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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93 (https://dejure.org/1994,2242)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.03.1994 - 12 A 11840/93 (https://dejure.org/1994,2242)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93 (https://dejure.org/1994,2242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rundfunkgerät; Bereithalten zum Empfang; Beherbergungsgewerbes ; Betriebsinhaber; Rundfunkgebühr; Gemeinnützigkeit ; Mildtätigkeit; Gebührenbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 291
  • VBlBW 1994, 498
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 (152f.) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 74, 297 (324); BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L).

    Diese so umschriebene Aufgabe umfassender Information obliegt als sog. Grundversorgung in erster Linie den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, deren Finanzierung im wesentlichen über Gebühren sicherzustellen ist (BVerfGE 73, 118 (158) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 87, 181 (199) = NJW 1992, 3285 = NVwZ 1993, 54 L; BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L), um so ein Programm anbieten zu können, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht.

    Solange der öffentlichrechtliche Rundfunk diese ihm durch die Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgung gestellte besondere Aufgabe tatsächlich erfüllt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG,NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L; Starck, NJW 1992, 3257ff.; Degenhardt, in: Festschr. f. Lerche, S. 611ff.).

    Dem Gesetzgeber steht vielmehr bei der Ausgestaltung des Rundfunkgebührenwesens innerhalb eines Rahmens, der insbesondere durch den allgemeinen Gleichheitssatz und das gebührenrechtliche, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückgehende Äquivalenzprinzip begrenzt wird, ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen auch Raum ist für sachlich einleuchtende Differenzierungen bei unterschiedlichen Zielgruppen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 (152f.) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 74, 297 (324); BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L).

    Die Zulassung privaten Rundfunks und damit die Errichtung eines sog. dualen Rundfunksystems ist als Ausfluß der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit zwar möglich (BVerfGE 74, 297 (324)).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Diese so umschriebene Aufgabe umfassender Information obliegt als sog. Grundversorgung in erster Linie den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, deren Finanzierung im wesentlichen über Gebühren sicherzustellen ist (BVerfGE 73, 118 (158) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 87, 181 (199) = NJW 1992, 3285 = NVwZ 1993, 54 L; BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L), um so ein Programm anbieten zu können, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht.

    Inwieweit in Zukunft eine Gebührenfinanzierung für solche Programme in Betracht kommt, die bei einer Weiterentwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks den Rahmen der den öffentlichrechtlichen Sendern übertragenen Grundversorgung überschreiten, braucht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden zu werden, weil die gegenwärtigen Programmaktivitäten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten noch dem verfassungsrechtlich zu garantierenden Bereich der Grundversorgung zuzurechnen sind (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1992, 3285 (3286); Starck, NJW 1992, 3257ff.).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Um dies zu gewährleisten, bedarf die Rundfunkfreiheit einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfGE 73, 118 (152f.) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 74, 297 (324); BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L).

    Diese so umschriebene Aufgabe umfassender Information obliegt als sog. Grundversorgung in erster Linie den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, deren Finanzierung im wesentlichen über Gebühren sicherzustellen ist (BVerfGE 73, 118 (158) = NJW 1987, 239 = NVwZ 1987, 125 L; BVerfGE 87, 181 (199) = NJW 1992, 3285 = NVwZ 1993, 54 L; BVerfG, NJW 1994, 1942 = NVwZ 1994, 892 L), um so ein Programm anbieten zu können, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht.

  • VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90

    Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr zur Finanzierung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Die Rundfunkgebühr ist infolgedessen von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten und sich oder anderen damit die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen verschaffen (vgl. auch VGH Kassel,NVwZ 1992, 199; OVG Berlin, Urt. v. 31.7. 1990 - 8 B 43/90).
  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 189.66

    Erhebung von Anstaltnutzungsgebühren durch den Bayerischen Rundfunk - Wirksamkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Neben der Tatsache, daß die Rundfunkgebühr grundsätzlich an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt des Wohnsitzes zu leisten ist (vgl. hierzu § 7 1, 11 RfGebStV) und zudem auch ausländische Gäste einen Beherbergungsvertrag im Hause der Kl. abschließen können, scheitert die Annahme einer unzulässigen Doppelbelastung des Hotelgastes schon daran, daß die Rundfunkgebühr nach § 2 II RfGebStV anknüpfend an ihre Entwicklung aus der Konzessionsgebühr für das Betreiben eines Rundfunkempfangsgerätes gerätebezogen ausgestaltet ist, so daß ein Rundfunkteilnehmer, der beispielsweise mehrere Fernsehgeräte zum Empfang bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zu zahlen hat, wenn er von dieser Verpflichtung nicht gem. §§ 5, 6 RfGebStV i.V. mit den Bestimmungen der für Rheinland-Pfalz gültigen Landesverordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 29.9.1992 (GVBl S. 312ff.), befreit ist (vgl. hierzu BVerwGE 29, 214 = NJW 1968, 1393 und BVerwG, Urt. v. 6.5. 1977 - VII C 68/75).
  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Die Rundfunkgebührenpflicht - der Sache nach handelt es sich wegen der Anknüpfung des die Abgabenpflicht auslösenden Tatbestandes an die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen wohl eher um einen Beitrag bzw. um eine Gebühr mit Beitragselementen (vgl. hierzuBVerwGE 79, 90 = NVwZ 1989, 733 L = DVBl 1988, 734f.; Grupp, Grundfragen des RundfunkgebührenR, S. 41ff.; Hesse,RundfunkR, S. 135ff., jew. m.w. Nachw.) - beginnt danach, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
  • BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 68.75

    Lautsprecher im Hotel - Rundfunkgebühren - Rundfunkverteilungsanlage -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Neben der Tatsache, daß die Rundfunkgebühr grundsätzlich an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt des Wohnsitzes zu leisten ist (vgl. hierzu § 7 1, 11 RfGebStV) und zudem auch ausländische Gäste einen Beherbergungsvertrag im Hause der Kl. abschließen können, scheitert die Annahme einer unzulässigen Doppelbelastung des Hotelgastes schon daran, daß die Rundfunkgebühr nach § 2 II RfGebStV anknüpfend an ihre Entwicklung aus der Konzessionsgebühr für das Betreiben eines Rundfunkempfangsgerätes gerätebezogen ausgestaltet ist, so daß ein Rundfunkteilnehmer, der beispielsweise mehrere Fernsehgeräte zum Empfang bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zu zahlen hat, wenn er von dieser Verpflichtung nicht gem. §§ 5, 6 RfGebStV i.V. mit den Bestimmungen der für Rheinland-Pfalz gültigen Landesverordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 29.9.1992 (GVBl S. 312ff.), befreit ist (vgl. hierzu BVerwGE 29, 214 = NJW 1968, 1393 und BVerwG, Urt. v. 6.5. 1977 - VII C 68/75).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 I GG verbietet es, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72 (88) = NJW 1981, 271).
  • VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08

    Keine Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

    Die Rundfunkgebührenpflicht ist damit der Sache nach wegen der Anknüpfung des die Abgabenpflicht auslösenden Tatbestands an die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen einem Beitrag bzw. einer Gebühr mit Beitragselementen vergleichbar (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1995, 291).
  • VG Karlsruhe, 28.09.2006 - 1 K 559/06

    Rundfunkgebühr für ein Hotel

    Nur dieser hat unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss auf die technische Ausstattung der einzelnen Geräte (Farb-TV, Fernbedienung, Programmwahleinrichtungen) sowie auf die Zahl der empfangbaren Programme (so die einheitliche oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1992 - 14 S 2724/91 - Urt. v. 20.10.1994 - 2 S 247/94 - OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994, NVwZ-RR 1995, 291; Bay. VGH, Beschl. v. 04.11.1998 - 7 ZB 98.898 - OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2001 - 4 Bf 409/00).

    Die Rundfunkgebühr ist infolge dessen von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereit halten und sich oder anderen damit die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen verschaffen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 a.a.O.).

    Der von ihr vorgezogene Wirklichkeitsmaßstab im Unterschied zu dem bei Massenabgaben zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist jedoch schon deshalb verfassungsrechtlich systemfremd, weil für die Rundfunkgebührenpflicht von zum Empfang bereit gehaltener Geräte, wie bereits oben ausführlich dargestellt worden ist, allein auf die Tatsache des Bereithaltens abzustellen ist und nicht auf das Ausmaß der Nutzung (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 12 A 10203/05

    Zur Rundfunkgebührenpflicht von Lebensmitteldiscountern: ALDI muss keine

    Die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 RGebStV entspricht der Rechtsnatur der Rundfunkgebühr als Gebühr mit Beitragselementen (Urteil des Senats vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93.OVG -, AS 24, 310, 312).

    Dem Urteil vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93.OVG - (AS 24, 310) lag die Frage der Rundfunkgebührenpflichtigkeit einer Hotelbetreiberin zugrunde, die den Empfang der in den Gästezimmern aufgestellten Fernsehgeräte auf die Programme privater Rundfunkanbieter beschränkt hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2008 - 2 S 1519/08

    Rundfunkgebührenpflicht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    "Zum Empfang bereit gehalten" im Sinne dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät von demjenigen, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und über die Programmwahl bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399; Urt. v. 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -VBlBW 1993, 11; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.1994 -12 A 11840/93 - VBlBW 1994, 498; OVG Berlin, Urt. v. 16.5.1995 - 8 B 59.92 - Juris; Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, S. 109 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2010 - 4 LB 118/10

    Zulässigkeit der Verpflichtung des Eigentümers einer Ferienwohnung zur Zahlung

    Ein Rundfunkempfangsgerät hält derjenige zum Empfang bereit, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.3.1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 337/07 -, NVwZ 2009, 668; Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 31 a).

    Dass die Rundfunkempfangsgeräte zeitweilig von den Mietern der Ferienwohnung genutzt werden, stellt die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers nicht in Frage, weil die Vermietung nach Nr. 5 des Vertrages nur an Ferien- und Urlaubsgäste für die übliche Urlaubszeit erfolgt und die vorübergehende, kurzfristige Nutzung der Empfangsgeräte durch die Mieter der Ferienwohnung rundfunkgebührenrechtlich unbeachtlich ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.3.1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291; Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2001 - 2 S 88/01

    Autoradio: Gebührenpflicht des Leasinggebers

    So ist demgegenüber anerkannt, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt von dem Begriff des Bereithaltens ebenso erfasst ist wie der Umstand, dass jemand auf der Grundlage der ihm eröffneten Verfügungsbefugnis für das Empfangsgerät eine verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (vgl. nur VGH BW, B. v. 7.8.1992; Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 - zu Geräten in Hotels; dazu auch OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.3.1994, VBlBW 1994, 498 und Herrmann, Rundfunkrecht, 1994, S. 699 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2004 - 12 A 11402/04

    ALDI muss keine Rundfunkgebühren zahlen

    Die Rundfunkgebührenpflicht ist der Sache nach wegen der Anknüpfung des die Abgabenpflicht auslösenden Tatbestandes an die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen einem Beitrag bzw. einer Gebühr mit Beitragselementen vergleichbar (Urteil des Senats vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93 - NVwZ-RR 1995, 291).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 2 S 2705/07

    Zur Rundfunkgebührenpflicht eingetragener Lebenspartnerschaften - hier: Autoradio

    "Zum Empfang bereit gehalten" im Sinne dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät von demjenigen, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und über die Programmwahl bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399; Urt. v. 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -VBlBW 1993, 11; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.1994 -12 A 11840/93 - VBlBW 1994, 498; OVG Berlin, Urt. v. 16.5.1995 -8 B 59.92 - Juris; Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, S. 109 m.w.N.).
  • VG Koblenz, 11.05.2004 - 1 K 507/04

    Discounter muss Rundfunkgebühren zahlen

    Die Klägerin ist nämlich auf Grund der von ihr durchgeführten Verkaufsaktionen von Rundfunkempfangsgeräten als Rundfunkteilnehmerin gem. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig, da sie unabhängig davon, ob sie die entsprechenden Geräte ausschließlich originalverpackt veräußert, diese im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit hält, solange sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte innehat (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23. März 1994, 12 A 11840/93 .OVG, NVwZ-RR 1995, 291) und mit den Empfangsgeräten ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 A 2217/09

    Heranziehung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio; Ausnahme von der

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, VGH Bad.-Württ., st. Rspr., vgl. etwa Urteile vom 3. März 2009 - 2 S 3218/08 -, juris, Rn. 20, vom 8. Mai 2008 - 2 S 700/07 -, juris, Rn. 13, und vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11; Hamb. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2008 4 Bf 337/07 -, NVwZ 2009, 668; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 377/06 -, NWVBl. 2007, 270; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291, der sich der Senat angeschlossen hat, OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 8 A 1281/08 -, vom 12. Mai 2009 - 8 A 2967/07 - und vom 20. April 2009 - 8 E 1042/07 -, ist insoweit maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen.
  • VG Düsseldorf, 29.08.2007 - 27 K 4871/06

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung von Rundfunkgebühren gegenüber dem

  • VG Düsseldorf, 11.09.2007 - 27 K 4871/06
  • VG Koblenz, 28.05.2004 - 1 K 507/04
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 4 LC 141/10

    Voraussetzungen für das Bereithalten von Rundfunkgeräten in gewerblich oder

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2010 - 1 O 89/09

    Rundfunkgebührenbefreiung gilt nur für die Vermietung von Gästezimmern und

  • VG Saarlouis, 04.10.2007 - 6 K 170/06

    Rundfunkgebührenpflicht für Kfz mit sog. Rotkennzeichen

  • VG Braunschweig, 18.12.2003 - 5 A 237/03

    Appartement; Ferienwohnung; Hotel; Rundfunkgebühr

  • VG Köln, 08.11.2007 - 6 K 2135/05

    Verpflichtung zur Bereitstellung eines "Patiententelefon- und

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