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   BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12   

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https://dejure.org/2013,6971
BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12 (https://dejure.org/2013,6971)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - V ZB 135/12 (https://dejure.org/2013,6971)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - V ZB 135/12 (https://dejure.org/2013,6971)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 Abs 1 AufenthG, § 57 Abs 2 AufenthG, EURL/VisakodexUmsG
    Abschiebungshaftsache: Voraussetzungen einer Zurückschiebung nach Gesetzesänderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen Haftantrag zur Sicherung einer Abschiebung im Hinblick auf eine hinreichende Darlegung der Vollstreckungvoraussetzungen

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Voraussetzungen einer Zurückschiebung nach Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an einen Haftantrag zur Sicherung einer Abschiebung im Hinblick auf eine hinreichende Darlegung der Vollstreckungvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1027
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
    Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber - auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13).

    Die nicht ausreichende Begründung des Haftantrags ist nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre - im Beschwerdeverfahren geheilt worden (zu dieser Möglichkeit vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 30.07.2012 - V ZB 245/11

    Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
    Das hat der Senat bereits für § 59 AufenthG aF entschieden (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9).

    aa) Diese Beurteilung ist schon deshalb zu beanstanden, weil die Behörde - so sie die Abschiebungshaft beantragt - selbst dann an die damit einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden ist, wenn - anders als hier (dazu näher unten bb) - eine Zurückschiebung möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, § 57 AufenthG Rn. 4).

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
    Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und auch nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
    Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber - auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13).
  • BGH, 30.08.2012 - V ZB 275/11

    Notwendigkeit des Vorliegens eines zulässigen Haftantrags für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
    Eine solche Anhörung wäre aber - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - angesichts neuer Tatsachen erforderlich gewesen (vgl. Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 275/11, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 274/11

    Abschiebungshaftverfahren: Notwendige Aushändigung der schriftlichen Begründung

    Auszug aus BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
    Das gilt im Übrigen auch im Hinblick darauf, dass sich während des Beschwerdeverfahrens das Zielland der Abschiebung (Algerien statt Marokko) geändert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Dabei ist es aus haftrechtlicher Sicht unerheblich, ob die erforderliche nachträgliche Befristung im Rahmen der für die Haftanordnung notwendigen Rückkehrentscheidung (dazu etwa Senat Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7) oder durch einen eigenständigen Verwaltungsakt getroffen worden ist (zur gesetzlichen Systematik vgl. BVerwG, InfAuslR 2013, 141, 142 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung;

    Für die am 26. November 2011 in Kraft getretene und hier einschlägige Neufassung der Vorschrift gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, juris Rn. 7).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 92/12

    Abschiebungshaftsache: Vorbereitungshaftanordnung ohne vorherige Androhung der

    Der Senat hat bereits ausgeführt, dass auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht auf Grund illegaler Einreise nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr ohne weiteres mit einer Abschiebung durchgesetzt werden darf, sondern eine dem Haftrichter nachzuweisende Rückkehrentscheidung vorliegen muss (Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, Rn. 7 juris).
  • BGH, 12.12.2013 - V ZB 214/12

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung

    Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers nicht durch Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom 27. September 2012 - V ZB 31/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 11/13, juris Rn. 7).

    Zwar kann die Abschiebungsandrohung zugleich wenn die Ausreisepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt (bspw. durch eine Ausweisungsverfügung nach §§ 53 bis 55 AufenthG) statuiert worden ist - die dem Haftrichter nachzuweisende Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - ABl. Nr. L 348 S. 98) begründen (Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2012, 229, 230 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, InfAuslR 2013, 382, 383 f. Rn. 17, 18).

  • BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15

    Abschiebungshaft: Abschiebungsandrohung im Haftantrag als

    Dafür bedarf es einer dem Haftrichter nachzuweisenden Rück-kehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, die  - soweit die Ausreisepflicht nicht bereits durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist - regelmäßig durch die Androhung der Abschiebung nach § 59  AufenthG erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 17; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 29/13

    Zulässigkeit der Anordnung von Zurückschiebungshaft gegenüber einem ukrainischen

    Beantragt die beteiligte Behörde - wie hier - Abschiebungshaft, ist sie selbst dann an die damit einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden, wenn eine Zurückschiebung möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 13. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027 Rn. 9).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 58/13

    Zulässiger Haftantrag im Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebungshaft

    Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9 und vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7).
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 37/12

    Erforderliche Darlegungen im Rahmen eines Haftantrags zur Abschiebungshaft

    Ob die Haft auch deshalb unzulässig war, weil es an einer Rückkehrentscheidung im Sinne der - nach deren Umsetzung in nationales Recht allerdings nicht mehr unmittelbar anwendbaren - Rückführungsrichtlinie fehlte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, juris Rn. 8 u. 10; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 9 ff.), bedarf keiner Entscheidung.
  • LG Hannover, 07.05.2013 - 8 T 72/11

    Darlegen der Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag

    Sofern eine Ausreisepflicht nicht bereits durch Verwaltungsakt statuiert worden ist, kann eine solche Rückkehrentscheidung durch die Androhung der Abschiebung begründet werden ( BGH 14.03.2013, Az. V ZB 135/12 , [...]Rn. 7).
  • LG Essen, 12.11.2020 - 7 T 38/20

    Abschiebung Sicherungshaft

    Eine Androhung nach § 59 AufenthG muss auch dann erfolgen, wenn der Ausländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt einreist und deshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufentG vollziehbar ausreisepflichtig ist (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2019 - V ZB 216/17 -, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 61/18 -, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12 -, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12 -, juris).
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