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   OLG Schleswig, 03.05.1995 - 15 U 16/94   

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OLG Schleswig, 03.05.1995 - 15 U 16/94 (https://dejure.org/1995,10137)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.05.1995 - 15 U 16/94 (https://dejure.org/1995,10137)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Mai 1995 - 15 U 16/94 (https://dejure.org/1995,10137)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 103
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 153/02

    Persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins

    Nach der Rechtsprechung und nach ganz h.M. im Schrifttum haften die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins (BGHZ 50, 326, 329; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 25 Abs. 3 Satz 2 m.w.N.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. 2000, § 54 Rdn. 24).
  • OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03

    Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von

    Nach zutreffender Auffassung handelt es sich bei einer Landtagsfraktion um einen bürgerlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Verein (OLG München VersR 1992, 312, 313; NJW 1989, 910, 911; OLG Schleswig NVwZ-RR 1996, 103, 104; a. A.: LG Bremen NJW-RR 1992, 447: Körperschaft des öffentlichen Rechts).
  • LG Bonn, 07.12.2011 - 2 O 248/11

    Haftung einer neuen gleichnamigen Fraktion nach der Kommunalwahl für die

    Nach heute weit überwiegender Auffassung handelt es sich rechtlich um nichtrechtsfähige, nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 54 BGB (OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; Kleerbaum/Palmen, aaO., § 56).

    Auch wenn § 37 PartG lediglich für politische Parteien gilt, ist die Norm auf Fraktionen entsprechend anzuwenden (LAG Hamm, NZA-RR, 2003, 487; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; Lenski, Parteiengesetz, § 37 Rn. 5).

    Fraktionen stehen nämlich ähnlich wie Parteien im Blickpunkt der Öffentlichkeit, so dass die Erkundung ihrer Vertretungsverhältnisse in der Regel nicht mehr Mühe als der Blick ins Vereinsregister kostet (OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103; MüKo/Reuter, BGB, 6. Auflage 2012, § 54 Rn. 43).

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19

    Wirklich eine Zählung von Homosexuellen gefordert?

    In diesem Bereich weist eine Fraktion als freie Vereinigung von Abgeordneten aber strukturelle Ähnlichkeiten zu einem nicht-rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein auf (vgl. auch OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254, 1256; OLG Stuttgart v. 29.05.2013 - 4 U 163/12, NJW-RR 2014, 487, 489; v. 22.07.2003 - 4 W 32/03, NJW-RR 2004, 619, 620; OLG Schleswig v. 03.05.1995 - 15 U 16/94, NVwZ-RR 1996, 103, 104).
  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

    In Rechtsprechung und Literatur wird ausgehend hiervon der Parlamentsfraktionen zum Teil der Status einer juristischen Person zugebilligt (vgl. Braun/ Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes, (2001), S. 501), teilweise wird ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein angenommen (OLG Stuttgart, B. v. 22.7.2003 - 4 W 32/03 - juris; OLG Schleswig, Urt. v. 3.5.1995 - 15 U 16/94 - juris) oder die Fraktion wird als rechtsfähige Vereinigung besonderer Art angesehen (vgl. Stevens, Die Rechtsstellung der Bundestagsfraktion 1999, 2000, S. 60, 75f).
  • LAG Hamm, 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01

    Zum Haftungsumfang von Fraktionen im Rat einer Stadt

    Mittelbar ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber von einer auch zivilrechtlichen Außenrechtsfähigkeit der Fraktion ausgeht (OLG Schleswig v. 03.05.1995 - NVwZ-RR 1996, 103).
  • OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03

    Voraussetzungen für das Bestehen von Wiederholungsgefahr in

    Teilweise wird vom Status einer juristischen Person ausgegangen (vgl. Braun/ Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes, 2001, S. 501; Wolters, Der Fraktions-Status, Eine verfassungsrechtliche Neubestimmung, Parlamentsrechtliche Studien, 1996, S. 156) teilweise wird ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein angenommen (OLG Stuttgart, B. v. 22.7.2003 - 4 W 32/03 - juris; OLG Schleswig, Urt. v. 3.5.1995 - 15 U 16/94 - juris) oder die Fraktion als wird als rechtsfähige Vereinigung besonderer Art angesehen (vgl. Stevens, aaO, S. 35, 60 f., 75f,).
  • ArbG Hamm, 12.10.2001 - 1 Ca 1657/01

    Passivlegitimation von Fraktionen, Haftung der Fraktionsmitglieder

    Zutreffend hat das OVG Schleswig (Urt. v. 03.05.1995 - 15 U 16/94 -, NVwZ-RR 1996, 103) ausgeführt, die parlamentarische Arbeit würde erheblich beeinträchtigt, wenn über die zivilrechtliche Verwendung der erhaltenen Mittel - hier nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NW - nur alle Fraktionsmitglieder gemeinschaftlich handelnd verfügen dürften oder außer den Handelnden auch sämtliche Fraktionsmitglieder mit dem Risiko unbeschränkter persönlicher Haftung belastet würden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2019 - 3 LB 3/18

    Akteneinsichtsrecht des Kreistagsabgeordneten in Rechnungsprüfungsunterlagen über

    Auch die Klägerin als Zusammenschluss von Kreistagsabgeordneten (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 KrO) ist "Einzelner" in diesem Sinne, und zwar ungeachtet der hier nicht klärungsbedürftigen Frage, ob Fraktionen der Rechtsnatur nach dem bürgerlichen Recht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. m.w.N. zum Streitstand Meyer , a.a.O., S. 40 ff., der sich für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht ausspricht; a.A. etwa OLG Schleswig, Urt. v. 03.05.1995 - 15 U 16/94 -, NVwZ-RR 1996, 103, wonach Fraktionen nichtrechtsfähige, nichtwirtschaftliche Vereine seien).
  • ArbG Duisburg, 27.06.2008 - 3 Ca 586/08

    Vertragsauslegung

    Bei der c. handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verein (vgl. OLG München, VersR 1992, 312, 313; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1996, 103, 104; OLG Stuttgart).
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