Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 19.01.1994

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   VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92, 92-III-92   

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VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92, 92-III-92 (https://dejure.org/1994,4611)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.1994 - 89-III-92, 92-III-92 (https://dejure.org/1994,4611)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 89-III-92, 92-III-92 (https://dejure.org/1994,4611)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 529
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Dafür bedarf er der Information über die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe und über die Argumente, die dafür und dagegen vorgebracht werden (vgl. VerfGH 47, 1/15).

    Die Bayerische Verfassung geht davon aus, daß die Bürger bei der Volksgesetzgebung ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung des zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhabens abhängig machen und sich    - wenn Unklarheiten bestehen - hierzu, auch zu den Abstimmungsalternativen, selbst ausreichend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16; für das Wahlrecht entsprechend VerfGH 37, 19/23; 46, 21/33).

    Daß in der Benachrichtigung das Wort "Wahl" (Wähler, Wählerverzeichnis, Briefwahl, Wahlschein) verwendet wurde, berücksichtigt allerdings nicht, daß ein Volksentscheid etwas grundsätzlich anderes ist als eine Wahl (VerfGH 47, 1/13).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Diese durch den (bundesstaatlichen) Verfassungsgrundsatz "pacta sunt servanda" (BVerfGE 34, 216/231; BVerwGE 50, 137/145) sanktionierte Bindung, die auch den Bayerischen Landtag an einer dem Vertrag zuwiderlaufenden Gesetzgebung hindert, steht in einem unvermeidbaren Spannungsverhältnis zu dem aus Art. 2 BV, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Grundsatz, dass es in einer Demokratie nur - durch Wahlen legitimierte - Herrschaft auf Zeit geben kann (vgl. BVerfG vom 18.4.1989 BVerfGE 79, 311/343; VerfGH vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/13 f.; Böckenförde in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 50 f.; Zacher, BayVBl 1971, 321/324; Vedder, Intraföderale Staatsverträge, S. 336 f.; Fulda, Demokratie und pacta sunt servanda, 2002, S. 7).
  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

                       Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.1995 (VerfGH 47, 1 ff.).

    Die anderen am Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten Organe können durch ihre Beratungen und Stellungnahmen - jedenfalls im eigentlichen, hier maßgebenden Gesetzgebungsverfahren - zwar unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. VerfGH 47, 1) ihre Auffassungen darlegen.

    Nach den hier übertragbaren Grundsätzen des Wahlprüfungsverfahrens können bei der Überprüfung einer Stimmrechtsordnung nur solche Fehler bedeutsam sein, die für die Ergebnisfeststellung des konkreten Abstimmungsvorgangs von Einfluß sind oder sein können (vgl. VerfGH 47, 1/12; BVerfGE 37, 84/89).

    Es erschöpft sich darin, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 befaßten oder am Ausgang der Abstimmung interessierten kommunalen Stellen nochmals auf die Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 19. Januar 1994, VerfGH 47, 1 ff.) in bezug auf die meinungsbildende Vorbereitung von Abstimmungen unter dem Blickwinkel des Neutralitätsgebots, des Sachlichkeitsgebots (Objektivitätsgebots) und des Beeinflussungsverbots hinzuweisen und eine unzulässige unmittelbare Abstimmungsempfehlung kommunaler Amtsträger zu unterbinden.

    Die Bayerische Verfassung geht bei der unmittelbaren Volksgesetzgebung davon aus, daß mündige und verantwortungsbewußte Bürger ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung der zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhaben abhängig machen und sich hierzu entsprechend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92   

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https://dejure.org/1994,31792
VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92 (https://dejure.org/1994,31792)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.1994 - 92-III-92 (https://dejure.org/1994,31792)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 92-III-92 (https://dejure.org/1994,31792)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit eines Volksentscheides über Abfallrecht in Bayern; Bei Wahlen geltende Neutratlitätsgebot ist in der bayrischen Verfassung im Volksentscheid verankert; Erstattung von Kosten für einen angemessenen Wiederholungswahlkampf aus Staatskasse; Gültigkeit von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 529
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leitet sich dieses bei Wahlen zum Bundestag aus der Entscheidung des Grundgesetzes für die demokratische Staatsform ( Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ), aus den diese näher ausgestaltenden Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und der Wahlgleichheit ( Art. 38 Abs. 1 GG ), aus dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status ( Art. 21 GG ) und aus ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit her (vgl. BVerfGE 44, 125/138 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230/242 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Inhalt des Neutralitätsgebots in bezug auf Wahlen wie folgt zusammengefaßt: "Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen" (BVerfGE 44, 125, [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] Leitsatz 1).

    Den Staatsorganen ist es verwehrt, die Willensbildung des Volkes bei Wahlen über die von ihrem Verhalten ohnehin stets ausgehenden Wirkungen hinaus durch besondere Maßnahmen zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 44, 125/140 f. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ).

    Dieses Recht wäre verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten (vgl. BVerfGE 44, 125/141 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ).

    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125/151 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230/244), die der Grenzziehung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und unzulässiger Wahlwerbung in der heißen Phase des Wahlkampfs zugrundeliegen, treffen auf das Volksgesetzgebungsverfahren nach bayerischem Verfassungsrecht nicht zu.

    Auch das Bundesverfassungsgericht halt außerhalb von Wahlen staatliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Information über Gesetzesvorhaben, nicht nur für zulässig, sondern für notwendig (vgl. BVerfGE 20, 56/99 f. [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] ; 44, 125/147 f.; 63, 230/242 f.).

    Die Grenzen, die den Einwirkungen der Staatsorgane auf den Meinungs- und Willensbildungsprozeß des Volkes unter dem Blickwinkel des Demokratieprinzips gezogen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf die staatliche Öffentlichkeitsarbeit mit der Forderung markiert, daß die Information der Bürger sachgerecht und objektiv gehalten sein müsse (BVerfGE 44, 125/148 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230/243).

    Nur öffentliche Äußerungen ihrer Repräsentanten in amtlicher Funktion sind deshalb an diesem Gebot zu messen (vgl. BVerfGE 44, 125/141 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; BVerwGE 24, 315/319 [BVerwG 08.07.1966 - BVerwG VII C 192.64] , jeweils zu Wahlen).

    Bei Wahlen ist das Verbot, staatliche finanzielle Mittel für die Wahlwerbung zu verwenden, eine Folge des Neutralitätsgebots (vgl. BVerfGE 44, 125/143 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; BVerfG vom 19. Mai 1982 NVwZ 1982, 613).

    Ausgangspunkt ist das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Neutralitätsgebot für Staatsorgane (BVerfGE 44, 125 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230), das grundsätzlich auch für Volksentscheide gilt (BVerfGE 37, 84 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) und das seine konkrete Ausprägung in Art. 74 Abs. 7 BV in der Gestalt des Sachlichkeitsgebots gefunden hat.

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Daraus ergibt sich, daß in einem solchen Verfahren die gesamten Abstimmungsvorgänge Gegenstand der Prüfung sind; diese beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die erhobenen Rügen (vgl. BVerfGE 37, 84/89 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] zu Art. 29 Abs. 3 GG ).

    Werden Rechtsverstöße bei der Abstimmung festgestellt, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ohne sie das Abstimmungsergebnis anders hätte ausfallen können (vgl. BVerfGE 37, 84/89 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] zu Art. 29 Abs. 3 GG ).

    Das Neutralitätsgebot wendet sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1974 (BVerfGE 37, 84/91 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) jedenfalls bei einem Volksentscheid über die Neugliederung von Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 3 GG auch an Gemeinden und Gemeindeverbände.

    In bezug auf einen Volksentscheid im ehemaligen Land Baden hat es ein legitimes Interesse der Verfassungsorgane des Landes, insbesondere der Landesregierung, anerkannt, ihre Auffassung über die Vor- und Nachteile der einen oder der anderen Lösung in angemessener Weise zu äußern, ihre Politik darzustellen und die bisherigen Leistungen des Landes zu würdigen (BVerfGE 37, 84/90 f. [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ).

    In bezug auf den Volksentscheid im ehemaligen Land Baden hat es ausgeführt, daß diese Grenze überschritten werde, wenn die Regierung gleichsam neben den beteiligten Gruppen wie eine von ihnen in den Abstimmungskampf eingreife (BVerfGE 37, 84/91 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 84/91 f. [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet, den Trägern des Abstimmungskampfs grundsätzlich gleiche Möglichkeiten zur Werbung für ihren Standpunkt zu bieten.

    Ausgangspunkt ist das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Neutralitätsgebot für Staatsorgane (BVerfGE 44, 125 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230), das grundsätzlich auch für Volksentscheide gilt (BVerfGE 37, 84 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) und das seine konkrete Ausprägung in Art. 74 Abs. 7 BV in der Gestalt des Sachlichkeitsgebots gefunden hat.

    Die Mehrheitsmeinung übersieht auch, daß sich im Abstimmungskampf zwar vor allem auf der einen Seite die Organisationen beteiligen, die anläßlich des Volksbegehrens gegründet worden sind, daß diesen aber die anderen Akteure der öffentlichen Meinungsbildung, darunter vor allem die politischen Parteien, gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 37, 84, 90 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leitet sich dieses bei Wahlen zum Bundestag aus der Entscheidung des Grundgesetzes für die demokratische Staatsform ( Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ), aus den diese näher ausgestaltenden Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und der Wahlgleichheit ( Art. 38 Abs. 1 GG ), aus dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status ( Art. 21 GG ) und aus ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit her (vgl. BVerfGE 44, 125/138 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230/242 ff.).

    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 125/151 ff. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230/244), die der Grenzziehung zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und unzulässiger Wahlwerbung in der heißen Phase des Wahlkampfs zugrundeliegen, treffen auf das Volksgesetzgebungsverfahren nach bayerischem Verfassungsrecht nicht zu.

    Auch das Bundesverfassungsgericht halt außerhalb von Wahlen staatliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Information über Gesetzesvorhaben, nicht nur für zulässig, sondern für notwendig (vgl. BVerfGE 20, 56/99 f. [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] ; 44, 125/147 f.; 63, 230/242 f.).

    Die Grenzen, die den Einwirkungen der Staatsorgane auf den Meinungs- und Willensbildungsprozeß des Volkes unter dem Blickwinkel des Demokratieprinzips gezogen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf die staatliche Öffentlichkeitsarbeit mit der Forderung markiert, daß die Information der Bürger sachgerecht und objektiv gehalten sein müsse (BVerfGE 44, 125/148 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230/243).

    Ausgangspunkt ist das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Neutralitätsgebot für Staatsorgane (BVerfGE 44, 125 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; 63, 230), das grundsätzlich auch für Volksentscheide gilt (BVerfGE 37, 84 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvP 2/71] ) und das seine konkrete Ausprägung in Art. 74 Abs. 7 BV in der Gestalt des Sachlichkeitsgebots gefunden hat.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Das Bundesverfassungsgericht hat Einwirkungen der gesetzgebenden Körperschaften, der Regierung und der Verwaltung auf diesen Prozeß dann für vereinbar mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungsbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin gehalten, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können (BVerfGE 20, 56/99 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht halt außerhalb von Wahlen staatliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Information über Gesetzesvorhaben, nicht nur für zulässig, sondern für notwendig (vgl. BVerfGE 20, 56/99 f. [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] ; 44, 125/147 f.; 63, 230/242 f.).

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Der Satz "Dagegen verbessert der Landtagsentwurf das geltende Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz und vermeidet die erheblichen Nachteile des Volksbegehrensentwurfs" kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1991 (VerfGH 44, 9/16) ausgeführt hat - noch als Wiedergabe der Auffassung von Staatsregierung, Landtag und Senat und nicht als verbindliche Bewertung der beiden Gesetzentwürfe verstanden werden.
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Das Bundesverfassungsgericht hat aus der für das Wahlprüfungsverfahren des Bundestags in § 2 Abs. 3 WahlprüfG ausgesprochenen Verpflichtung, Einsprüche zu begründen, ebenfalls den Schluß gezogen, die Wahlprüfungsorgane seien nur bei hinreichend substantiierten Tatsachenangaben verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen (vgl. BVerfGE 40, 11/30 ff. [BVerfG 03.06.1975 - 2 BvC 1/74] ; 66, 369/378 f.).
  • VerfGH Bayern, 28.01.1993 - 25-VI-92

    Verbot von Zweitlisten einer Partei oder Wählergruppe: nur formelle Kriterien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Die Bayerische Verfassung geht bei der unmittelbaren Volksgesetzgebung davon aus, daß mündige und verantwortungsbewußte Bürger ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung des zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhabens abhängig machen und sich hierzu entsprechend informieren (vgl. VerfGH 37, 19/23 und VerfGH BayVBl 1993, 206/209 zu Wahlen).
  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Sondervotum gem. Art. 25 Abs. 5 VerfGHG zur Entscheidung des BayVerfGH vom 19.01.1994, Az. 89-III-92 und 92-III-92.
  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64

    Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Nur öffentliche Äußerungen ihrer Repräsentanten in amtlicher Funktion sind deshalb an diesem Gebot zu messen (vgl. BVerfGE 44, 125/141 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvE 1/76] ; BVerwGE 24, 315/319 [BVerwG 08.07.1966 - BVerwG VII C 192.64] , jeweils zu Wahlen).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92
    Danach haben die Gemeinden die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 127/146 [BVerfG 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83] ).
  • BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 630/81

    Politische Parteien - Staatliche Zuschüsse - Parlamentsfraktion - Wahlwerbung -

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • VerfGH Bayern, 24.11.1966 - 23-VII-66
  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Dabei begründen nur hinreichend substantiierte Hinweise auf Fehler des Abstimmungsverfahrens eine Ermittlungs- bzw. Überprüfungspflicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf.89-III-92; Vf.92-III-92 -, juris Rn. 80; BayVerfGHE 47, 1 ; zum Wahlprüfungsverfahren: BVerfGE 66, 369 ).

    (1) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit, nicht aber - wie bei Wahlen - zur Neutralität (vgl. Beschluss vom 2. April 1996 - VerfGH 17A /96 -, LVerfGE 4, 30 ; nachgehend BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1996 - 2 BvR 797/96 -, LKV 1996, 333 ; BremStGH, Entscheidung vom 29. Juli 1996, LVerfGE 5, 137, LS 5; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III- 92, 92-III-92 -, juris Rn. 90 f).

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