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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1990 - 4 B 3460/89   

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https://dejure.org/1990,3377
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1990 - 4 B 3460/89 (https://dejure.org/1990,3377)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.05.1990 - 4 B 3460/89 (https://dejure.org/1990,3377)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - 4 B 3460/89 (https://dejure.org/1990,3377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Konkretisierung der Zwangsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Konkretisierung der Zwangsmittelanwendung; Behörde; Androhung unmittelbaren Zwanges; Art und Weise der Zwangsmittelanwendung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 242
  • BauR 1991, 74
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1975 - III ZR 58/73

    Untersagung des Betriebs eines Bordells - Ausübung der Gewerbsunzucht - Anwendung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1990 - 4 B 3460/89
    Ob die Behörde eine solche Konkretisierung vornehmen muß oder ob sie sich nicht -- was näherliegen dürfte -- auf eine allgemein gehaltene Wendung (etwa "Stillegung und Versiegelung der gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge") oder gar nur auf die bloße Bezeichnung des Zwangsmittels ("unmittelbarer Zwang") beschränken kann, vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 14.7.1975 -- III ZR 58/73 --, MDR 1975, 1006 ; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 13 Rdnr. 3, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1992 - 4 B 898/92

    Gewerberecht: Anordnung zur Schließung der Betriebsräume und zur Abmeldung

    Gegen ein derartiges Verbot wäre solange nichts einzuwenden, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Fahrzeuge (auch) privat genutzt werden, vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29.05.1990 - 4 B 3460/89 - GewArch 1991, 31 .
  • VG Augsburg, 10.02.2010 - Au 4 K 09.1425

    Kein Anspruch auf zeitlich unbeschränkten Betrieb innerhalb der allgemeinen

    Einzelheiten der Nutzungsausübung, insbesondere die täglichen Betriebszeiten, können vielmehr im Einzelfall den gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten sein (BVerwG vom 28.11.1991 GewArch 1992, 109 f.; vorhergehend BayVGH vom 19.8.1991 GewArch 1991, 31 f.).
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