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   BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11   

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BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11 (https://dejure.org/2012,1610)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.2012 - 2 BvE 8/11 (https://dejure.org/2012,1610)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 (https://dejure.org/2012,1610)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • DFR

    Stabilisierungsmechanismusgesetz

  • openjur.de

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 5 Abs. 7, 3 Abs. 3 StabMechG
    Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht

    § 3 Abs 3 StabMechG idF vom 09.10.2011 (Delegation von Entscheidungsbefugnissen bzgl der EFSF vom Bundestag auf Sondergremium) verletzt Bundestagsabgeordnete partiell in Rechten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG - Zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Abgeordnetengleichheit im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG
    § 3 Abs 3 StabMechG idF vom 09.10.2011 (Delegation von Entscheidungsbefugnissen bzgl der EFSF vom Bundestag auf Sondergremium) verletzt Bundestagsabgeordnete partiell in Rechten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG - Zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Abgeordnetengleichheit im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG
    § 3 Abs 3 StabMechG idF vom 09.10.2011 (Delegation von Entscheidungsbefugnissen bzgl der EFSF vom Bundestag auf Sondergremium) verletzt Bundestagsabgeordnete partiell in Rechten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG - Zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Abgeordnetengleichheit im ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages i.R.e. europäischen Stabilisierungsmechanismus; Notwendigkeit der Wahrnehmung des Budgetrechts und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des ...

  • rewis.io

    § 3 Abs 3 StabMechG idF vom 09.10.2011 (Delegation von Entscheidungsbefugnissen bzgl der EFSF vom Bundestag auf Sondergremium) verletzt Bundestagsabgeordnete partiell in Rechten aus Art 38 Abs 1 S 2 GG - Zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Abgeordnetengleichheit im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages i.R.e. europäischen Stabilisierungsmechanismus; Notwendigkeit der Wahrnehmung des Budgetrechts und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend erfolgreich

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Neun Abgeordnete sind kein Parlament

  • faz.net (Pressebericht, 28.02.2012)

    EFSF-Sondergremium im Wesentlichen verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Euro-Rettungsschirm und die Beteiligungsrechte des Bundestages

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum EFSF

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelung für das EFSF-Sondergremium ist überwiegend unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend erfolgreich

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 28.02.2012)

    Sondergremium zur Euro-Rettung verletzt das Grundgesetz

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Sondergremium zu EFSF-Rettungsschirm verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Euro-Rettungsschirm": Gründung eines Sondergremiums für Entscheidungen zur Eurorettung teilweise verfassungswidrig - Einrichtung eines Sondergremiums weder aus Gesichtspunkten besonderer Eilbedürftigkeit noch aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.11.2011)

    Euro-Krise: Karlsruhe zweifelt an Neuner-Gremium

Besprechungen u.ä. (6)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Euro-Rettungsschirm: Beteiligungsrechte des Bundestages

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der im Rahmen des europäischen Stabilisierungsmechanismus erfolgten Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestags auf Sondergremien

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidungen zur Eurokrise: Alle Bundestagsabgeordneten tragen die Verantwortung

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 29.02.2012)

    Karlsruhe stärkt Abgeordnetenrechte bei Euro-Rettung: Gedimmte Demokratie

  • taz.de (Pressekommentar, 29.02.2012)

    Urteil zum Eurorettungsschirm: Gestutzt, nicht gekippt

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bericht von der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht: Grenzen des Wachstums parlamentarischer Beteiligung?

Sonstiges

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 318
  • NJW 2012, 1419
  • NVwZ 2012, 495
  • NJ 2012, 156
  • WM 2012, 494
  • DVBl 2012, 498
  • DÖV 2012, 363
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 80, 188 ) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    a) Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

    b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten gehören vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ), das Stimmrecht, das Initiativrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ), das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ).

    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 102, 224 ).

    Zugleich gestaltet die Selbstorganisation des Parlaments die Art und Weise aus, in der die Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Statusrechte ausüben (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Es ist daher Aufgabe des Parlaments, die Statusrechte aller Abgeordneten einander zuzuordnen und sie aufeinander abzustimmen, um eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ) und zielt darauf ab, die effektive Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben zu ermöglichen.

    Insoweit entscheidet der Deutsche Bundestag etwa über den näheren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ), über Einrichtung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen und anderen Untergremien, über die Verfahren zur Wahrnehmung seiner Initiativ-, Informations- und Kontrollrechte, die Bildung von Fraktionen und ihre Rechte sowie über die Ausübung des parlamentarischen Rederechts (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Es ist in erster Linie seine Sache, zu konkretisieren, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Ausgangspunkt und Grundlage für die Ausgestaltung und Beschränkung der Abgeordnetenrechte ist das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Entscheidungen des Deutschen Bundestages; es ist Richtmaß für die Ausgestaltung von Organisation oder Geschäftsgang des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Die Befugnis zur Selbstorganisation erlaubt es dagegen nicht, den Abgeordneten Rechte vollständig zu entziehen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 84, 304 ).

    a) Der Deutsche Bundestag ist im Rahmen seiner Selbstorganisationsbefugnis und seiner Geschäftsordnungsautonomie grundsätzlich berechtigt, Untergremien zu bilden, um eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (BVerfGE 80, 188 ).

    b) Nicht von ungefähr entspricht es der parlamentarischen Tradition, dass große Teile der vom Deutschen Bundestag zu erfüllenden Aufgaben außerhalb des Plenums, vor allem in Ausschüssen, erledigt werden (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 84, 304 ).

    Das gilt namentlich, wenn sie wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ).

    Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    b) Soweit der Deutsche Bundestag Informations- und Kontrollrechte an ein Untergremium delegiert (vgl. BVerfGE 80, 188 ), muss er sicherstellen, dass auch insoweit der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gewahrt bleibt.

    Dadurch wird in die Rechte der im Sondergremium nicht vertretenen Abgeordneten eingriffen, über eine Angelegenheit des Deutschen Bundestages zu beraten (BVerfGE 70, 324 ) und zu ihr zu reden (BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ), das Frage- und Informationsrecht des Parlaments auszuüben (BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ) und schließlich darüber abzustimmen (BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    Verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt dabei jedoch, ob das Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an den Aufgaben des Parlaments gewahrt ist (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten gehören vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ), das Stimmrecht, das Initiativrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ), das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ).

    Er trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zentrale Bereiche der Politik (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ).

    Es stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122) und dient nicht nur als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle.

    Vielmehr aktualisiert sich in dem vom Parlament beschlossenen Haushaltsplan der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122).

    b) Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 123).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ).

    Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    a) Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums (vgl. auch BVerfGE 90, 286 ).

    Der Abgeordnete soll seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ).

    Diesem Anliegen dient die in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Seine Geschäftsordnungsautonomie wird durch eine gesetzliche Regelung jedenfalls dann nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt, wenn der Bundesregierung dadurch keine ins Gewicht fallenden Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verfahren und die Willensbildung des Bundestages eröffnet werden, wenn weder das Gesetz noch dessen Aufhebung der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, der Kern der Geschäftsordnungsautonomie unberührt bleibt und überdies gewichtige sachliche Gründe für die Wahl der Gesetzesform sprechen (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Wird die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse oder andere Untergremien verlagert, weil dort die Entscheidungen des Parlaments tendenziell vorbestimmt oder gar für das Parlament als Ganzes getroffen werden (BVerfGE 70, 324 ), so müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen.

    bb) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthält für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Das gilt gerade im Bereich des Budgetrechts und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung, in dem auch dem einzelnen Abgeordneten grundsätzlich weitreichende Informations- und Kontrollrechte zustehen, namentlich das Recht auf Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen (BVerfGE 70, 324 ), das Recht auf eigenständige Beurteilung des Haushaltsentwurfs der Bundesregierung und hierzu eingebrachter Änderungsanträge (BVerfGE 70, 324 ) und das Recht auf Kontrolle grundlegender haushaltspolitischer Entscheidungen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

    Dadurch wird in die Rechte der im Sondergremium nicht vertretenen Abgeordneten eingriffen, über eine Angelegenheit des Deutschen Bundestages zu beraten (BVerfGE 70, 324 ) und zu ihr zu reden (BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ), das Frage- und Informationsrecht des Parlaments auszuüben (BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ) und schließlich darüber abzustimmen (BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    Ebenfalls beschränkt werden das Recht auf den Erhalt der Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen (BVerfGE 70, 324 ), auf eigenständige Beurteilung des Haushaltsentwurfs und entsprechender, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührender Vorlagen der Bundesregierung (BVerfGE 70, 324 ) sowie das Kontrollrecht über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

    Dass es durch Gesetz statt durch die Geschäftsordnung institutionalisiert wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Kernbereich der Geschäftsordnungsautonomie unberührt bleibt und die Wahl der Gesetzesform schließlich von gewichtigen Gründen - hier: dem besonderen Gesetzesvorbehalt aus Art. 115 Abs. 1 GG - nicht nur getragen, sondern gefordert wird (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    (b) Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfGE 70, 324 ff.), dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 -, NJW 2011, S. 2946 ff., verwiesen.

    Das Budgetrecht des Parlaments gehört zu den Grundlagen der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122).

    Es stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122) und dient nicht nur als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle.

    Vielmehr aktualisiert sich in dem vom Parlament beschlossenen Haushaltsplan der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122).

    Dessen besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat nach Art. 114 GG berechtigt und verpflichtet sind, den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 92, 130 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122).

    b) Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 123).

    Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 123).

    Sie verlangen, dass der Deutsche Bundestag der Ort ist, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

    Es ist dem Deutschen Bundestag daher untersagt, seine Budgetverantwortung auf andere Akteure derart zu übertragen, dass nicht mehr überschaubare budgetwirksame Belastungen ohne seine vorherige konstitutive Zustimmung eingegangen werden (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124 f.).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Deutschen Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzuges und könnte seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht länger wahrnehmen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

    Der Bundestag muss daher im unionalen Bereich - unbeschadet einer Mitwirkung nach Art. 23 Abs. 2 GG - jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im Einzelnen bewilligen und, soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnung für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, sicherstellen, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 128).

    Bestimmtheit der gesetzlichen Inanspruchnahmevoraussetzungen und Notwendigkeit der Mitwirkung des Bundestages stehen dabei in einem wechselbezüglichen Verhältnis (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 136 ff.); die Wahrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages erfordert grundsätzlich, dass der Bundestag einen insgesamt bestimmenden Einfluss nimmt.

    a) Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums (vgl. auch BVerfGE 90, 286 ).

    Darüber hinaus sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages berechtigt und verpflichtet, ihre Kontrollbefugnis über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

    Darüber hinaus hat es etwa das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität vom 7. September 2011 im Fall einer besonders gelagerten, an gesetzlich bestimmte Inanspruchnahmevoraussetzungen gebundenen, streng konditionalen und zeitlich eng befristeten Gewährleistungsübernahme gebilligt, dass die grundsätzlich dem Plenum vorbehaltene Zustimmung durch den Haushaltsausschuss erteilt wird (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 141).

    Das gilt gerade im Bereich des Budgetrechts und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung, in dem auch dem einzelnen Abgeordneten grundsätzlich weitreichende Informations- und Kontrollrechte zustehen, namentlich das Recht auf Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen (BVerfGE 70, 324 ), das Recht auf eigenständige Beurteilung des Haushaltsentwurfs der Bundesregierung und hierzu eingebrachter Änderungsanträge (BVerfGE 70, 324 ) und das Recht auf Kontrolle grundlegender haushaltspolitischer Entscheidungen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

    Ebenfalls beschränkt werden das Recht auf den Erhalt der Informationen, die eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen (BVerfGE 70, 324 ), auf eigenständige Beurteilung des Haushaltsentwurfs und entsprechender, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührender Vorlagen der Bundesregierung (BVerfGE 70, 324 ) sowie das Kontrollrecht über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 124).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Beide besonderen Gleichheitssätze stehen im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ).

    Die Anforderungen an einen solchen Grund entsprechen denen, die an Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit zu stellen sind, weil diese auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung, das heißt im Status und der Tätigkeit des Abgeordneten fortwirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ).

    a) Die Besetzung der Ausschüsse des Deutschen Bundestages und anderer Untergremien des Plenums muss dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen (BVerfGE 112, 118 ).

    Das gilt namentlich, wenn sie wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ).

    Auf der Gleichheit der einzelnen Abgeordneten aufbauend, sind sie der maßgebliche Bezugspunkt für die Gewichtung von Untergremien und daher auch entsprechend ihrer Stärke zu behandeln (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ).

    Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Kollidiert er etwa mit dem Mehrheitsprinzip, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages durchsetzen können muss, sind beide Grundsätze zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfGE 112, 118 ).

    Verkleinerte Abbildungen des Bundestages müssen deshalb personell dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügen; Abweichungen sind nur in engen Grenzen zulässig, wenn durch sie der im Plenum bestehenden politischen "Regierungsmehrheit" Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 112, 118 ; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-IVa-09 -, BayVBl 2010, S. 298 ff.).

    (2) Als Grund, der einen Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Abgeordnetenrechte legitimieren kann, kommt dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ) besondere Bedeutung zu, der Verfassungsrang genießt.

    Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass der Deutsche Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments eine Fraktionsmindeststärke festlegen kann (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Entsprechendes gilt für Regelungen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT), die bestimmte Anträge den Fraktionen oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages vorbehalten (vgl. beispielsweise § 20 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26, § 42, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 1 GOBT), und für die Differenzierung zwischen Fraktionen und anderen Gruppierungen, die von der Erwägung getragen wird, dass durch sie einer Behinderung der parlamentarischen Arbeit durch eine Vielzahl von letztlich aussichtslosen Anträgen kleiner Gruppen begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    cc) Die Entscheidung, wie dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit konkret Rechnung zu tragen ist, insbesondere über welches Berechnungsverfahren, ist durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorgegeben, sondern fällt grundsätzlich in die Entscheidungsbefugnis des Deutschen Bundestages (BVerfGE 96, 264 ).

    Das Verfahren nach St. Laguë/Schepers ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie der Rückgriff auf die ebenfalls etablierten Verfahren nach d'Hondt oder Hare/Niemeyer (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

    (2) Als Grund, der einen Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Abgeordnetenrechte legitimieren kann, kommt dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ) besondere Bedeutung zu, der Verfassungsrang genießt.

    Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 80, 188 ) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    a) Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

    Die Wahrnehmung der Repräsentationsfunktion durch den Deutschen Bundestag als Ganzes setzt gleiche Mitwirkungsbefugnisse aller Abgeordneten voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ), die daher auch grundsätzlich über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen.

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ) und zielt darauf ab, die effektive Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben zu ermöglichen.

    Die Befugnis zur Selbstorganisation erlaubt es dagegen nicht, den Abgeordneten Rechte vollständig zu entziehen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 84, 304 ).

    Die zunehmende Komplexität der zu behandelnden Sachverhalte und die Schwerfälligkeit des Plenums zwingen geradezu zu einer Arbeitsteilung (vgl. BVerfGE 44, 308 ).

    Es ist ihm namentlich gestattet, Ausschüsse einzurichten (vgl. BVerfGE 44, 308 ) und diesen einzelne vom Bundestag wahrzunehmende Aufgaben zu übertragen, beispielsweise die Vorbereitung von Plenumsbeschlüssen oder die Wahrnehmung von Informations-, Kontroll- und Untersuchungsrechten (vgl. §§ 54 ff. GOBT).

    b) Nicht von ungefähr entspricht es der parlamentarischen Tradition, dass große Teile der vom Deutschen Bundestag zu erfüllenden Aufgaben außerhalb des Plenums, vor allem in Ausschüssen, erledigt werden (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 84, 304 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 102, 224 ).

    Die Befugnis zur Selbstorganisation erlaubt es dagegen nicht, den Abgeordneten Rechte vollständig zu entziehen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 84, 304 ).

    b) Nicht von ungefähr entspricht es der parlamentarischen Tradition, dass große Teile der vom Deutschen Bundestag zu erfüllenden Aufgaben außerhalb des Plenums, vor allem in Ausschüssen, erledigt werden (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 84, 304 ).

    Auf der Gleichheit der einzelnen Abgeordneten aufbauend, sind sie der maßgebliche Bezugspunkt für die Gewichtung von Untergremien und daher auch entsprechend ihrer Stärke zu behandeln (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ).

    Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

    Die Bestimmung muss so ausgelegt werden, dass auch das Sondergremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Will der Deutsche Bundestag seine Arbeitsfähigkeit nicht einbüßen, darf und muss er auf die zunehmende Komplexität der Regelungsbedürfnisse im Rahmen seiner Selbstorganisation reagieren und Strategien eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln (vgl. BVerfGE 102, 224 ).

    Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht dem Parlament die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass es seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 102, 224 ).

    Beide besonderen Gleichheitssätze stehen im Hinblick auf das durch sie konkretisierte Prinzip der repräsentativen Demokratie in einem unauflösbaren, sich wechselseitig bedingenden Zusammenhang (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ).

    Die Anforderungen an einen solchen Grund entsprechen denen, die an Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit zu stellen sind, weil diese auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung, das heißt im Status und der Tätigkeit des Abgeordneten fortwirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Es stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122) und dient nicht nur als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle.

    Vielmehr aktualisiert sich in dem vom Parlament beschlossenen Haushaltsplan der Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122).

    b) Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 123).

    Die Staatsaufgaben stellen sich im Haushaltsplan als Ausgaben dar, die nach dem Ausgleichsgebot durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
    Er trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan eine wirtschaftliche Grundsatzentscheidung für zentrale Bereiche der Politik (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ).

    Dessen besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass Bundestag und Bundesrat nach Art. 114 GG berechtigt und verpflichtet sind, den Haushaltsvollzug der Bundesregierung zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 92, 130 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 122).

    b) Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ; 79, 311 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. September 2011, a.a.O., S. 2946 , Rn. 123).

    Der Abgeordnete soll seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich (vgl. BVerfGE 121, 266 ); sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 102, 224 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, NVwZ 2012, S. 495 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Das gilt gerade im Lichte der ohnehin gegebenen parlamentarischen Kontrollmechanismen, wie etwa des Frage- und Informationsrechts der Abgeordneten (vgl. dazu BVerfGE 130, 318 m.w.N.) und des Zitierungsrechts des Bundestages sowie seiner Ausschüsse (Art. 43 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ermöglicht auch die Kontrolle durch die Bürger und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Es ist zu beachten, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (BVerfGE 130, 318 ; vgl. auch schon BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; ferner BVerfGE 131, 230 ).

    Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Überträgt der Deutsche Bundestag zur Wahrung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller Abgeordneten die Waage halten, darf die Beschränkung der Statusrechte der gewählten Abgeordneten und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Die Staatspraxis kennt das aus elf Abgeordneten gebildete Parlamentarische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (BVerfGE 130, 318 ).

    Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 80, 188 ) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91).

    Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 91), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite wie die Entschließung darüber, welche Wege zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung beschritten werden sollen (vgl. BVerfGE 134, 366 ), muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 108, 282 ; 130, 318 ; 131, 152 ).

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    d) Der Schutz der Kommunikationsbeziehungen des Abgeordneten dient zugleich der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundestages, die dem Abgeordneten gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Parlaments zukommt (vgl. BVerfGE 104, 310 ; 130, 318 ).

    Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die Repräsentationsfunktion und die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Die Einschränkung des freien Mandats darf nicht weiter reichen, als dies erforderlich ist (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    (a) Die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ), auf das sich dieser im Organstreitverfahren berufen kann.

    Es besteht insoweit grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem verfassungsrechtlichen Status des einzelnen Abgeordneten und der Funktionsfähigkeit des Gesamtorgans Deutscher Bundestag, der seine Aufgaben und Befugnisse in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 104, 310 ; 130, 318 ).

    Wenngleich das Grundgesetz den einzelnen Abgeordneten als "Vertreter des ganzen Volkes" bezeichnet, repräsentiert er dieses nur gemeinsam mit den anderen Parlamentsmitgliedern (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Vorkehrungen zur Geheimhaltung und die Entscheidung, nur ein sehr kleines parlamentarisches Gremium mit Beratungsgegenständen aus einem vertraulichen Bereich zu befassen, können daher verfassungsrechtlich zulässig sein, obgleich damit erhebliche Beschränkungen des Zugangs der meisten Abgeordneten zu diesen Informationen verbunden sind (BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Andererseits ist zu beachten, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (BVerfGE 130, 318 ; vgl. auch schon BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; ferner BVerfGE 131, 230 ).

    Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (BVerfGE 130, 318 ).

    Überträgt der Deutsche Bundestag zur Wahrung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller Abgeordneten die Waage halten, darf die Beschränkung der Statusrechte der gewählten Abgeordneten und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist (BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Die Staatspraxis kennt das aus elf Abgeordneten gebildete Parlamentarische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (BVerfGE 130, 318 ).

    Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen (BVerfGE 130, 318 ).

    Die Beschränkung der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages auf parlamentarische Untergremien greift aber ihrerseits in die Rechte der in dem Sondergremium nicht vertretenen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein, über eine Angelegenheit des Deutschen Bundestages zu beraten, zu ihr zu reden, das Frage- und Informationsrecht des Parlaments auszuüben und schließlich darüber abzustimmen (BVerfGE 130, 318 ).

    Erfolgt die Delegation von Beteiligungsrechten im Interesse besonderer Vertraulichkeit, muss sie deshalb auf wenige Ausnahmen mit begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (BVerfGE 130, 318 ).

    Zudem entfiele dadurch, dass die Kontrolle der Parlamentsöffentlichkeit entzogen würde, auch die Kontrolle durch die Bürger, die der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler dient (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ).

    Die Geheimschutzordnungist grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; siehe ferner BVerfGE 130, 318 ; 131, 152 ).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird traditionell außerhalb des Plenums geleistet, was einerseits auf der seit Jahrzehnten zunehmenden Kompliziertheit der Lebensverhältnisse und dem damit verbundenen Zwang zur Arbeitsteilung, zum anderen auf der Tatsache beruht, dass die Schwerfälligkeit des Plenums Detailarbeit naturgemäß nur in sehr beschränktem Umfang erlaubt (BVerfGE 44, 308 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Daher fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Entscheidet sich der Bundestag für ein Verfahren, bei dem - anders als nach einem anderen Verfahren - auf eine Fraktion kein Sitz in dem jeweiligen Ausschuss entfällt, so ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 96, 264 ; speziell zum Vermittlungsausschuss sowie allgemein zu Ausschüssen des Bundestages BVerfGE 130, 318 ).

    Auch ein Wechsel des Zählsystems kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    In Ausnahmefällen kann dies trotz formaler Wahrung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit zu einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der zu geringen Größe des Untergremiums führen (BVerfGE 130, 318 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Soweit Abgeordnete durch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. etwa BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, etwa wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages durchsetzen können muss (BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Anforderungen an einen solchen Grund entsprechen denen, die an Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit zu stellen sind, weil diese auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung, das heißt im Status und der Tätigkeit der Abgeordneten, fortwirkt (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 112, 118 ; 130, 318 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Die besondere Transparenz (vgl. dazu BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 130, 318 ; 131, 152 ) und diskursive Rationalität, auf die das parlamentarische Verfahren angelegt ist, können bei kleinteiligen technischen Festlegungen nur bedingt erreicht werden.
  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Lediglich in der bereits vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 BvE 8/11 anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertraulich zu behandelnden Ankaufs von Staatsanleihen entfalle das Zugriffsrecht des Plenums und werde die Entscheidung gemäß § 6 ESMFinG einem Sondergremium aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses übertragen.

    Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung wird grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen, durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch sonstige konstitutive Beschlüsse des Bundestages (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten die Beschwerdeführer im Organstreit möglicherweise geltend machen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentarischen Beteiligungsrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 301 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Die gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung wird unter anderem durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit abgesichert, der dann zum Tragen kommt, wenn der Bundestag seine verfassungsrechtliche Stellung als Repräsentationsorgan nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit muss jede Untergliederung des Bundestages ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    aa) Dem Anspruch einer Fraktion auf Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen ist mit Blick auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Parlaments allerdings Genüge getan, wenn der Ausschuss gemäß § 12 GOBT der Gewichtung der im Plenum vertretenen Fraktionen entsprechend besetzt und dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Rechnung getragen ist (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

    b) Die Zuweisung einer parlamentarischen Aufgabe an einen Ausschuss verletzt auch kein Recht des Deutschen Bundestages, das die Antragstellerin im Wege der Prozessstandschaft für diesen geltend machen könnte, auch wenn die Zuweisung die verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 130, 318 ) nicht erfüllte und deshalb gegen das Demokratieprinzip verstieße.

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages können vielmehr durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 129, 124 ), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 130, 318 ).Aus dem Umstand, dass für die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals in Art. 2 Abs. 1 ESMVertrG ausdrücklich eine bundesgesetzliche Ermächtigung vorgesehen ist, folgt nicht, dass Gleiches auch für Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV gelten müsse.

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R

    Kassen (zahnärztliche) Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LC 87/22

    Ausschüsse; Besetzungsverfahren; d Hondt; Hare/Niemeyer; Höchstzahlverfahren;

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 35/16

    Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d´Hondtsches Höchstzahlverfahren

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH B 22/13

    Kein Anspruch kleiner Ratsfraktionen auf einen Sitz in jedem Ausschuss

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung des

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 153/17

    Verkleinerung des Untersuchungsausschusses "Terroranschlag Breitscheidplatz"

  • StGH Hessen, 08.11.2023 - P.St. 2879

    Normenkontrollantrag: HöMS ist formell verfassungsgemäß

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 10 A 10229/13

    Ausschussgröße und Spiegelbildlichkeitsprinzip

  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

  • BVerfG, 30.07.2013 - 2 BvE 2/09

    Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen

  • VG Berlin, 30.09.2015 - 27 K 110.14

    Anspruch auf Auskünfte zu Immunitätsverfahren

  • VerfGH Berlin, 08.03.2017 - VerfGH 160/16

    Einsprüche gegen die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

  • BVerwG, 28.03.2018 - 10 C 2.17

    Anfechtungsfrist; Beirat; Demokratiegebot; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

  • BVerwG, 26.09.2017 - 5 P 1.16

    Abfindungsregelung; Abschluss einer Dienstvereinbarung; Aufstellung eines

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • VerfG Schleswig-Holstein, 24.06.2022 - LVerfG 2/22

    Anträge (ehemaliger) AfD-Abgeordneter im Organstreitverfahren bzgl

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - LVerfG 3/22

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung der Größe

  • VG Köln, 18.07.2013 - 13 K 5610/12

    Gesetzgebungsunterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie müssen nicht ausnahmslos

  • BVerfG, 16.09.2014 - 2 BvE 13/12

    A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Mangelnde

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 3/12

    Normauslegungsantrag

  • VerfGH Thüringen, 10.07.2013 - VerfGH 10/11

    Der Rüge einer Verletzung von Rechten des Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und

  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22
  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871

    Zur Verteilung von Ausschusssitzen

  • VerfG Hamburg, 27.03.2012 - HVerfG 2/12

    " Hapag Lloyd "

  • VerfGH Baden-Württemberg, 03.05.2017 - 1 VB 28/17

    Antrag des Herrn Stefan Räpple, MdL auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20

    Rechte eines fraktionslosen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin

  • SG Düsseldorf, 24.07.2012 - S 16 U 217/09

    Die Beitragssteigerung der Unfallkasse NRW

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20

    Mitgliederzahl der Ausschüsse des Kreistags Trier-Saarburg rechtmäßig

  • BVerwG, 12.01.2016 - 5 P 1.16

    Zuerkennung des Initiativrechts bezüglich der Aufstellung eines Sozialplans trotz

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