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   BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11   

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BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11 (https://dejure.org/2015,25449)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2015 - 2 BvE 1/11 (https://dejure.org/2015,25449)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 (https://dejure.org/2015,25449)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 42 Abs 2 GG, Art 77 Abs 2 GG
    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses - Anträge im Organstreitverfahren teils unzulässig, iÜ unbegründet - sowie zur Auslegung von § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG - Ausschließung des Richters ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Geltung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen; Geltendmachung von Rechten auf effektive Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess; Ablehnung der Ernennung eines Bundestagsabgeordneten zum Mitglied einer vom ...

  • doev.de PDF

    Zusammensetzung von Arbeitsgruppen im Vermittlungsausschuss

  • rewis.io

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses - Anträge im Organstreitverfahren teils unzulässig, iÜ unbegründet - sowie zur Auslegung von § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGGAusschließung des Richters Müller ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Geltung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen; Geltendmachung von Rechten auf effektive Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess; Ablehnung der Ernennung eines Bundestagsabgeordneten zum Mitglied einer vom ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vermittlungsausschuss - und seine Arbeitsgruppen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage der Linken: Müssen kleine Parteien leider draußen bleiben?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Oppositionsfraktion von Arbeitsgruppe ausgeschlossen: Der informelle Weg zum Kompromiss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit findet auf Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses keine Anwendung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit findet auf Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses keine Anwendung

  • taz.de (Pressemeldung, 22.09.2015)

    Linken-Klage ohne Erfolg

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.09.2015)

    Linke scheitert mit Klage auf mehr Rechte im Vermittlungsausschuss

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 04.03.2015)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses am Dienstag, 19. Mai 2015, 10.00 Uhr

  • badische-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.05.2015)

    Kann die Linke vom Vermittlungsausschuss ausgeschlossen werden?

Besprechungen u.ä. (4)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Informelles Staatshandeln (Prof. Dr. Julian Krüper; ZJS 2016, 96)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung, 23.09.2015)

    Vermittlungsausschuss: BVerfG streckt die Waffen vor der Flucht ins Informelle

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, 23.09.2015)

    Mehr als nur Formalien: zur Vermittlungsausschuss-Entscheidung des BVerfG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 2, Art. 21, Art. 38, Art. 77 Abs. 2 GG; GO VermA
    Spiegelbildlichkeit im Vermittlungsausschuss

Sonstiges

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses" am Dienstag, 22. September 2015, 10.00 Uhr

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 115
  • NVwZ 2015, 1751
  • DÖV 2015, 974
  • DÖV 2016, 175
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird traditionell außerhalb des Plenums geleistet, was einerseits auf der seit Jahrzehnten zunehmenden Kompliziertheit der Lebensverhältnisse und dem damit verbundenen Zwang zur Arbeitsteilung, zum anderen auf der Tatsache beruht, dass die Schwerfälligkeit des Plenums Detailarbeit naturgemäß nur in sehr beschränktem Umfang erlaubt (BVerfGE 44, 308 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Daher fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Entscheidet sich der Bundestag für ein Verfahren, bei dem - anders als nach einem anderen Verfahren - auf eine Fraktion kein Sitz in dem jeweiligen Ausschuss entfällt, so ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 96, 264 ; speziell zum Vermittlungsausschuss sowie allgemein zu Ausschüssen des Bundestages BVerfGE 130, 318 ).

    Auch ein Wechsel des Zählsystems kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    In Ausnahmefällen kann dies trotz formaler Wahrung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit zu einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der zu geringen Größe des Untergremiums führen (BVerfGE 130, 318 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Soweit Abgeordnete durch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. etwa BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, etwa wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages durchsetzen können muss (BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dies ist etwa der Fall, wenn Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages oder deren Anwendung einen Abgeordneten von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschließen oder seine Mitwirkungsrechte beschränken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Abbild des Plenums sein (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Mai 2014 - 2 BvE 3/12 -, juris, Rn. 5).

    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Zu den aus dem Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung abzuleitenden Befugnissen der Abgeordneten zählen das Rederecht und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments, das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 188 und 130, 318 jeweils m.w.N. zu den einzelnen Befugnissen).

    Da diese entsprechend der parlamentarischen Tradition in Deutschland einen wesentlichen Teil der Arbeit des Bundestages leisten, durch ihre Vorbereitung der Beschlussfassung des Plenums einen Teil des Entscheidungsprozesses entlastend vorwegnehmen und zudem einen wesentlichen Teil der parlamentarischen Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen, sind sie in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    So ist es zulässig, fraktionslosen Abgeordneten eine Mitgliedschaft im Ältestenrat zu verweigern, da es in diesem nicht zu einer inhaltlichen Vorformung der parlamentarischen politischen Willensbildung kommt (BVerfGE 80, 188 ).

    Die im Rahmen des mit der Geschäftsordnungsautonomie verbundenen weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung des § 9 GO-VermA ist verfassungsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben für die Besetzung und die Mitwirkungsbefugnisse der im Vermittlungsausschuss vertretenen Abgeordneten in diesen Gremien eingehalten sind (vgl. für Ausschüsse des Bundestages BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ).

    Der Vermittlungsausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren eine herausgehobene und in gewissem Umfang verselbständigte Stellung (BVerfGE 112, 118 ).

    Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, etwa wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages durchsetzen können muss (BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

    Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden Körperschaften; dies gelingt, wenn die für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden können (BVerfGE 112, 118 ).

    Die Arbeit des Vermittlungsausschusses ist nicht notwendig darauf angelegt, in jedem Fall zu einer Entscheidung in der Sache zu gelangen; dieser Ausschuss ist nicht als ein Gremium ausgestaltet, das konstitutive Beschlüsse fassen soll, in denen sich eine politische Mehrheit wiederfindet (BVerfGE 112, 118 ).

    Das Proportionalitätsverfahren ist daher so zu wählen, dass auch bei einer Abbildung der Kanzlermehrheit die Besetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen so weit wie möglich gewahrt wird (vgl. BVerfGE 112, 118 ).

    Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass auf höherer politischer Ebene und unter übergeordneten Gesichtspunkten ein Interessenausgleich gesucht wird (BVerfGE 112, 118 ).

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für Unterausschüsse (vgl. BVerfGE 84, 304 ), nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (BVerfGE 96, 264 ).

    Daher fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Entscheidet sich der Bundestag für ein Verfahren, bei dem - anders als nach einem anderen Verfahren - auf eine Fraktion kein Sitz in dem jeweiligen Ausschuss entfällt, so ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 96, 264 ; speziell zum Vermittlungsausschuss sowie allgemein zu Ausschüssen des Bundestages BVerfGE 130, 318 ).

    Auch ein Wechsel des Zählsystems kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ).

    Eine solche Verletzung ihrer Rechte hätte ihre Ursache aber allein in der mangelnden Unterrichtung durch den Antragsgegner zu 1 und nicht in dem Ausschluss der Antragsteller von der Arbeitsgruppe und der Gesprächsrunde (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird traditionell außerhalb des Plenums geleistet, was einerseits auf der seit Jahrzehnten zunehmenden Kompliziertheit der Lebensverhältnisse und dem damit verbundenen Zwang zur Arbeitsteilung, zum anderen auf der Tatsache beruht, dass die Schwerfälligkeit des Plenums Detailarbeit naturgemäß nur in sehr beschränktem Umfang erlaubt (BVerfGE 44, 308 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ).

    Dies setzt aber voraus, dass die endgültige Beschlussfassung über ein parlamentarisches Vorhaben dem Plenum vorbehalten bleibt, die Mitwirkung der Abgeordneten bei der Vorbereitung der Parlamentsbeschlüsse außerhalb des Plenums ihrer Art und ihrem Gewicht nach der Mitwirkung im Plenum im Wesentlichen gleich zu erachten ist und der parlamentarische Entscheidungsprozess institutionell in den Bereich des Parlaments eingefügt bleibt (BVerfGE 44, 308 ).

    Zudem folgen aus dem Demokratieprinzip das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Nur wenn er über die parlamentarischen Vorhaben so umfassend wie möglich unterrichtet ist und sich deshalb auf sie einstellen kann, vermag er seine politischen Wirkungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (BVerfGE 44, 308 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Abbild des Plenums sein (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für Unterausschüsse (vgl. BVerfGE 84, 304 ), nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (BVerfGE 96, 264 ).

    Auch die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Bundestages hält sich im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (BVerfGE 84, 304 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; stRspr) und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ).

    Dies ist etwa der Fall, wenn Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages oder deren Anwendung einen Abgeordneten von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschließen oder seine Mitwirkungsrechte beschränken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    Gerade das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Vorgehen sich nicht so ergäben (BVerfGE 70, 324 ).

    Zudem folgen aus dem Demokratieprinzip das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Abgeordnete bedürfen daher grundsätzlich einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; das gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten (BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Soweit Abgeordnete durch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. etwa BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Es steht aber nicht von vornherein fest, dass die Rechte der Fraktion und die Rechte der von dieser in den Vermittlungsausschuss entsandten Abgeordneten hinsichtlich der Besetzung von Arbeitsgruppen des Ausschusses identischen Inhalts und gleicher Reichweite sind (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Die Zuweisung einer bestimmten Aufgabe an einen Ausschuss kann aus Art. 38 Abs. 1 GG abgeleitete Rechte der nicht in dem Ausschuss vertretenen Abgeordneten, nicht aber Rechte der Fraktionen verletzen (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08

    Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne

  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66

    Bundeshaushaltsplan

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51

    Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 26.11.1968 - 2 BvE 5/67

    Zustimmungsbedürftigkeit der Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Maßgeblich für die Parteifähigkeit von Abgeordneten im Organstreit ist grundsätzlich ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ) - hier am 18. März 2011.

    Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 140, 115 ).

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 80, 188 ) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91).

    Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 91), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, es schafft vor allem auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 92).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist grundsätzlich sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 162).

    Das auch im Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 178) liegt vor.

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 84, 304 ; 90, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 54, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Alle drei Antragsgegenstände sind dem Deutschen Bundestag zuzurechnen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 61 m.w.N., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    a) Fraktionen sind berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95; Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 56, jeweils zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 80, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

    Die Geschäftsordnung ist - ohne dass es dabei auf die nähere Bestimmung ihrer Rechtsnatur als "autonome Satzung" (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51 -, BVerfGE 1, 144 [148]) bzw. als "Organisationsmaßnahme" (BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [141] Rn. 65) oder als "parlamentarische Innenrechtsnorm" (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 59 ff. und S. 326 f.) ankäme - eine "sonstige Handlung eines Verfassungsorgans" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LV und kein nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LV im Wege der Normenkontrolle zu überprüfendes förmliches Gesetz (vgl. zu dieser Einschränkung Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 2, 9, 54 m.w.N.; Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 4 und Rn. 28).

    Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Landtags voraus und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. entspr. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 [396], Rn. 153; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [150], Rn. 91 a.E.).

    Aus der durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt deshalb, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 [396], Rn. 153; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [150 f.], Rn. 92).

    Aus diesem Grunde muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [222]; Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 [323]; Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [282]; Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [133]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235]; Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 [396], Rn. 153; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [151], Rn. 93).

    Die Spiegelung erfordert eine Besetzung der Ausschüsse entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum, d.h. entsprechend dem proportionalen Anteil der Fraktionen an Abgeordnetenmandaten im Plenum (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [151], Rn. 93).

    bb) Der aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV abgeleitete Spiegelbildlichkeitsgrundsatz erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235]; BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [151], Rn. 93).

    Damit gewährleistet er zwar keinen Anspruch auf "vollständige Gleichheit" (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152], Rn. 96), aber einen Anspruch auf eine Sitzverteilung, die - regelmäßig durch Anwendung der "üblichen" Zählverfahren - in einem "noch akzeptablen Umfang" die tatsächlichen politischen Kräfteverhältnisse im Plenum des Parlaments wiedergibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [146], Rn. 83).

    Stärkere, "echte" Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, die durch die Ergänzung der anerkannten Zählverfahren um "Korrekturfaktoren" entstehen, sind hingegen nur in besonders gelagerten Fällen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100) bzw. in engen Grenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355], Rn. 130) zulässig (2).

    Vor diesem Hintergrund fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Parlaments, und es besteht kein Anspruch einer Fraktion auf Anwendung eines "bestmöglichen" Zählverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [283]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354 f.], Rn. 129; BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [354 f.], Rn. 96; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - Vf. 16-VII-08 -, juris Rn. 31 ff.).

    Die hieraus resultierenden Verzerrungen der spiegelbildlichen Proportionalität sind nur in besonders gelagerten Fällen bzw. in engen Grenzen zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355], Rn. 130).

    So kann ein Vorausmandat der größten Fraktion zulässig sein, wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Parlaments durchsetzen können muss (vgl. dahingehend BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [140; 147]; ferner [jeweils obiter dictum] BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-Iva-09 -, juris Rn. 57 f.; vgl. auch zur Zulässigkeit eines Vorausmandats zur Vermeidung eines "Patts" zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 2008 - 10 LC 194/07 -, NVwZ-RR 2009, 298; Kämmerer, NJW 2003, 1166 [1168]; für die Zulässigkeit von Vorabmandaten zugunsten der Mehrheit in Bezug auf eine Grundmandatsregelung im damaligen Kommunalwahlrecht Thüringens zur Absicherung der Mehrheit zugunsten des Wahlvorschlags, auf den die absolute Mehrheit der Stimmen entfällt, bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 [214]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354], Rn. 128; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97).

    Anforderungen an die besondere Rechtfertigung der Größe parlamentarischer Gremien und Ausschüsse können sich aber unmittelbar aus dem in Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verankerten Mitwirkungsrecht der Abgeordneten und Fraktionen ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97).

    In diesem Falle kann - falls eine spezielle Rechtfertigung durch besondere Gründe nicht möglich ist - die geringe Größe des Gremiums trotz formaler Wahrung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes und obwohl alle Fraktionen darin vertreten sind, eine Verletzung unmittelbar des Mitwirkungsrechtes der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. entsprechend Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV) begründen (vgl. entspr. zur Einrichtung des "EFSF-Sondergremiums", d.h. des sogenannten "Neunergremiums" für eilige oder vertrauliche Entscheidungen zur Euro-Rettung BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354], Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97; Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, NVwZ 2018, 51 [54], Rn. 204 f.; vgl. auch im Anschluss daran entspr.

    Seit diesem Beschluss verwendet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung - jedoch ohne dass dies nochmals entscheidungserheblich geworden wäre - die Formulierung: "Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen" (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355], Rn. 129; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152], Rn. 96).

    109 Dies betrifft nicht nur Konstellationen, in denen die Kombination eines bestimmten Besetzungsverfahrens mit einer bestimmten Ausschussgröße ein "Patt" zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen vermeidet (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [140; 147]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100, s. auch bereits oben C.I.2.a)cc)(2)), sondern auch Fälle, in denen sich die getroffene Regelung für die Mehrheit rechnerisch vorteilhaft auswirkt, während andere, ebenfalls in Betracht kommende Regelungsvarianten sich rechnerisch zum Vorteil der Minderheit (und zum Nachteil der Mehrheit) auswirken würden.

    Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz enthält ohnehin keine verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausschussgröße (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354], Rn. 128; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97, s. oben C.I.2.b)).

    Dem Anspruch einer Fraktion auf Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen ist folglich regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn der Ausschuss dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechend besetzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152], Rn. 95).

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, zu dem auch die Beratungen im Vermittlungsausschuss gehören (vgl. BVerfGE 140, 115 ), gilt nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG nicht als Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.

    Ein Fall, der von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG nicht erfasst wird, weil sich das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht gegen das unter Beteiligung des Richters zustande gekommene Gesetz, sondern - im Wege des Organstreits - gegen einen bestimmten Vorgang innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens selbst richtet (vgl. BVerfGE 140, 115 ), liegt hier nicht vor.

    Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden Körperschaften, indem die für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Es geht dagegen nicht um eine nochmalige freie Beratung des Gesetzgebungsvorschlags, zu dem diese unterschiedliche Positionen eingenommen haben (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Im Organstreitverfahren entfällt die Zulässigkeit eines Antrags regelmäßig nicht allein deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung sich auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang bezieht (vgl. BVerfGE 1, 372 ; 10, 4 ; 49, 70 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Selbst wenn man in derartigen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses hier wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr und eines Bedürfnisses nach Klärung der objektiven Rechtslage vor (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das Recht zu beraten, also zu "verhandeln" im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 234 ; 140, 115 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Dabei wird in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Soweit er aber Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sind und die Mitwirkung im Parlament und seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem Deutschen Bundestag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. wenden sich gegen die richtigen Antragsgegner, da die Bundesregierung und der Chef des Bundeskanzleramtes die Vorlage der NSA-Selektorenlisten abgelehnt haben und damit für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die Verantwortung tragen (vgl. BVerfGE 140, 115 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 138, 45 ; 140, 115 ).

    a) Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ).

    Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 118, 277 ; 140, 115 ).

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

    Die Antragstellerin ist als Fraktion des Niedersächsischen Landtages ein Organteil des Verfassungsorgans Landtag und als solcher im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (vgl. Niedersächsischer StGH, Urt. v. 8.8.2017 - StGH 2/16 - , juris Rn. 56, und zur Rechtslage auf Bundesebene: BVerfG, Urt. v. 21.6.2016 - 2 BvE 13/13 -, BVerfGE 142, 123, 182, juris Rn. 106 (OMT-Programm); Urt. v. 22.9.2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115, 138 f. = juris Rn. 56 (Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen) jeweils m.w.N.).

    Bezogen auf die Arbeit "im Parlament " konkretisieren sich der parlamentarische Minderheitenschutz und die Chancengleichheit der Fraktionen und Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, maßgeblich im Rederecht und Antragsrecht, im Auskunfts- und Aktenvorlagerecht (vgl. hierzu Niedersächsischer StGH, Urt. v. 29.1.2016 - StGH 1/15 -, juris; Urt. v. 24.10.2014, a.a.O.) und in dem Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, a.a.O., S. 150 f. = juris Rn. 92; Urt. v. 16.7.1991, a.a.O., S. 329; VerfG Brandenburg, Urt. v. 22.7.2016, a.a.O., Rn. 218; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 291 ff. jeweils m.w.N.).

    Anders als für die im gesellschaftlichen Bereich tätigen und nicht in den Staat integrierten Parteien (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.4.1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264, 284 ff. = juris Rn. 93 ff. (Parteienfinanzierung VII)) ist für die Parlamentsfraktionen aber ihre Einordnung in die organisierte Staatlichkeit kennzeichnend (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, a.a.O., S. 139 = juris Rn. 56; Urt. v. 13.6.1989, a.a.O., S. 231 = juris Rn. 134).

    Diese Bestimmung der Niedersächsischen Verfassung normiert den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, a.a.O., S. 145 und 149 ff. = juris Rn. 77 und 91 ff.; Urt. v. 28.2.2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 354 = juris Rn. 127 (Stabilisierungsmechanismusgesetz) jeweils m.w.N.) und der Verfassungsgerichte der Länder (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 11.4.2018 - 153/17 -, juris Rn. 31; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.1.2018 - VGH O 17/17 -, juris Rn. 59 ff.; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2016 - 6/16 -, juris Rn. 39; VerfG Brandenburg, Urt. v. 22.7.2016, a.a.O., Rn. 201; Hamburgisches VerfG, Urt. v. 19.7.2016 - 9/15 -, juris Rn. 54 ff.; Bayerischer VerfGH, Entsch.

    Eben deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, a.a.O., S. 149 ff. = juris Rn. 91 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Keiner die Zusammensetzung des gesamten Plenums widerspiegelnden Besetzung bedarf es bei solchen Gremien, die nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme aller Abgeordneten an den dem Parlament durch die Verfassung übertragenen Aufgaben unterliegen (so ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, a.a.O., S. 151 f. = juris Rn. 94).

    68 Einer Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bedarf es danach von vorneherein nicht bei solchen Gremien, die nicht in die Parlamentsarbeit eingebunden und damit außerparlamentarisch tätig sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, a.a.O., S. 154 ff. = juris Rn. 101 ff. (zur Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses); VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2016.

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 B 1286/16

    Spiegelbildlichkeitsprinzip kann Umbesetzung der Ausschüsse bei Änderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 2331/15

    Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse eines Gemeinderats im

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2016 - LVerfG 2/15

    Nachträgliche Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle (§§ 44 ff VerfG SH)

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

  • OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 B 1308/16

    Spiegelbildlichkeitsgrundsatz; Ratsausschüsse; Anpassungspflicht

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

  • VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19

    Organstreitverfahren - Abgeordnetenrechte auf Herausgabe von digitalen Daten

  • BGH, 16.12.2021 - StB 34/21

    Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16

    Nach dem Ausscheiden aus dem Parlament unzulässig gewordener Organstreit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LC 87/22

    Ausschüsse; Besetzungsverfahren; d Hondt; Hare/Niemeyer; Höchstzahlverfahren;

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

  • StGH Niedersachsen, 08.12.2020 - StGH 1/20

    Landtagsfraktion löst sich auf: Organstreitverfahren wird unzulässig

  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke

  • VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 5/17

    Nachträgliche Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bei Wegfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 486/16

    Organrechtlich eigenständige Gruppen in der Landschaftsversammlung als mögliche

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 82-I-17

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages im Organstreitverfahren

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871

    Zur Verteilung von Ausschusssitzen

  • VG Aachen, 20.01.2021 - 7 L 931/20
  • BVerfG, 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 6/17

    Überschreiten der Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit durch ein

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 93/17

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Marcel Luthe erfolglos - Antrag war gegen

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 4 ZB 22.2095

    Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler

  • VG Aachen, 08.12.2021 - 7 L 705/21
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2019 - LVerfG 1/18

    Organstreitverfahren - Verwerfung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

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