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   OVG Hamburg, 01.02.1988 - Bf II 69/85   

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https://dejure.org/1988,13790
OVG Hamburg, 01.02.1988 - Bf II 69/85 (https://dejure.org/1988,13790)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.1988 - Bf II 69/85 (https://dejure.org/1988,13790)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 1988 - Bf II 69/85 (https://dejure.org/1988,13790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschutzstellung eines Denkmals als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums; Denkmalschutzwürdigkeit eines Bauwerks wegen öffentlichen Interesses an dessen Erhaltung; Auswirkungen des Vorrangs des Denkmalschutzes auf Ermessen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 117
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn - was vorliegend nicht einmal der Fall ist (s.o.) - im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38; Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Eine Reduzierung des Denkmalschutzes auf diejenigen Teile des Gebäudes, auf denen die stadtbildprägende Bedeutung beruht - vorliegend also eine Reduzierung auf die Fassade -, kommt auch für die Denkmalkategorie der stadtbildprägenden Bedeutung nicht in Betracht (i.E. so bereits OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117).

    Soweit die Beklagte mit Verweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ausführt, die Bedeutung des Gebäudes für die Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes lasse sich nicht auf die äußere Gestalt des Gebäudes begrenzen, weil das Bauwerk seine stadtbildprägende Identität auch und gerade aus der Art seiner inneren Nutzung beziehe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

  • VG Hamburg, 26.07.2019 - 7 K 5423/17

    Antrag auf Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion nach den

    Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 64; OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris, Ls).
  • OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

    Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris [Ls]).
  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

    Insoweit ist ein Bauwerk denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, NVwZ-RR 1989, 117).
  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 74).
  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzrechts setzt jedoch eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische "Dominanz" voraus (vgl. OVG HH., Urteil vom 1. Februar 1988, NVwZ-RR 1989, 117), an der es aufgrund der abgeschirmten Binnenlage des Denkmalbereichs im vorliegenden Fall fehlt.
  • OVG Berlin, 25.07.1997 - 2 B 3.94

    Gebäudegruppe; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzrechts Gebäudeme setzt jedoch eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische hrheiten "Dominanz" voraus (vgl. OVG HH vom 1.2.1988, NVwZ-RR 1989, 117), an der es aufgrund der abgeschirmten Binnenlage des Denkmalbereichs, die durch die umgebende Bebauung entstanden ist, fehlt.
  • VG Hamburg, 21.06.2021 - 7 K 7221/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem in den 1890er Jahren

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (so ausdrücklich OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 64; vgl. auch Urt. v. 3.5.2017, a.a.O., Rn. 48 ff.; Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 93 ff.).
  • VG Hamburg, 26.08.2022 - 7 E 3279/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine denkmalschutzrechtliche Sicherungsverfügung

    Bei der Entscheidung hierüber sind die berechtigten Belange des Eigentümers und Verfügungsberechtigten an einer bestimmten Nutzung und der Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Belastungen zu berücksichtigen und mit dem Interesse des Denkmalschutzes am Schutz des Denkmals sowie mit anderen öffentlichen Interessen, die - wie etwa städtebauliche, verkehrliche oder sonstige stadtplanerische Belange - der dauerhaften Erhaltung des Denkmals entgegenstehen, abzuwägen (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117 (119)).
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