Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1991

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   VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90   

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VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90 (https://dejure.org/1991,1066)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.05.1991 - 1 S 2084/90 (https://dejure.org/1991,1066)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Mai 1991 - 1 S 2084/90 (https://dejure.org/1991,1066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausländer - kein Aufenthaltsrecht bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft - kein Recht auf Grund der Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EG und der Türkei

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines türkischen Staatsbürgers auf Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Anspruch auf ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Unabhängiges Aufenthaltsrecht bei Bestehen einer ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 430
  • NVwZ-RR 1991, 431
  • FamRZ 1991, 1437
  • VBlBW 1991, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78

    Nachschieben von Ermessensgründen - Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90
    Die gerichtliche Nachprüfung der Ermessenserwägungen erfolgt dagegen nach den Vorschriften des Ausländergesetzes in seiner bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung -- AuslG a.F. --, weil insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen ist (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa, BVerwG, Urteil vom 13.11.1981, DÖV 1982, 409).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 1 A 94.86

    Anspruch auf Freizügigkeit eines türkischen Arbeitnehmers auf Grund des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90
    Die die Freizügigkeit betreffenden Regelungen des Assoziationsabkommens (Art. 12) und des Zusatzprotokolls (Art. 36) sind nämlich als Programmsätze innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar, weil sie Inhalt und Umfang des Freizügigkeitsrechts nicht hinreichend bestimmen (EuGH, Urteil vom 30.9.1987, NVwZ 1988, 325; BVerfG, Beschluß vom 12.5.1987, EZAR 105 Nr. 20; BVerwG, Beschluß vom 20.2.1987, InfAuslR 1987, 142; Urteil vom 27.10.1987, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 27).
  • VGH Hessen, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89

    Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen Bekanntgabe eines

    Soweit der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates erfüllte, könnte ihm damit eine aufenthaltsrechtliche Stellung zukommen, die der durch Art. 48 bis 50 EWG-Vertrag Gemeinschaftsinländern verbürgten Freizügigkeitsgarantie weitgehend angenähert sein könnte (Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1; Rittstieg, InfAuslR 1990, 325; Huber, NVwZ 1991, 242, a. M. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90 -, NVwZ-RR 1991, 431 = InfAuslR 1991, 221).
  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach Scheidung seiner Ehe mit

    Da der Kläger -- wie noch auszuführen sein wird -- zumindest die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 (Text in ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33 = Kanein/Renner, AuslR, 4. Aufl., 1988, S. 912 ff.) erfüllt, andererseits jedoch Zweifel bestehen, ob und gegebenenfalls wie sich der Beschluß Nr. 1/80 auf die aufenthaltsrechtliche Position eines türkischen Arbeitnehmers auswirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90 -, EZAR 623 Nr. 1), hält es der Senat für angezeigt, gemäß Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 13 S 1948/91

    Abschiebungsandrohung nach AuslG § 13 Abs 2aF - vollziehbarer Grundverwaltungsakt

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige, in dem der Widerspruchsbescheid (vom 6.6.1990) erlassen wurde, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und besondere materiell-rechtliche Vorschriften insoweit nicht bestehen (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa: BVerwG, Urt. v. 13.11.1981, DÖV 1982, 409; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1991, NVwZ-RR 1991, 430).

    Gewährt oder versagt das neue Ausländerrecht einen Anspruch zwingend, kommt es also nicht mehr darauf an, ob über dieses Begehren - wie hier - noch nach § 2 AuslG a.F. eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde getroffen wurde (Urteile des erkennenden Senats vom 26.6.1991 - 13 S 2144/90 -, vom 10.12.1991 - 13 S 148/91 - und vom 27.1.1991 - 13 S 1585/90 - vgl. auch das Urteil des 1. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 6.5.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1992 - 1 S 3135/91

    EWGAssRBes 1/80 steht der Ausweisung eines Türken aus generalpräventiven Gründen

    Es kann dabei dahinstehen, inwieweit der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierungen in Art. 6, 7 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 erfüllt und ob aus ihnen gegebenenfalls eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung des Klägers abgeleitet werden könnte (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 6.5.1991 - 1 S 2084/90 -, NVwZ-RR 91, 430 und Beschl. d. Senats v. 13.1.1992, InfAuslR 1992, 83), denn die genannten Bestimmungen gelten nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 14 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 1 S 408/92

    Längerfristige Obdachlosigkeit als Regelversagungsgrund für eine

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hinsichtlich der Frage, ob der Erteilung einer nach altem Ausländerrecht abgelehnten Aufenthaltserlaubnis ein Versagungsgrund entgegensteht, das am 1.1.1991 in Kraft getretene Ausländergesetz vom 9.7.1990 (BGBl. I, 1354 - AuslG -) anzuwenden (Urt. v. 6.5.1991 - 1 S 2084/90 -, NVwZ-RR 1991, 430 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.- Württ., Urt. v. 28.10.1992 - 13 S 714/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 für

    Indem die hier maßgebliche Regelung dem Kläger einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; denn ohne Aufenthaltsrecht wäre dieser beschäftigungsrechtliche Anspruch für den Kläger wirkungslos (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.; zum Bestehen eines - der beschäftigungsrechtlichen Stellung entsprechenden - Aufenthaltsrechts auch EuGH, Urteil vom 20.9.1990, aaO.; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO., auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 - 1 S 2084/90 - InfAuslR 1991, 221 = NVwZ-RR 1991, 430 = BWVP 1991, 210, dessen Unwirksamkeit - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1993 - BVerwG 1 C 14.92 - festgestellt wurde; in diesem Beschluß geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der "Europäische Gerichtshof" habe "inzwischen" durch das Urteil vom 16.12.1992, aaO., "klargestellt", daß Art. 6 ARB "einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung" der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis gewähre).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1994 - 1 S 818/94

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitige Androhung

    Bei der Beziehung des Antragstellers zu seiner Ehefrau handelt es sich allenfalls um eine sporadische Begegnungsgemeinschaft, nicht aber um eine eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. auch Urt. d. Senats v. 6.5.1991 - 1 S 2084/90 -, NVwZ-RR 1991, 430).
  • OLG Zweibrücken, 21.08.2000 - 1 Ss 198/00

    Rechtliche Schlußfolgerungen als Tatsachen

    Die Frage nach dem Vorhandensein bzw. der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG beurteilt sich außer nach dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe insbesondere danach, ob eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen den Ehegatten besteht (VG Baden Württemberg, FamRZ 1991, 1437); hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Ehe harmonisch verläuft oder nicht oder ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (BVG InfAuslR 1992, 305).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1993 - 11 S 1149/93

    Beantragen einer lediglich befristeten Anordnung der aufschiebenden Wirkung; zum

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft hat im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG nur dann bestanden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, bestanden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1 (51); BVerwG, Beschl. v. 12.05.1987, EZAR 105 Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1991 -1 S 2084/90- NVwZ-RR 1991, 430).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91

    Ttürkischer Staatsangehöriger; Regelausweisung; Arbeitnehmer; Illegaler

    Insofern wird nämlich im Hinblick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1990 das sogenannte Sevince- Urteil (NVwZ 1991, S. 155) die Auffassung vertreten, daß Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung nicht nur aus arbeitserlaubnisrechtlicher Sicht den freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Arbeitnehmertätigkeit einräume, sondern damit zugleich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Stellung vermittle, die eine Ausweisung über Art. 14 Abs. 1 ARB nur noch in Anlehnung an den besonderen Ausweisungsschutz des § 12 Abs. 1 bis 4 AufenthaltsG/EWG - also allein aus spezialpräventiven Erwägungen .- zulassen soll (vgl. dazu Rittsteg, InfAuslR 1991, S. 1, Gutmann, InfAuslR 1991, S. 33, Huber NVwZ 1991, S. 242, Kanein/Renner, a.a.O. § 45 Rdnr. 29, VGH Mannheim, InfAuslR 1991, S. 221 sowie VGH Kassel, InfAuslR 1991, S. 333).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1992 - 11 S 3104/91

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung und

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1992 - 11 S 901/90

    (Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - Auswirkungen des

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.1992 - 1 S 2660/91

    Aufenthaltsverlängerung für einen türkischen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt zur

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1995 - 1 S 568/95

    Erschwerung des Umgangsrechts keine besondere Härte iSd AuslG 1990 § 19 Abs 1 Nr

  • VG Koblenz, 12.12.1991 - 3 L 2913/91

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1993 - 1 S 2713/92

    Aufenthaltserlaubnis: Unbeachtlichkeit von Unterbrechungen des Besitzes der

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 - 13 S 385/91

    Aufenthaltsrecht des adoptierten Ausländers - Beistandsgemeinschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1992 - 13 S 1198/91

    Ermessensfehlerhafte Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992 - 13 S 1585/90

    Aufenthaltserlaubnis für geistigbehinderten volljährigen Ausländer aus dringenden

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992 - 1 S 2993/91

    Aufhebung einer die unselbständige Erwerbstätigkeit gestattenden Auflage im Paß

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.1992 - 13 B 11822/91

    Ausweisung eines Ausländers; Ausweisungsschutz; Beteiligung am illegalen

  • VG Karlsruhe, 21.02.2001 - 10 K 1394/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Ehebestandszeit

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 13 S 714/92

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - gerichtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1992 - 11 S 2024/92

    Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 11 S 6/92

    Aufenthaltserlaubnis für Ausländer - Vorliegen von Regelversagungsgründen

  • VG Berlin, 26.06.1995 - 28 A 292.93

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine türkische geschiedene Frau;

  • VG Stade, 26.04.1994 - 2 B 856/94

    Folgen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die

  • VG München, 02.02.2000 - M 7 K 99.2059

    Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche

  • VG München, 12.10.1992 - M 17 S 92.3779

    Ausländerrechtliche Voraussetzungen der nachträglichen Befristung einer

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1991 - 13 B 10161/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6825
OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1991 - 13 B 10161/91 (https://dejure.org/1991,6825)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.02.1991 - 13 B 10161/91 (https://dejure.org/1991,6825)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - 13 B 10161/91 (https://dejure.org/1991,6825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Einholung eines Visums vor Einreise; Von Anfang an erstrebter Daueraufenthalt; Regelversagungsgrund; Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familennachzugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 430
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85

    Aufenthaltserlaubnis und Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1991 - 13 B 10161/91
    In einem solchen Falle ist der Ausländer nach der mit der Rechtsauffassung des Senats übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon nach altem Recht aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem erneuten Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen gewesen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1986, 134) Etwas anderes konnte nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn bei Beurteilung des Belangverstoßes im Rahmen der dabei vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung wegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles die Interessen des Ausländers etwa mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip oder die Grundrechte schutzwürdiger erschienen.
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