Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.03.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86   

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BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86 (https://dejure.org/1989,2067)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1989 - 2 C 83.86 (https://dejure.org/1989,2067)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1989 - 2 C 83.86 (https://dejure.org/1989,2067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Heilung fehlerhafter Prozesshandlung durch spätere Genehmigung gegenstandslos - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstunfähigkeit - Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit - Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 560
  • DVBl 1989, 1152
  • DÖV 1989, 944
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Liegen die Gründe - wie hier - auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann auch eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - ; BVerwGE 54, 276 [BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; 57, 1 ; Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - ).

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - (BVerwGE 22, 215) zu entsprechenden Vorschriften eines anderen Landesbeamtengesetzes entschieden hat, besteht der Zweck der Vorschrift darin, dem wegen Dienstunfähigkeit ausscheidenden Beamten auf Probe eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen.

    Der Dienstherr darf ferner haushaltsmäßige Überlegungen in seine Erwägungen einbeziehen (BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]).

  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 34.66

    Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Hat er sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - entschieden, statt der in seinem Ermessen stehenden Ruhestandsversetzung die Entlassung auszusprechen, ist er nicht verpflichtet, die Dienstunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 3 NBG in dem für die Zwangspensionierung vorgeschriebenen Verfahren festzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - <DÖD 1970, 33 (35)>; BayerVGH, Urteil vom 9. Juni 1972 - Nr. 173 III 70 - ; Weiß/ Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 40 Rz. 3, Art. 58 Rz. 10).

    Liegen die Gründe - wie hier - auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann auch eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - ; BVerwGE 54, 276 [BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; 57, 1 ; Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - ).

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - (BVerwGE 22, 215) zu entsprechenden Vorschriften eines anderen Landesbeamtengesetzes entschieden hat, besteht der Zweck der Vorschrift darin, dem wegen Dienstunfähigkeit ausscheidenden Beamten auf Probe eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen.

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51

    Urteilsnichtigkeit nach AllHohKomG 13

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Sie wirkt aber nur für den Fall, daß die Frist tatsächlich versäumt ist, andernfalls ist sie gegenstandslos (vgl. hierzu BGHZ 4, 389 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 1969 - Nr. 141 I 68 - ; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 60 Rz. 3).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Liegen die Gründe - wie hier - auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann auch eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - ; BVerwGE 54, 276 [BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; 57, 1 ; Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - ).
  • BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61

    Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Abgesehen davon, daß ein lediglich dem Widerspruchsverfahren anhaftender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes führt (BVerwGE 13, 195 [BVerwG 29.11.1961 - VI C 124/61]; Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - ; § 79 Abs. 2 VwGO), liegt der vom Berufungsgericht angenommene Verfahrensfehler nicht vor.
  • BVerwG, 26.10.1978 - 3 C 18.77

    Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts - Rücknahme fehlerhafter

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Liegen die Gründe - wie hier - auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann auch eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - ; BVerwGE 54, 276 [BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; 57, 1 ; Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - ).
  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 4.78

    Anfechtung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten - Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Abgesehen davon, daß ein lediglich dem Widerspruchsverfahren anhaftender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes führt (BVerwGE 13, 195 [BVerwG 29.11.1961 - VI C 124/61]; Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - ; § 79 Abs. 2 VwGO), liegt der vom Berufungsgericht angenommene Verfahrensfehler nicht vor.
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Liegen die Gründe - wie hier - auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann auch eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - ; BVerwGE 54, 276 [BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; 57, 1 ; Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86
    Der vom Berufungsgericht durch gemäß § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO bestellte Prozeßpfleger hat jedoch den Berufungs- und Klageantrag gestellt und damit die bisherige Prozeßführung genehmigt (vgl. hierzu Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19

    Entlassung eines Probebeamten wegen Dienstunfähigkeit

    Das würde der Regelungssystematik des § 28 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe nur dann zwingend in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, und speziell dem Zweck des § 28 Abs. 2 BeamtStG, der darin besteht, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Beamten eine Versorgung nur dann zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 83.86 -, juris Rn. 21, vom 16. November 1989 - 2 C 50.87 -, juris Rn. 23, und vom 26. Juni 1990 - 2 C 29.88 -, juris Rn. 19), nicht gerecht.
  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 50.87

    Ermessensentscheidung des Dienstherrn; Dienstunfähiger Beamter auf Probe;

    Die Entscheidung, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin, sie in den Ruhestand zu versetzen, abgelehnt hat, genügt den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 LBG zu stellen sind (vgl. Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - m.w.N.).

    Insbesondere ist eine nähere als die vom Beklagten für seine ablehnende Entscheidung gegebene Begründung rechtlich nicht erforderlich (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 [BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; 54, 276 [BVerwG 18.08.1977 - V C 38/76]; 57, 1 ; Urteile vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - <DÖD 1970, 33 (35)> und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - wie Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - ).

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - (a.a.O.) und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - (BVerwGE 22, 215) zu entsprechenden Vorschriften anderer Landesbeamtengesetze entschieden hat, besteht der Zweck der Vorschrift darin, den wegen Dienstunfähigkeit ausscheidenden Beamten auf Probe eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen.

  • VG Hannover, 06.09.2011 - 2 A 2502/09

    Analoge Anwendung; Beamte auf Widerruf; Beteiligung; Dienstunfähigkeit;

    In einer anderen, noch älteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Entlassung eines niedersächsischen Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit auch keine entsprechenden Erwägungen angestellt und eine Mitbestimmung nach der vergleichbaren Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG a.F. nicht in Betracht gezogen sowie eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 NPersVG a.F. (der Vorgängervorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG n.F.) ohne weitere Ausführungen verneint (BVerwG, Urt. v. 06.04.1989, 2 C 83/86, NVwZ-RR 1989, 560 f, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2010 - 1 L 95/09

    Anfechtbarkeit der Einzelrichterübertragungsentscheidung; Behandlung von

    Abgesehen davon führt ein lediglich dem Widerspruchsverfahren anhaftender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes ( siehe: BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - Az.: 2 C 83.86 -, Buchholz 237.6 § 37 NdsLBG Nr. 2 ).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 2 C 29.88

    Versetzung eines dienstunfähigen Probebeamten in den Ruhestand

    Die Begründung, mit der der Beklagte die Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgelehnt hat, genügt den Anforderungen, die an eine nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung zu stellen sind (vgl. hierzu Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - DÖV 1989, 944> m.w.N.).

    Wie der Senat zuletzt im Urteil vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 50.87 - (DVBl. 1990, 305 = DÖV 1990, 393 m.w.N.) ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Beamten ausnahmsweise dann eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und angemessen erscheint, um der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen (Urteil vom 6. April 1989 a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 18.07.2003 - 15 K 463/01

    Zulassung zur Habilitation sowie Erteilung der venia legendi im Fach "Klassische

    Mängel des Widerspruchsverfahrens sind mithin für die Klage gegen den Ausgangsbescheid rechtlich bedeutungslos, da sie allein der behördlichen Ursprungsentscheidung keine andere Gestalt geben, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961, VI C 124.61, BVerwGE 13, S. 195 ff. (S: 197 f.); Urteil vom 5. November 1975, VI C 4.74, BVerwGE 49, S. 307 ff. (S. 308 f.) und Urteil vom 6. April 1989, 2 C 83.86, Buchholz, 237.6 Nr. 2 zu § 37 NdsLBG; Eyermann, a. a. O., zu § 79 Rdnr. 9.
  • BVerwG, 30.01.1992 - 2 CB 15.90

    Frage und Möglichkeit der Umdeutung eines Widerspruchsbescheids in eine mit einer

    Im übrigen wäre die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, unter welchen Voraussetzungen bei einer festgestellten Dienstunfähigkeit der Beamte auf Probe nicht zu entlassen, sondern in den Ruhestand zu versetzen sei, von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie sie in den Urteilen des beschließenden Senats vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - (Buchholz 237.6 § 37 Nr. 2) und vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 50.87 - (Buchholz 237.7 § 34 Nr. 8 = DVBl. 1990, 305) dargelegt sind, so daß auch insoweit die Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage zu verneinen wäre.
  • BVerwG, 24.05.1991 - 8 B 66.91

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Liegen nämlich die Gründe für die Ermessensausübung - wie es hier der Fall ist - nach dem zu würdigenden Sachverhalt auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann eine Mitteilung der Ermessenserwägungen sogar unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (vgl. u.a. Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - Buchholz 237.6 § 37 NdsLBG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 24.05.1991 - 8 B 65.91

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Liegen nämlich die Gründe für die Ermessensausübung - wie es hier der Fall ist - nach dem zu würdigenden Sachverhalt auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann eine Mitteilung der Ermessenserwägungen sogar unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (vgl. u.a. Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - Buchholz 237.6 § 37 NdsLBG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 05.02.1991 - 2 B 17.91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß die Entscheidung darüber, ob ein dienstunfähiger Beamter auf Probe zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt (BVerwGE 41, 75 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - ).
  • BVerwG, 27.07.1989 - 2 B 94.89

    Ausspruch einer Entlassung nach Ablauf von zehn Jahren - Entlassung eines

  • BVerwG, 07.07.1992 - 2 B 116.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1989 - 4 S 2700/88

    Entlassung eines Beamten auf Probe

  • BVerwG, 08.08.1994 - 5 B 50.94

    Nichtzulassung der Revision - Beiordnung eines Rechtsanwaltes aufgrund partieller

  • VG Saarlouis, 12.05.2009 - 2 K 814/08

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Ermessen bei Dienstunfähigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 4 S 1891/91

    Entscheidungsfrist bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe wegen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2689
BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89 (https://dejure.org/1989,2689)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1989 - 5 B 17.89 (https://dejure.org/1989,2689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn - Ausbildungsförderung - Altersgrenze

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 560
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
    Der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, den Art. 6 Abs. 4 GG jeder Mutter gewährt, kann sich, wie Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift ohne weiteres entnommen werden kann, nur auf solche Sachverhalte beziehen, die mit Schwangerschaft und Mutterschaft im Zusammenhang stehen (vgl. auch BVerfGE 60, 68 [BVerfG 10.02.1982 - 1 BvL 116/78] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Förderungsbewerber im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - mit Hinweis auf BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 B 149.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Möglichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
    Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 14.83

    Allgemeinbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Überschreiten der

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Förderungsbewerber im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 - mit Hinweis auf BVerwGE 61, 87 [BVerwG 16.10.1980 - 5 C 64/78]).
  • BVerwG, 06.04.1988 - 5 B 152.87

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Erreichen der Altersgrenze - Hinderung an

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
    Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 66.80
    Auszug aus BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
    Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ).
  • BVerwG, 28.04.1998 - 5 C 5.97

    Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der -; Ausbildungsförderung

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein persönlicher Hinderungsgrund dann vorliegt, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1989 - BVerwG 5 B 17.89 - und vom 6. November 1991 - BVerwG 5 B 121.91 - ).
  • OVG Sachsen, 01.08.2005 - 5 BS 133/05

    Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung; Hinderung der Aufnahme einer

    Wie in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist für die Frage des Vertretenmüssens auf den gesamten Zeitraum vor dem 1.1.2003 abzustellen, in dem dem Auszubildenden die Ausbildungsaufnahme objektiv möglich gewesen wäre (vgl. zu § 10 Abs. 3 BAföG: BVerwG, U. v. 9.5.1985 - 5 C 48/82 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 8; zu ; B. v. 8.3.1989 - 5 B 17/89 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15; B. v. 6.11.1991 - 5 B 121/91 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18 zu VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.4.1991 - 7 S 728/90 -, juris-Nr.: MWRE109469100; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.5.1990 - 12 A 10170/90 -, juris-Nr.: MWRE112039015).

    Erforderlich ist vielmehr, dass es ihm auch in der davor liegenden Zeit möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.1989 - 5 B 17/89 -, NVwZ-RR 1989, 560; B. v. 6.4.1988 - 5 B 152/87 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 13; B. v. 10.2.1983 - 5 C 66/80 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 7).

  • LSG Hessen, 29.08.1991 - L 1 KR 1169/89

    Studentische Krankenversicherung Überschreitung - Altersgrenze

    Auch bei diesen Anspruchsvoraussetzungen ist bei der Frage einer Ausnahme von der vorgesehenen Lebensalterbegrenzung nicht nur auf den Zeitpunkt nach Erlangung des Abiturs, sondern auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. dazu BVerwG, in: NVwZ-RR 1989, S. 560; vgl. auch BVerwG, in: NVwZ 1986 S. 216, 218).

    Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr (nach diesem Zeitablauf) gefördert haben möchte (vgl. BVerw, in NVwZ-RR 1989, S. 560 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 09.10.2007 - 8 E 2971/07

    Ausbildungsförderung trotz Überschreitens der Altersgrenze

    War es dem Auszubildenden vor der Geburt eines Kindes möglich und zumutbar, die angestrebte Ausbildung zu beginnen, ist die Erziehung des später vor Vollendung des 30. Lebensjahres geborenen Kindes nicht der i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ausschlaggebende Grund für die verspätete Ausbildungsaufnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).

    Insofern wird die Antragstellerin wie jeder Auszubildende behandelt, der eine Ausbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der spätere Eintritt eines unter § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fallenden Umstandes noch ungewiss und nicht vorhersehbar war, nicht begonnen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).

  • VG Hamburg, 18.06.2008 - 8 K 2970/07

    Ausbildungsförderung: Ausnahme von der Altersgrenze wegen berufspraktischer

    War es dem Auszubildenden vor der Geburt eines Kindes möglich und zumutbar, die angestrebte Ausbildung zu beginnen, ist die Erziehung des später vor Vollendung des 30. Lebensjahres geborenen Kindes nicht der i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ausschlaggebende Grund für die verspätete Ausbildungsaufnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).

    Insofern wird die Klägerin wie jeder Auszubildende behandelt, der eine Ausbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der spätere Eintritt eines unter § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fallenden Umstandes noch ungewiss und nicht vorhersehbar war, nicht begonnen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.1989 - 5 B 17/89, NVwZ-RR 1989, 560).

  • BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zu dieser Grenze abzustellen (so zuletzt - mit weiteren Nachweisen - Beschluß vom 8. März 1989 - BVerwG 5 B 17.89 - ).
  • VG Stuttgart, 29.11.2016 - 11 K 3700/16

    Ausbildungsförderung nach dem BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze

    Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschluss vom 08.03.1989 - 5 B 17/89 -. juris m.w.N).
  • VGH Hessen, 26.06.1992 - 9 TG 332/90

    Ausbildungsförderung: Förderung einer anderen Ausbildung nach Abbruch der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. u. a. BVerwG, Beschluß vom 08. März 1989 - 5 B 17.89 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15 und Urteil vom 10. Oktober 1985 - 5 C 14.83 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 10).
  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

    Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zu dieser Grenze abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 1991 - 5 B 121.91 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18; BVerwG, Beschl. v. 8. März 1989 - 5 B 17.89 -, NVwZ-RR 1989, 560).
  • VG München, 09.01.2014 - M 15 K 12.4609

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Altersgrenze; keine Ausnahme von der

    Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen, in seinen persönlichen oder familiären Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, U.v. 8.3.1989 - 5 B 17.89 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15 m.w.N.).
  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.2344

    Ausbildungsförderung

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