Weitere Entscheidung unten: OVG Hamburg, 01.07.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98   

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https://dejure.org/1998,2671
BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98 (https://dejure.org/1998,2671)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 6 PKH 11.98 (https://dejure.org/1998,2671)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 6 PKH 11.98 (https://dejure.org/1998,2671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur nochmaligen Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung - Soziales Umfeld und Wohnverhältnisse des Prüflings

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; BlnJAG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsrecht; Zulassung zur nochmaligen Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüung; soziales Umfeld und Wohnverhältnisse des Prüflings

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Soziales Umfeld und Wohnverhältnisse - Einfluß auf ausnahmsweise Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 245
  • DVBl 1999, 561 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.10.1978 - 7 B 198.78

    Chancengleichheit - Zweite Wiederholungsprüfung - Prüfungsausschuß - Prognose für

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    aa) Eine Norm, welche die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung von mehr oder weniger strengen Voraussetzungen abhängig macht, verstößt ebensowenig gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wie eine Norm, die dies ohne jede Voraussetzung tut (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1978 BVerwG 7 B 198.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98 S. 123).

    Ebensowenig verstößt es gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung wie dies in § 15 Abs. 3 Satz 1 BlnJAG geschehen ist - vom Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls abhängig gemacht wird und die verbindliche Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs - wie dies hier durch die Vorinstanzen angenommen wird - den Verwaltungsgerichten obliegt (Beschluß vom 27. Oktober 1978 a.a.O. S. 121 f.).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    Die Ermöglichung eines weiteren Prüfungsversuchs wenn auch unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 3 BlnJAG - stellt hiernach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 35 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 S. 46 f.; Beschluß vom 23. Mai 1985 BVerwG 7 B 113.85 - a.a.O. Nr. 211; Beschluß vom 18. November 1985 BVerwG 7 B 11.85 - a.a.O. Nr. 221; Beschluß vom 7. März 1991 BVerwG 7 B 178.90 - a.a.O. Nr. 285 S. 169 f.).
  • BVerwG, 23.05.1985 - 7 B 113.85

    Nichtzulassung einer Revision - Verpflichtung des Gesetzgebers zur Durchsetzung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    Die Ermöglichung eines weiteren Prüfungsversuchs wenn auch unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 3 BlnJAG - stellt hiernach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 35 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 S. 46 f.; Beschluß vom 23. Mai 1985 BVerwG 7 B 113.85 - a.a.O. Nr. 211; Beschluß vom 18. November 1985 BVerwG 7 B 11.85 - a.a.O. Nr. 221; Beschluß vom 7. März 1991 BVerwG 7 B 178.90 - a.a.O. Nr. 285 S. 169 f.).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    Die Ermöglichung eines weiteren Prüfungsversuchs wenn auch unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 3 BlnJAG - stellt hiernach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 35 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 S. 46 f.; Beschluß vom 23. Mai 1985 BVerwG 7 B 113.85 - a.a.O. Nr. 211; Beschluß vom 18. November 1985 BVerwG 7 B 11.85 - a.a.O. Nr. 221; Beschluß vom 7. März 1991 BVerwG 7 B 178.90 - a.a.O. Nr. 285 S. 169 f.).
  • BVerwG, 18.11.1985 - 7 B 11.85

    Arztrecht - Prüfungsordnung - Vorprüfung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    Die Ermöglichung eines weiteren Prüfungsversuchs wenn auch unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 3 BlnJAG - stellt hiernach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 35 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 S. 46 f.; Beschluß vom 23. Mai 1985 BVerwG 7 B 113.85 - a.a.O. Nr. 211; Beschluß vom 18. November 1985 BVerwG 7 B 11.85 - a.a.O. Nr. 221; Beschluß vom 7. März 1991 BVerwG 7 B 178.90 - a.a.O. Nr. 285 S. 169 f.).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 66.78

    Voraussetzungen für eine Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    Die Ermöglichung eines weiteren Prüfungsversuchs wenn auch unter den Einschränkungen des § 15 Abs. 3 BlnJAG - stellt hiernach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 35 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 S. 46 f.; Beschluß vom 23. Mai 1985 BVerwG 7 B 113.85 - a.a.O. Nr. 211; Beschluß vom 18. November 1985 BVerwG 7 B 11.85 - a.a.O. Nr. 221; Beschluß vom 7. März 1991 BVerwG 7 B 178.90 - a.a.O. Nr. 285 S. 169 f.).
  • BVerwG, 18.02.1997 - 7 B 21.97

    Rechtsfolgen der Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 6 PKH 11.98
    BVerwG 6 PKH 11.98 OVG 7 B 21.97.
  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 1086/06

    Erneute Teilnahme am Einstellungsverfahren

    Wird die Prüfung nicht bestanden, so ist jedem Prüfling zu ermöglichen, die Prüfung zu wiederholen, um die für die Ausübung des angestrebten Berufs erforderliche Zugangsvoraussetzung zu erwerben (vgl. BVerfG 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1, 36; BVerwG 12. November 1998 - 6 PKH 11/98 - NVwZ-RR 1999, 245).
  • BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 358/11

    Zugang zum öffentlichen Amt - Seiteneinstieg für Lehrkräfte - Ausschluss wegen

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht, nach der jedem Prüfling zu ermöglichen ist, die Prüfung zu wiederholen, um die für die Ausübung des angestrebten Berufs erforderliche Zugangsvoraussetzung zu erwerben (vgl. BVerfG 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - zu B IV 1 der Gründe, BVerfGE 80, 1) , folgt daraus grundsätzlich nur ein Gebot, überhaupt eine Wiederholungsmöglichkeit vorzusehen (vgl. BVerwG 12. November 1998 - 6 PKH 11.98 - zu 1 a bb der Gründe, NVwZ-RR 1999, 245) .
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2014 - 2 PA 115/14

    Begründung eines Antrags auf Gestattung der nochmaligen Wiederholung der zweiten

    Im Übrigen ist eine für alle Bundesländer und Prüfungssituationen einheitliche Regelung und/oder Handhabung auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gefordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 - 6 PKH 11/98 -, NVwZ-RR 1999, 245; Beschl. v. 30.3.2000 - 6 B 8.00 -, NVwZ-RR 2000, 503).

    Dafür gibt es in Bezug auf die zweite juristische Staatsprüfung keine Anhaltspunkte (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 3 Bf 8/15

    Prüfungsrechtliche Einzelbestimmungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12

    Es ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung indes geklärt, dass selbst eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten einer solchen Prüfung auf nur eine Wiederholung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Prüflings darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a., BVerfGE 80, 1, juris Rn. 96; BVerwG, Beschl. v. 8.10.2013, 6 PKH 7.13, HRZ 3, Nr. 1, 71, juris Rn. 8; Beschl. v. 12.11.1998, 6 PKH 11.98, NVwZ-RR 1999, 245, juris Rn. 6; Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66.78, NJW 1982, 1339, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 10.11.2015, 6 B 608/15, NVwZ-RR 2016, 231, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 29.4.2013, 7 ZB 12.1973, juris Rn. 5).
  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

    Zunächst dürfte es - in Bezug auf Studiengänge mit einem Fach - als allgemeine Auffassung gelten, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn eine Person, die eine vorgeschriebene Prüfung zweimalig nicht besteht, von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden kann [vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, juris Rn. 93 ff. (zum dreimaligen Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung); BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.12.1994 - 1 BvR 1123/91, juris Rn. 2 (zum zweimaligen Nichtbestehen einer fachlichen Teilprüfung im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung); BVerwG, Urt. v. 14.06.1963 - VII C 145.61, juris Rn. 13 (zweimaliges Nichtbestehen des schriftlichen Teils der ersten juristischen Staatsprüfung); BVerwG, Urt. v. 24.05.1968 - VII C 50.67, juris Rn. 11 (Exmatrikulation wegen zweimaligen Nichtbestehens der Diplomhauptprüfung eines Architekturstudenten); BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 7 C 66.78, juris Rn. 15 (zum endgültigen Nichtbestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte); BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 - 6 PKH 11.98, juris Rn. 6 (zum zweimaligen Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung); a.A. soweit ersichtlich nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 - 1 M 32/12, juris Rn. 15 (zum zweimaligen Nichtbestehen eines Moduls in einem Bachelorstudiengang); vgl. auch ausführlich zu alldem Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 766 ff.].
  • VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 2 K 16.00438

    Härtefall und nachträglicher Rücktritt im Prüfungsrecht

    Da durch das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung die Nichteignung für einen Beruf nicht ausreichend gesichert festgestellt werden kann, ist eine Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich zwingend, aber auch ausreichend (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 96; BVerwG, B.v. 12.11.1998 - 6 PKH 11.98 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.3.1991 - 7 B 178.90 - juris Rn. 14; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010. Rn. 769).
  • LAG Hamm, 17.04.2013 - 5 Sa 1673/12

    Pädagogische Einführung in den Schuldienst nach BASS 20-11 Nr.5 - keine Anwendung

    Wird die Prüfung nicht bestanden, so ist jedem Prüfling zu ermöglichen, die Prüfung zu wiederholen, um die für die Ausübung des angestrebten Berufs erforderliche Zugangsvoraussetzung zu erwerben (vgl. BVerfG 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1, 36; BVerwG 12. November 1998 - 6 PKH 11/98 - NVwZ-RR 1999, 245).
  • OVG Sachsen, 22.11.2001 - 4 BS 262/01

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit; Anforderungen an

    Obwohl danach alle Prüflinge hinsichtlich der äußeren Prüfungsbedingungen ohne Ansehen der Person prinzipiell die gleichen Chancen haben müssen, darf nicht verkannt werden, dass es auch insoweit nicht die absolute Gerechtigkeit geben kann (vgl. zur Unmöglichkeit absoluter Gerechtigkeit im Prüfungswesen: Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, RdNr. 137; BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 - 6 PKH 11/98 - NVwZ-RR 1999, 245).
  • VG Karlsruhe, 12.04.2016 - 11 K 5785/15

    Rücktritt von der II. Juristischen Staatsprüfung; wichtiger Grund; psychische

    Die Ermöglichung eines verfassungsrechtlich nicht gebotenen weiteren Prüfungsversuchs â?? wenn auch unter den bestimmten Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 JAPrO â?? stellt danach keinen unverhältnismäßigen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Prüflings dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 â?? 6 PKH 11/98 â?? NVwZ-RR 1999, 245 â?? Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 10 L 377/97

    Teilweise Wiederholung der 2. jur. Staatsprüfung;; Bestandskraft;

    b) Die Entscheidung nach § 51 Abs. 3 NJAO, dessen Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 - BVerwG 6 PKH 11.98 -), richtet sich auf eine künftige "nochmalige Wiederholung der Prüfung", nicht aber auf das Wiederaufgreifen einer bereits in der Vergangenheit abgelegten Prüfung im Sinne des § 51 VwVfG.
  • VG Ansbach, 11.05.2023 - AN 2 K 21.01023

    Anerkennung einer in Sachsen erworbenen Lehramtsbefähigung für Gymnasien als

  • VG Ansbach, 26.11.2019 - AN 2 K 18.01793

    Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings

  • VG Ansbach, 29.06.2020 - AN 2 K 19.01777

    Ablehnung der Zulassung zu einer dritten Wiederholungsprüfung

  • VG Ansbach, 10.09.2019 - AN 2 K 18.00556

    Exmatrikulation aufgrund nichtbestandener Prüfung und Ablehnung eines Härtefalls

  • VG Cottbus, 27.04.2021 - 1 L 157/21
  • VG Ansbach, 03.06.2020 - AN 2 K 19.01566

    Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter

  • VG Kassel, 18.12.2019 - 3 K 1009/16

    Lehrerausbildung - Zum Vorliegen besonderer Gründe i. S. d. § 51 S. 3 HLbG, die

  • VG Schleswig, 11.08.2020 - 7 A 132/19

    Prüfungsrecht - Notfallsanitäter

  • VG Ansbach, 28.09.2023 - AN 2 K 22.02069

    Rechts der Hochschul- und Staatsprüfungen, endgültiges Nichtbestehen einer

  • VG Augsburg, 26.09.2023 - Au 8 K 22.1025

    Versagung weiterer Prüfungswiederholungen, Höchstzahl an Prüfungswiederholungen

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5950
OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96 (https://dejure.org/1998,5950)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.1998 - Bf V 73/96 (https://dejure.org/1998,5950)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - Bf V 73/96 (https://dejure.org/1998,5950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Gewerberecht: Einschränkung der Spielhallenerlaubnis durch Auflagen, Übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spielhallenerlaubnis; Dauerverwaltungsakt; Auflage; Konzentration von Spielgeräten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Die zuständige Behörde kann durch eine Auflage gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nachträglich die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb einer Spielhalle regeln, wenn andernfalls eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten ist (wie BVerwG, Urteil v 23.1.1996, GewArch 1996, 279 f).

    Diese kann auch die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte innerhalb der Spielhalle regeln (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 f.; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323 ff.; vgl. ferner z.B. Odenthal, GewArch 1998, S. 193 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht der vorliegenden Entscheidung zugrundelegt, hat während der letzten Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, zusätzliche Auflagen hinsichtlich der konkreten Aufstellung von Gewinnspielautomaten seien ggfs. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig, so auch dann, wenn ein Teil der Spielhalle nach dem Gesamteindruck von z.B. Zugänglichkeit, Ausstattung, Überwachung und Beleuchtung lediglich "pro forma" betrieben werde, um Grundfläche für die Aufstellung von Gewinnspielautomaten zu erlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 29.6.1994, GewArch 1994, S. 471 ; Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995 S. 473 f.; Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996 S. 279, 280).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Fläche und den vorhandenen Geräten nicht gleichsam mathematische Maßstäbe für deren Verteilung aufstellen lassen, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), und daß - anders als manche Ausführungen der Beklagten es nahelegen - jedenfalls nicht allein auf den Flächenanteil der Spielhalle abgestellt werden darf, in dessen Bereich die Gewinnspielgeräte innerhalb der Halle aufgestellt sind (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 im Anschluß an Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 324).

    Insbesondere bietet der Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielVO keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung, wann eine zu hohe Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle vorliegt, da die Vorschrift auf einer andersgearteten Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Frage der räumlichen Verteilung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle nicht erfaßt (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, a.a.O. S. 279; Urteil v. 30.3.1993, a.a.O., S. 324; vgl. auch Marcks, GewArch 1993, S. 325 ).

    Insbesondere wird ein solcher Eindruck nicht durch eine etwaige schlechte Zugänglichkeit dieses Raums (vgl. z.B. die entsprechenden räumlichen Verhältnisse in BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 325 ; Urteil v. 26.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), die vorliegend über eine relativ breite, in der Raumgliederung klar erkennbare Treppe gewährleistet ist, oder die Größenverhältnisse der Räume untereinander erweckt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der Größe des unteren Raums der Spielhalle von 105 qm noch nicht zu erkennen, daß die Zahl von 10 Gewinnspielgeräten bereits typischerweise zu einer zu starken räumlichen Massierung auf diesen Teil der Spielhalle führt (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.1.1996; GewArch 1996, S. 279, 280; vgl. ferner OVG Münster, Beschluß v. 5.6.1997, GewArch 1998, S. 198 f.; Urteil v. 18.11.1996, 4 A 887/94, zitiert bei Odenthal S. 194, Fn. 14).

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Diese kann auch die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte innerhalb der Spielhalle regeln (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 f.; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323 ff.; vgl. ferner z.B. Odenthal, GewArch 1998, S. 193 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Fläche und den vorhandenen Geräten nicht gleichsam mathematische Maßstäbe für deren Verteilung aufstellen lassen, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), und daß - anders als manche Ausführungen der Beklagten es nahelegen - jedenfalls nicht allein auf den Flächenanteil der Spielhalle abgestellt werden darf, in dessen Bereich die Gewinnspielgeräte innerhalb der Halle aufgestellt sind (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 im Anschluß an Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 324).

    Insbesondere bietet der Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielVO keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung, wann eine zu hohe Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle vorliegt, da die Vorschrift auf einer andersgearteten Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Frage der räumlichen Verteilung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle nicht erfaßt (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, a.a.O. S. 279; Urteil v. 30.3.1993, a.a.O., S. 324; vgl. auch Marcks, GewArch 1993, S. 325 ).

    Insbesondere wird ein solcher Eindruck nicht durch eine etwaige schlechte Zugänglichkeit dieses Raums (vgl. z.B. die entsprechenden räumlichen Verhältnisse in BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 325 ; Urteil v. 26.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), die vorliegend über eine relativ breite, in der Raumgliederung klar erkennbare Treppe gewährleistet ist, oder die Größenverhältnisse der Räume untereinander erweckt.

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht der vorliegenden Entscheidung zugrundelegt, hat während der letzten Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, zusätzliche Auflagen hinsichtlich der konkreten Aufstellung von Gewinnspielautomaten seien ggfs. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig, so auch dann, wenn ein Teil der Spielhalle nach dem Gesamteindruck von z.B. Zugänglichkeit, Ausstattung, Überwachung und Beleuchtung lediglich "pro forma" betrieben werde, um Grundfläche für die Aufstellung von Gewinnspielautomaten zu erlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 29.6.1994, GewArch 1994, S. 471 ; Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995 S. 473 f.; Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996 S. 279, 280).

    Einer Spielhalle oder einem Spielraum, die nur mit Unterhaltungsspielgeräten bestückt sind, stehen rechtliche Regelungen - auch im Hinblick auf die Grundrechte der Spielhallenbetreiber (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474; Odenthal S. 194) - nicht entgegen.

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

  • BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 192.93

    Spielhalle - Aufstellung von Gewinnspielgeräten - Einzelne Räume - Verhinderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Auch § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO soll nicht "die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die im wirtschaftlichen Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes (verhindern), sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen", und die einschreitende Behörde hat sowohl die Grundrechte der Spieler als auch jene der Spielhallenbetreiber zu beachten (vgl. Friauf, Gewerbeordnung , Kommentar, Stand 1997, § 33 i Rn. 80; BVerwG, Urteil v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64 ; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.).

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

    Die Aufstellung in Zweiergruppen wird als solche nirgends als Gefahrentatbestand i.S.d. § 31 i Abs. 2 Nr. 3 GewO angesehen (vgl. z.B. Bericht der Bundesregierung zur Entschließung des Bundestags, BT-Drs. 11/6224, S. 2, 6; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109, 110; OVG Münster, Urteile v. 11.11.1993, GewArch 1994, S. 164 ff. und 166 f.; Schmidt/Fuchs S. 320, 321; Odenthal S. 194).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1993 - 4 A 480/93

    Gewerberecht: Anfechtbarkeit von Zusätzen zu einer Spielhallenerlaubnis

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Die Aufstellung in Zweiergruppen wird als solche nirgends als Gefahrentatbestand i.S.d. § 31 i Abs. 2 Nr. 3 GewO angesehen (vgl. z.B. Bericht der Bundesregierung zur Entschließung des Bundestags, BT-Drs. 11/6224, S. 2, 6; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109, 110; OVG Münster, Urteile v. 11.11.1993, GewArch 1994, S. 164 ff. und 166 f.; Schmidt/Fuchs S. 320, 321; Odenthal S. 194).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 4 A 762/96

    Regelungslücken; Landesrechtliche Ordnungsrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83

    Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Auch § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO soll nicht "die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die im wirtschaftlichen Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes (verhindern), sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen", und die einschreitende Behörde hat sowohl die Grundrechte der Spieler als auch jene der Spielhallenbetreiber zu beachten (vgl. Friauf, Gewerbeordnung , Kommentar, Stand 1997, § 33 i Rn. 80; BVerwG, Urteil v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64 ; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 4 A 6681/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Auflage bei Spielhallenerlaubnis,

  • BVerwG, 29.06.1994 - 1 B 52.94

    Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs in einer Spielhalle -

  • OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09

    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist

    Dies hat zur Folge, dass bei ihrer Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, sofern das Rechtsgebiet keine andere Beurteilung gebietet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, BVerwGE 106, 141; OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.1998, NordÖR 1999, 82; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009, ZfWG 2010, 24 ff; VGH München, Urt. v. 18.12.2008, 10 BV 07.558, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 45).
  • VG Gießen, 25.04.2012 - 8 K 3258/11

    Geeignetheitsbestätigung

    Dem haben sich die Oberverwaltungsgerichte überwiegend angeschlossen (so bereits OVG NW, U. v. 12.03.1991 - 4 A 1320/89 -, GewArch 1991, 301 ff.; ferner B. v. 05.06.1997 - 4 A 6681/95 -, GewArch 1998, 198 f.; Hamb. OVG, U. v. 01.07.1998 - OVG.Bf V 73/96 - GewArch 1999, 160 ff.; OVG NW, B. v. 16.01.2001 - 4 A 802/00 - NWVBl. 2001, 236 f.; ferner VG Frankfurt, B. v. 07.08.2007 - 5 G 1621/07 -, juris, Rdnr. 42; VG Karlsruhe, B. v. 12.05.2011 - 8 K 391/11 -, S. 3, unveröffentl.).
  • VG Potsdam, 25.02.2010 - 3 L 842/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine in einer

    Dies ist zu bejahen, wenn der Betrieb der Spielhalle anderenfalls eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs gem. § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO befürchten läßt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 1998 - Bf V 73/96 -, m.w.N., zitiert nach [...]).
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