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   BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10   

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https://dejure.org/2012,43102
BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 (https://dejure.org/2012,43102)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 (https://dejure.org/2012,43102)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 (https://dejure.org/2012,43102)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen - bereits im Eilverfahren intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung geboten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen - bereits im Eilverfahren intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung geboten - hier: Inanspruchnahme der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen - bereits im Eilverfahren intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung geboten - hier: Inanspruchnahme der ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen - bereits im Eilverfahren intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung geboten - hier: Inanspruchnahme der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eilrechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Demo in Leipzig - Nachträglicher Erfolg für Rechtsextremisten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

  • taz.de (Pressebericht, 26.01.2013)

    Mehr Demo-Schutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflagen erfolgreich - Verwaltungsgerichte müssen bereits im Eilverfahren versammlungsrechtliche Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig überprüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 570
  • DVBl 2013, 267
  • DVBl 2013, 367
  • DÖV 2013, 318
 
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Wird zitiert von ... (302)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315 oder ; 128, 226 ).

    Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 17, 303 ).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 17, 303 ).

    Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 8, 79 ; BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 ).

    Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 17, 303 ).

    Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13).

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache nur, soweit die geltend gemachte Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache noch ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr, also wenn ein Gericht die bereits herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat und bei hinreichend bestimmter Gefahr einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und Rechtslage zu befürchten ist, dass es diese auch in Zukunft verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 17, 303 ).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 17, 303 ).

    Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 17, 303 ).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfGK 17, 303 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ).

    Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13).

    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 110, 77 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 128, 226 ).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 128, 226 ) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315 oder ; 128, 226 ).

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 8, 79 ; BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 ).

    Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfGK 8, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ).

  • BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10

    Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung -

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Diesen Antrag hat die Kammer aufgrund der besonderen Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, dabei jedoch zugleich auf die Möglichkeit der Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsachverfahren hingewiesen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris).

    Angesichts der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung auslösen kann, ist hierbei zudem ein strenger, von den verwaltungsgerichtlichen Kriterien grundsätzlich unterschiedener Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 23.03.2004 - 1 BvR 745/01

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • OVG Sachsen, 15.10.2010 - 3 B 307/10

    Morgige Demonstration in Leipzig darf nur stationär durchgeführt werden.

  • VG Leipzig, 15.10.2010 - 3 L 1556/10

    Reichweite des Schutzes der Versammlungsfreiheit im Hinblick auf die Wahrnehmung

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2016 - 15 B 876/16

    Aufstellen einer Videoleinwand zur Liveübertragung der Äußerungen eines

    vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 64, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 (Brokdorf).
  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 â??- 1 BvR 2794/10 -, Rn. 16, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier:

    Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit sind keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen (vgl.BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 49; Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3).

    Dies setzt konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 B 18.20 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Senat, Beschl. v. 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris Rn. 6).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 11; BVerfG, v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -juris Rn. 17; v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21 -, juris Rn. 10).

    Dabei ist die besondere Bedeutung der für Unionsbürger in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, und näher dazu Senat, Beschl. v. 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris m.w.N.).

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