Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 8 S 113/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3427
VGH Baden-Württemberg, 28.06.1996 - 8 S 113/96 (https://dejure.org/1996,3427)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.06.1996 - 8 S 113/96 (https://dejure.org/1996,3427)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Juni 1996 - 8 S 113/96 (https://dejure.org/1996,3427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,3427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Anwaltspraxis außerhalb des Plangebiets

§ 18 GemO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausschluß eines Gemeinderates bei der Beschlußfassung über einen Bebauungsplan wegen Befangenheit; Straßenplanung durch Bebauungsplan - Lärmschutz für bestehende Gebäude - Vorkehrungen zum passiven Schallschutz

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 1 Abs 6 BauGB, § 18 GemO BW, BImSchV 16
    Ausschluß eines Gemeinderates bei der Beschlußfassung über einen Bebauungsplan wegen Befangenheit; Straßenplanung durch Bebauungsplan - Lärmschutz für bestehende Gebäude - Vorkehrungen zum passiven Schallschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung eines wegen Befangenkeit aufgrund eines Sondervorteils ausgeschlossenen Gemeinderats; Nennung der Adresse und des Orts der ausgelegten Pläne als Erfüllung der Einsehungsmöglichkeit des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 183
  • NZV 1997, 136 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 5 S 382/03

    Hochregallager im Gewerbegebiet; Sonderinteresse eines Ratsmitglieds - Interessen

    Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1996 - 3 S 2956/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Ausschluß von der Mitwirkung bei der

    Eine Befangenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 GemO (GemO BW) ist in einem solchen Fall nur dann zu verneinen, wenn eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise ein individuelles Sonderinteresse nicht besteht (im Anschluß und in Fortführung von VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 28.06.1996 - 8 S 113/96).

    Ein individuelles Sonderinteresse ist bei der Entscheidung über den Erlaß eines Bebauungsplans grundsätzlich - bereits - dann zu bejahen, wenn die in der Befangenheitsvorschrift bezeichnete Person Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereichs des Planes ist oder - wie die frühere Ehefrau des Stadtrats X - dort als Mieter ihren Lebensmittelpunkt hat (vgl. VGH Bad.- Württ., NK-Urteil vom 28.6.1996 - 8 S 113/96).

  • OVG Niedersachsen, 12.02.1998 - 1 K 1861/97

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Verkehrsbedeutung der im Bplan festgesetzten

    Passiven Schallschutz mußte die Antragsgegnerin schließlich auch nicht unmittelbar im Bebauungsplan festsetzen; die entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung reichen aus (BVerwG, Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572; VGH Mannheim, Urt. v. 28.6.1996 - 8 S 113/96 -, NVwZ-RR 1997, 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 8 S 2401/98

    Bauleitplanung: Bürgerbeteiligung - Prüfung der Anregungen; Straßenplanung:

    Eine Gemeinde kann bei der Planung einer Straße durch Bebauungsplan regelmäßig von der Festsetzung baulicher oder sonstiger technischer Vorkehrungen zum passiven Schallschutz absehen und es der Eigeninitiative der betroffenen Eigentümer überlassen, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und die hierfür erbrachten Aufwendungen vom Träger der Straßenbaulast einzufordern (wie BVerwG, Beschluß v 17.5.1995 - 4 NB 30/94 -, PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 9; VGH Bad-Württ, Normenkontrollurteil v 28.6.1996 - 8 S 113/96 -, PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 10).

    Nur ausnahmsweise, wenn zutage liegt, daß es - etwa zum Schutz einer Vielzahl von Mietern oder Pächtern oder zum Schutz besonders lärmempfindlicher Nutzungen (z.B. Krankenhäuser oder Kurheime) - von vornherein verfehlt wäre, allein auf das Eigeninteresse als Triebfeder für die gebotenen Ausführungshandlungen zu bauen, hat die Gemeinde dem passiven Schallschutz durch Vorkehrungen im Bebauungsplan Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluß v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269 = DVBl. 1995, 1010 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 9; Normenkontrollurteil des Senats v. 28.6.1996 - 8 S 113/96 -, NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 10; Uechtritz, DVBl. 1999, 198/204 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1997 - 8 S 2799/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Berücksichtigung des Naturschutzes -

    Entscheidend ist stattdessen, ob der Gemeinderat oder eine der in § 18 Abs. 1 und 2 GemO aufgeführten, mit ihm verbundenen Personen aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse haben, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der betreffende Gemeinderat werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handeln (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.3.1993 - 1 S 570/92 -, DÖV 1993, 1098; Urt. v. 28.6.1996 - 8 S 113/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht