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   OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94   

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https://dejure.org/1994,5763
OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94 (https://dejure.org/1994,5763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.1994 - 18 U 19/94 (https://dejure.org/1994,5763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - 18 U 19/94 (https://dejure.org/1994,5763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb eines Schwimmbades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 3 O 128/93
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 65
  • SpuRt 1995, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 29.12.1972 - I U 2280/72
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, Haftungsgrundlage allein das bürgerlich rechtliche Deliktsrecht, hier die §§ 823 Abs. 1, 847 BGB , und nicht Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (BGHZ 34, 206 : BGH VersR 1974, 200).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, Haftungsgrundlage allein das bürgerlich rechtliche Deliktsrecht, hier die §§ 823 Abs. 1, 847 BGB , und nicht Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (BGHZ 34, 206 : BGH VersR 1974, 200).
  • BGH, 12.06.1990 - VI ZR 273/89

    Überwachungspflicht des Bademeisters in einem Hallenbad

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in einem Schwimmbad ist der Betreiber gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH VersR 1980, 863 ; BGH VersR 1990, 989 ).
  • BGH, 29.01.1980 - VI ZR 11/79

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Betrieb eines Freibades

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in einem Schwimmbad ist der Betreiber gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH VersR 1980, 863 ; BGH VersR 1990, 989 ).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 40/70

    Amtspflicht - Aufgabenübertragen - Verkehrssicherungspflicht -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Eine davon abweichende Zuordnung der Verkehrssicherungspflicht zu den hoheitlich zu erfüllenden Amtspflichten ist nur aufgrund eines entsprechenden Gesetzes oder einer Satzungsnorm möglich (vgl. BGH VersR 1973, 275).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 18 U 185/92

    Kraftfahrer; Ausweichen auf Seitenstreifen; Einstellen der Fahrweise; Benutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Darauf mußte die Klägerin ihren weiteren Weg einrichten (Entscheidung des Senats vom 21. Januar 1993 - 18 U 185/92 -).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76

    Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Dabei sind aber keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung erforderlich, es muß nur den offenbaren Gefahrenquellen begegnet werden (BGH NJW 1978, 1629 ).
  • BGH, 07.05.1963 - VI ZR 149/62
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 19/94
    Dementsprechend hat sich ein Schwimmbadbenutzer auf die in einem Schwimmbad typischen Gefahren durch eine entsprechend gesteigerte eigene Vorsicht selbst einzustellen (BGH VersR 1963, 814).
  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 60/16

    BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen

    a) Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob sich die Haftung der Beklagten zu 3 nach den Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) richtet, was das Berufungsgericht angenommen hat (so bereits in seinem vorgenannten Urteil aaO), oder ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses von einer privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist, deren Verletzung dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823, 831 BGB) unterfällt (siehe in Bezug auf kommunal betriebene Schwimmbäder mit öffentlich-rechtlichem Benutzungsverhältnis OLG München, VersR 1972, 472, 473 und OLG Saarbrücken aaO S. 60; wohl auch OLG Düsseldorf NVwZ-RR 1995, 65) In beiden Fällen ist der Haftungsausschluss unwirksam.
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