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   VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95   

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VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95 (https://dejure.org/1995,1779)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.05.1995 - 1 S 1283/95 (https://dejure.org/1995,1779)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 (https://dejure.org/1995,1779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung nicht verbotener politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 681
  • VBlBW 1995, 261 (Ls.)
  • DVBl 1995, 927
  • DÖV 1996, 480
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, darf, sofern Schäden an oder in einer Halle wegen gewalttätiger Protestaktionen zu erwarten sind, die Zulassung zur Benutzung der Halle grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Partei die Haftung auch für Schäden durch Dritte in angemessener Höhe übernimmt (vgl. Beschlüsse v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, v. 8.3.1991 - 1 S 833/91 -, DÖV 1991, 805).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, DÖV 1987, 650), darf der gesetzliche Zulassungsanspruch nur durch Haftungsregelungen ausgestaltet werden, die sich auf Nutzung und Erhaltung der öffentlichen Einrichtung sowie auf deren Inventar beziehen.

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    An der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten darf eine Partei grundsätzlich nicht gehindert werden (vgl. ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 -, NJW 1990, 134; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.10.1993 - 1 S 2333/93 - und Beschl. v. 18.2.1994 - 1 S 436/94 -, VBlBW 1994, 146), so daß - wenn die gemeindliche Einrichtung grundsätzlich den Parteien zur Verfügung gestellt wird - sie auch der Partei "Die Republikaner" zur Verfügung zu stellen ist, unabhängig davon, welchen Eindruck die Gemeinde in der Öffentlichkeit befürchtet.

    Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, daß das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zur Überlassung der Halle, sondern dazu verpflichtet hat, durch Einwirkung auf die Stadt GmbH der Antragstellerin die beantragte Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 21.7.1989 - 7 B 184.88 -, Buchholz 415.1 Nr. 91).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht dazu, daß einer politischen Partei bereits aus diesem Grunde die Zulassung zu der öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt werden kann, sondern lediglich dazu, wie unten noch auszuführen sein wird, daß die Zulassung von entsprechenden, dem Widmungszweck dienenden Auflagen, wie etwa einer Haftungsübernahme, abhängig gemacht werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 - u. v. 25.5.1990 - 1 S 1103/90 -, DVBl. 1990, 828).

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, darf, sofern Schäden an oder in einer Halle wegen gewalttätiger Protestaktionen zu erwarten sind, die Zulassung zur Benutzung der Halle grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Partei die Haftung auch für Schäden durch Dritte in angemessener Höhe übernimmt (vgl. Beschlüsse v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, v. 8.3.1991 - 1 S 833/91 -, DÖV 1991, 805).

  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Bereits vorliegende Anträge müssen daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nach den bisherigen Benutzungsgrundsätzen entschieden werden (BVerwG, Urt. v. 28.3.1969, BVerwGE 31, 368 = DÖV 1969, 430, 431).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90

    Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahrgeneigten oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht dazu, daß einer politischen Partei bereits aus diesem Grunde die Zulassung zu der öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt werden kann, sondern lediglich dazu, wie unten noch auszuführen sein wird, daß die Zulassung von entsprechenden, dem Widmungszweck dienenden Auflagen, wie etwa einer Haftungsübernahme, abhängig gemacht werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 - u. v. 25.5.1990 - 1 S 1103/90 -, DVBl. 1990, 828).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91

    Voraussetzungen der Verpflichtungen einer Gemeinde zur Überlassung der Stadthalle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, darf, sofern Schäden an oder in einer Halle wegen gewalttätiger Protestaktionen zu erwarten sind, die Zulassung zur Benutzung der Halle grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Partei die Haftung auch für Schäden durch Dritte in angemessener Höhe übernimmt (vgl. Beschlüsse v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, v. 8.3.1991 - 1 S 833/91 -, DÖV 1991, 805).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1988 - 1 S 355/87

    Benutzung öffentlicher Einrichtungen durch nicht rechtsfähige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Zwar liegt ein förmlicher Widmungsakt nicht vor; dies schließt eine konkludente Widmung durch eine von einem Widmungswillen getragene faktische Indienststellung nicht aus (so schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.1978 - I 2400/78 -, BWVPr 1979, 133; vgl. auch Urt. v. 9.5.1988 - 1 S 355/87 -, ESVGH 38, 220).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1987 - 1 S 1278/87

    Überlassung kommunaler Einrichtung an politische Partei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Dem Zulassungsanspruch der Antragstellerin steht auch nicht die Befürchtung der Antragsgegnerin entgegen, die Benutzer der öffentlichen Einrichtung würden mit der vorgesehenen Veranstaltung gegen die Rechtsordnung verstoßen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.5.1987 - 1 S 1278/87 -, ESVGH 37, 218).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    Als nicht verbotene Partei stehen "Die Republikaner" unter dem Schutz des Art. 21 GG und haben damit das Recht, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (vgl. BVerfGE 40, 287, 293).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 1 S 2333/93

    Zulassung von Parteien zu öffentlichen Einrichtungen - Vergabepraxis der Kommune

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95
    An der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten darf eine Partei grundsätzlich nicht gehindert werden (vgl. ständige Rechtsprechung: z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 -, NJW 1990, 134; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.10.1993 - 1 S 2333/93 - und Beschl. v. 18.2.1994 - 1 S 436/94 -, VBlBW 1994, 146), so daß - wenn die gemeindliche Einrichtung grundsätzlich den Parteien zur Verfügung gestellt wird - sie auch der Partei "Die Republikaner" zur Verfügung zu stellen ist, unabhängig davon, welchen Eindruck die Gemeinde in der Öffentlichkeit befürchtet.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 1 S 436/94

    Ausnutzen der Rechtsmittelfrist bei bevorstehender Erledigung durch Zeitablauf;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2014 - 1 S 1855/14

    Zur Genehmigung einer Veranstaltung - hier: Bundesparteitag der NPD - in einer

    Danach ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 11.05.1995 - 1 S 1283/95 - BWGZ 1995, 927 = NVwZ-RR 1996, 681).

    Vielmehr wird er durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, begrenzt (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.1995, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 16.09.2008 - 2 EO 490/08

    Nutzung einer Stadthalle durch politische Partei

    Auch Kommunen als Träger öffentlicher Gewalt sind grundsätzlich verpflichtet, diesen Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien zu beachten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1969 - VII C 27.69 und 29.69 -, Buchholz 150 § 5 Nr. 2 und 3, vom 18. Juli 1969 - VII C 4.69 -, Buchholz 150 § 5 Nr. 1 und Beschluss vom 27. August 1991 - 7 B 19/91 - zit. nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. Februar 1994 - 1 S 436/94 -, NVwZ 1994, 587 und vom 11. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -, NVwZ-RR 1996, 681; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 1982 - 4 CE 82 A.898 -, BayVBl. 1984, 246; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 7. Juni 1985 - 2 B 36/85 - NJW 1985, 2347 und vom 28. Februar 2007 - 10 M 74/07 -NordÖR 2007, 164-165).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2011 - 10 ME 47/11

    Gezielte Änderung der Benutzungsordnung einer Halle zum Ausschluss einer Partei

    In diesem Fall ist die Satzungsänderung, soweit sie sich Wirkung auch für den bereits gestellten Antrag beilegt, wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam und der gestellte Antrag daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen, und d. h. nach dem bisher geltenden Satzungsrecht und der auf seiner Grundlage gebildeten Verwaltungspraxis, zu verbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368 [370]; VGH BW, Beschl. v. 11.5.1995 - 1 S 1283/95 -, NVwZ-RR 1996, 681 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 15; Sächs. OVG, Beschl. v. 12.4.2001 - 3 BS 10/01 -, a. a. O., Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2010 - OVG 3 S 40.10 -, NVwZ-RR 2010, 765 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 17.2.2011 - 4 CE 11.287 -, juris, Langtext Rn. 23 ff.).
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