Weitere Entscheidung unten: VG Freiburg, 20.06.2007

Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2263
BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06 (https://dejure.org/2007,2263)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2007 - IV ZR 145/06 (https://dejure.org/2007,2263)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 (https://dejure.org/2007,2263)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Wertes der von einem Versicherten bis zum Zeitpunkt einer Umstellung auf ein Punktemodell erworbenen rentenrechtlichen Positionen einer Zusatzversorgung; Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung, Erwerbsminderungsversorgung und ...

  • Judicialis

    VBLS § 36; ; VBLS § 78; ; VBLS § 80

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 36; VBLS § 78; VBLS § 80
    Nichtanwendung des Altersfaktors bei Ermittlung der Startgutschrift von am 1. 1. 2002 bei der VBL beitragsfrei Versicherter ohne Rentenanwartschaft mangels erfüllter Wartezeit zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBLS § 36 § 78 § 80
    Nichtanwendung des Altersfaktors in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder bei die Wartezeit nicht erfüllenden beitragsfrei Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtanwendung des Altersfaktors

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Altersversorgung der bei der VBL beitragsfrei Versicherten ? Bei nicht erworbener Rentenanwartschaft keine Anwendung des Altersfaktors ? Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1455
  • FamRZ 2007, 1094
  • VersR 2007, 1214
  • DB 2007, 1420
  • DB 2007, 1988
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.

    Es ist in erster Linie Sache der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHZ 155, 132, 139; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter IV), wobei ihnen wiederum durch Art. 9 Abs. 3 GG ein Freiraum bei der Ausgestaltung des der Satzung faktisch vorgelagerten Tarifvertrages zur Verfügung gestellt ist.

    Das gilt nicht nur für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, sondern erst recht für Fragen der Dynamisierung (BGHZ 155, 132, 138).

    In Respektierung dieses Gestaltungsspielraums hat der Senat ausgesprochen, dass im Grundsatz eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert ist, soweit die gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient (BGHZ 155, 132, 138 f.).

  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 154/83

    Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf eine Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
  • BGH, 29.09.1993 - IV ZR 275/92

    Anrechnung der gesetzlichen Rente bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
  • BGH, 11.12.1985 - IVa ZR 252/83

    Kürzung von Witwenversorgungsrenten durch "Ruhen" der Rente - Unwirksamkeit des §

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    Es ist in erster Linie Sache der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHZ 155, 132, 139; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter IV), wobei ihnen wiederum durch Art. 9 Abs. 3 GG ein Freiraum bei der Ausgestaltung des der Satzung faktisch vorgelagerten Tarifvertrages zur Verfügung gestellt ist.
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    a) Jedenfalls bei am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, die wie die Klägerin wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten (§§ 34 VBLS, 38 VBLS a.F.) (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben (vgl. BGHZ 84, 158, 173), kann es nicht als unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden, wenn sowohl auf eine Verzinsung als auch auf eine Dynamisierung der Startgutschrift verzichtet wird.
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus BGH, 28.03.2007 - IV ZR 145/06
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat der Beklagten hinsichtlich der Dynamisierung von (Versicherungs-)Renten einen Prüfauftrag erteilt (BVerfG VersR 2000, 835, 838).
  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Der bei der Auslegung maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7; Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85) orientiert sich bei seinem Verständnis nicht an der Rechtsprechung des Senats zur VBLS a.F. (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06, VersR 2007, 1214 Rn. 11), sondern am Wortlaut der Satzung.
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 224/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Anspruch der Versorgungskasse auf

    Diesem Verständnis stehen auch nicht die herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 28.03.2007 (IV ZR 145/06, NVwZ 2007, 1455) und vom 26.05.1982 (IVb ZB 718/81, NJW 1982, 1989) entgegen.
  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 8/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsregelung über die

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet.
  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 11/10

    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes:

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet.
  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 99/09

    Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet.
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

    Zudem hatte der Kläger eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente zum wesentlichen Stichtag des 1. Januar 1992 noch nicht erlangt, da er erst ab dem 1. Juli 1991 bei der Beklagten zusatzversichert war und die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 1/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

    Diesem Verständnis stehen auch nicht die herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 28.03.2007 (IV ZR 145/06, NVwZ 2007, 1455) und vom 26.05.1982 (IVb ZB 718/81, NJW 1982, 1989) entgegen.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom

    Der Ehemann der Klägerin hatte noch nicht einmal eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erlangt, weil er die 60-monatige Wartezeit (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VBLS) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06- VersR 2007, 1214 Tz. 11).
  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 232/10

    VBL-Satzung § 80 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

    Dementsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06, VersR 2007, 1214 Rn. 10 ff.) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V.m. § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet.
  • BGH, 29.09.2010 - IV ZR 179/09

    Gewährung einer privatrechtlichen Versicherung für eine zusätzliche

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i. V. mit § 44 VBLS a. F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet.
  • BGH, 17.03.2010 - IV ZR 92/07

    Versicherungsrente aus einer Sonderregelung für Pflichtversicherte aus der

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2007 - 12 U 169/06

    Ansprüche aus der zusätzlichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst:

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 234/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verbindlichkeit der

  • LG Karlsruhe, 17.07.2009 - 6 S 131/08

    VBL: (Un-)Verbindlichkeit von Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte

  • LG Karlsruhe, 19.09.2008 - 6 O 326/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verbindlichkeit der Startgutschriften

  • OLG Köln, 07.02.2008 - 7 U 139/07

    Rechtsstellung der Angehörigen rentenferner Jahrgänge in der Zusatzversorgung des

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 S 37/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Beitragserstattung an

  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 361/07

    Studiengebührenbefreiung für Hochbegabte: Universität muss neu entscheiden

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 198/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Pflichtversicherungsverhältnis als

  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 988/07

    Begabtenförderung: Klagen gegen Ablehnung von Studiengebührenbefreiung

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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3234
VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06 (https://dejure.org/2007,3234)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 (https://dejure.org/2007,3234)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 1 K 2274/06 (https://dejure.org/2007,3234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 erhobenen allgemeinen Studiengebühr - hier: Ableistung des Wehr- oder Zivildienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von Studiengebühren; Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsbefugnissen ; Einführung der allgemeinen Studiengebühr ; Schutzfunktion und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung ; Erfordernis einer Sicherheit des ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Muster-Klagen gegen Studiengebühren abgewiesen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Muster-Klagen gegen Studiengebühren abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baden-Württemberg: Musterklagen gegen Studiengebühren abgewiesen - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Gebührenerhebung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1455 (Ls.)
  • DÖV 2008, 39
  • DÖV 2008, 39 NVwZ 2007, 1455 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Denn die Kompetenz zur Regelung von Gebühren folgt aus der Gesetzgebungskompetenz für die jeweilige Sachmaterie (so bereits für die Einführung der Langzeitstudiengebühren, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 = VBlBW 2000, 432).

    Diese Einstufung als Benutzungsgebühr haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Zusammenhang mit der früheren Einführung der Langzeitstudiengebühr vorgenommen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.).

    Denn der gemeinsame Beschluss der Ministerpräsidenten steht dem späteren Erlass abweichender Rechtsvorschriften nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O.) und das System der gemeinsamen länderübergreifenden Studienplatzvergabe kommt durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühr in Baden-Württemberg nicht in erheblicher Weise ins Wanken.

    Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 "Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren" (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr. 160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).

    Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.

    Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.

    Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht.

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 9.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 "Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren" (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr. 160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).

    Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.

    Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient.

    Auch wenn aus der Freiheit der Wahl auch der Ausbildungsstätte für sich kein Recht auf die Bereitstellung eines kostenfreien Studienplatzes folgt, sondern die Bereitstellung und Inanspruchnahme der staatlichen Hochschulen immer unter dem Vorbehalt dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, BVerwGE 102, 142; Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so liegt in der Auferlegung von Studiengebühren für das Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder einem konsekutiven Masterstudiengang auf Studierende an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach §§ 1, 3, 5 LHGebG dennoch unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Belastung eine Beschränkung dieses Grundrechts.

    Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.

    Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Durch Rahmenvorschriften des Bundes (vgl. zur grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes trotz Aufhebung des Art. 75 GG, Art. 125b Abs. 1 GG) ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht beschränkt; denn das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2005 (BVerfGE 112, 226 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 3, 6. HRGÄndG vom 08.08.2002, durch den der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz die Studiengebührenfreiheit für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang normiert hat, mit den Kompetenzverteilungsnormen des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.

    Denn die Erhebung der Studiengebühren wird in sozialer Hinsicht in Baden-Württemberg in - wie noch darzustellen sein wird - ausreichendem Maße durch das Modell der darlehensgestützten Vorfinanzierung ergänzt, und die absolute Höhe der Studiengebühren ist im Vergleich zu den sonstigen wirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem Gewicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).

    Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 "Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren" (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr. 160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).

    Vielmehr führte die Diskussion um die Einführung von allgemeinen Studiengebühren mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138) zum Erlass eines entsprechenden bundesgesetzlichen Verbots derselben, das wiederum sofort und letztlich mit Erfolg von einigen Bundesländern vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wurde (BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

    Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 "Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren" (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr. 160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).

    aa) Der normative Gehalt der Verpflichtung des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts ist nach Art. 31 der im Range eines Bundesgesetzes geltenden Wiener Vertragsrechtskonvention -WVK - (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge - vom 23. Mai 1969, - BGBl 1985 II S. 926 und BGBl 1987 II S. 757) durch eine Auslegung nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der dieser Verpflichtung gewöhnlich zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Sozialpaktes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, juris = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

    Vor allem aber ist diese mit der Begrenzung des Darlehensanspruchs gegebene echte Einschränkung des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes nach Art. 4 des Sozialpaktes und unter Beachtung der Grenzen des Art. 5 des Sozialpaktes gerechtfertigt (zu der Möglichkeit einer Einschränkung nach Art. 4 des Sozialpaktes vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. sowie Urt. v. 03.12.2003, a.a.O.), da sie auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist, zu einem zielstrebigen und straffen Studium anreizen soll und wegen der damit erreichbaren effizienteren Nutzung der Hochschulen der Förderung des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft dient.

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Denn anders als die Langzeitstudiengebühr gestaltet sie nicht nur die Bedingungen und Modalitäten einer grundsätzlich gebührenfreien Ausbildung (hierzu BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; anders aber VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 28.03.2001, DVBl. 2001, 1548), sondern erfasst bereits die Aufnahme eines Studiums als solches und zwar nicht nur mittelbar, sondern - über die Ausgestaltung als Immatrikulationsvoraussetzung - als unmittelbare rechtliche Schranke für die Wahl selbst.

    Denn auch wenn das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf Teilhabe an staatlichen Ausbildungsressourcen durch die Möglichkeit eines Abschlusses innerhalb angemessener Zeit nicht gänzlich verbraucht ist, so ist die in der Begrenzung des Darlehensanspruchs liegende Schlechterstellung dadurch gerechtfertigt, dass die Studierenden, die den ihnen eingeräumten Rahmen eines darlehensgeförderten Studienzugangs überschritten haben, bereits in einem ausreichenden Maße ihren Anteil an der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienkreditressource hatten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 9.00 - sowie BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, jeweils zur Gebührenpflichtigkeit eines Zweitstudiums).

  • VG Minden, 26.03.2007 - 9 K 3614/06

    Studiengebühren für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig Gericht

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Unabhängig von dieser unterschiedlichen baden-württembergischen Regelung ist der Einwand aber bereits in der Sache verfehlt, denn die rechtliche Einordnung einer Abgabe und daran anknüpfend die Beurteilung ihrer rechtlichen Zulässigkeit bestimmt sich - unabhängig von der Bezeichnung der Abgabe durch den Gesetzgeber - nach dem materiellen Gehalt des Abgabentatbestandes und nicht nach der Verwendung der eingenommenen Abgaben (so zutreffend Bosse, NVwZ 2007, 87; vgl. für die Rechtslage in NRW auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108, 1 ff zur Rückmeldegebühr).

    Im Übrigen wird der verbindliche Rechtscharakter des Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes sowohl vom Land Baden-Württemberg als auch von der beklagten Hochschulen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Riedel vom 28.06.2005 "Zur Völkerrechtswidrigkeit von Studiengebühren" (dort S. 1- 8, 32, 33; vgl. auch ders./Söllner, JZ 2006, 270, 277) ebenso anerkannt wie in der überwiegenden Literatur (hierzu Pieroth/Hartmann, NWVBl. 2007, 81, 82 m.w.N.; ausführlich auch Schneider, Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, 2004, S. 10, 32, 39 ff; a.A. etwa Haug, WissR Bd.33, 2000, S. 1, 7) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in der Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpaktes ohne weitere Problematisierung jeweils als verbindlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren benannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.01.2005, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O. und Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 HochSchR Nr. 160; zustimmend auch VG Minden, Urt. v. 26.03.2007, - 9 K 3614/06 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr und Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 11.02.1994 - BGE 120 Ia 1, Erwägung 5d zu Studiengebühren).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Sie wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32) nicht beanstandet.

    Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht.

  • VG Freiburg, 24.03.1999 - 1 K 2488/98
    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Denn in Baden-Württemberg wurden bereits seit dem Wintersemester 1998/99 auf der Grundlage des damaligen Landeshochschulgebührengesetzes vom 05.05.1997 (GBl. S. 175) nach Ablauf einer gebührenfreien Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester Langzeitstudiengebühren erhoben, deren Bezahlung ebenfalls nicht durch einen gesetzlich gewährten Darlehensanspruch gesichert war (zur Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung auch in Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 c) des Sozialpakts vgl. VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, WissR 1999, 274 sowie - wenn auch mit jeweils anderer Begründung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.), so dass in der Begrenzung des Darlehensanspruchs in § 7 Abs. 4 LHGebG auf den Zeitraum der damaligen Gebührenfreiheit materiell keine Verschlechterung der Situation liegt, wie sie bereits seit 1998 für Studierende in Baden-Württemberg gegeben war.

    Auch stehen die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der mit der Bereitstellung der Hochschulen den Studierenden gebotenen Leistung des Staates, denn es ist bereits aus den Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Langzeitstudiengebühren (BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, a.a.O., 874; VG Freiburg, Urt. v. 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, a.a.O.) bekannt, dass die Gebühr von 500 Euro je Semester weit unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht.

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Auch möchte der Gesetzgeber mit der Erhebung der Studiengebühren (unter anderem) das Ausbildungsverhalten der Studierenden in Richtung eines zielgerichteten Studiums steuern (hierzu im Einzelnen BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 [bad.-württ. Langzeitstudiengebühr] - 1 BvR 1750/01 - Juris.).

    Die hierin liegende unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, solange nicht bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der geänderten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung der Neuregelung für das allgemeine Wohl ausnahmsweise den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2006 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

    Auszug aus VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
    Das Verfahren wurde ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Verfahren 1 K 2324/06 und 1 K 121/07 verhandelt.

    Die Kammer verweist deshalb insoweit auf die hierzu angestellten Erwägungen in dem Urteil vom 20.06.2007 in der Verwaltungsrechtssache 1 K 2324/06, die gemeinsam mit der Verwaltungsrechtssache der Kläger verhandelt worden war.

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • OVG Berlin, 18.01.2001 - 6 B 120.96
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

  • VGH Bayern, 28.03.2001 - 7 B 00.963

    Ermächtigung für die Erhebung von Zweitstudiengebühren; Geltung der Verordnung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07

    Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • VG Sigmaringen, 27.03.2008 - 8 K 1981/06

    Studiengebühren; kein Europarechtsverstoß; Recht auf Hochschulzugang

    Das Gericht schließt sich den Begründungen der Entscheidungen des VG Freiburg (Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, , nicht rechtskräftig) und des VG Karlsruhe (Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, , nicht rechtskräftig) an und nimmt zu den in diesem Verfahren aufgeworfenen einzelnen Fragestellungen darüber hinaus folgendermaßen Stellung:.

    Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Gebühr von 500, 00 EUR je Semester erheblich unter den realen Kosten liegt, die das kostengünstigste Studium an einer staatlichen Hochschule während eines Semesters verursacht (vgl. hinsichtlich der Langzeitstudiengebühren: BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 -, VBlBW 2000, 432; zur allgemeinen Studiengebühr: VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 - ).

    Denn diese entsteht nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG erst zwei Jahre nach Ablauf der Darlehensberechtigung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass der Darlehensnehmer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder jedenfalls in zumutbarer Weise abschließen konnte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, ).

    Dies bedeutet, dass ein Darlehen für ein 10-semestriges Studium neben einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz faktisch zinslos zu erhalten ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 - ).

    Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die in Art. 13 Abs. 2 c) Sozialpakt enthaltene Verpflichtung, den "Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich" zu machen, nicht auf die zwingende Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts abzielt, sondern allein die Sicherung des diskriminierungsfreien gleichen Zugangs zur Hochschulbildung für jedermann ohne Rücksicht auf seine finanziellen Möglichkeiten bezweckt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, ).

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06

    Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen

    Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch sonst gegen höherrangiges Recht, dass das Landeshochschulgebührengesetz auch diejenigen Studierenden ab dem Sommersemester 2007 zur Zahlung von Studiengebühren heranzieht, die aufgrund eines zuvor abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes gehindert waren, ihr Studium bereits zwei Semester früher zu beginnen (wie VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2274/06 -, VENSA).

    Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte.

  • VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06

    Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen

    vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 77 ff und VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2274/06 -, Juris, Rdnr. 50 ff jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen .

    So VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007, a.a.O., Rdnr. 54 ff; VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 108 ff; Riedel/Söllner und Pieroth/Hartmann jeweils a.a.O. und unter Berufung auf Feststellungen des die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem IPwskR im sog. Staatenberichtsverfahren überwachenden UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und

    Die Kammer geht jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg (Urt. v. 20.06.2006 - 1 K 2274/06 -, a.a.O.) davon aus, dass diese Gruppe jedenfalls so groß ist, dass ihre Begünstigung zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hätte.
  • VG Freiburg, 14.11.2007 - 1 K 1146/07

    Befreiung von der Studiengebührenpflicht wegen Begabtenförderung oder wegen

    Eine systematische Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 3 S.1 LHGebG ergibt hingegen, dass es für diese Position der Beklagten keinen wirklich tragfähigen Anhaltspunkt gibt: Aus höherrangigem Recht ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gesetzgebers, in Fällen der Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen überhaupt eine Studiengebührenbefreiung zu gewähren, da die grundsätzliche Einführung der Studiengebührenpflicht nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und infolge der Finanzierbarkeit über das Darlehensmodell des LHGebG für den einzelnen Studierenden keine etwa nur mit Hilfe von Befreiungsmöglichkeiten überwindbare Zugangshürde für das Studium darstellt (vgl. die Grundsatzurteile des VG Freiburg, Urteile vom 20.06.2007 - 1 K 2274/06 und 2324/06 -, NVwZ 2007, 1455 = juris), so dass eine solche Befreiung auch weder durch die Ausbildungs- und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder sonstige Grundrechte (z.B. Art. 6 GG) oder etwa international verbindliche Völkerrechtsnormen wie den Pakt über kulturelle und soziale Rechte geboten wird.
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1959

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländischer Studierender; UN-Sozialpakt;

    Dieses Normverständnis liegt auch, soweit nicht bereits die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpakts in Frage gestellt wird (OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442; HessVGH vom 26.3.2008 Az. 8 TG 2493/07), allen sonstigen bisher bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage zugrunde (vgl. VG Sigmaringen vom 27.3.2008 Az. 8 K 1981/06; VG Münster vom 19.10.2007 Az. 1 K 2077/06; VG Arnsberg vom 21.9.2007 Az. 12 K 4001/06; VG Freiburg vom 20.6.2007 NVwZ 2007, 1455; VG Hannover vom 8.6.2007 Az. 6 B 8296/06; VG Minden vom 26.3.2007 DVBl 2007, 773).
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1921

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländischer Studierender; UN-Sozialpakt;

    Dieses Normverständnis liegt auch, soweit nicht bereits die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpakts in Frage gestellt wird (OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442; HessVGH vom 26.3.2008 Az. 8 TG 2493/07), allen sonstigen bisher bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage zugrunde (vgl. VG Sigmaringen vom 27.3.2008 Az. 8 K 1981/06; VG Münster vom 19.10.2007 Az. 1 K 2077/06; VG Arnsberg vom 21.9.2007 Az. 12 K 4001/06; VG Freiburg vom 20.6.2007 NVwZ 2007, 1455; VG Hannover vom 8.6.2007 Az. 6 B 8296/06; VG Minden vom 26.3.2007 DVBl 2007, 773).
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1838

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländische Studierende; UN-Sozialpakt;

    Dieses Normverständnis liegt auch, soweit nicht bereits die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpakts in Frage gestellt wird (OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442; HessVGH vom 26.3.2008 Az. 8 TG 2493/07), allen sonstigen bisher bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage zugrunde (vgl. VG Sigmaringen vom 27.3.2008 Az. 8 K 1981/06; VG Münster vom 19.10.2007 Az. 1 K 2077/06; VG Arnsberg vom 21.9.2007 Az. 12 K 4001/06; VG Freiburg vom 20.6.2007 NVwZ 2007, 1455; VG Hannover vom 8.6.2007 Az. 6 B 8296/06; VG Minden vom 26.3.2007 DVBl 2007, 773).
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1922

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländischer Studierender; UN-Sozialpakt;

    Dieses Normverständnis liegt auch, soweit nicht bereits die unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpakts in Frage gestellt wird (OVG NW vom 9.10.2007 DVBl 2007, 1442; HessVGH vom 26.3.2008 Az. 8 TG 2493/07), allen sonstigen bisher bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage zugrunde (vgl. VG Sigmaringen vom 27.3.2008 Az. 8 K 1981/06; VG Münster vom 19.10.2007 Az. 1 K 2077/06; VG Arnsberg vom 21.9.2007 Az. 12 K 4001/06; VG Freiburg vom 20.6.2007 NVwZ 2007, 1455; VG Hannover vom 8.6.2007 Az. 6 B 8296/06; VG Minden vom 26.3.2007 DVBl 2007, 773).
  • VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.283

    Studienbeitrag

    Die Kammer folgt insoweit der Begründung des Urteils des VG Freiburg vom 20.6.2007, 1 K 2274/06, juris.
  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 361/07

    Studiengebührenbefreiung für Hochbegabte: Universität muss neu entscheiden

  • VG Sigmaringen, 10.11.2008 - 8 K 878/07

    Atypischer Fall, in dem trotz studienerschwerender Behinderung keine Befreiung

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1919

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländischer Studierender; UN-Sozialpakt;

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1960

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländische Studierende; UN-Sozialpakt;

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1920

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländische Studierende; UN-Sozialpakt;

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.2011

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländische Studierende; UN-Sozialpakt;

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.2137

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländischer Studierender; UN-Sozialpakt;

  • VG Freiburg, 15.11.2007 - 1 K 988/07

    Begabtenförderung: Klagen gegen Ablehnung von Studiengebührenbefreiung

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1837

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; UN-Sozialpakt; ausländischer Studierender;

  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 7 C 08.1923

    Prozesskostenhilfe; Studienbeitrag; ausländische Studierende; UN-Sozialpakt;

  • VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.1044

    Studienbeitrag

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