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   BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05   

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https://dejure.org/2006,134
BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 (https://dejure.org/2006,134)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 (https://dejure.org/2006,134)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 (https://dejure.org/2006,134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen Abschiebung bei mangelnder Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers - überhöhte Anforderungen an Voraussetzungen einer schutzwürdigen familiären ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines mit einer Deutschen bislang noch unverheiratet zusammenlebenden nigerianischen Staatsangehörigen trotz des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft; Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise und dem privaten Interesse des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, nichteheliche Kinder, gemeinsames Sorgerecht, Ausweisung, Drogendelikte, Sperrwirkung, Befristung

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 34a Abs. 3; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93c Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 3; ; AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 1; ; AufenthG § 60a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • migrationsrecht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Ausweisung eines mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Sorgerecht, BVerfG, Entscheidung - mitsorgeberechtigt nichtehelich Vater, Art. 6 GG,

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3486 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 682
  • FamRZ 2006, 925
 
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Wird zitiert von ... (463)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Die Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wirkt auch zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 76, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, S. 849).

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 12.04.2000 - 2 BvR 440/00

    Sofortige Vollziehung der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen trotz Ehe

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Er hat auch nicht berücksichtigt, dass der von ihm zitierte Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - (veröffentlicht in Juris) einen Fall betraf, in dem das Kind anders als hier bereits 15 Jahre alt war und eine vorübergehende Trennung daher möglicherweise andere Auswirkungen hatte als bei einem - wie hier - noch sehr kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

    In Anbetracht der öffentlichen Interessen an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine erhebliche Straffälligkeit wegen Betäubungsmitteldelikten und die darauf gestützte bestandskräftige Ausweisungsverfügung - in der die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers allerdings noch keine Berücksichtigung finden konnten - und angesichts der Tatsache, dass (auch) im gesetzlich vorgesehenen Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die familiären Belange angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 51, 386 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -, Juris), erscheint das Ergebnis der auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG zu treffenden Entscheidung offen.

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem nicht zu erkennen geben, welchen Zeitraum einer vorübergehenden Trennung er im Hinblick auf das geringe Alter der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtet (vgl. zu diesem Erfordernis den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 ).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Die Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wirkt auch zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 76, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, S. 849).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Die Dichte der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entspricht vielmehr dem Rang und der Bedeutung, die das Grundgesetz der Familie in ihren verschiedenen Gestaltungsformen und Funktionen beimisst (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N.).

    Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    In Anbetracht der öffentlichen Interessen an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine erhebliche Straffälligkeit wegen Betäubungsmitteldelikten und die darauf gestützte bestandskräftige Ausweisungsverfügung - in der die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers allerdings noch keine Berücksichtigung finden konnten - und angesichts der Tatsache, dass (auch) im gesetzlich vorgesehenen Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die familiären Belange angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 51, 386 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -, Juris), erscheint das Ergebnis der auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG zu treffenden Entscheidung offen.
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
    Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Von der Schutzpflicht des Staates aus Art. 6 GG ist insbesondere die Rechtsposition des Kindes sowie dessen Anspruch auf Ermöglichung bzw Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an betroffen (BVerfG FamRZ 2006, 187 ff; BVerfG NVwZ 2006, 682, 683 zum Familienschutz; BVerfGE 80, 81 ff).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 , vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 , vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 [173]; BVerfGK 2, 190 [194]), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 [683]).

    Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 [683]).

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