffer u. a., Randnr. 92, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 47).

    Jede andere Auslegung würde dieser Richtlinie nämlich ihre praktische Wirksamkeit nehmen und ihr Ziel verkennen, durch Mindestvorschriften einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. Urteile Jaeger, Randnrn. 59, 70 und 82, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 99).

    71, 75 und 103, Pfeiffer u. a., Randnr. 93, und Beschluss vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-241/99, CIG, Slg. 2001, I-5139, Randnr. 34).

    43 und 47, Pfeiffer u. a., Randnr. 100, und Wippel, Randnr. 47).

    50 Was das Ausgangsverfahren betrifft, so geht aus den Randnummern 40 bis 49 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Beachtung aller in der Richtlinie 93/104 vorgesehenen Schwellen und Obergrenzen von den Mitgliedstaaten zu dem Zweck gewährleistet werden muss, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen, und dass zu diesem Zweck der von einem Arbeitnehmer wie Herrn Dellas am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst bei der Bestimmung der nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit - die Überstunden einschließt - unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt, in vollem Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnrn.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
    40 Was dagegen die Auswirkung einer Gleichwertigkeitsregelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art auf die Arbeits- und die Ruhezeiten der betroffenen Arbeitnehmer angeht, so ist daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 118a des Vertrages, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 93/104 bildet, der ersten, vierten, siebten und achten Begründungserwägung dieser Richtlinie, der im Europäischen Rat von Straßburg am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, deren Punkte 8 und 19 Absatz 1 in der vierten Begründungserwägung der Richtlinie wiedergegeben sind, sowie aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie ergibt, dass durch diese Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99, BECTU, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 37; Jaeger, Randnrn.

    41 Nach den erwähnten Bestimmungen soll diese gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile Simap, Randnr. 49, BECTU, Randnr. 38, Jaeger, Randnr. 46, Pfeiffer u. a., Randnr. 92, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 47).

    49 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, dass sowohl in Anbetracht des Wortlauts der Richtlinie 93/104 als auch ihrer Zielsetzung und Systematik die verschiedenen Bestimmungen, die sie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft sind, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen müssen (vgl. Urteile BECTU, Randnrn.

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
    41 Nach den erwähnten Bestimmungen soll diese gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile Simap, Randnr. 49, BECTU, Randnr. 38, Jaeger, Randnr. 46, Pfeiffer u. a., Randnr. 92, und vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02, Wippel, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 47).

    43 und 47, Pfeiffer u. a., Randnr. 100, und Wippel, Randnr. 47).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
    33 Nach den Ausführungen des Conseil d'État ist diese Gleichwertigkeitsregelung im Hinblick auf die gesetzliche Arbeitszeit nicht grundsätzlich mit der Richtlinie 93/104 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar, da sie im Unterschied zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 (Simap, Slg. 2000, I-7963) und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-151/02 (Jäger, Slg. 2003, I-8389) ergangen seien, weder bewirke, dass die im Wachdienst enthaltenen Zeiten der Inaktivität, während deren die Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle anwesend sein müssten, Ruhezeiten gleichgestellt würden, noch verhindere, dass die Stunden, die Gegenstand einer besonderen Erfassung im Rahmen der Gleichwertigkeitsregelung seien, für die Frage, ob die Arbeitgeber ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Ruhezeiten und der Ruhepausen einhielten, insgesamt als tatsächliche Arbeitszeit angesehen würden.
  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus EuGH, 01.12.2005 - C-14/04
    71, 75 und 103, Pfeiffer u. a., Randnr. 93, und Beschluss vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-241/99, CIG, Slg. 2001, I-5139, Randnr. 34).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auch wenn die Mitgliedstaaten daher zu diesem Zweck über einen gewissen Spielraum verfügen, müssen sie angesichts des von der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 53, vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 39 und 40, sowie vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 64).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Die verschiedenen Bestimmungen, die diese Richtlinie in Bezug auf die Höchstdauer der Arbeit und die Mindestruhezeit enthält, sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen (Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 41).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie keine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 25, und Grigore, C -258/10, EU:C:2011:122, Rn. 43).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 und 45, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 26, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 44).

    Zum zweiten Bestandteil des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach der Arbeitnehmer während dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss, ist festzustellen, dass der Umstand entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 48, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 28, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 63).

    Es genügt der Hinweis, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. Urteil Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 38, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 32, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 81 und 83).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Zu diesem Zweck und um die volle Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen, dürfen die Definitionen in ihrem Art. 2 nicht abhängig vom nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden, sondern haben, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils für den Begriff "Arbeitnehmer" klargestellt, eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gehören zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung (Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 43).

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Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2005 - C-403/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,262
EuGH, 12.07.2005 - C-403/03 (https://dejure.org/2005,262)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2005 - C-403/03 (https://dejure.org/2005,262)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - C-403/03 (https://dejure.org/2005,262)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schempp

  • EU-Kommission PDF

    Schempp

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die ...

  • EU-Kommission

    Schempp

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Unionsbürgerschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anerkennung der von einem Deutschen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau gezahlten Unterhaltsleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer ; Abzugsfähigkeit von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Diskriminierungsverbot und Freizügigkeit: Der Steuerabzug für Unterhaltsleistungen an den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen geschiedenen Ehegatten darf in Deutschland vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Leistungen beim Empfänger steuerlich erfasst ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 18

  • rechtsportal.de

    EG Art. 12; EG Art. 18
    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterschiedliche Behandlung der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen für einen Ehepartner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterhalt für Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schempp

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer - Möglichkeit für einen in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen, Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau von seinen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen - Nachweis, dass die ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhalt für Österreich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.7.2005)

    Kein Steuerabzug für Unterhaltszahlungen nach Österreich

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Grenzüberschreitende Unterhaltszahlungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 1a Abs 1 Nr 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1, EGV Art 12, EGV Art 18 Abs 1
    Einkommensteuer; Österreich; Realsplitting; Sonderausgabe; Unterhalt; Wohnsitz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 12 EG und 18 Absatz 1 EG im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften über die Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit einer an den früheren Ehegatten gezahlten und von diesem zu versteuernden Unterhaltsleistung von dem zu versteuernden Einkommen - keine ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2763
  • NVwZ 2006, 191 (Ls.)
  • EuZW 2005, 503
  • FamRZ 2005, 1655
  • DVBl 2005, 1218 (Ls.)
  • BB 2005, 791
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    30 und 31, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    20 Der Rechtsprechung lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft hingegen nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, und Urteil Garcia Avello, Randnr. 26).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    22 und 23, und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03, Bidar, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben (in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-365/02, Lindfors, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 34).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    34 Nach ständiger Rechtsprechung erfasst Artikel 12 EG jedoch nicht etwaige Ungleichbehandlungen, die sich für der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft unterliegende Personen oder Unternehmen aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, wenn diese für alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nach objektiven Kriterien und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten (in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 124 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    20 Der Rechtsprechung lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft hingegen nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23, und Urteil Garcia Avello, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    22 Entgegen der Auffassung der deutschen und der niederländischen Regierung kann die Lage des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der wie Herr Schempp von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden (in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02, Zhu und Chen, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    21 und 26, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 75).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    28 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 61).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 12.07.2005 - C-403/03
    17 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, knüpft Artikel 17 Absatz 2 EG an den Status eines Unionsbürgers die im Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das Recht, sich in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Artikel 12 EG berufen zu können (Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 62).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, schließt aber nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1998, Bickel und Franz, C-274/96, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 17 [betreffend eine nationale Regelung im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts], vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 25 [betreffend nationale Vorschriften über den Namen von Personen], vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 19 [betreffend nationale Vorschriften über direkte Steuern], und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, Slg. 2006, I-7917, Randnr. 78 [betreffend nationale Vorschriften über die Bestimmung der aktiv und passiv Wahlberechtigten für die Wahlen zum Europäischen Parlament]).

    17 Abs. 2 EG knüpft an diesen Status die im EG-Vertrag vorgesehenen Pflichten und Rechte, darunter das Recht, sich in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts erfassten Fällen auf Art. 12 EG zu berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 62, und Schempp, Randnr. 17).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für eine Gesellschaft je nach dem Einzelfall steuerlich mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 34, vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45, sowie vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 37).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Die Lage eines Unionsbürgers, der - wie es auf alle Familienangehörigen der Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren zutrifft - vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann jedoch nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 22, und McCarthy, Randnr. 46).
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2005 - C-522/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3721
EuGH, 13.10.2005 - C-522/03 (https://dejure.org/2005,3721)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - C-522/03 (https://dejure.org/2005,3721)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - C-522/03 (https://dejure.org/2005,3721)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der 'ordnungsgemäßen Zustellung'

  • Europäischer Gerichtshof

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung"

  • EU-Kommission PDF

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung"

  • EU-Kommission

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Vollstreckung

  • Deutsches Notarinstitut

    EuGVÜ Art. 27; HZÜ Art. 5
    Zustellung eines verfahrensleitenden Schriftstückes in Gerichtsverfahren in anderem EU-Staat (hier: Übersetzung)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ; Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im ...

  • riw-online.de

    Anerkennung und Vollstreckung: Ordnungsgemäße Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 27 Nummer 2

  • rechtsportal.de

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der 'ordnungsgemäßen Zustellung'; Sachgebiete: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Vollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Scania Finance France

    Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der "ordnungsgemäßen Zustellung"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 24. Juni 2003 des Oberlandesgerichts München in dem Rechtsstreit SA. Scania Finance France gegen Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) - Auslegung von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens - Anerkennung einer Entscheidung gegen einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat - Zustellung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3627
  • NVwZ 2006, 191 (Ls.)
  • EuZW 2005, 753
  • BB 2005, 940
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.07.1982 - 228/81

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    18 Das Brüsseler Übereinkommen harmonisiert nicht die unterschiedlichen Systeme, die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gelten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    23 Dass Artikel IV des Protokolls eine abschließende Regelung enthält, wird dadurch bestätigt, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen die Prüfung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, in dem Bestreben, dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten, nicht nur - im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung - dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder des Vollstreckungsstaats, sondern auch - im Stadium der Zuständigkeitsprüfung - dem Gericht des Urteilsstaats übertragen worden ist, das nach Artikel 20 EuGVÜ zu dieser Prüfung aufgerufen ist (Urteile Pendy Plastic, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    25 Ebenso wie in Artikel 20 Absatz 2 EuGVÜ ist in Artikel 15 des Haager Übereinkommens - allerdings erheblich ausführlicher und genauer - geregelt, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass ein den Rechtsstreit einleitendes Schriftstück dem im Ausland wohnhaften Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht einlässt, zugestellt oder übergeben worden ist (Urteil Pendy Plastic, Randnr. 12).

    29 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung der im Urteilsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu prüfen, ob Artikel 15 des Haager Übereinkommens im Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats in Bezug auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten beachtet worden ist (Urteil Pendy Plastic, Randnrn. 13 und 14).

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).

    18 Das Brüsseler Übereinkommen harmonisiert nicht die unterschiedlichen Systeme, die in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland gelten (Urteile vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81, Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

    23 Dass Artikel IV des Protokolls eine abschließende Regelung enthält, wird dadurch bestätigt, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen die Prüfung der Frage, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, in dem Bestreben, dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten, nicht nur - im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung - dem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, oder des Vollstreckungsstaats, sondern auch - im Stadium der Zuständigkeitsprüfung - dem Gericht des Urteilsstaats übertragen worden ist, das nach Artikel 20 EuGVÜ zu dieser Prüfung aufgerufen ist (Urteile Pendy Plastic, Randnr. 13, und Lancray, Randnr. 28).

  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    15 Zunächst ist festzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen zwar, wie aus seiner Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll, dass dieses Ziel aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden darf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88, Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 21, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-522/03
    16 In Anbetracht dessen soll mit Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ sichergestellt werden, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9).
  • OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18

    Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak

    Dies folgt schon aus der gerade für diesen Fall in § 10 Abs. 2 AVAG vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung der Beschwerdefrist, von der das Landgericht im Beschluss vom 17.07.2013 (Bl. 54 d.A.) Gebrauch gemacht hat Die EuGH-Judikatur, wonach im innereuropäischen Rechtsverkehr nicht auf fiktive Zustellungsformen des mitgliedstaatlichen Prozessrechts zurückgegriffen werden darf (EuGH, 13.10.2005 - Rs. C-522/03, NJW 2005, 3627; EuGH, 19.12.2012 - Rs. C-325/11, NJW 2013, 443), ist hier nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Irak hat.
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

    Soll die Zustellung an einen in einem anderen Staat ansässigen Schuldner erfolgen, sind die Zustellungsregeln maßgeblich, die der Urteilsstaat im Verhältnis zum Wohnsitzstaat des Schuldners zu beachten hat (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - L-305/88, Lancray, IPrax 1991, 177, 178 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-522/03, Scania, NJW 2005, 3627 Rn. 24 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 Rn. 72; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rn. 11).

    Dabei hat neben dem Gericht des Urteilsstaats auch das Gericht des Vollstreckungsstaats zu prüfen, ob diese Rechte gewährleistet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1990, aaO; vom 13. Oktober 2005 - C-522/03, Scania, NJW 2005, 3627 Rn. 23, 26; vom 6. September 2012 - C-619/10, Trade Agency, IPRax 2013, 427 Rn. 44 für die EuGVVO aF).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Zwar ist die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen (Urteil vom 13. Oktober 2005, Scania Finance France, C-522/03, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 30) und erst recht nach denen der Verordnung Nr. 1393/2007.
  • OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung

    Soweit das Gemeindegericht Karlovac daher die Zustellung des Scheidungsantrags nebst Ladung an die in Deutschland lebende Antragstellerin veranlasste, musste es sich an die Regeln des HZÜ halten (EuGH, IPRax 2006, 157; BGH, FamRZ 1993, 311 Rn. 13).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Dieses Ziel darf aber, wie der Gerichtshof zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ entschieden hat, nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 15, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-3/05, Verdoliva, Slg. 2006, I-1579, Randnr. 26).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZB 183/09

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsbefehls: Verstoß gegen den

    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, in welcher Weise ein solches Schriftstück zugestellt werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-522/03 Scania/Rockinger, NJW 2005, 3627 Rn. 26 ff; Rauscher/Heiderhoff, aaO, 2010, Einleitung ZustVO 2007 Rn. 12 ff).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der

    Dieses Ziel darf aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, und vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03, Scania Finance France, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-283/05

    ASML - Justizielle Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Artikel 34

    32 - Vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Scania Finance France, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 16 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 17.07.2009 - 25 W 259/09

    Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung wegen Verstoßes gegen den

    Für den Fall der Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes hat der EuGH (Urteil vom 13.10.2005 - "Scania" - NJW 2005, 3627 f.) dies für unzulässig erklärt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

    11 - Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84 (Debaecker, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10); bestätigt in den Urteilen Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 21) und Krombach (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 43) sowie zuletzt dem Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Scania Finance France, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
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