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   BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87   

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BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87 (https://dejure.org/1988,1424)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 (https://dejure.org/1988,1424)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 (https://dejure.org/1988,1424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch - Widerspruchsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 85
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75

    Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Der erkennende Senat hat zwar in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten - also schriftlich oder zur Niederschrift der Behörden erklärten - Einlegung des Widerspruchs ein Erfordernis gesehen, das erfüllt sein muß, wenn die gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses gerichtete Klage Erfolg haben soll; ob diesem Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - ).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6), sondern auch in neuerer Zeit entschieden, daß die Einhaltung der Widerspruchsfrist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 4.80 - ); in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - ).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6), sondern auch in neuerer Zeit entschieden, daß die Einhaltung der Widerspruchsfrist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 4.80 - ); in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - ).
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Das Verwaltungsgericht hätte demnach die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern über das Anerkennungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung aller dafür maßgebenden Umstände (vgl. u.a. BVerwGE 55, 217) einschließlich des Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren befinden müssen.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Soweit die nach § 14 Abs. 1 KDVG nötige Überzeugung nach Lage der Dinge nicht schon aus dem Akteninhalt gewonnen werden konnte, hätte eine Vernehmung des Klägers als Partei, jedenfalls aber eine mündliche Anhörung, nahegelegen (vgl. dazu BVerwGE 70, 216 und 222).
  • BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 119.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Einlegung eines Widerspruchs

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Der erkennende Senat hat zwar in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten - also schriftlich oder zur Niederschrift der Behörden erklärten - Einlegung des Widerspruchs ein Erfordernis gesehen, das erfüllt sein muß, wenn die gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses gerichtete Klage Erfolg haben soll; ob diesem Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - ).
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69

    Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6), sondern auch in neuerer Zeit entschieden, daß die Einhaltung der Widerspruchsfrist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 4.80 - ); in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - ).
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 26.73

    Zulässigkeit des Erlasses eines Widerspruchsbescheids bei bereits ergangener

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 26.73 - (Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10) zu der vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 32 ff. WPflG a.F. näher ausgeführt hat, ergibt sich daraus, daß die Sachentscheidungsbefugnis der Prüfungskammer (Widerspruchsbehörde) nicht davon abhängt, daß vorher der Prüfungsausschuß (Ausgangsbehörde) über die Frage der Abhilfe (§ 72 VwGO) entschieden hat.
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Indem das Konsistorium diesen vermeintlich gegen letztere Festsetzung gerichteten Widerspruch sachlich beschieden, nämlich als unbegründet zurückgewiesen, hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4.80 -, juris Rn. 1 und 9), hat es die betreffende Festsetzung gebilligt und bestätigt und damit die eingetretene Bestandskraft dieses Verwaltungsakts beseitigt sowie die Klagemöglichkeit gegen ihn wieder eröffnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris Rn. 9, vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, juris Rn. 16, vom 13. Dezember 1967 - IV C 124.65 -, juris Rn. 10, und vom 27. Februar 1963 - V C 105.61 -, juris Rn. 28, jeweils m.w.N.; vgl. auch Rennert a.a.O. § 70 Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21

    Widerspruchserhebung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg; Erwerb

    Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 -, Rn. 8 ff.) die Schriftform mittels des Ausdrucks (erst) am 02.04.2019 gewahrt worden ist (die Rspr. des BGH ablehnend BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R -, Juris), wobei die dann gegebene Verfristung des Widerspruchs wohl zur Disposition der Behörde gestanden hätte (vgl. zur dispositiven Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 1 WB 28.17 -, Juris Rn. 16 m.w.N. und Urteil vom 20.06.1988 - 6 C 24.87 -, Juris Rn. 9 f.; VGH BW, Urteil vom 31.08.1979 - V 3404/78 -, Juris Rn. 17).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Nur dies entspricht dem Gebot der Rechtsklarheit prozessrechtlich relevanter Erklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 3).

    Dies entspricht im Übrigen der verwaltungsprozessualen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die formgerechte Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO auch im Gerichtsverfahren voll zu überprüfen ist (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1982 - 6 C 119.81 - Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28 S. 2 und vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 - Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 S. 3).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.02.1987 - 11 S 1708/85   

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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 11 S 1708/85 (https://dejure.org/1987,4223)
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Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 85
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