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   EuGH, 14.11.2013 - C-4/11   

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https://dejure.org/2013,31830
EuGH, 14.11.2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,31830)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,31830)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,31830)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Asyl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Puid

    Asyl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ...

  • EU-Kommission

    Puid

    Asyl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ...

  • Wolters Kluwer

    Selbsteintritt zur Prüfung von Asylanträgen bei Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, GR-Charta Art. 4
    Asylantrag, Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, Dublin II-VO, Dublinverfahren, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Griechenland

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbsteintritt zur Prüfung von Asylanträgen bei Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat überstellen, weil dort die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte des Asylbewerbers besteht, ist er verpflichtet, einen anderen für diese ...

  • faz.net (Pressebericht, 14.11.2013)

    Asylrecht: Europäische Richter stärken illegale Flüchtlinge

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylanträgen - Die Suche nach der Zuständigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überstellung eines Asylbewerbers an einen Mitgliedstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss nicht den Asylantrag eines über anderen Mitgliedstaat eingereisten Ausländers prüfen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Deutschland muss nicht den Asylantrag eines über anderen Mitgliedstaat eingereisten Ausländers prüfen

  • taz.de (Pressebericht, 14.11.2013)

    Asylbewerber: Poröse Drittstaatenregelung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Sofortprüfung von Asylanträgen in Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Selbsteintritt? // Der Europäische Gerichtshof gewährleistet weiterhin kein gerechtes Asylverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. Januar 2011 - Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 129
  • DÖV 2014, 88
 
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Wird zitiert von ... (1064)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-4/11
    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905), übersandt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Mit Beschluss vom 1. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine ersten drei Fragen zurückgenommen, da diese seiner Ansicht nach mit dem Urteil N. S. u. a. hinreichend beantwortet sind.

    Vielmehr hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, einen Asylbewerber nicht an den nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil N. S. u. a., Randnrn.

    Zu der Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Überstellung des Asylbewerbers an den ursprünglich nach der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht durchführen kann, den Antrag selbst prüfen muss, ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel III der Verordnung eine Reihe von Kriterien aufstellt und diese Kriterien nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung finden (Urteil N. S. u. a., Randnr. 95).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat folglich dann, wenn die Überstellung eines Antragstellers an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht möglich ist, der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Urteil N. S. u. a., Randnrn.

    Ist dies nicht der Fall, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, nach Art. 13 der Verordnung für dessen Prüfung zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil N. S. u. a., Randnr. 97).

    Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst prüfen (Urteil N. S. u. a., Randnrn.

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen erkannt, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und - vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, wenn der Asylbewerber in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte (Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007, ABl. Nr. C 303 S.1, Grundrechtecharta - GR- Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    39 Verfahrensrechtlich führt die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher (gegebenenfalls nur vorübergehender, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, Juris Rn. 49) Stopp der Rücküberstellung, nach Auffassung des Senats nicht zwingend unmittelbar zum - grundsätzlich nicht einklagbaren (vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 - Puid Rn. 37 und vom 16.02.2018, Rs. C-578/16 - C.K. u.a. Rn. 88) - Selbsteintritt Deutschlands gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Vielmehr fordert das Dublin-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 96 und vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - Rn. 33).

    Unter welchen Voraussetzungen im Fall einer überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. - Rn. 108 und vom 14. November 2013 - C-4/11 - Rn. 35), braucht nicht entschieden werden.

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