Weitere Entscheidungen unten: VerfGH Bayern, 29.09.2005 | VerfGH Sachsen, 18.08.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1536
BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05 (https://dejure.org/2005,1536)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2005 - 4 BN 51.05 (https://dejure.org/2005,1536)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 (https://dejure.org/2005,1536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1. § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1
    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung; Normenkontrollverfahren; Rechtskraft; Rückwirkung; rückwirkendes In-Kraft-Setzen; ergänzendes Verfahren; behebbarer Mangel.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; § 214 Abs. 4
    Beiladung; Normenkontrollverfahren; Rechtskraft; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Rückwirkung; behebbarer Mangel; ergänzendes Verfahren; rückwirkendes In-Kraft-Setzen; Änderungssatzung

  • Wolters Kluwer

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzen einer Satzung nach gerichtlicher Nichtigerklärung; Nichtigerklärung eines Bebauungsplans oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans; Automatischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Änderungssatzung eines ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 214 Abs. 4; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4; ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2; ; VwGO § 65 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine rückwirkende Inkraftsetzung einer für nichtig erklärten Änderungssatzung zum Bebauungsplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtiger Bebauungsplan: Rückwirkende Ersetzung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 329
  • NZBau 2006, 163
  • DVBl 2006, 462 (Ls.)
  • BauR 2006, 418 (Ls.)
  • BauR 2006, 478
  • ZfBR 2006, 164
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Denn gebunden ist die Gemeinde nicht nur an den Tenor, sondern auch an die tragenden Gründe der Normenkontrollentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 N 2.92 - BVerwGE 92, 266 ).

    Einen solchen Rechtssatz enthält auch der Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 N 2.92 - (BVerwGE 92, 266) nicht.

  • BVerwG, 06.03.2000 - 4 BN 31.99

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Bebauungsplan; zwischengemeindliche

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Das hat der Senat für § 215 Abs. 3 BauGB 1987 und § 215 a Abs. 2 BauGB 1998 bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58; Beschlüsse vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = BRS 59 Nr. 32 und vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 140 = BRS 63 Nr. 55).

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 140) zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren die Gemeinde nicht daran hindert, einen neuen Bebauungsplan gleichen Inhalts aufzustellen mit dem Ziel, in dem "wiederaufgenommenen" Planaufstellungsverfahren den Rechtsmangel zu beheben, der nach den Gründen der Normenkontrollentscheidung die Nichtigkeit zur Folge hat; dass ein solcher Bebauungsplan entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, hat er jedoch nicht entschieden.

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Soweit die Beschwerde die unterbliebene Beiladung als Verfahrensmangel rügt, legt sie nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 ) - dar, dass die Antragsgegnerin hierdurch beschwert ist.

    Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Nichtigerklärung des Plans abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, a.a.O. und Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 ).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 22.94

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Das hat der Senat für § 215 Abs. 3 BauGB 1987 und § 215 a Abs. 2 BauGB 1998 bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58; Beschlüsse vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = BRS 59 Nr. 32 und vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 140 = BRS 63 Nr. 55).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Nichtvorlagebeschwerde von

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Die Möglichkeit, die Eigentümer planunterworfener Grundstücke, denen die Unwirksamkeitserklärung des Plans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren beizuladen, wurde geschaffen, um deren grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 14/6393, S. 9 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - NVwZ 2000, 1283).
  • BVerwG, 06.11.1992 - 4 NB 23.92

    Normenkontrollantrag gegen veränderte Bebauungspläne - Antragsbefugnis unter

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 23.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits dargelegt - den Rechtssatz, dass aus der Nichtigkeit einer vorangegangenen Änderung eines Bebauungsplans zwingend die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden teilweisen Änderung desselben Bebauungsplans folge, ohne dass es auf den konkreten Inhalt der Festsetzungen dieser weiteren Änderung in irgendeiner Weise ankomme, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt hat.
  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 12.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 führten Mängel der Satzung, die nicht unbeachtlich waren und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten, nicht zur Nichtigkeit; bei Vorliegen eines im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangels war die Satzung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i.d.F. des BauROG lediglich für nicht wirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1 und vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118).
  • BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Nichtigerklärung des Plans abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, a.a.O. und Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 ).
  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 CN 7.97

    Bebauungsplan; Problembewältigung; Konfliktlösung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 führten Mängel der Satzung, die nicht unbeachtlich waren und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten, nicht zur Nichtigkeit; bei Vorliegen eines im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangels war die Satzung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i.d.F. des BauROG lediglich für nicht wirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1 und vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118).
  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05
    Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar waren grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - Buchholz 406.11 § 1 BGB Nr. 118).
  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96

    Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung,

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Das setzt voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 - DVBl. 1999, 243, juris Rn. 13, und Beschluss vom 5.8.2002 - 4 BN 32.01 - NVwZ-RR 2003, 7, juris Rn. 7, beide zu § 215a BauGB a.F.; Beschluss vom 14.11.2005 - 4 BN 51.05 - NVwZ 2006, 329, juris Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 214 Rn. 63; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 223 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Soweit in der Literatur (Kümper, LKV 2014, 542 [547]) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2005 (- BVerwG 4 BN 51.05 -, juris) die Rechtsauffassung vertreten wird, dass die Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr möglich sei, nachdem ein Plan rechtskräftig gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt worden sei, weil der Plan dann niemals Bestandteil der Rechtsordnung gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Ist ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 Abs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden, weil die Satzung an einem Mangel leidet, der nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende Behebbarkeit des Mangels in einem ergänzenden Verfahren fest (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - BVerwG 4 BN 51.05 -, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18

    Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"

    Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.2005 - 4 BN 51.05 -, NVwZ 2006, 329 = juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6073
VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05 (https://dejure.org/2005,6073)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.09.2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05 (https://dejure.org/2005,6073)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. September 2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05 (https://dejure.org/2005,6073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch Vorgänge im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens; Bestimmung des Gegenstandes der Normenkontrolle; Zulässigkeit der Vorfestlegung der Abgeordnetenabstimmung durch eine Richtlinienentscheidung des ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • rechtsportal.de

    Gerichtsorganisation: Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3699
  • NVwZ 2006, 329 (Ls.)
  • DVBl 2006, 127 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Einschränkung dieses weiten Ermessensspielraums bei Maßnahmen der Gerichtsorganisation (vgl. VerfGH 48, 17/23) sei nicht so zu verstehen, dass die Auflösung eines Gerichts ausgeschlossen sei.

    Jedoch können sich aus diesem Prinzip grundsätzlich auch Schranken für organisatorische Maßnahmen ergeben, wobei allerdings im Blick zu behalten ist, dass es sich bei solchen Maßnahmen in aller Regel nicht um unmittelbare Eingriffe in die Rechte Einzelner handelt, so dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier von vornherein ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt vor allem, dass das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzte Mittel hierzu geeignet und erforderlich sein muss (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/160; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Bei dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs und der Prüfungstiefe ist eine zu beanstandende gesetzgeberische Fehleinschätzung nicht erkennbar; es kann damit nicht festgestellt werden, dass die angegriffene gesetzgeberische Entscheidung nicht geeignet, nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig im engeren Sinn ist und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (vgl. auch VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/23 und 28).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 f.).

    Eine gesetzgeberische Entscheidung kann der Verfassungsgerichtshof aus diesen Gründen daher nur dann revidieren, wenn sie durch keine sachliche Erwägung zu rechtfertigen wäre oder der Wertordnung der Bayerischen Verfassung widerspräche (vgl. VerfGH vom 14. Februar 1995 = VerfGH 48, 17/23).

    Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu entschieden (vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/23):.

    Demgemäß hat der Verfassungsgerichtshof die Verlagerung von drei Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach Ansbach, die im Wesentlichen mit strukturpolitischen Gründen im Rahmen eines übergreifenden Gesamtkonzepts gerechtfertigt wurde, im damals streitgegenständlichen Umfang (Beschränkung auf die Verlagerung von drei Senaten) noch für verfassungsgemäß erachtet (vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17 ff.).

    Eine gesetzgeberische Einzelmaßnahme muss im Gesamtsystem des betreffenden politischen Konzepts gesehen werden (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/157 f.; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/25).

  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Dazu gehört die erforderliche Ausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 f. und 102).

    Auch die Wiederbesetzungssperre für freigewordene Richterstellen, die mit der Notwendigkeit zum Sparen begründet und als Mittel der Politik zur Schulden- und Ausgabenbegrenzung angesehen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96 ff.).

    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Der Landesgesetzgeber hat insoweit - innerhalb der Grenzen der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte - einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum, der auch Einsparungsmaßnahmen umfassen kann (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederbesetzungssperren für Richterstellen).

    Bei der genannten Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, ob im Gesamtsystem des politischen Konzepts Maßnahmen enthalten sind, die - isoliert betrachtet - keinen signifikanten Beitrag zur Zielerreichung liefern (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/107).

    Dazu bedarf es der verantwortungsbewussten Einschätzung der Gesamtsituation durch das Parlament und dessen Entscheidung, wo jeweils das Schwergewicht des finanziellen Engagements liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Wenn die von der Verfassung gebotenen unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die Erfüllung der allgemeinen Justizgewährungspflicht und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung eingehalten werden, dann sind auch gewisse Qualitätsminderungen in der Rechtsprechung verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/100).

  • VerfGH Bayern, 13.12.1973 - 8-VII-73
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Dass die Umsetzung dieser Richtlinienentscheidung im Hinblick auf Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV eines formellen Gesetzes bedurfte (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/153; VerfGH vom 23.4.1974 = VerfGH 27, 68/71; Meder, RdNr. 5 zu Art. 86) und dass damit die abschließende Entscheidungskompetenz beim Bayerischen Landtag lag, wurde durch die Richtlinienentscheidung nicht in Frage gestellt.

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt vor allem, dass das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzte Mittel hierzu geeignet und erforderlich sein muss (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/160; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber zu prüfen und in seine Überlegungen bezüglich der Vor- und Nachteile der von ihm erstrebten Regelung nach pflichtgemäßem Ermessen einzubeziehen (vgl. VerfGH 26, 144/159).

    Eine gesetzgeberische Einzelmaßnahme muss im Gesamtsystem des betreffenden politischen Konzepts gesehen werden (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/157 f.; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/25).

    Soweit er hierbei sachliche Erwägungen anstellt, die nicht eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind, muss sie auch der Verfassungsgerichtshof anerkennen und darf sich nicht über sie hinwegsetzen (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/161; Meder, RdNr. 23 zu Art. 3).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme kann nicht damit begründet werden, dass sie ein von der Spitze der Exekutive formuliertes Ziel umsetzt (vgl. BVerfG vom 12.5.1992 = BVerfGE 86, 90/113 f.).

    Eine rechtsverbindliche Festlegung der Abgeordneten der Regierungsfraktion im Sinn einer "Vorfestlegung" durch die Richtlinienentscheidung des Ministerpräsidenten konnte somit rechtlich nicht bestehen (vgl. BVerfG vom 12.5.1992 = BVerfGE 86, 90/113).

    Danach sind Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig (vgl. VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/161 f.; BVerfG vom 12.5.1992 = BVerfGE 86, 90/107 ff.; Kruis, NJW-Sonder­heft BayObLG, 2005, 12/13 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Dazu bedarf es der verantwortungsbewussten Einschätzung der Gesamtsituation durch das Parlament und dessen Entscheidung, wo jeweils das Schwergewicht des finanziellen Engagements liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 = BVerfGE 96, 27/39 f.; BVerfG vom 5.12.2001 = NJW 2002, 2456); in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist über die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie die Effektivität des Rechtsschutzes ebenfalls gewährleistet (vgl. BVerfG vom 2.3.1993 = BVerfGE 88, 118/123 ff.).

    Dabei ist ein Instanzenzug nicht gefordert (BVerfG vom 30.4.1997 = BVerfGE 96, 27/39).

  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Regelungen der Gerichtsorganisation können deshalb - wenn der rechtsstaatliche Justizgewährungsanspruch hinreichend beachtet wird -   im Rahmen eines übergreifenden Gesamtkonzepts auch mit sachgerechten Überlegungen finanzieller, regionalpolitischer, strukturpolitischer oder sonstiger Art begründet werden (vgl. dazu, dass finanzielle Erwägungen sachgerecht sein können und den Vorwurf entkräften, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich, BVerfG vom 24.7.1953 = BVerfGE 3, 4/11; anders bei differenzierender Behandlung verschiedener Personengruppen im Beamtenrecht, vgl. insoweit BVerfG vom 1.6.1975 = BVerfGE 19, 76/84 f.; BVerfG vom 31.1.1996 = BVerfGE 93, 386/402).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Bei Maßnahmen der Gerichtsorganisation hat der Gesetzgeber nämlich zu bedenken, dass diese die Wirkungsmöglichkeiten der Rechtsprechung unmittelbar berühren und damit mittelbar in die von der Verfassung sorgfältig gehütete sachliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt eingreifen (vgl. BVerfGE 2, 307/319).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Regelungen der Gerichtsorganisation können deshalb - wenn der rechtsstaatliche Justizgewährungsanspruch hinreichend beachtet wird -   im Rahmen eines übergreifenden Gesamtkonzepts auch mit sachgerechten Überlegungen finanzieller, regionalpolitischer, strukturpolitischer oder sonstiger Art begründet werden (vgl. dazu, dass finanzielle Erwägungen sachgerecht sein können und den Vorwurf entkräften, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich, BVerfG vom 24.7.1953 = BVerfGE 3, 4/11; anders bei differenzierender Behandlung verschiedener Personengruppen im Beamtenrecht, vgl. insoweit BVerfG vom 1.6.1975 = BVerfGE 19, 76/84 f.; BVerfG vom 31.1.1996 = BVerfGE 93, 386/402).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    a) Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt in erster Linie eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu (vgl. BVerfG vom 22.5.1990 = BVerfGE 81, 310/338).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - VerfGH 11/98

    Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium verletzt Rechte des Landtags

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Der Inhalt des Gemeinwohlbegriffs steht nicht von vornherein fest, sondern wird in der parlamentarischen Demokratie letztlich durch den Gesetzgeber geformt; insofern ist er metajuristischer, politischer Provenienz (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/247 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Er muss gewährleisten, dass Gerichte zur Verfügung stehen, die in richterlicher Unabhängigkeit alle auf sie zukommenden Aufgaben bewältigen können (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/238).
  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Er muss dafür sorgen, dass Gerichte zur Verfügung stehen, die in richterlicher Unabhängigkeit alle auf sie zukommenden Aufgaben in der richtigen Besetzung und mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen können (VerfGH vom 29.9.2005 - Vf. 3-VII-05, Vf. 7-VIII-05 - juris Rn. 146).
  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

    Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat, tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vorzunehmen, oder wenn er die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat (VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239; VerfGH 59, 219/228).

    Dabei ist ein Instanzenzug nicht gefordert (vgl. VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/249 f.).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Der Staat ist auf der Grundlage der Justizgewährungspflicht verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/238).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

    Die Verantwortung für diese Ermittlungen trägt der Normgeber selbst (vgl. VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/230 ff.).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

    Es ist die autonome Entscheidung der Abgeordneten, welche Informationen und welchen Beratungs- und Diskussionsbedarf sie insoweit für notwendig erachten; diese autonome Entscheidung ist verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/234 ff.; vom 23.11.2016 VerfGHE 69, 324 Rn. 72).

    Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem für den Gesetzgeber und das von ihm anzuwendende Verfahren ausnahmsweise besondere Anforderungen bezüglich der Informationsbeschaffung sowie der Intensität und Tiefe der parlamentarischen Beratung bestünden (vgl. hierzu VerfGHE 58, 212/232).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat, tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vor­zunehmen, oder wenn er die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat (VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    Auch etwaige Willensmängel oder Irrtümer der Abgeordneten bei der Abstimmung haben nicht die Unwirksamkeit des gefassten Parlamentsbeschlusses zur Folge (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/235; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 72 Rn. 5 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • VerfGH Bayern, 11.07.2008 - 12-VII-07

    Vorfahrpflicht bei Leichenüberführungen

  • FG Hamburg, 04.02.2014 - 3 KO 28/14

    Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der

  • VerfGH Bayern, 20.04.2023 - 4-VII-22

    Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14688
VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04 (https://dejure.org/2005,14688)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 23-III-04 (https://dejure.org/2005,14688)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. August 2005 - 23-III-04 (https://dejure.org/2005,14688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ungültigkeit einer Wiederwahl zum Bürgermeister einer kreisangehörigen Stadt; Staatlich-kommunale Doppelnatur der sächsischen Landratsämter; Verfahren der konkreten Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof Sachsen zur Prüfung der Vereinbarkeit landesrechtlicher ...

  • VerfGH Sachsen

    Richtervorlage zu der Frage, ob § 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG i.V.m. § 38 KomWG und § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO sowie § 1 Abs. 4 SächsLKrO mit Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar sind.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    §§ 25, 38 KomWG; § 112 SächsGemO; § 1 SächsLKrO; Art. 89 Abs. 1 Sächs. Verf.
    Rechtsaufsicht über kreisangehörige Gemeinden durch Landratsamt

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Übertragung der Rechtsaufsicht auf Landratsämter verfassungskonform

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 329 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    Notwendiges Gegenstück des Selbstverwaltungsrechts ist - bereits nach der grundgesetzlichen Ordnung - die staatliche Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 6, 104 [118]; 78, 331 [341]).

    Überträgt der Gesetzgeber dem Landratsamt die Rechtsaufsicht, muss gewährleistet sein, dass Einflussnahmen, denen das Landratsamt gerade wegen der Eigenständigkeit der Legitimationszüge unterliegt, etwa Einflussnahmen von Seiten des Kreistages, durch eine Ausgestaltung der Einflussnahmerechte der unmittelbaren Staatsverwaltung hinreichend entgegengewirkt werden kann, so dass keine Legitimationsstörungen eintreten können (vgl. BVerfGE 78, 331 [342 f.]).

    Dem entspricht es, dass die Rechtsaufsichtsbehörde nicht in jedem Fall, in dem sich die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzeswidrig verhält, zum Einschreiten verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 122 [137]; 78, 331 [342]).

    Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Landkreise aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln, da die Rechtsaufsicht über kommunale Träger der Selbstverwaltung keine von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung erfasste Angelegenheit ist (vgl. BVerfGE 78, 331 [343]).

  • VG Chemnitz, 20.01.2004 - 8 K 358/02

    Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden als untere

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Januar 2004 - 8 K 358/02.

    Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 20. Januar 2004, beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangen am 27. Februar 2004, das Verfahren 8 K 358/02 betreffend die Ungültigkeit einer Bürgermeisterwahl gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG in Verbindung mit § 38 KomWG und § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO sowie § 1 Abs. 4 SächsLKrO insoweit mit Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar sind, als sie vorsehen, dass Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde ist (veröffentlicht in: SächsVBl. 2004, 132 ff.).

  • VG Dresden, 18.02.1999 - 7 K 1745/96
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    1998, 188 f.; VG Chemnitz LKV 1997, 261 [262]; VG Dresden LKV 2000, 83; VG Leipzig, SächsVBl.
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    Dem entspricht es, dass die Rechtsaufsichtsbehörde nicht in jedem Fall, in dem sich die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzeswidrig verhält, zum Einschreiten verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 122 [137]; 78, 331 [342]).
  • VG Chemnitz, 05.06.1996 - 3 K 1443/95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    1998, 188 f.; VG Chemnitz LKV 1997, 261 [262]; VG Dresden LKV 2000, 83; VG Leipzig, SächsVBl.
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    Notwendiges Gegenstück des Selbstverwaltungsrechts ist - bereits nach der grundgesetzlichen Ordnung - die staatliche Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 6, 104 [118]; 78, 331 [341]).
  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    Dies freilich nicht aufgrund einer vorgegebenen Formentypik, sondern nur deshalb und nur solange, wie aufgrund der Ausgestaltung des Beleihungsverhältnisses sichergestellt ist, dass der Beliehene in den Legitimations- und Kontrollzusammenhang der unmittelbaren Staatsverwaltung eingebunden ist (ausführlich BremStGH NVwZ 2003, 81 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.1993 - 1 S 606/92
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 23-III-04
    Hieraus wurde eine staatlichkommunale Doppelnatur der Landratsämter abgeleitet (vgl. SächsOVG, SächsVBl. 1993, 161; Belz, SächsVBl. 1993, 226 f.; Reiners, Kommunalverfassungsrecht in den neuen Bundesländern, 1991, Rn. 282, 288 und 291; Schmidt-Eichstaedt/Petzold/Melzer/Penig/Plate/ Richter, KomV-DDR, 1990, § 71 Anm. 1).
  • OVG Sachsen, 25.04.2006 - 4 B 637/05

    kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigungsbedürftigkeit, Feststellungsklage,

    Nachdem der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 18.8.2005 - Vf. 23-III-04 - (SächsVBl. 2005, 274) auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20.1.2004 (SächsVBl. 2004, 132) die Vereinbarkeit der Übertragung der Rechtsaufsicht über kreisangehörige Gemeinden auf die Landkreise mit Art. 89 Abs. 1 SächsVerf festgestellt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.9.2005 - 4 B 516/04 - die Berufung gegen das Urteil vom 3.2.2004 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • OVG Sachsen, 13.02.2007 - 4 B 46/06

    Bürgermeisterwahl in Oberwiesenthal ist unwirksam

    Zuvor hatte der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.8.2005 - Vf.23-III-04 - aufgrund der Vorlage des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht - Beschl. v. 20.1.2004, 8 K 358/02 - entschieden, dass die Regelung in § 112Abs.
  • OVG Sachsen, 12.09.2005 - 4 BS 449/04
    Die gemeindliche Personalhoheit ist jedoch nicht etwa absolut geschützt, sondern unterliegt der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - dazu entschieden hat, für kreisangehörige Gemeinden eine Rechtsaufsicht durch das Landratsamt vorzusehen (zur allgemein verbindlich festgestellten Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs. 1 SächsGemO: SächsVerfGH, Beschl. v. 18.8.2005 - Vf. 23-III-04 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht