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   BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28014
BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12 (https://dejure.org/2013,28014)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - VIII ZR 300/12 (https://dejure.org/2013,28014)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12 (https://dejure.org/2013,28014)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 EEG 2009, § 18 Abs 2 EEG 2009, § 66 Abs 1 Nr 3 S 3 EEG 2009
    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines Blockheizkraftwerksbetreibers unter Berücksichtigung des für Altanlagen zu zahlenden Bonus für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung von in Kraft-Wärme-Kopplung aus Biomasse erzeugten Strom

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Leistungsgrenzen bei KWK-Bonus

  • rewis.io

    Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines Blockheizkraftwerksbetreibers unter Berücksichtigung des für Altanlagen zu zahlenden Bonus für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG § 18; EEG § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3
    Vergütung von in Kraft-Wärme-Kopplung aus Biomasse erzeugten Strom

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Energierecht - Biomasse-Vergütung anteilig nach Gesamtleistung zu berechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    KWK-Bonus für Altanlagen ist eine von der Leistung der Anlage abhängige Vergütung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    KWK-Bonus für Altanlagen ist eine von der Leistung der Anlage abhängige Vergütung

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist gemäß § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage zu berechnen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 94
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12
    Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals geltend macht, dass ihr (hilfsweise) für den nicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 vergüteten restlichen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom (1.424.357,15 kWh) ein Anspruch auf einen KWK-Bonus in Höhe von 2, 0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2009 zustehe, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56 , BGHZ 28, 131, 136; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 559 Rn. 10), denn es soll mit dem Anspruch aus § 8 Abs. 3 EEG 2004 - hilfsweise - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden.
  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12
    Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt (auch bei gleichem Antrag) dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar verschieden ausgestaltet, mithin die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche jeweils unterschiedlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 mwN; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., Einl. Rn. 76).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 241/07

    Stromeinspeisevergütung für den Betreiber einer Biomasse-Altanlage:

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12
    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - VIII ZR 300/12
    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21).

    Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 24).

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 325/13

    Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus

    Dabei sollten kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 17, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 17).

    Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 19, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 19; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn. 52).

    Denn zum einen setzt die in der vorgenannten Norm angeordnete Berechnung des KWK-Bonus nach dem Verhältnis der Gesamtleistung der Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 zur Leistungsgrenze von 500 Kilowatt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 11 ff., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 11 f.) Anreize, auch die Effizienz einer bereits vor dem Stichtag in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Biomasseanlage durch Erschließung zusätzlicher Wärmesenken zu erhöhen und hiermit im Verhältnis zur Gesamtmenge des erzeugten Stroms den Anteil, der in Kraft-Wärme-Kopplung produziert wird, zu vergrößern.

    Dem Gesetzgeber steht es bei der Schaffung solcher Anreize frei, anstelle der höchstmöglichen Förderung mit Blick auf die von den Verbrauchern zu tragenden Gesamtkosten nur einen Teil der Investitionskosten in neue Wärmenutzungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 18, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 18; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 30).

    Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 20, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 20; vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO Rn. 27 ff.).

    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21).

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    c) Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass die Beklagte die Anleger nicht nur beim Erwerb, sondern auch im Zusammenhang mit der Veräußerung der Fondsanteile falsch beraten habe, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, juris Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 10), denn damit soll ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden.
  • BGH, 11.04.2018 - VIII ZR 197/16

    Erneuerbare Energien: Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus einem

    Der Gesetzgeber des EEG 2009 hatte dabei auch die Kostenbelastung der Letztverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 38, sowie VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 19; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie VIII ZR 301/12, juris Rn. 19).

    Sind die gesetzlich vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen innerhalb eines vertretbaren Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293; Senatsurteile vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 80; vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, aaO Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

    (1) Es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Kraft-Wärme-Kopplung gezielt zu fördern (vgl. bereits Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, aaO Rn. 17 f., und VIII ZR 301/12, aaO Rn. 17 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20

    Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von

    Die Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 29. April 2014 - XI ZR 477/12, juris Rn. 15).
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 110/14

    Stromerzeugung in einer Biomasseanlage zur Stromeinspeisung und zum

    Der Gesetzgeber hatte dabei auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zu einer erhöhten Förderung entsteht, aber nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie VIII ZR 301/12, juris Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2016 - 6 U 15/14

    Erneuerbare Energien: Grundvergütungsanspruch für die Erzeugung von Strom mittels

    Entgegen der Ansicht der Klägerin war es mithin gerade nicht das Ziel des Gesetzgebers, die stärkere Förderung kleiner Anlagen allein durch die gestaffelten Vergütungssätze zu realisieren (BGH Urt. v. 10.07.2013 - VIII ZR 300/12, Rn. 18).

    Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechenden Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274 Rn 77; BGH, Urt. v. 10.08.2013 - VIII ZR 300/12, Rn 21).

  • OLG Naumburg, 13.03.2014 - 2 U 26/11

    Erneuerbare Energien: Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die

    Dies ist keine (weitere) Anspruchsvoraussetzung i.S. einer Höchstgrenze für die installierte Leistung, sondern eine die Rechtsfolgenseite betreffende Begrenzung der Vergütungshöhe (vgl. BGH, Urteil v. 10.07.2013, VIII ZR 300/12, REE 2013, 237; BT-Drs. 16/9477, S. 30 linke Spalte; ebenso schon Schomerus/Ohms in: Frenz/Müggenborg, EEG, 2. Aufl. 2011, § 66 Rdn. 33; Rostankowski/Vollprecht in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2011, § 66 Rdn. 31 f.).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2014 - 2 U 61/12

    Erneuerbare Energien: Begriff der Anlage; Berechnung von KWK- bzw. NawaRo-Boni

    Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der unter Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugte Strom entsprechend dem im Rahmen der Grundvergütung ermittelten Verhältnis auf die einzelnen Vergütungsklassen aufzuteilen ist (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: VIII ZR 300/12 = ZNER 2013, 606 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Oktober 2013, Az.: 5 U 143/12 = EnWZ 2014, 31 ff.).
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